Beschluss
2 L 865/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einstweilige Anordnung kann die Freihaltung einer zu besetzenden Schulleiterstelle anordnen, wenn durch sofortige Besetzung das Bewerberrecht eines ausgeschlossenen Beamten endgültig vereitelt würde.
• Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; Verfahrensfehler in der Erstellung der Beurteilung können jedoch die Entscheidung über die Zulassung zum Auswahlverfahren rechtfertigen.
• Ein Erlass, der die Zulassung zur Auswahlentscheidung an vorausgesetzte Notenstufen knüpft, ist mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, soweit das Anforderungsprofil sachlich begründbar ist.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Freihaltung einer Schulleiterstelle wegen rechtsfehlerhafter dienstlicher Beurteilung • Einstweilige Anordnung kann die Freihaltung einer zu besetzenden Schulleiterstelle anordnen, wenn durch sofortige Besetzung das Bewerberrecht eines ausgeschlossenen Beamten endgültig vereitelt würde. • Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; Verfahrensfehler in der Erstellung der Beurteilung können jedoch die Entscheidung über die Zulassung zum Auswahlverfahren rechtfertigen. • Ein Erlass, der die Zulassung zur Auswahlentscheidung an vorausgesetzte Notenstufen knüpft, ist mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, soweit das Anforderungsprofil sachlich begründbar ist. Der Antragsteller bewarb sich um die ausgeschriebene Schulleiterstelle (A16) am städtischen Gymnasium. Die Bezirksregierung wertete seine Bewerbung als unzulässig und schloss ihn wegen der Gesamtnote seiner dienstlichen Beurteilung vom weiteren Verfahren aus; als einzige verbliebene Bewerberin war die Beigeladene vorgesehen. Der Antragsteller rügte erhebliche Verfahrens- und Rechtsfehler bei der Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung und begehrte einstweilig, die Stelle bis zur erneuten, rechtskonformen Entscheidung nicht mit der Beigeladenen zu besetzen. Das Gericht prüfte die Eilbedürftigkeit, den Anordnungsanspruch und die Erfolgsaussichten der Hauptsache hinsichtlich der Dienstbeurteilung und der Zulässigkeit der Ausschlusspraxis. • Rechtsgrundlagen: §123 VwGO, Art.33 Abs.2 GG; gebotener Maßstab des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend dem Hauptsacheverfahren bei Bewerbungsverfahrensansprüchen. • Anordnungsgrund: Durch unmittelbare Besetzung der Stelle würde dem Antragsteller sein Recht auf Berücksichtigung und tatsächliche Chance auf Beförderung endgültig vereitelt; daher besteht Eilbedürftigkeit. • Anordnungsanspruch: Die Ablehnung der Bewerbung ist durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht in einem den Erlassbestimmungen entsprechenden, hinreichend bestimmten und gleichmäßig angewandten Verfahren erstellt wurde. • Verfahrensfehler der Beurteilung: Der EFV-Erlass a.F. regelt nicht ausreichend die weiteren Verfahrensschritte; der Beurteiler holte nicht nur ein schulfachliches Gespräch ein, sondern berücksichtigte auch die vom Erlass nicht vorgesehene Leitung einer Konferenz als Beurteilungsgrundlage. • Gleichheitsprinzip: Wegen fehlender verbindlicher Vorgaben ergab sich eine willkürliche Verfahrensgestaltung; die Anwendung zusätzlicher Beurteilungselemente ohne Grundlage verletzte den Gleichheitssatz und die dem Dienstherrn eingeräumte Prüfungsgrenze wurde überschritten. • Konsequenz: Da die Beurteilung formell und materiell Mängel aufweist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei rechtsfehlerfreier Neubewertung eine günstigere Gesamtnote und damit Zulassung zur Auswahlentscheidung resultiert, ist die Freihaltung der Stelle geboten. • Begrenzung der Anordnung: Eine weitergehende Regelung, die automatische Zulassung, Benennung oder Festlegung des Endergebnisses anordnet, scheitert an der fehlenden Eignungsfeststellung durch das Gericht und am gebotenen Ermessen des Dienstherrn. Der Eilantrag wird insoweit stattgegeben, als dem Antragsgegner untersagt wird, die ausgeschriebene Schulleiterstelle mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Gericht befand, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers formelle und materielle Verfahrensfehler aufweist, insbesondere wurden nicht vorgesehene Beurteilungselemente verwandt und verbindliche Vorgaben für das Einholen weiterer Erkenntnisse fehlten, sodass die Ausschlussentscheidung rechtsfehlerhaft ist. Zugleich lehnte das Gericht weitergehende Anträge ab, mit denen der Antragsteller seine unmittelbare Zulassung, Benennung oder eine bestimmte Beurteilungsnote durchsetzen wollte, weil hierfür im Eilverfahren die notwendige Feststellung der Eignung und die Überschreitung des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung wurde überwiegend dem Antragsgegner auferlegt; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben unerstattet.