Urteil
10 K 5291/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0819.10K5291.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist der Vater des am 0.0.1992 geborenen N. T. , für den die Beklagte auf dessen Antrag seit dem 11. November 2011 Jugendhilfe in Form der Eingliederungshilfe für junge Volljährige (§§ 35a, 41 SGB VIII) gewährte. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012, gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 28. Januar 2012, machte die Beklagte dem Kläger Mitteilung über die Maßnahme und klärte diesen gleichzeitig darüber auf, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes während der Gewährung der Jugendhilfe ruhe. Der Kläger wurde gebeten, Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, damit seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag geprüft werden könne. Nachdem der Kläger die Angaben gemacht hatte, setzte die Beklagte den Kostenbeitrag nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 18. Juli 2012 auf monatlich 425,- Euro für die Zeit ab 28. Januar 2012 fest. Der Bescheid wurde dem Kläger am 20. Juli 2012 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. 3 Am 25. Juli 2012 hat der Kläger Klage erhoben. 4 Er macht geltend, er sei seinem Sohn nicht zum Unterhalt verpflichtet. Bei volljährigen Kindern sei zu vermuten, dass sie imstande seien, sich selbst zu unterhalten. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2012 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie hält das Vorbringen des Klägers für unerheblich, da es nicht um die privatrechtliche Forderung von Unterhalt, sondern einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag gehe. 10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2012 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist zu Recht zu einem Kostenbeitrag in der festgesetzten Höhe, also 425,- Euro monatlich, herangezogen worden. 14 1. Die Heranziehung des Klägers für die Kosten der jugendhilferechtlichen Maßnahme für seinen Sohn N. hat ihre Grundlage in §§ 91 ff. SGB VIII. Die Vorschriften sind hinreichend bestimmt. Ihr Inhalt ist durch Auslegung ermittelbar. Soweit bei einzelnen Berechnungsfragen Unklarheiten bestehen, können grundsätzlich die im Sozialhilferecht für die Einkommensbestimmung geltenden Regelungen entsprechend herangezogen werden. Daher kann auch bei Selbstständigen das für die Kostenbeitragserhebung maßgebliche Einkommen berechnet werden. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832. 16 2. In formeller Hinsicht ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Insbesondere ist die nach § 92 Abs. 3 SGB VIII erforderliche Aufklärung des Klägers über die Folgen des Kostenbeitrags für seine Unterhaltspflicht gegenüber N. erfolgt. Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht dürfen nicht überspannt werden. Es müssen die dem Betroffenen in seinem Fall relevanten Informationen übermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629, 630. 18 Diese Informationen hat der Kläger in dem Schreiben vom 26. Januar 2012 erhalten. Dabei ist er besonders darauf hingewiesen worden, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes während der Dauer der Jugendhilfemaßnahme ruhe, er also er von zivilrechtlichen Unterhaltszahlungen in dieser Zeit befreit ist. 19 3. Der Kostenbeitrag ist dem Grunde nach rechtmäßig festgesetzt worden. 20 a) Gemäß § 91 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 SGB VIII werden Kostenbeiträge unter anderem zu vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Volljährige erhoben. Eine solche Leistung wurde hier erbracht. 21 Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen sein könnte, bestehen nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und dem Vorbringen des Klägers nicht. Zwar ist dem Kläger darin beizupflichten, dass Volljährige im Regelfall nicht der Unterstützung durch die Jugendhilfe bedürfen, sondern für sich selbst sorgen können. Daher ist die Maßnahme bei einem jungen Volljährigen nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 41 SGB VIII zulässig; in der Regel ist sie zeitlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres begrenzt. 22 Im Falles des Sohnes N. des Klägers ist indessen davon auszugehen, dass die einschränkenden Voraussetzungen erfüllt waren, die Hilfe also für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung auf Grund seiner individuellen Situation notwendig war. Die Beklagte hat unwidersprochen festgestellt, dass N. seelisch behindert ist. Bei ihm wurden multiple Störungen diagnostiziert wie eine schwere depressive Episode, eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung und eine Sozialphobie (F 32.2, F 88 und F 40.1 nach ICD-10). Infolge dieser Störungen ist er in seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben stark beeinträchtigt (Verfügung vom 3. Januar 2012). 23 Gegenteiliges zeigt auch der Kläger nicht auf. Vielmehr hat er unter dem 6. Juli 2012 vortragen lassen, dass es seinem Sohn „an Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit fehlt, in angemessener oder üblicher Zeit eine schulische oder anderweitige Ausbildung herbeizuführen und zu beenden“. 24 Soweit die Maßnahme auch nach dem 21. Geburtstag von N. am 6. Juli 2013 weiterhin gewährt werden sollte, wird die Beklagte allerdings darauf zu achten haben, dass dies mit den Besonderheiten des Einzelfalles begründet werden muss und nur für einen begrenzten Zeitraum geschehen darf (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Gegenwärtig sieht das Gericht keinen Anlass zu vertiefenden Erörterungen in dieser Richtung, da der genannte Zeitpunkt erst wenige Wochen zurückliegt und der Kläger insoweit nichts vorgetragen hat. 25 b) Als Elternteil kann der Kläger nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB VIII zu den Kosten der Maßnahme durch Erhebung eines Kostenbeitrages herangezogen werden. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob er N. gegenüber unterhaltspflichtig ist. Die Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII, nach der unterhaltspflichtige Personen an den Kosten für Maßnahmen beteiligt werden und dies näher bezeichnete Auswirkungen auf die Berechnung des Unterhalts haben kann, besagt nicht, dass die Unterhaltspflicht Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ist. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, der ausweislich der Überschrift (allein) das „Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen“ betrifft, und daraus, dass § 92 Abs. 1 SGB VIII auch die Heranziehung nicht unterhaltspflichtiger Personen zu einem Kostenbeitrag vorsieht. 26 Im übrigen ist nicht erkennbar, dass die Unterhaltspflicht des Klägers erloschen wäre, etwa weil sich sein Sohn selbst unterhalten könnte (§§ 1601, 1602 Abs. 1 BGB). Den vorgerichtlichen Vortrag, der Sohn beziehe seit August 2012 eine Ausbildungsvergütung (Schriftsatz vom 6. Juli 2012), hat der Kläger nicht belegt und im Klageverfahren nicht mehr aufgegriffen. 27 4. Auch in der Höhe, nämlich monatlich 425,- Euro, ist die Festsetzung zutreffend erfolgt. Insoweit erhebt der Kläger keine Einwände, so dass das Gericht zu weiteren Ermittlungen keinen Anlass hat. 28 Eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung führt zu keinem anderen Ergebnis. 29 Die Kostenbeitragspflichtigen werden nur dann in angemessenem Umfang im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus ihrem Einkommen herangezogen, wenn ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Es besteht also die Notwendigkeit, einen Abgleich mit dem Unterhaltsrecht vorzunehmen. Hierfür ist eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung geboten. Dies geschieht in der Weise, dass das unterhaltsrechtlich relevante (bereinigte) Nettoeinkommen ermittelt und von diesem der Selbstbehalt abgezogen wird. Der sich ergebende Betrag darf nicht niedriger sein als der in dem Bescheid festgesetzte Kostenbeitrag. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, juris (insb. Rdnrn. 11, 18, 26) = BVerwGE 137, 357. 31 Nach der für den Kläger anzustellenden Vergleichsberechnung konnte er einen Kostenbeitrag in der geforderten Höhe von monatlich 241,- Euro (ohne Kindergeld) erbringen, wobei sogar noch ein erheblicher Spielraum besteht: 32 Nettoeinkommen (ohne Kindergeld) 2.260,51 Euro ./. berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5%) 113,03 Euro = bereinigtes Nettoeinkommen (abgerundet) 2.147,48 Euro ./. Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle (2013) 1.000,00 Euro verbleibender Betrag für Kostenbeitrag (abgerundet) 1.147,00 Euro 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.