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Urteil

23 K 2388/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0808.23K2388.13.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren einmaligen Ausgleich in Höhe von 272,08 Euro zu gewähren und diesen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21. Februar 2013 zu verzinsen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren einmaligen Ausgleich in Höhe von 272,08 Euro zu gewähren und diesen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21. Februar 2013 zu verzinsen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1950 geborene Kläger stand im Dienst des beklagten Landes, zuletzt als Kriminalhauptkommissar im Vollzugsdienst bei der Kreispolizeibehörde L. Er trat mit Ablauf des 30. Juni 2012 nach Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand. Mit formloser Mitteilung vom 3. April 2012 erklärte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt), dass ihm ein einmaliger Ausgleich in Höhe von 4.091,00 Euro zustehe, der jedoch um zwei Fünftel zu kürzen sei, da er zwei Jahre über das sechzigste Lebensjahr hinaus Dienst getan habe. Es werde so nur ein Betrag von 2.454,60 Euro ausgezahlt. Unter dem 26. April 2012 bat der Kläger um Zahlung des vollständigen einmaligen Ausgleichs. Er verwies darauf, dass die Differenz zwischen der regelmäßigen Altersgrenze mit der Vollendung des 67. Lebensjahres und seinem Ausscheiden mit Vollendung des 62. Lebensjahres fünf Jahre betrage. Den Antrag lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 9. Mai 2012 ab. Zur Begründung führte es aus, dass im Versorgungsrecht weiterhin das Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 gültigen Fassung Anwendung finde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 zurück und führte zur Begründung aus, auch das Urteil des VG Düsseldorf vom 23. April 2012 ‑ 23 K 5749/11 ‑ helfe nicht weiter, da das Bundesgesetz in der am 30. August 2006 maßgeblichen Fassung zugrunde zu legen sei. Entsprechend verbleibe es gemäß einem Erlass des Finanzministeriums vom 9. Dezember 2011 bei der maßgeblichen Altersgrenze der Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit der am 21. Februar 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, abzustellen sei auf die besonderen Altersgrenzen. Entsprechend verfolge die gesetzliche Regelung den Zweck, einen Ausgleich zwischen dieser und der allgemeinen Altersgrenze zu schaffen. Werde diese angehoben, müsse auch die gesetzliche Regelung des § 48 Beamtenversorgungsgesetz entsprechend angepasst ausgelegt werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren einmaligen Ausgleich in Höhe von 272,08 Euro zu gewähren und diesen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21. Februar 2013 zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, die gesetzliche Diskrepanz sei ihm bewusst, dennoch sei es bewusst bei der Regelung des § 48 Beamtenversorgungsgesetz geblieben. Diese Fassung des Gesetzes habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht beanstandet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines weiteren einmaligen Ausgleichs in Höhe von 272,08 Euro. Insofern erweisen sich die ablehnenden Bescheide des Landesamtes als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), der seinem materiellen Gehalt nach durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz NRW vom 16. Mai 2013 unverändert geblieben ist. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist Beamten des Vollzugsdienstes, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, ein Ausgleich in Höhe von 4.091,00 Euro zu zahlen. Nach Satz 2 verringert sich dieser Betrag um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. Bei dem Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt es sich um eine Versorgungsleistung eigener Art, die dazu bestimmt ist, die geldlichen Nachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass der Beamte wegen der Besonderheit seines Dienstes - auch gegen seinen Willen und ohne dienstunfähig zu sein - einige Jahre früher als andere Beamte in den Ruhestand treten muss. Durch das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bei Erreichen einer gesetzlich bestimmten vorgezogenen Altersgrenze ohne Rücksicht auf die individuelle Leistungsfähigkeit lediglich aufgrund der Berufswahl und der damit verbundenen Wertentscheidung des Gesetzgebers, die dieser in Anbetracht der beruflichen Anforderungen und besonderen Belastungen des Beamten getroffen hat, erhält der betroffene Beamte nicht nur für einen längeren Zeitraum geringere Einkünfte durch den vorzeitigen Bezug von Versorgungsbezügen und eventuell eine niedrigere Pension; durch die kürzere Dienstzeit wird ihm ggfls. auch noch die Möglichkeit einer Beförderung genommen. Dieser Störung des Gleichgewichts zwischen der Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Dienstleistungspflicht des Beamten wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Beamten aus dem Dienst aufgrund einer ihn verpflichtenden Altersgrenze trägt § 48 BeamtVG mit der Gewährung eines einmaligen finanziellen Nachteilausgleichs Rechnung, OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 28), m.w.N. etwa auf BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 -, unter: bverwg.de (Rn. 17). Eine besondere Altersgrenze in diesem Sinne liegt stets dann vor, wenn abweichend von der gesetzlich festgesetzten Regelaltersgrenze, die von Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nunmehr mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird (§ 31 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW), für bestimmte Beamtengruppen gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt worden ist, OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 25). Diesen Ausgleich müssen alle Beamten beanspruchen können, die aufgrund einer verpflichtenden Altersgrenze vorzeitig - mithin kausal - aus dem Dienst ausscheiden müssen, die also nicht auf Grund einer freiwillig getroffenen Entscheidung, etwa antragsgemäß in den Ruhestand treten, OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 30, 38). Aufgrund dieses eindeutigen gesetzlichen Zwecks der Regelung ist § 48 Abs. 1 BeamtVG aufgrund der eingetretenen Änderung des Landesbeamtengesetzes und der Erhöhung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres und eine nicht erfolgte Anpassung des Beamtenversorgungsrechts in Nordrhein-Westfalen teleologisch erweiternd auszulegen. Festzustellen ist so zunächst, dass im Hinblick auf den Zweck des § 48 BeamtVG, wie er vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen herausgearbeitet worden ist, eine Störung im oben genannten Sinne bei jedem unfreiwilligen Ausscheiden aufgrund einer verpflichtenden Altersgrenze gegeben ist. Dieser Gesetzeszweck lässt sich nur erreichen, wenn die jeweils maßgebliche Regelaltersgrenze zugrundegelegt wird. Allein diese bestimmt mit der besonderen Altersgrenze den Unterschied zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand und ist damit für die Höhe des jeweiligen einmaligen Ausgleichs maßgeblich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Art. 1 Nr. 22a des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 § 192 Landesbeamtengesetz (LBG NRW a.F.) neu gefasst wurde. Die Neuregelung brachte eine Veränderung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit und verschiedene Möglichkeiten, einen früheren oder späteren Eintritt in den Ruhestand zu erreichen. Der Zeitpunkt, in dem die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit in den Ruhestand treten, wurde in § 192 Abs. 1 LBG NRW (a.F.) auf das Ende des Monats festgelegt, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden; zuvor war diese Altersgrenze bereits mit dem Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet worden war, erreicht gewesen. Diese in § 192 Abs. 1 LBG NRW (a.F.) enthaltenen Regelungen wurden durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 im Wesentlichen unverändert in § 115 Abs. 1 LBG NRW übernommen, OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 43). Später wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 in § 31 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW die neue Regelaltersgrenze der Vollendung des 67. Lebensjahres für das Geburtsjahr ab 1964 eingeführt. Zugleich wurde die Altersgrenze für die Geburtsjahrgänge ab 1947 schrittweise angehoben (§ 31 Abs. 2 LBG NRW). Der Gesetzesbegründung nach sollte entsprechend „dem RV‑Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 30. April 2007 und dem Entwurf des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes [...] die wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. für die Bundesbeamten unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme zeitgleich in das nordrhein-westfälische Beamtenrecht“ erfolgen, LT-Drs. 14/8174, S. 126 (vom 17. Dezember 2008). Allerdings nahm der Bundesgesetzgeber mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 in § 51 Bundesbeamtengesetz nicht nur eine Erhöhung der Regelaltersgrenze vor, sondern passte in Art. 4 Nr. 26 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes auch § 48 BeamtVG (Bund) an die geänderte Regelaltersgrenze an. Eine solche Anpassung unterließ der Gesetzgeber seinerzeit im Hinblick auf die beabsichtige große Dienstrechtsreform und führte sie gleichwohl mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16. Mai 2013 nicht herbei. Mag es dem Landesgesetzgeber so bei der Neufassung des § 192 LBG NRW a.F. noch versagt gewesen sein, eine Rechtsänderung im Hinblick auf die seinerzeit noch bundesrechtlich geregelte Beamtenversorgung herbeizuführen, OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 47), war der Landesgesetzgeber nunmehr verpflichtet, eine Anpassung des § 48 BeamtVG herbeizuführen. Dabei ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht mehr fraglich. Sie war vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Frage gestellt worden mit dem Bedenken, ob nach Inkrafttreten der Föderalismusreform angesichts der Regelung des Art. 125a Abs. 1 GG überhaupt eine Kompetenz des Landesgesetzgebers für eine bloße Detailänderung des Versorgungsrechts bestanden haben kann, OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 -, unter: nrwe.de (Rn. 59 ff., 64). Diese Frage ist nach dem Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16. Mai 2013 obsolet. Der Gesetzgeber war berechtigt und verpflichtet, eine entsprechende Regelung für den Polizeivollzugsdienst aufzunehmen. Dabei lässt sich den Gesetzesmaterialien zunächst nicht entnehmen, dass es eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen sei, im Hinblick auf die höhere Regelaltersgrenze § 48 BeamtVG unverändert zu lassen. Nach der Gesetzesbegründung ist § 48 BeamtVG lediglich redaktionell angepasst worden im Hinblick auf die Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, LT-Drs. 16/1625, S. 79. Dass damit eine ausdrückliche Entscheidung einhergegangen sein soll, § 48 BeamtVG nicht inhaltlich zu ändern, ist nicht anzunehmen. Dagegen spricht bereits die ursprüngliche und damalige Erkenntnis des Gesetzgebers, dass weitere Folgeänderungen aus der Anhebung der Regelaltersgrenze der großen Dienstrechtsreform vorbehalten bleiben müssten. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Regelung in ihrer jetzigen Form für Vollzugsbedienstete keinen Sinn macht. Diese treten aufgrund der besonderen Altersgrenze des § 115 Abs. 1 LBG NRW mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand. Für die Geburtsjahrgänge bis 1947 hatte dies zur Folge, dass aufgrund der für diese geltenden Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres ein einmaliger Ausgleich für drei Jahre zu zahlen war (2.454,60 Euro). Ab dem Jahr 2009 verlängerte sich jedoch die Regelaltersgrenze (Geburtsjahrgänge ab 1948) mit der Folge, dass es - wie vom Landesamt im vorliegenden Fall durchgeführt - bei einem einmaligen Ausgleich in Höhe von 2.454,60 Euro Jahren verbleibt, ohne dass in Betracht gezogen wird, dass die Differenz zwischen besonderer Altersgrenze und Regelaltersgrenze stetig bis auf fünf Jahre ansteigt. Diese Ungleichbehandlung ist vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht gerechtfertigt. Auch wenn es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gibt, wonach Angehörigen der in § 48 Abs. 1 BeamtVG genannten Beamtengruppen überhaupt ein besonderer Ausgleich für entstehende Nachteile gewährt werden müsste, OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 52), ist es unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, innerhalb des Vollzugsdienstes andere Regelungen einzuführen, bzw. Angehörige dieser Gruppe anders zu behandeln als solche des Einsatzdienstes der Feuerwehr. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber verpflichtet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung, an welche sachverhaltsbezogenen Differenzierungsmerkmale er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Art. 3 Abs. 1 GG ist gewahrt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die gesetzliche Unterscheidung finden lässt, OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 54). Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 56). Mit der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. will der Gesetzgeber - wie ausgeführt - einer Störung des Gleichgewichts zwischen der Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Dienstleistungspflicht des Beamten wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Beamten aus dem Dienst aufgrund einer ihn verpflichtenden Altersgrenze Rechnung tragen. Dieses trifft für Bedienstete des Vollzugsdienstes (gestaffelt nach Geburtsjahrgängen) bzw. für diese im Vergleich zu Beamten im Einsatzdienst der Feuerwehr gleichermaßen zu, ohne dass Unterschiede im Hinblick auf den mit § 48 BeamtVG beabsichtigten Zweck auch nur im Ansatz zu erkennen sind. Hinzu kommt ein Weiteres: Bei einer weiteren wörtlichen Anwendung der Vorschrift wird ein einmaliger Ausgleich nicht mehr gezahlt, wenn Beamte des Polizeivollzugsdienstes mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten (etwa durch Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 32 Abs. 1 LBG NRW). In diesem Fall fehlen dem entsprechenden Beamten zwei Jahre bis zur Regelaltersgrenze der Vollendung des 67. Lebensjahres. Für diese wäre § 48 Abs. 1 BeamtVG aber in der wörtlichen Anwendung des Landesamtes vollständig gegenstandslos, ohne dass eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung - und entgegen dem Zweck der Vorschrift - ersichtlich wäre. Das passt jedoch nicht mit dem eindeutigen - und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen klargestellten - Gesetzeszweck nicht zusammen, OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 38), nach dem die - oben herausgearbeitete und - nach § 48 BeamtVG auszugleichende Störung bei jedem unfreiwilligen Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund einer verpflichtenden Altersgrenze gegeben ist. Diese Gleichbehandlung verkehrt der bei der Überleitung oder Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW nicht handelnde Landesgesetzgeber in einen Grundrechtsverstoß, der jedoch im Wege der teleologischen Auslegung so letztlich nicht besteht. Mögen so die sich aus einer versorgungsrechtlichen Vorschrift ergebende Unebenheiten und Friktionen noch in Kauf zu nehmen sein, ist die Grenze erreicht, wenn sich für eine solche Regelung - wie hier - kein plausibler und sachlich vertretbarer Grund mehr anführen lässt. Der insoweit allein seitens des beklagten Landes in Bezug genommene Verweis auf einen Erlass des Finanzministeriums greift ebenso wenig wie die schriftsätzlich in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Diese regelt einen unterschiedlichen Lebenssachverhalt, nach dem der dortige Kläger auf Antrag in den Ruhestand „versetzt“ worden ist. Damit steht dem Kläger für jedes Jahr - letztlich aufgrund der gestaffelten Anhebung der maßgeblichen Altersgrenze für jeden Monat - ein anteiliger Anspruch aus § 48 Abs. 1 BeamtVG zu. Die Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juni 2012, in dem der Kläger sein 62. Lebensjahr vollendete, und mit Ablauf des Monats Oktober 2012, in dem die für den Kläger geltende gesetzliche Regelaltersgrenze greift (§ 31 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW - Vollendung des 65. Lebensjahres zuzüglich einer Anhebung um vier Monate). Der daraus zu ermittelnde Gesamtanspruch von drei Jahren und vier Monaten beträgt drei Fünftel von 4.091,00 Euro (2.454,60 Euro), zuzüglich vier Zwölftel aus einem Fünftel von 4.091,00 Euro (272,73 Euro), mithin 2.727,73 Euro. Da dieser Anspruch in Höhe 2.454,60 Euro durch Erfüllung erloschen ist und der Restbetrag von 272,73 Euro nur in Höhe von 272,08 Euro geltend gemacht wurde, war wie ausgesprochen zu tenorieren. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen, die wie beantragt ab Rechtshängigkeit seit dem 21. Februar 2013 zu gewähren sind, folgt aus § 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog. Im Rahmen der Verpflichtungsklage kann der im Verwaltungsprozess obsiegende Kläger einen sich aus § 291 Satz 1 BGB analog ergebenden Anspruch auf Prozesszinsen haben. Dem steht zunächst § 49 Abs. 5 BeamtVG nicht entgegen, der einen Anspruch auf Verzugszinsen für Versorgungsbezüge, die nach dem Tag der Fälligkeit nur zum Teil gezahlt werden, ausschließt. Damit beinhaltet das Fachgesetz aufgrund der ausdrücklichen Anknüpfung an den Begriff der Verzugszinsen keinen Ausschluss vom Prozesszinsen, die nach dem Wortlaut des § 291 Satz 1 BGB gerade auch geschuldet sind, wenn kein Verzug besteht, VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2012 - 23 K 1576/10 -. Dem Zinsanspruch steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der Verpflichtungsklage keine echte Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB geltend macht. Der Geldschuld stehen nämlich bezifferte Verpflichtungsansprüche oder solche gleich, aufgrund derer sich eine Geldschuld rechnerisch unzweifelhaft ermitteln lässt, BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.97 -, in: juris (Rn. 13). Das ist erfüllt. Der geltend gemachte Ausgleich lässt sich seiner Höhe nach - durch einfache Dreisatzrechnung - unmittelbar aus § 48 Abs. 1 BeamtVG entnehmen, so dass keinerlei Zweifel mehr über die weitere Rechtsanwendung bestehen, zu diesem Ansatz: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.97 -, in: juris (Rn. 14). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.