Beschluss
13 L 724/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auswahlverfahren ist der Grundsatz der Bestenauslese zu beachten; auch bei Umsetzungsauswahl ist der Dienstherr an die eigenen Auswahlmaßstäbe gebunden.
• Aktuelle dienstliche Beurteilungen sind vorrangig für den Leistungsvergleich heranzuziehen; diese sind inhaltlich auszuschöpfen, wenn Gesamturteile gleich oder vergleichbar erscheinen.
• Frühere dienstliche Beurteilungen sind bei verbleibendem Gleichstand als weiter unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquelle zu berücksichtigen; der Dienstherr muss Gewichtungen plausibel begründen.
• Die vorläufige Nichtbesetzung eines Dienstpostens kann anzuordnen sein, wenn durch eine vorläufige Übertragung dem unterlegenen Bewerber ein durchschlagender Eignungsvorsprung droht und die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtsfehlerhaft ist.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz bei fehlerhafter Auswahlentscheidung nach Bestenauslese • Bei Auswahlverfahren ist der Grundsatz der Bestenauslese zu beachten; auch bei Umsetzungsauswahl ist der Dienstherr an die eigenen Auswahlmaßstäbe gebunden. • Aktuelle dienstliche Beurteilungen sind vorrangig für den Leistungsvergleich heranzuziehen; diese sind inhaltlich auszuschöpfen, wenn Gesamturteile gleich oder vergleichbar erscheinen. • Frühere dienstliche Beurteilungen sind bei verbleibendem Gleichstand als weiter unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquelle zu berücksichtigen; der Dienstherr muss Gewichtungen plausibel begründen. • Die vorläufige Nichtbesetzung eines Dienstpostens kann anzuordnen sein, wenn durch eine vorläufige Übertragung dem unterlegenen Bewerber ein durchschlagender Eignungsvorsprung droht und die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtsfehlerhaft ist. Der Kläger begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Übertragung der Referatsleitung IV B 4 an seine Mitbewerberin. Die Stelle ist der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet; die Beigeladene bekleidet derzeit ein A 15-Amt (Beförderungsbewerberin), der Kläger ein A 16-Amt (Umsetzungsbewerber). Nach aktuellen dienstlichen Beurteilungen erhielt der Kläger 4 Punkte, die Beigeladene 5 Punkte; der Dienstherr zog ein Auswahlgespräch heran und entschied zugunsten der Beigeladenen. Der Kläger rügte, die dienstlichen Beurteilungen seien nicht ausreichend inhaltlich ausgewertet und frühere Beurteilungen nicht hinreichend berücksichtigt worden; dadurch sei der Grundsatz der Bestenauslese verletzt und ihm durch eine vorläufige Übertragung ein nicht mehr ausgleichbarer Eignungsvorsprung der Beigeladenen zu besorgen. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnung: § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO; Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. • Anordnungsgrund liegt vor: Durch vorläufige Übertragung der Referatsleitung würde der Mitbewerberin die Möglichkeit gegeben, sich auf dem Posten zu bewähren und einen dauerhaften Eignungsvorsprung zu erlangen, der eine spätere Korrektur im Hauptsacheverfahren erschwert. • Materiellrechtlich hat der Dienstherr bei Auswahlentscheidungen das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 LBG). Diese Anforderungen gelten auch, wenn es um Übertragung eines dem Amt entsprechenden Dienstpostens ohne Statusänderung geht. • Für den Leistungsvergleich sind vorrangig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen; bei Gleichstand ist eine inhaltliche Ausschöpfung dieser Beurteilungen vorzunehmen und ältere Beurteilungen zu prüfen. • Der Dienstherr hat hier die aktuellen Beurteilungen nicht in der gebotenen Tiefe inhaltlich ausgeschöpft und die früheren Beurteilungen nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt; vorgetragene Erwägungen sind nicht ausreichend substantiiert und nachvollziehbar begründet. • Die Rechtsprechung lässt Auswahlgespräche nur als nachrangiges Hilfskriterium zu, wenn aus den dienstlichen Beurteilungen kein eindeutiger Leistungsunterschied hervorgeht; das wurde hier nicht hinreichend beachtet. • Vor diesem Hintergrund ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung zu Lasten des Klägers rechtsfehlerhaft ist, sodass die vorläufige Nichtübertragung des Dienstpostens geboten ist. Das Gericht ordnete einstweilig an, die Beigeladene bis zur Neentscheidung nicht mit der Referatsleitung zu betrauen. Begründet wurde dies damit, dass dem Kläger durch die vorläufige Übertragung ein erheblicher und nicht ohne weiteres ausgleichbarer Nachteil droht und die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtsfehlerhaft ist, weil dienstliche Beurteilungen nicht hinreichend inhaltlich ausgewertet und frühere Beurteilungen nicht angemessen berücksichtigt wurden. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.