Urteil
8 K 5742/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0815.8K5742.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. Januar 1988 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger yezidischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 29. September 2008 mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. Oktober 2008 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) stellte mit Bescheid vom 26. März 2009 fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Der Kläger erhielt am 3. April 2009 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Der Kläger sprach am 6. März 2012 bei der Ausländerbehörde der Beklagten vor und stellte einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und des Reiseausweises. Zu diesem Zeitpunkt war die Prüfung des Bundesamtes hinsichtlich des Widerrufs der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 2a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) noch nicht abgeschlossen, weshalb die Aufenthaltserlaubnis verlängert und dem Kläger ein neuer Reiseausweis (gültig für alle Länder außer Irak) ausgestellt wurde. Die Bundespolizeiinspektion Flughafen Berlin-Tegel teilte der Ausländerbehörde der Beklagten am 21. Dezember 2012 mit, dass sie durch die niederländischen Behörden darüber informiert worden sei, dass der Kläger am 20. Dezember 2012 aus dem Irak kommend über den Flughafen Amsterdam in das Schengengebiet eingereist sei. Aus dem Reiseausweis sei ersichtlich, dass der Kläger am 7. Mai 2012 in den Irak eingereist und am 20. Dezember 2012 dort wieder ausgereist sei. 3 Die Beklagte teilte dem Kläger am 15. Januar 2013 mit, dass der Reiseausweis nicht für Einreise und Aufenthalt im Heimatland gültig sei und geprüft werde, ob die Flüchtlingseigenschaft erloschen sei. Der Kläger nahm hierzu wie folgt Stellung: Er stamme aus dem Zentralirak und sei während seiner Reise nicht dorthin zurückgekehrt. Er habe sich ausschließlich im Gebiet der autonomen Zone im Nordirak aufgehalten. Er habe vom 7. Mai bis zum 20. Dezember 2012 in der Stadt Dohuk gewohnt. Er habe dort seine Ehefrau und das am 4. Mai 2012 geborene gemeinsame Kind besucht und während dieser Zeit in einer Bäckerei gearbeitet. 4 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 10. Juni 2013 fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Klägers gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylVfG erloschen sei und forderte den Kläger auf der Grundlage des § 72 Abs. 2 AsylVfG auf, den Anerkennungsbescheid des Bundesamtes über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 26. März 2009 sowie den Reiseausweis für Flüchtlinge unverzüglich abzugeben. Zur Begründung führte sie aus: Nach der erstgenannten Vorschrift erlösche die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befinde, zurückgekehrt sei und sich dort niedergelassen habe. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe sich im Zeitraum vom 7. Mai 2012 bis zum 20. Dezember 2012 im Irak aufgehalten. Er habe dort seinen Wohnsitz genommen und sei einer Beschäftigung in einer Bäckerei nachgegangen. Er habe dort mit seiner Familie den Lebensmittelpunkt gehabt. Es habe sich dabei nicht um einen Besuchsaufenthalt gehandelt. Die Wohnsitznahme bei der Familie und die Beschäftigungsaufnahme für die Dauer von insgesamt 228 Tagen ließen den Schluss zu, dass der Kläger sich dort niedergelassen habe. 5 Der Kläger hat am 9. Juli 2013 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt im wesentlichen vor: Er habe sich nicht freiwillig in dem Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe, niedergelassen. Er habe sich nicht im Zentralirak, sondern ausschließlich in dem kurdischen Autonomiegebiet im Nordirak aufgehalten. Er habe seine Ehefrau und die am 4. Mai 2012 geborene gemeinsame Tochter besucht. Seine Ehefrau habe er im Jahr 2007 in Sheikhan geheiratet. Er habe sich im Jahr 2011 einen Monat in Istanbul aufgehalten und dort seine Ehefrau getroffen. Er habe sich von März bis Juli 2013 erneut in der Türkei aufgehalten, dabei einen Monat mit seiner Ehefrau in Diyarbakir und dann zwei Monate alleine in Istanbul verbracht. Er habe dort nach einer Möglichkeit gesucht, seine Familie nach Deutschland zu bringen. Seine Frau bekomme Ende August 2013 ein zweites Kind. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid vom 10. Juni 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erloschen ist. 8 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie führt ergänzend aus: In dem Reiseausweis für Flüchtlinge des Klägers befinde sich ein von türkischen Generalkonsulat in E ausgestelltes Transitvisum. Die Stempel ließen den Schluss zu, dass der Kläger am 14. März 2013 über Izmir in die Türkei und am 15. März 2013 über den Grenzübergang Habur Kara Sinir Kapisi in den Irak eingereist und am 5. Juli bzw. am 6. Juli 2013 auf demselben Weg wieder ausgereist sei. Dem korrespondiere der Einreisestempel in das Schengengebiet über den Flughafen Brüssel am 6. Juli 2013. 11 Die Beklagte widerrief mit Ordnungsverfügung vom 17. Juli 2013 die dem Kläger am 6. März 2012 erteilte und bis zum 5. März 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Des weiteren entzog sie dem Kläger den bis zum 5. März 2015 gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge und gab ihm auf, den Reiseausweis innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung zurückzugeben. Darüber hinaus forderte sie den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Irak oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, an. Sofern bei oder nach der Vollziehbarkeit der Verfügung Abschiebungshindernisse bestehen sollten, werde der Kläger weiter geduldet. Schließlich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Entziehung des Reiseausweises für Flüchtlinge an. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Gericht mit Urteil vom 15. August 2013 abgewiesen (8 K 5742/13). 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 8 K 6250/13 und 8 L 1403/13 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2013 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). 15 Die Klage ist zulässig. Sie ist zwar nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides erhoben worden. Da dem Bescheid aber keine § 58 Abs. 1 VwGO entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, gilt die Frist von einem Jahr nach § 58 Abs. 2 VwGO. 16 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid vom 10. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 43 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers ist erloschen. Der Kläger muss die Abgabe des Anerkennungsbescheides des Bundesamtes und seines Reiseausweises für Flüchtlinge hinnehmen. 17 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. 18 Die Ausländerbehörde der Beklagten ist zuständig für die Feststellung des Erlöschens der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie ist berechtigt, einen feststellenden Bescheid zu erlassen, auch wenn die Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des § 72 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes erlischt. Es kann nämlich in tatsächlicher Hinsicht Zweifel geben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, so dass für die Betroffenen ein Bedürfnis nach rechtsverbindlicher behördlicher Feststellung besteht. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf das Herausgabeverlangen hinsichtlich des Anerkennungsbescheides des Bundesamtes und des Reiseausweises für Flüchtlinge nach § 72 Abs. 2 AsylVfG. 19 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126/90 -, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. November 2000 - 1 Bf 223/98 -, juris Rn. 21; VG Oldenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – 11 A 2138/11 -, juris Rn. 18; Hailbronner, in: Kommentar zum Ausländerrecht, § 52 AufenthG, Rn. 25 und 30, § 72 AsylVfG, Rn. 25 und 28; Wolff, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 72 AsylVfG, Rn. 29; offen gelassen von OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – 13 LA 262/06 -, juris Rn. 3 20 Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. 21 Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylVfG erlischt unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. 22 Der Kläger war unstreitig im Zeitraum vom 7. Mai 2012 bis zum 20. Dezember 2012 im Irak. Zwar hat er sich nach eigenem Vortrag nicht im Zentralirak, sondern nur in der Stadt Duhok in der Autonomen Region Kurdistan aufgehalten. Dies ist jedoch unerheblich, weil auch dieses Gebiet zum Irak gehört. 23 Der Kläger hat sich dort auch niedergelassen. Eine Niederlassung im Heimatland erfordert eine Rückkehr auf längere Zeit. Der Aufenthalt muss jedoch nicht notwendig auf unbegrenzte Dauer gerichtet sein. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ausländer im Land seiner Staatsangehörigkeit eine Art zweiten Wohnsitz unterhält. Auch dies würde regelmäßig belegen, dass der Betroffene sich nicht mehr gefährdet fühlt. Die Rückkehr muss nach ihrer Dauer, ihrem Anlass, der Art der Einreise sowie dem Ort des Aufenthaltes. Grund für die Annahme bieten, in ihr dokumentiere sich der Wegfall des Verfolgungsinteresses. Nicht ausreichend ist deshalb etwa eine Rückkehr in das Heimatland zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Auch bloße sich nicht über längere Zeiträume erstreckende Besuchsaufenthalte im Heimatland stellen noch keine Niederlassung dar. 24 Vgl. hierzu VG Oldenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – 11 A 2138/11 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126/90 -, juris Rn. 9 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 ‑ 9 C 12/00 - juris Rn. 19. 25 Nach diesen Maßstäben hat sich der Kläger im Irak niedergelassen. Hierfür spricht bereits die Dauer des Aufenthaltes von etwa 7 ½ Monaten. Dies geht über einen reinen Besuchsaufenthalt deutlich hinaus. Der Kläger ist zudem mit seinem Reiseausweis für Flüchtlinge in den Irak eingereist, obwohl dieser nicht zu einer Einreise in den Irak berechtigt. Er hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass ihn der kontrollierende Grenzbeamte darauf hingewiesen habe. Eine Furcht vor staatlicher Verfolgung besteht offensichtlich nicht. Der Kläger hat im Irak seine Ehefrau besucht, die kurz zuvor ihr erstes Kind geboren hat. Insofern sind die Gründe des Besuchs ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger hat sich jedoch über die Zeit nach der Geburt hinaus mehrere Monate dort aufgehalten, für seine Familie eine kleine Wohnung angemietet und eine Arbeit aufgenommen. Dies spricht alles für eine Niederlassung. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er sei nach mehreren Monaten der Beschäftigung in der Bäckerei gekündigt worden, weil der Arbeitgeber gemerkt habe, dass er - der Kläger - Yeside sei, weil er den im Islam vorgeschriebenen Gebeten nicht gefolgt sei, nimmt ihm das Gericht dies nicht ab. Es ist nicht vorstellbar, dass es einem muslimischen Arbeitgeber über Monate nicht aufgefallen sein soll, dass der Kläger nicht an den Gebeten teilnimmt. Soweit der Kläger vorträgt, er habe im Zentralirak nichtstaatliche Verfolgung zu befürchten, folgt das Gericht dem nicht. Dies gilt aus zwei Gründen: Der Kläger hat mit seinem Aufenthalt im Nordirak belegt, dass er dort ohne asyl- oder flüchtlingsschutzrelevante Gefahr leben kann. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen auch angegeben, dass seine (yezidische) Frau mit dem Kind in dem (yezidischen) Dorf Beban lebt. Es ist nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger nicht zumutbar sein sollte, zu seiner Familie in das von Yeziden bewohnte Dorf zurückzukehren. 26 Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, ob sich der Kläger im Zeitraum vom 15. März 2013 bis zum 5. Juli 2013 erneut fast vier Monate im Irak aufgehalten hat. Hierfür sprechen das in seinem Reiseausweis befindliche türkische Transitvisum sowie die Ein- und Ausreisestempel des türkisch-irakischen Grenzübergangs Habur Kara Sinir Kapisi. Der Kläger konnte diese Stempel in der mündlichen Verhandlung nicht erklären. Sein Vortrag, er habe sich nur in Diyarbakir mit seiner Ehefrau getroffen und danach einige Zeit in Istanbul verbracht, erscheint damit kaum glaubhaft. Dies muss aber nach den obigen Ausführungen nicht abschließend entschieden werden. 27 Rechtliche Grundlage für die Aufforderung zur Abgabe des Anerkennungsbescheides des Bundesamtes sowie des Reiseausweises für Flüchtlinge ist § 72 Abs. 2 AsylVfG. Diese Aufforderung hat sich auch nicht insoweit erledigt, als der Kläger seinen Reiseausweis für Flüchtlinge bereits bei der Ausländerbehörde abgegeben hat. Die freiwillige Erfüllung einer durch Verwaltungsakt auferlegten Verpflichtung zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen führt grundsätzlich nicht zur Erledigung. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 – 8 C 43/81 –, juris Rn. 18. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.