Urteil
7 K 2868/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wirkungen einer Abschiebung sind nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf Antrag zu befristen; die Fristbemessung richtet sich nach dem Einzelfall und darf fünf Jahre nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen überschreiten.
• Bei der Fristbemessung sind Zweck und Gewicht der Aufenthaltsbeendigung sowie verfassungs- und europarechtliche Schutzgüter (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 GRCh) zu berücksichtigen; dies kann die zunächst ermittelte Frist nach unten korrigieren.
• Untertauchen und das Verursachen hoher Abschiebungskosten rechtfertigen eine längere Befristung aus Gründen der Spezialprävention und zum Schutz fiskalischer Belange.
• Ein Anspruch auf Vertrauensschutz gegen eine aufgehobene frühere behördliche Befristungsentscheidung liegt nicht vor, wenn die frühere Verfügung aufgehoben wurde und kein schützenswertes, schädigendes Vertrauen nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Befristung der Wirkungen einer Abschiebung wegen Untertauchens und Nichtzahlung der Abschiebekosten • Die Wirkungen einer Abschiebung sind nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf Antrag zu befristen; die Fristbemessung richtet sich nach dem Einzelfall und darf fünf Jahre nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen überschreiten. • Bei der Fristbemessung sind Zweck und Gewicht der Aufenthaltsbeendigung sowie verfassungs- und europarechtliche Schutzgüter (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 GRCh) zu berücksichtigen; dies kann die zunächst ermittelte Frist nach unten korrigieren. • Untertauchen und das Verursachen hoher Abschiebungskosten rechtfertigen eine längere Befristung aus Gründen der Spezialprävention und zum Schutz fiskalischer Belange. • Ein Anspruch auf Vertrauensschutz gegen eine aufgehobene frühere behördliche Befristungsentscheidung liegt nicht vor, wenn die frühere Verfügung aufgehoben wurde und kein schützenswertes, schädigendes Vertrauen nachgewiesen ist. Die Klägerin, kosovarische Staatsangehörige, war seit 1999 in Deutschland; ihr Asylantrag wurde 2000 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit des Ehemanns blieb sie längere Zeit geduldet; der Ehemann verstarb 2004. Die Klägerin und ihr Sohn wurden mehrfach straffällig, es gab erfolglose Anträge auf Aufenthaltserlaubnis und wiederholte Abschiebeversuche. Im Februar 2010 wurden beide in den Kosovo abgeschoben. Die Behörde befristete mit Verfügung vom 23.02.2012 die Wirkungen der Abschiebung bis zum 09.02.2015 und forderte die Zahlung der Abschiebekosten; die Klägerin begehrt stattdessen eine Befristung bis zum 09.02.2013. Die Behörde begründete die fünfjährige Frist u.a. mit Verwaltungspraxis und der Nichtzahlung der Abschiebekosten. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: § 11 Abs. 1 AufenthG normiert das einreise- und aufenthaltsrechtliche Verbot nach Ausweisung/Abschiebung und schreibt die Ermessensbefristung unter Berücksichtigung des Einzelfalls vor; Überschreitung von fünf Jahren nur bei Ausweisung wegen strafrechtlicher Verurteilung oder bei schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Sicherheit. • Anknüpfung an Rechtsprechung: Die Bemessung der Frist hat das Gewicht des Eingriffs und den Zweck (Spezialprävention, Gefahrenabwehr) zu berücksichtigen; Prognosehorizont ist begrenzt, regelmäßig auf zehn Jahre bei Ausweisungen. • Unterschied Abschiebung/Ausweisung: Bei bloßer Abschiebung ist der Zweck in der Regel mit der Durchführung erfüllt, sodass kürzere Fristen in der Regel ausreichend sind; Ausnahmen bestehen bei Untertauchen des Ausländers, weil dann wiederholter Vollzugserfordernis zu erwarten ist. • Berücksichtigung des Verhaltens: Das Untertauchen der Klägerin rechtfertigt eine längere Frist, da bei Wiedereinreise erneute Durchsetzungsaufwände und Kosten drohen; ebenso ist die Nichtzahlung der Abschiebekosten von über 5.000 Euro als legitimer Gesichtspunkt zur Fristverlängerung zu berücksichtigen, weil das Aufenthaltsrecht auch fiskalische Belange schützt. • Vertrauensschutz und Vorverfahren: Ein Anspruch aus Vertrauensschutz scheitert, weil die frühere Befristungsentscheidung aufgehoben wurde und die Klägerin kein schutzwürdiges, schädigendes Vertrauen dargetan hat; die veränderte Rechtslage und Verfahrensgestaltung rechtfertigen die abweichende Entscheidung. • Ergebnis der Abwägung: Unter Abwägung aller Umstände reicht bei der Klägerin eine vierjährige Befristung bis zum 09.02.2014 aus; eine weitere Verkürzung auf den begehrten 09.02.2013 würde den Zielen (Spezialprävention, fiskalischer Druck) nicht mehr genügen. Die Klage hat teilweise Erfolg: Die Behörde wird verpflichtet, die Wirkungen der Abschiebung bis zum 09.02.2014 zu befristen (vier Jahre). Im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Die Begründung liegt darin, dass die Klägerin sich vor der Abschiebung durch Untertauchen der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung entzogen hat und die Abschiebekosten bislang nicht beglichen sind; beides rechtfertigt aus Gründen der Spezialprävention und zum Schutz fiskalischer Belange eine längere Befristung als drei Jahre, jedoch ist eine Frist von vier Jahren ausreichend und verhältnismäßig. Die Klägerin kann jederzeit einen Antrag auf Verkürzung stellen, falls sich die maßgeblichen Umstände, etwa durch Zahlung der Kosten, ändern.