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Urteil

15 K 5037/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0904.15K5037.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin nahm zum 1. Februar 2009 den Vorbereitungsdienst zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund‑, Haupt‑ und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule auf. Nachdem sie die Prüfung erstmals erfolglos abgelegt und die Zeit des um 12 Monate verlängerten Vorbereitungsdienstes an der H. -T. Gesamtschule in N. sowie am Zentrum für Schulpraktische Lehrerausbildung L. absolvierte hatte, unterzog sie sich am 19. Januar 2012 im Rahmen der Prüfungswiederholung erneut den unterrichtspraktischen Prüfungen. 3 Die im Fach Hauswirtschaft in der Jahrgangsstufe 6 zum Thema 4 "Gut gemessen und gewogen ist fast gelungen! ‑ Erarbeitung wesentlicher Aspekte zu Mengenangaben, Abkürzungen und Arbeitstechniken zum Messen und Wiegen und Stationen" 5 gehaltene Unterrichtsstunde bewertete der Prüfungsausschuss mit der Note "befriedigend" (3,3). Für die in einer 9. Klasse im Fach Biologie zum Thema 6 "Von Helfern, Killern und Fressern ‑ Kennenlernen der zellulären Bestandteile des menschlichen Immunsystems und deren Funktionen in Gruppenarbeit" 7 im Rahmen der unterrichtspraktischen Prüfung gezeigte Leistung erhielt die Klägerin die Note "mangelhaft" (5,0). 8 Der Prüfungsausschuss stellte als Ergebnis der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen die Note "mangelhaft" (4,1) fest und beendete daraufhin die Prüfung. 9 Das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüngen für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) teilte der Klägerin durch Bescheid vom 24. Januar 2012 mit, dass ihre Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund‑, Haupt‑ und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule nach dem Ergebnis der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen in der Wiederholungsprüfung vom 19. Januar 2012 als erneut und damit endgültig nicht bestanden gelte. 10 Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch und machte zu dessen Begründung mit Schreiben vom 11. April 2012 und 12. April 2012 im Wesentlichen geltend, den festgestellten Ergebnissen der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen hafteten jeweils Rechtsfehler an. So seien Seminarleitung und Ausbildungsschule ihrer Ausbildungsverantwortung nicht ausreichend nachgekommen. Trotz ihrer anstehenden Wiederholungsprüfung und entgegen den Bedenken des Ausbildungskoordinators der Schule habe sie im Fach Hauswirtschaftslehre regulären Unterricht im Umfang von 5 Wochenstunden erteilt. Wegen ihrer Lehrtätigkeit habe eine Ausbildung im Unterricht nicht in dem notwendigen Umfang stattgefunden. Die gebotene Vor‑ und Nachbereitung des wöchentlichen Unterrichts habe zudem ihre Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung stark belastet. Im Fach Biologie sei zudem der dritte Unterrichtsbesuch um drei Monate verschoben worden und habe ohne Beurteilung ihrer Leistung geendet. Die Ausbildungsmängel seien in ihr Prüfungsergebnis in Gestalt der Endgutachten eingegangen. Auch die jeweilige Begründung zu den in den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen gezeigten Leistungen seien rechtsfehlhaft. Die in sich widersprüchlichen Beurteilungserwägungen zur Prüfung im Fach Hauswirtschaft rechtfertigten die Vergabe eines schlechteren Punktwertes als 3,0 nicht. Angesichts der in sich nicht schlüssigen Begründung zum Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Biologie sei die dortige Vergabe der Note "mangelhaft" (5,0) ebenfalls rechtsfehlerhaft. 11 Mit Bescheid vom 4. Juli 2012 wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen den Prüfungsbescheid vom 24. Januar 2012 unter Bezugnahme auf die zu dem Widerspruchsvorbringen eingeholte Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 12. Juni 2012 und die durch die Bezirksregierung E übermittelten Stellungnahmen der Ausbildungsschule vom 8. Mai 2012 sowie des Zentrums für Schulpraktische Lehrerausbildung L. vom 10. Mai 2012 zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, die angegriffene Prüfungsentscheidung lasse jedenfalls nach dem Inhalt der eingeholten Stellungnahmen keine Rechtsfehler erkennen. 12 Die Klägerin hat am 12. Juli 2012 Klage erhoben. 13 Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Widerspruchsgründe der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtswidrig. Ergänzend macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, durch den Prüfungsausschuss nach wie vor nicht nachvollziehbar begründet sei, warum die ‑ auch weiterhin in sich widersprüchliche ‑ Beurteilung der im Fach Hauswirtschaft erbrachten Prüfungsleistung lediglich im unteren Bereich der Note "befriedigend" liege. Zudem enthalte die im Widerspruchsverfahren durch den Prüfungsausschuss erstattete Stellungnahme nachgeschobene und damit unzulässige Erwägungen zur Bewertung der Prüfungsleistungen in beiden Unterrichtsfächern. 14 Die Klägerin beantragt, 15 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüngen für Lehrämter an Schulen vom 24. Januar 2012 sowie der zugrunde liegenden Prüfungsentscheidung vom 19. Januar 2012 und seiner Widerspruchsentscheidung vom 4. Juli 2012 zu verpflichten, sie durch das Landesprüfungsamt 16 nach erneuter Bewertung der am 19. Januar 2012 in den Fächern Biologie und Hauswirtschaft durchgeführten unterrichtspraktischen Prüfungen und eines gegebenenfalls daran anzuschließenden Kolloquiums, 17 hilfsweise 18 nach erneuter Abnahme der unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Biologie und Hauswirtschaft und eines gegebenenfalls daran anzuschließenden Kolloquiums 19 über das Ergebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund‑, Haupt‑ und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden zu lassen. 20 Das beklagte Land beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und vertritt das Landesprüfungsamt die Auffassung, der Klägerin stehe keiner der geltend gemachten Ansprüche zu. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesprüfungsamtes Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage hat keinen Erfolg. 26 Die mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag zur Entscheidung gestellten Klagebegehren sind zwar jeweils als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Die Prüfungsentscheidung vom 19. Januar 2012 sowie der darauf beruhende Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 24. Januar 2012 und dessen Widerspruchsentscheidung vom 4. Juli 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten; der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Neubescheidungsanspruch steht ihr ebenso wenig zu wie der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). 27 Die angefochtene Entscheidung des Landesprüfungsamtes über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung der Klägerin für das Lehramt an Grund‑, Haupt‑ und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 37 Abs. 2 Buchst. c), 41 Abs. 1 S. 1 in der zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV NRW, S. 593) geänderten Fassung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung ‑ OVP) vom 11. November 2003 (GV NRW S. 699). Nach den genannten Vorschriften ist die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ohne die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung der Prüfung und damit endgültig nicht bestanden, wenn im Wiederholungsversuch die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens "ausreichend" ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. 28 Nach dem ersten erfolglos gebliebenen Prüfungsversuch hat die Klägerin in der Wiederholung ihrer Zweiten Staatsprüfung als Gesamtnote für den unterrichtspraktischen Teil der Prüfung die Note 4,1 und damit nach der Legaldefinition des § 29 Abs. 2 OVP ein "mangelhaft" erzielt. Diese Note entspricht im Sinne der Berechnungsvorschrift des § 34 Abs. 1 S. 4 OVP der durch zwei geteilten Summe der gleichgewichteten Noten für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin, nachdem ihre entsprechenden Prüfungsleistungen in den Fächern Hauswirtschaft und Biologie am 19. Januar 2012 mit "befriedigend" (3,3) bzw. "mangelhaft" (5,0) bewertet worden sind. 29 Das Ergebnis ihres Wiederholungsversuchs der Zweiten Staatsprüfung muss die Klägerin als rechtsfehlerfrei gegen sich gelten lassen. Offen bleiben kann deshalb hier, ob die von der Klägerin geltend gemachten Bewertungsfehler der Prüfungsentscheidung ihrer Art nach und / oder mit Rücksicht auf die seit dem Prüfungstermin am 19. Januar 2012 zwischenzeitlich verstrichene Zeit von mehr als anderthalb Jahren und dem deshalb möglicherweise verblassten Erinnerungsvermögen der Prüfer an das Prüfungsgeschehen sich überhaupt (noch) durch eine Neubewertung der Prüfungsleistungen beseitigen ließen. Dabei steht zur Überzeugung des Gerichts der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits nach Aktenlage fest. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte es nicht. 30 Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen das Prüfungsergebnis Mängel in der Ausbildung während der Zeit des verlängerten Vorbereitungsdienstes ein. Etwaige Ausbildungsmängel hat der Prüfungsausschuss vielmehr bei seiner Entscheidung über das Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfungen zu Recht unberücksichtigt gelassen. 31 Ausbildungsmängel lassen regelmäßig die Rechtmäßigkeit der die Ausbildung abschließenden (berufseröffnenden) Prüfungsentscheidung unberührt. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Ausbildungsleistung nach der Konzeption des Ausbildungsganges integraler Bestandteil der Leistungsbewertung in der Prüfung ist. 32 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. November 1992, 6 B 36/92, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012, 9 S 2189, juris. 33 Dies ist hier nicht der Fall. Gemäß § 27 OVP ist in der Zweiten Staatsprüfung, die nach § 28 OVP aus einer Hausarbeit, zwei unterrichtspraktischen Prüfungen und einem Kolloquium besteht, festzustellen, ob und mit welchem Erfolg die Kandidatinnen oder Kandidaten die in § 1 OVP bestimmten Ausbildungsziele erreicht haben. In Bezug auf die drei genannten Prüfungsbestandteile bilden damit ausschließlich die jeweils dort erbrachten, nicht aber die im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen die Grundlage der Leistungsbeurteilung. Damit fehlt es an einem Rechtsgrund, die Qualität der Ausbildung der Klägerin im Vorbereitungsdienst in die Beurteilung der Leistungen einzubeziehen, die sie in den unterrichtspraktischen Prüfungen gezeigt hat. 34 Offen bleiben kann, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen Ausbildungsmängel der von der Klägerin gerügten Art im Prüfungsrechtsstreit mit Erfolg gegen die Rechtsmäßigkeit der Bewertung von Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes (§ 17 Abs. 1 OVP) eingewandt werden können, die ihrerseits nach § 37 Abs. 1 OVP in die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung eingeht. Abgesehen davon, dass die gemäß § 17 Abs. 1 OVP festgesetzte Note für das der Klägerin gegenüber ‑ hier zu Recht ‑ allein nach dem Ergebnis der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen festgestellte Prüfungsergebnis nicht kausal und deshalb hier rechtlich unerheblich ist, setzt jedwede Berücksichtigung von Ausbildungsmängeln im Prüfungsrechtsstreit notwendig, wenn auch allein nicht hinreichend, jedenfalls voraus, dass der Prüfling während der Ausbildung vergeblich um Abhilfe nachgesucht hat. 35 Vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, a. a. O. 36 Dass die Klägerin hierum in rechtserheblicher Weise bemüht war, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der geltend gemachten Belastung ihrer Ausbildung mit der Erteilung regulären Unterrichts ist vielmehr im Gegenteil zu konstatieren, dass die Klägerin sich ausweislich der von ihr unterzeichneten und von der Ausbildungsschule im Widerspruchsverfahren vorgelegten Aktennotiz zur Übernahme "... von insgesamt 5 Stunden Hauswirtschaftsunterricht in den Jahrgangsstufen 6 und 7 ..." bereit erklärt hat, weil sie "... darin auch Vorteile im Hinblick auf eine erfolgreiche Ausbildung ..." sah. 37 Die in den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistungen sind entgegen der Meinung der Klägerin auch rechtsfehlerfrei begründet. 38 Prüfer sind verfassungsrechtlich verpflichtet, die für die Bewertung einer Prüfungsleistung tragenden Gründe offen zu legen, um dem Prüfling die Möglichkeit der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes gegen die Prüfungsentscheidung zu ermöglichen. 39 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 u.a., Sammlung der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE) 84, 34 (B I 2). 40 Dementsprechend gebietet auch § 34 Abs. 6 S. 1 OVP, die wesentliche Begründung für die vom Prüfungsausschuss festgelegte Note in die über die unterrichtspraktische Prüfung zu fertigende Niederschrift aufzunehmen. Diesen Anforderungen genügt die über die Prüfung der Klägerin am 19. Januar 2012 gefertigte Niederschrift jedenfalls insoweit, als sie hinsichtlich beider Prüfungsergebnisse Begründungserwägungen enthält, die geeignet sind, das jeweils festgestellte Prüfungsergebnis zu tragen. Dies gilt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch mit Blick auf die Erwägungen, die ausweislich der Prüfungsniederschrift aus Sicht des Prüfungsausschusses dafür maßgeblich waren, die von ihr in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Hauswirtschaft gezeigte Leistung mit 3,3 Punkten und damit als im unteren Bereich der Note "befriedigend" liegend zu bewerten. 41 Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 OVP rechtfertigt die Note "befriedigend (3)" eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht. Zur differenzierten Bewertung von Ausbildungs‑ und ‑ wie hier ‑ Prüfungsleistungen können dabei nach § 29 Abs. 1 S. 2 OVP Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Diesen normativen Festlegungen entsprechend ist eine mit 2,7 Punkten bewertete und damit im oberen Bereich der Note "befriedigend" liegende Leistung ebenso im Sinne der vorgenannten Notendefinition eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Prüfungsleistung wie eine solche, die einen Punktwert von 3,3 erhält und deshalb im unteren Bereich der Notenstufe "befriedigend" angesiedelt ist. Die Begründung für die Vergabe der Note "befriedigend" (3,3) muss mithin erkennen lassen, dass die Prüfungsleistung, wenn auch mit Abstrichen, den Anforderungen im Allgemeinen entspricht. Eben dies ergibt sich aus der Niederschrift zur unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Hauswirtschaft. Dort hat der Prüfungsausschuss zur Begründung des Prüfungsergebnisses nämlich einerseits ausführt, dass die Klägerin gezeigt hat, dass "... sie im Allgemeinen in der Lage ist, grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden adressatengerecht zu vermitteln ...". Andererseits hat der Prüfungsausschuss das bereits die Gegenstände der Vermittlung durch die Verwendung des Adjektivs "grundlegend" relativierte Urteil in seiner positiven Ausrichtung weiter dahin gehend abschwächt, dass die Klägerin ein Lernarrangement gewählt hat, "... das mit Einschränkungen bereit war, die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schüler und Schülerinnen zu erweitern ...". Dies trägt die zusammenfassende Beurteilung, dass die Leistung der Klägerin in der unterrichtspraktischen Prüfung insgesamt "... den Anforderungen im Allgemeinen ..." entsprach, aber "... im unteren Bereich der Notendefinition ..." lag. 42 Ob die in der Niederschrift über die unterrichtspraktischen Prüfungen festgehaltenen Erwägungen des Prüfungsausschusses zur Begründung der vergebenen Einzelnoten im Übrigen dem prüfungsrechtlichen Substantiierungsgebot entsprechen, kann offen bleiben. 43 Selbst wenn spezielle normative Vorgaben zur Begründung einer Prüfungsentscheidung fehlen, setzt der Anspruch des Prüflings auf eine dann "erste Begründung" für die Bewertung seiner Prüfungsleistung ein seinerseits hinreichend spezifiziertes Verlangen voraus, das Umstände benennt, die ihn nachvollziehbar daran zweifeln lassen, dass die Benotung seiner Prüfungsleistung in fachlicher und / oder prüfungsspezifischer Hinsicht auf zutreffenden 44 Erwägungen beruht. 45 Vgl. für die Begründung mündlicher Prüfungsleistungen: Niehues / Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdnr. Rdnr. 713 ff. m. w. N. aus der Rechtsprechung. 46 Mithin haben (auch) Lehramtsanwärter, die die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ihrer in der unterrichtspraktischen Prüfung erbrachten Leistung in Abrede stellen und meinen, die für die Notenvergabe wesentlichen Aspekte ließen sich entgegen § 34 Abs. 6 S. 1 OVP der Prüfungsniederschrift nicht oder nicht hinreichend deutlich entnehmen, hierauf hinzuweisen und geltend zu machen, dass, in welchen Teilen und weshalb die Begründung für die Prüfungsentscheidung durch die Prüfer zu konkretisieren ist. Ein diesen Anforderungen vereinzelt genügendes Begründungsverlangen enthält erstmals der etwa 4 Monate nach dem Prüfungstermin unter dem 12. April 2012 verfasste zweite Teil der Begründung der Klägerin zu ihrem Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung. Erst hierauf reagieren könnend und müssend hat der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2012 in sich schlüssig und nachvollziehbar die Gründe detailiert dargelegt, aus denen seiner Meinung nach die von der Klägerin in den unterrichtspraktischen Prüfungen erbrachten Prüfungsleistungen fachlich zu beanstanden waren, soweit das Begründungsverlangen der Klägerin Einzelaspekte substantiiert erfasste. Ihr Anspruch auf Begründung der Bewertungsentscheidung ist damit erfüllt. Namentlich gilt dies für den Vorhalt der Klägerin, unklar sei, worauf sich der in der Niederschrift festgehaltene Vorwurf beziehe, die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Biologie habe nicht gezeigt, dass die Klägerin unterrichtliche Situationen "... auf dem Stand der aktuellen Fachdiskussion gestalten ..." könne. Auch hierzu verhält sich der Prüfungsausschuss in seiner vorzitierten Stellungnahme. 47 Die vergebenen Noten sind auch sonst mit einer in sich widerspruchsfreien Begründung versehen. Namentlich ergeben sich keine Zweifel an deren Plausibilität mit Blick darauf, dass die Niederschriften über beide unterrichtspraktischen Prüfungen jeweils unter "1. Prüfungsverlauf" in der Rubrik "b) Angaben zum Unterrichtsverlauf" die Eintragung "Unterricht verlief nach Plan" (Fach Hauswirtschaft) bzw. "lt. Verlaufsplanung" (Fach Biologie) aufweisen. Die Anmerkungen enthalten lediglich tatsächliche Feststellungen, die für sich genommen nichts über den fachlichen Wert der Unterrichtsplanung und der entsprechend dem Plan gehaltenen Unterrichtsstunde besagen. Ihr Inhalt ist deshalb für sich genommen ohne Bedeutung für die Bewertung der Prüfungsleistung. 48 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin weist auch die im Widerspruchsverfahren abgegebene Stellungnahme des Prüfungsausschusses zur Erläuterung der Begründung der Note für die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Hauswirtschaft keine Widersprüchlichkeiten auf. Den Inhalt der jeweiligen fachlichen Monita verkennt die Klägerin, wenn sie geltend macht, der Prüferkritik, nach der das "Anforderungsniveau für einen Jahrgang 6 (...) nur im allgemeinen adressatengerecht angesetzt ..." gewesen sei, stehe inhaltlich entgegen die weitere Feststellung des Prüfungsausschusses, dass die "... methodische Umsetzung (...) in einer für eine 6. Klasse zu textlastigen Stationenarbeit ..." bestanden habe. Die Beanstandung hinsichtlich der Methodenwahl bezieht sich inhaltlich nicht auf das nach Auffassung des Prüfungsausschusses zu niedrig angesetzte Anforderungsprofil. Losgelöst von der an dem Anforderungsprofil geübten Kritik moniert der Prüfungsausschuss nämlich, dass die Klägerin aus seiner Sicht für die Stationenarbeit eine Methode gewählt hat, die schon für sich genommen "... zu textlastig ..." gewesen ist, und dies erst Recht mit Blick darauf, dass ‑ wie in der Stellungnahme weiter ausgeführt ist ‑ nach den in der Unterrichtsplanung von der Klägerin selbst beschriebenen Lernvoraussetzungen, denen zu Folge "... ein Großteil der Schüler ... Schwierigkeiten (hat), Aufgabenstellungen zu verstehen und zu lösen ...". In der Gesamtschau hat die Klägerin damit nach Auffassung des Prüfungsausschusses eine den Fähigkeiten der Lerngruppe nicht adäquate Methode zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gewählt, deren Anforderungsprofil wiederum zu niedrig gesetzt war. 49 Die an der Wahl des Anforderungsprofils geübte Fachkritik erweist sich dabei, anders als die Klägerin meint, nicht als unzulässig nachgeschobene Bewertungserwägung, sondern als Erläuterung eines schon in der Prüfungsniederschrift enthaltenen Monitums, nachdem sie nämlich in der Prüfung gezeigt hat, dass sie (nur) im Allgemeinen in der Lage ist, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden adressatengerecht zu vermitteln. Dies schließt Beanstandungen an dem Anforderungsprofil der Unterrichtsstunde ein. 50 Ebenfalls keine in unzulässiger Weise nachgeschobenen Beurteilungserwägungen enthält die im Widerspruchsverfahren abgegebene Stellungnahme des Prüfungsausschusses in Bezug auf die Begründung der Note für die in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Biologie gezeigten Leistungen. Die von der Klägerin insoweit monierte Passage der Stellungnahme, über "... im Anforderungsniveau deutlich zu niedrig angesetzte (...) Zuordnungsaufgaben ...", weshalb bei "... den Schülerinnen und Schülern kein ausreichender Lernzuwachs und Kompetenzerwerb aufgebaut ..." werden konnte, nimmt offenbar Bezug auf die in der Prüfungsniederschrift enthaltene Feststellung, nach der die Klägerin außer Stande war, "... den Anforderungen entsprechend (...) Kompetenzen aufbauen ...". 51 Fach‑ oder prüfungsspezifische Rügen hat die Klägerin im Übrigen substantiiert nicht geltend gemacht. 52 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53 Beschluss: 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 55 Gründe: 56 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und entspricht dem Betrag, der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 57 Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1327 ff., 58 unter Ziffer II. 36.2. für Streitigkeiten ausgewiesen ist, die eine den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung betreffen.