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Beschluss

35 L 999/12.O

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (§ 63 Abs. 2 LDG NRW). • Für die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 LDG NRW ist summarisch zu prüfen, ob im Hauptverfahren voraussichtlich auf Entfernung erkannt werden wird; dies erfordert überwiegende Wahrscheinlichkeit der Dienstentfernung gegenüber einer geringeren Disziplinarmaßnahme. • Die bloße Aufnahme einer Partei in einen Verfassungsschutzbericht begründet nicht den Nachweis verfassungsfeindlicher Ziele; die richterliche Würdigung der tatsächlichen Ziele bleibt Aufgabe des Disziplinarverfahrens. • Die Zurechnung fremden Verhaltens kommt im Disziplinarrecht nur eingeschränkt in Betracht; maßgeblich ist das eigene Verhalten des Beamten. • Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ist darzulegen; bloße Interessenkollisionen aufgrund parteipolitischer Funktionen genügen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht.
Entscheidungsgründe
Aussetzung vorläufiger Dienstenthebung bei ernstlichen Zweifeln an Entfernungswahrscheinlichkeit • Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (§ 63 Abs. 2 LDG NRW). • Für die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 LDG NRW ist summarisch zu prüfen, ob im Hauptverfahren voraussichtlich auf Entfernung erkannt werden wird; dies erfordert überwiegende Wahrscheinlichkeit der Dienstentfernung gegenüber einer geringeren Disziplinarmaßnahme. • Die bloße Aufnahme einer Partei in einen Verfassungsschutzbericht begründet nicht den Nachweis verfassungsfeindlicher Ziele; die richterliche Würdigung der tatsächlichen Ziele bleibt Aufgabe des Disziplinarverfahrens. • Die Zurechnung fremden Verhaltens kommt im Disziplinarrecht nur eingeschränkt in Betracht; maßgeblich ist das eigene Verhalten des Beamten. • Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ist darzulegen; bloße Interessenkollisionen aufgrund parteipolitischer Funktionen genügen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht. Der Antragsteller ist Polizeibeamter. Das Polizeipräsidium B sprach ihm mit Verfügung vom 15. Mai 2012 vorläufig die Dienstenthebung aus und leitete ein Disziplinarverfahren (35 K 6592/12.O) wegen mutmaßlicher Verstöße gegen beamtenrechtliche Pflichten ein. Das Präsidium wirft dem Antragsteller vor, als Kreis- und stellvertretender Landesvorsitzender der Partei Q gegen die politische Treuepflicht und die Pflicht zur politischen Neutralität verstoßen sowie sein Vorgesetzten achtungswidrig behandelt zu haben; die Klage des Präsidiums datiert vom 17. September 2012. Das Präsidium stützt sich unter anderem auf Verfassungsschutzberichte, Parteiveranstaltungen und öffentliches Auftreten der Partei Q. Der Antragsteller rügt, die Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung lägen nicht vor, insbesondere fehle die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass im Hauptverfahren auf Entfernung erkannt werde, und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Gefährdung des Dienstbetriebs. • Rechtliche Grundlagen: § 38 Abs.1 LDG NRW erlaubt vorläufige Dienstenthebung bei zu erwartender Entfernung oder bei wesentlicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebs; § 63 Abs.2 LDG NRW ermöglicht die Aussetzung bei ernstlichen Zweifeln. • Prüfungsmaßstab: Zur Beibehaltung der Suspendierung muss nach summarischer Prüfung überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass im Disziplinarverfahren auf Entfernung erkannt wird; dies wurde hier nicht erfüllt. • Vorwurf der Verletzung der politischen Treuepflicht: Das Präsidium führt unterschiedliche Pflichtverletzungen an (Treuepflicht nach §33 Abs.1 BeamtStG vs. Neutralität nach §33 Abs.2 BeamtStG). Zwar ist das Verfahren als Vorwurf der Verletzung der Treuepflicht geführt worden, doch lassen die vorgelegten Umstände keine überwiegende Wahrscheinlichkeit erkennen, dass die Partei Q tatsächlich verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, insbesondere weil Einträge in Verfassungsschutzberichten keinen Beweis ersetzen und konkrete Belege fehlen. • Beurteilung der Beweislage: Verfassungsschutzberichte geben lediglich Anhaltspunkte; das Parteiprogramm und die Öffentlichkeitsarbeit der Partei Q liefern keine durchschlagenden Belege für verfassungsfeindliche Zielsetzungen, so dass der Nachweis bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden kann. • Zurechnung fremden Verhaltens: Der Vorwurf der Ehrenbeleidigung gegenüber des Innenministers beruht auf Äußerungen Dritter und ist dem Antragsteller nicht zurechenbar; Disziplinarrecht setzt grundsätzlich eigenes Verhalten voraus. • Gefährdung des Dienstbetriebs: Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zusammenarbeit oder die Aufgabenerledigung im Polizeipräsidium B durch das Verbleiben des Antragstellers im Dienst ernsthaft gefährdet wäre; bloße Proteste und öffentliche Debatten reichen nicht aus. • Ergebnis der summarischen Abwägung: Unter Abwägung der vorgetragenen Tatsachen fehlt die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Entfernung, und auch die alternative Rechtsgrundlage der erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ist nicht gegeben; daher bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung ist erfolgreich; das Gericht setzt die Verfügung des Polizeipräsidiums vom 15. Mai 2012 aus. Begründend sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Suspendierung festzustellen, weil keine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass im laufenden Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird, und weil konkrete Nachweise für verfassungsfeindliche Zielsetzungen der Partei Q sowie Anhaltspunkte für eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs fehlen. Soweit das Präsidium auf Verfassungsschutzberichte und öffentliche Aktivitäten der Partei abstellt, ersetzen diese keine gerichtliche Subsumtion mit konkreten Beweismitteln. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.