Urteil
5 K 3493/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0911.5K3493.13.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist seit dem 8. Juni 2006 Eigentümer des Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung „G.-----straße 13 – 19“ in E. (streitgegenständliches Grundstück). Das Grundstück ist an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Zu den Abwassergebühren, die für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung des Grundstückes anfielen, hatte die Beklagte in der Vergangenheit und insbesondere für die Veranlagungsteilzeiträume, die in die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 25. Juli 2008 fielen, mit 11 Bescheiden aus der Zeit vom 12. Oktober 2007 bis zum 30. Juli 2008 zunächst die Erbbauberechtigte, die Firma “Papierfabrik I. GmbH und Co KG“ (im Folgenden auch (spätere) Insolvenzschuldnerin genannt) herangezogen. Die dabei festgesetzten Gebühren beliefen sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 477.659,60 Euro; nebst den angefallenen Mahngebühren betrugen die Forderungen aus dieser Zeit insgesamt 478.075,60 Euro. Mit den sieben Bescheiden vom 21. Februar, 23. April (2 Bescheide), 19. Mai, 19. Juni, 18. Juli und 30. Juli 2008 wurden die Gebühren für Veranlagungsteilzeiträume aus der Zeit vom 5. Januar 2008 bis zum 25. Juli 2008, für die später auch die Klägerin selbst veranlagt wurde, in Höhe von insgesamt 330.503,63 Euro festgesetzt (vgl. auch zu Forderungshöhen, betroffenen Abrechnungszeiträumen und Fälligkeiten: Bl. 8 - 18 Beiakte Heft 2; s. auch Forderungstabelle in Anlage 5 Beiakte Heft 2 zu 5 K 3499/13). Am 8. Mai 2008 bat die (spätere) Insolvenzschuldnerin die Beklagte um eine Ratenzahlungsvereinbarung über die bis dahin ausstehenden Abwassergebührenforderungen. Am 2. Juli 2008 stimmte die Beklagte dem Ratenzahlungsbegehren der (späteren) Insolvenzschuldnerin zu. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 29. Oktober 2008 das bereits am 28. Juli 2008 beantragte Insolvenzverfahren eröffnet (AG E. 502 IN 155/08). Im März 2011 machte der Insolvenzverwalter ein Anfechtungsrecht bzgl. der Zahlungen der Insolvenzschuldnerin auf die Gebührenforderungen der Beklagten und auf Forderungen der Stadtwerke E. AG nach §§ 130, 133 Insolvenzordnung (InsO) geltend, da er den Beginn der Zahlungsunfähigkeit der (späteren) Insolvenzschuldnerin auf den 1. Januar 2008 festgestellt hatte (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bl. 27, 28 Beiakte Heft 2 zu 5 K 3493/13); die mit Blick auf die Beklagte umstrittene Summe belief sich ursprünglich auf insgesamt 381.240,31 Euro. In den folgenden Vergleichsverhandlungen ließ sich die Beklagte durch die Stadtwerke vertreten. Auf Grund eines Vergleiches, den die Beklagte, vertreten durch die Stadtwerke, in der Folgezeit mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen hatte, zahlte sie mit Blick auf § 130 InsO im Januar 2012 einen Betrag in Höhe von 165.000,- Euro an die Insolvenzmasse zurück und meldete die Gebührenforderungen im April 2012 zur Insolvenztabelle an. Bereits mit einem ersten Bescheid vom 30. Oktober 2012 hatte die Beklagte die Klägerin unter Berufung auf ihre Abwassergebührensatzung zur Zahlung der für das streitgegenständliche Grundstück „noch ausstehenden Abwassergebühren“ in Höhe (der nach Auffassung der Beklagten wieder offenen Forderung) von 165.000,- Euro herangezogen. Am 9. November 2012 hatte die Klägerin vor dem erkennenden Gericht gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5 K 7707/12 geführt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Februar 2013 hatte das erkennende Gericht den Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hatte es u.a. ausgeführt: „Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn er genügt den Anforderungen an den notwendigen Inhalt eines Abgabenbescheides nicht. Der notwendige Inhalt eines Abgabenbescheides wird durch die Regelung des § 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) konkretisiert, der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf Kommunalabgaben wie Benutzungsgebühren entsprechend anwendbar ist. Danach muss ein schriftlicher Abgabenbescheid die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Daran fehlt es hier schon insoweit, als die Beklagte in dem Bescheid in unspezifischer Weise „Abwassergebühren in Höhe von 165.000,- Euro“ festgesetzt hat. Damit unterscheidet der Bescheid nicht nach den von der Festsetzung betroffenen Abgaben arten Schmutz- und Niederschlagswassergebühren, die die Beklagte nach ihrer Abwassersatzung getrennt erhebt, und er gibt auch nicht an, in welcher Höhe die unterschiedlichen Abgabenarten Schmutz- bzw. Niederschlagswassergebühren jeweils festgesetzt werden. Ergeht - wie hier offenbar gewollt - eine zusammengefasste Entscheidung über mehrere Abgabenansprüche, muss der Betroffene dem Bescheid aber entnehmen können, wie sich der Gesamtbetrag aufgliedert, wenn der Bescheid den Anforderungen des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO genügen soll. Vgl. so auch für die Steuerfestsetzung: Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 157 AO, Rdnr. 5 (Stand: Juni 2012). Abgesehen davon fordert § 157 Abs. 1 Satz 2 AO bei Abgaben, die wie Abwassergebühren periodisch entstehen, für eine hinreichende Konkretisierung nach ihrer Art auch, dass der Veranlagungszeitraum genannt wird, für den die Abgabe festgesetzt wird. Vgl. so auch für periodisch veranlagte Steuern: Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 157 AO, Rdnr. 5 (Stand: Juni 2012) Auch daran fehlt es hier. Denn in dem Bescheid ist lediglich angeführt, dass für das streitgegenständliche Grundstück noch Abwassergebührenforderungen in Höhe von 165.000,- Euro ausstehen und von der Klägerin zur Zahlung angefordert werden...“ In der Folgezeit setzte die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 6. März 2013 für die Ableitung des Abwassers von dem streitgegenständlichen Grundstück im Abrechnungszeitraum vom 5. Januar 2008 bis zum 25. Juli 2008 gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldnerin zeitanteilige Schmutzwassergebühren für das Jahr 2008 in Höhe von 317.160,16 Euro und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2008 in Höhe von 13.343,47 Euro, d.h. in Höhe von insgesamt 330.503,63 Euro fest. Der Bescheid enthält keine Zahlungsanforderung. Mit dem Bescheid kündigte die Beklagte zugleich den Erlass eines Abrechnungsbescheides über den „Zahlungs- und Forderungsverlauf“ an, der am 7. März 2013 erging und Gegenstand des Verfahrens 5 K 3499/13 ist. Am 3. April 2013 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 6. März 2013 erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die gegenwärtig geltende Gebührensatzung sei zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Da sie keine Übergangsregelung enthalte, sei das bisherige Satzungsrecht außer Kraft getreten. Für den betroffenen Abrechnungszeitraum fehle es daher an wirksamem Satzungsrecht. Dies gelte auch, soweit die „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E. ‑ Neufassung - der Stadt E. vom 29. April 2005“ (EGS) in der Fassung, die sie durch die 1. Änderungsfassung vom 13. Dezember 2007 gefunden hat, Anwendung finden sollte. Diese Satzung sei unwirksam, weil in ihr – anders als in der späteren Fassung – die Straßenbaulastträger nicht als Gebührenschuldner angesprochen seien und bezweifelt werden müsse, dass die entsprechenden Flächen in die Gebührenkalkulation einbezogen worden seien. Soweit die Beklagte dazu im weiteren Verlauf des Verfahrens ausgeführt hat, dass schon seinerzeit – auch ohne Benennung der Straßenbaulastträger als Gebührenschuldner – bei der Gebührenkalkulation sämtliche öffentlichen Flächen, deren Unterhaltungszuständigkeit beim Straßenbaulastträger liege, berücksichtigt worden seien, bestehe Anlass, diese Behauptung zu bestreiten, weil die Satzung in ihrer damaligen Fassung hierzu keine klare Bestimmung enthalten habe. Weitere Bedenken resultierten aus der Frage, ob die Einbindung Privater in den Erlass von Gebührenbescheiden, insbesondere bzgl. der Bestimmung des Laufs des Abrechnungszeitraums, rechtens sei. Außerdem sei die in der Satzung vorgesehene endgültige Abrechnung nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes, also bereits während des Veranlagungsjahres, rechtswidrig, weil die endgültige Gebührenschuld nach der Konstruktion der Satzung erst nach Ablauf des Kalenderjahres entstehen könne. Ferner müsse sich die Beklagte an ihrer seinerzeitigen Entscheidung festhalten lassen, die Firma I. zur Gebührenzahlung heranzuziehen. Schließlich nehme sie Bezug auf ihr Vorbringen im Verfahren 5 K 7704/12. Im Erörterungstermin vom 17. Juli 2013 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als darin Niederschlagswassergebühren von mehr als 12.722,- Euro festgesetzt worden sind; insoweit haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2013 in der Fassung, die er im Erörterungstermin vom 17. Juli 2013 gefunden hat, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf ihren Bescheid entgegen. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass auch bei der Kalkulation des hier einschlägigen Gebührensatzes sämtliche öffentlichen Flächen, deren Unterhaltungszuständigkeit beim Straßenbaulastträger liege, berücksichtigt worden seien. Der Wasserversorger sei für die Beklagte nur als Verwaltungshelfer tätig; letztlich maßgeblich für die Gebührenfestsetzung sei nicht der Ablesezeitraum des Wasserversorgers, sondern der Veranlagungszeitraum des Kalenderjahres. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten 5 K 7707/12 und 5 K 3499/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nachdem die Beklagte den angefochtenen Bescheid im Erörterungstermin vom 17. Juli 2013 insoweit aufgehoben hat, als darin Niederschlagswassergebühren von mehr als 12.722,- Euro festgesetzt worden sind. Über die danach noch anhängige Klage konnte der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid vom 6. März 2013 in der Fassung, die er im Erörterungstermin vom 17. Juli 2013 gefunden hat, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren findet in dem nach allem noch angefochtenen Umfang ihre Rechtsgrundlage in §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit §§ 1 - 9 der „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E. ‑ Neufassung - der Stadt E. vom 29. April 2005“ und zwar in der Fassung, die sie durch die 1. Änderungsfassung vom 13. Dezember 2007 mit Wirkung zum 1. Januar 2008 gefunden hat (in Folgenden als EGS bezeichnet). Diese Fassung galt und gilt für den streitgegenständlichen Veranlagungs(-teil-)zeitraum des Jahres 2008. Sie ist entgegen der klägerischen Auffassung durch die nachfolgende, zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Fassung für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum nicht außer Kraft gesetzt worden, denn es handelt sich bei den einzelnen Fassungen ersichtlich um zeitabschnittsweise (fort-)geltende Regelungen. Die satzungsrechtlichen Grundlagen der Gebührenerhebung begegnen keinen formellen Bedenken. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung. Soweit die Klägerin Bedenken gegen den Bescheid daraus herleiten will, dass mit dem Wasserversorger ein Privater an seiner Erstellung mitgewirkt haben könnte, teilt das Gericht diese Bedenken nicht. Wie der Kopf des Bescheides sowie die dortigen Kontaktangaben ausweisen, ist der hier angefochtene Bescheid allein von der Beklagten, einem Hoheitsträger, erlassen worden; den hoheitlichen Regelungsakt der einzelfallbezogenen Veranlagungsentscheidung hat intern und extern die Beklagte durch einen ihrer Amtsträger und kein dazu mangels gesetzlicher Grundlage nicht befugter Privater getroffen. Unschädlich ist auch, dass sich die Beklagte bei der Ermittlung der für die Erhebung der Schmutzwassergebühr maßstabgebenden Menge des bezogenen Frischwassers der Hilfe des Wasserversorgers bedient, der ihr die bezogenen Mengen mitteilt. Dabei handelt es sich um eine bloße unselbständige und als solche grundsätzlich zulässige Verwaltungshilfe. An dem Charakter zulässiger Verwaltungshilfe ändert es nichts, dass nach § 4 Nr. 1 EGS die Gebühren jeweils nach Ablauf des Abrechnungszeitraums festgesetzt werden sollen und in § 3 Abs. 1 Satz 2 EGS als „Abrechnungszeitraum“ die Zeitspanne definiert ist, für die gemäß Bestimmung durch die Stadt oder das zuständige Wasserversorgungsunternehmen die vom diesem bezogene oder aus eigenen Förder- bzw. Versorgungsanlagen entnommene Frischwassermenge und/oder die zugeführte Grundwassermenge ermittelt wird. Zum einen stellt das als „Abrechnungszeitraum“ angesprochene Faktum nur eine äußere Anknüpfungstatsache dar. An den Umstand der Ablesung des Wasserzählers durch den Wasserversorger zu einem bestimmten Zeitpunkt knüpft die Beklagte bestimmte Handlungsfolgen für sich an. Durch diese Anknüpfung wird an eine äußere Tatsache wird dem Wasserversorger aber keine Befugnis zu unmittelbaren Entscheidungen im Gebührenverhältnis eingeräumt. Abgesehen davon wird jedenfalls bei der „endgültigen Veranlagung“ eines Gebührenschuldners zu den Schmutzwassergebühren, die hier wegen der Heranziehung der Klägerin nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes des Jahres 2008 in Rede steht, durch die Regelung in § 4 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 EGS dem privaten Wasserversorger keine Befugnis verliehen, eine dem Hoheitsträger vorbehaltene gebührenrelevante Entscheidung zu treffen. Die Zeiträume, die für die veranlagungsmaßstabgebende Bemessung der Bezugsmengen entscheidend sein sollen, bestimmt die Beklagte nämlich insoweit gänzlich selbst. Denn die „endgültige Veranlagung“ soll nach § 4 Nr. 2 Satz 1 EGS (nur) für den zurückliegenden Veranlagungszeitraum erfolgen, d.i. gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EGS das zurückliegende Kalenderjahr. Nach § 2 Nr. 1 EGS ist für die (endgültige) Bemessung der für den Veranlagungszeitraum entstehenden Schmutzwassergebühr aber allein die während des Veranlagungszeitraumes entnommene Wassermenge maßgeblich, nicht aber die etwa in einem davon abweichenden „Abrechnungszeitraum“ bezogene Menge. Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung sieht die Satzung im Übrigen auch vor, dass die Schmutzwassergebühr erst mit Ablauf des kalenderjährlichen Veranlagungszeitraumes entsteht und vor deren Ablauf nur Vorauszahlungen erhoben werden dürfen, wie sich aus der Zusammenschau ihrer Bestimmungen zu dem kalenderjährlichen Veranlagungszeitraum (§ 3 Nr. 1 Satz 1 EGS), zu dem Verhältnis zwischen endgültiger Festsetzung für den zurückliegenden Veranlagungszeitraum und Vorausleistung für den laufenden Veranlagungszeitraum (§ 4 Nr. 2, 1. Abs. EGS), für die i.Ü. in § 4 Nr. 2, 2. Abs. EGS auch ein eigener Maßstab vorgesehen ist, zu den kalenderjahresbezogenen Bemessungsregeln (§ 2 Nr. 1 EGS) sowie zur Fälligkeit, die nach endgültig festgesetzten Gebühren und Vorauszahlungen unterscheidet (§ 7 EGS), ergibt. Ob die Beklagte bei der Veranlagung der späteren Insolvenzschuldnerin zu den Gebühren für Teilzeiträume des Jahres 2008 Gebühren möglicherweise satzungswidriger Weise bereits insgesamt endgültig festgesetzt hatte, obwohl der Veranlagungszeitraum noch nicht abgelaufen war, ist hier bedeutungslos. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Heranziehung der Klägerin war der Veranlagungszeitraum abgelaufen und die Gebühren sowohl für die Schmutz- als auch die Niederschlags(-ab-)wasserentsorgung jedenfalls entstanden. Soweit die Klägerin Bedenken gegen die Satzung daraus herleiten will, dass in ihr – anders als in den späteren Fassungen – die Straßenbaulastträger nicht eigens als Gebührenschuldner angesprochen sind, folgt das Gericht dem nicht. Die spätere Ergänzung der Aufzählung der gesamtschulderisch „haftenden“ Gebührenschuldner in § 6 Nr. 1 Satz 1 EGS n.F. um die „Straßenbaulastträger“ hat nur klarstellende Funktion. Schon in § 6 Nr. 1 Satz 1 EGS in der hier in Rede stehenden, im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr 2008 geltenden Fassung waren Gebührenschuldner u.a. die „Eigentümer“ des die Abwasseranlage nutzenden Grundstücks und „sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte“. Da Straßenbaulastträger in der Regel Eigentümer der Straßengrundstücke, jedenfalls aber zur Nutzung der Straßengrundstücke berechtigt sind, waren sie auch seinerzeit schon als Gebührenpflichtige erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in ihrer Gebührenbedarfskalkulation seinerzeit die Kosten der Abwasserentsorgung, die durch Ableitung des Niederschlags(-ab-)wassers von Straßenflächen in die öffentlichen Abwasseranlage verursacht sind, statt auf die Straßenbaulastträger (nur) auf die übrigen Gebührenzahler umgelegt hätte, bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Mit ihrer entsprechenden Vermutung macht die Klägerin der Sache nach geltend, dass die Beklagte den Satz der Niederschlagswassergebühren mit einer zu geringen Verteilungsmasse, d.h. mit einer zu geringen Summe der bebauten und befestigten Flächen kalkuliert haben könnte, von denen aus die öffentliche Abwasseranlage in Anspruch genommen wird. Dies wäre mit Blick auf die Anforderungen an eine verursachungsgerechte Kostenverteilung in Verbindung mit dem Verbot einer kostenüberschreitenden Gebührenerhebung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG bedenklich. Die Beklagte hat aber auf die entsprechenden Bedenken der Klägerseite hin ausgeführt, dass sie auch bei der Kalkulation des hier einschlägigen Gebührensatzes sämtliche öffentlichen Flächen, deren Unterhaltungszuständigkeit beim Straßenbaulastträger liege, berücksichtigt habe. Damit hat die Beklagte die Grundlagen ihrer Kalkulation - in dem hier nach dem klägerischen Vortrag gebotenen Umfang - plausibel und widerspruchsfrei erläutert, ohne dass die entsprechenden Darlegungen von der Klägerin in dem erforderlichen substantiierten Maß in Frage gestellt worden wären; der bloße Hinweis der Klägerin, es bestehe Anlass, diese Behauptung zu bestreiten, weil die Satzung in ihrer damaligen Fassung hierzu keine klare Bestimmung enthalten habe, reicht dazu angesichts der klaren Aussage der Beklagten nicht hin. Da methodische Fehler bei der Ermittlung der Verteilungsmasse also nicht erkennbar sind, hat das Gericht auf Grund der pauschalen Kritik der Klägerin keine Veranlassung, eine - weiter gehende - Überprüfung der Zahl der zugrundegelegten Maßstabseinheiten vorzunehmen Es schließt sich in diesem Zusammenhang den Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, das in seinen Urteilen vom 1. Juli 1997 ‑ 9 A 6103/95 ‑ und 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte und zur Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Überprüfung der Kostenansätze in Gebührenkalkulationen Folgendes ausgeführt hat: “Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -)“. Diese Voraussetzungen für eine Begrenzung der Amtsermittlung sind hier erfüllt. Denn die Beklagte hat die konkret angesprochenen Beanstandungen - in dem hier nach dem klägerischen Vortrag gebotenen Umfang - plausibel und widerspruchsfrei erläutert; die entsprechenden Darlegungen sind von der Klägerin nicht in dem erforderlichen substantiierten Maß in Frage gestellt worden. Die mithin anwendbaren Satzungsregelung der EGS rechtfertigen die Gebührenfestsetzung in dem zuletzt veranlagten Umfang. Der gebührenauslösende Tatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch Ableitung von Schmutz- bzw. Niederschlags(-ab-)wasser (vgl. § 1 EGS) ist von dem hier in Rede stehenden Grundstück aus in dem betroffenen, von dem angefochtenen Bescheid anteilig für die Zeit vom 5. Januar bis zum 25. Juli 2008 erfassten Veranlagungszeitraum des Jahres 2008 unstreitig erfüllt worden. Daher hat die Beklagte zu Recht der Festsetzung der Abwassergebühren für die betroffenen Zeiträume die Gebührenmaßstäbe und die Gebührensätze (anteilig) zugrunde gelegt, die in §§ 2 und 3 der Satzung vorgesehen sind. Sie hat dabei die (anteiligen) Gebühren nach der im Erörterungstermin erfolgten Anpassung rechnerisch zutreffend für die Schmutzwasserentsorgung auf einen Betrag von Höhe von 317.160,16 Euro und für die Niederschlagswasserentsorgung auf einen Betrag von Höhe von 12.722,- Euro ermittelt. Die Beklagte durfte die für den in Rede stehenden Teilzeitraum in den genannten Höhen angefallenen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren auch gegenüber der Klägerin festsetzen. Die Klägerin ist gemäß § 6 Nr. 1 Satz 1 EGS persönlich gebührenpflichtig, da sie in den Veranlagungszeiträumen Eigentümer des streitgegenständlichen, in die öffentliche Abwasseranlage entwässernden Grundstückes war. Sie ist Gesamtschuldner der Gebühren (§ 6 Nr. 1 Satz 1 EGS), so dass die Beklagte sie neben der erbbauberechtigten Insolvenzschuldnerin veranlagen durfte. Die in der Satzung vorgesehene Gesamtschuldnerschaft von Eigentümer und Erbbauberechtigtem rechtfertigt sich nach § 38 und § 44 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG aus der allseitigen Erfüllung des Abgabetatbestandes, durch die Eigentümer und Erbbauberechtigte Gebührenpflichtige im Sinne des § 6 Nr. 1 EGS werden und daher nebeneinander dieselbe Leistung schulden. Der Abgabetatbestand einer Benutzungsgebühr im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG, das sind u.a. Abwassergebühren, umfasst einen tatsächlichen und einen willensabhängigen Sachverhaltsumstand. Diese Umstände werden hier durch die willentliche Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtungen durch Einleitung von Abwässern in die Kanalisation (vgl. § 1 EGS) erfüllt. Wie bereits oben dargelegt ist der Umstand der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch Ableitung von Schmutz- und Niederschlags(-ab-)wasser von dem hier in Rede stehenden Grundstück aus unstreitig erfüllt worden. Aber auch der zudem erforderliche Willensumstand ist gegeben. Erbbauberechtigte und Eigentümerin wussten hier zweifellos um die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtung durch Einleitung der auf dem baulich genutzten Grundstück anfallenden Abwässer in die Kanalisation. Sowohl die Klägerseite als Grundstückseigentümer als auch die Erbbauberechtigte wollten in den betroffenen Veranlagungszeiträumen die Entwässerungsleistung der Stadt in Anspruch nehmen, um das Grundstück als Eigentümer einerseits oder als Erbbauberechtigte andererseits zu ihren Zwecken nutzen zu können. Ein Interesse an der Inanspruchnahme der Abwasseranlage durch Einleitung des auf dem Grundstück entstehenden Abwassers hatten im Hinblick auf die ihnen dadurch vermittelte gesteigerte Nutzbarkeit des Grundstücks also sowohl der Erbbauberechtigte als auch die Klägerseite. Daher ist es gerechtfertigt, dass beide Seiten die mit der Inanspruchnahme verbundenen Vorteile gegenüber der Beklagten gleichrangig als Gesamtschuldner zu entgelten haben, ohne dass es für die kanalbenutzungsrechtliche Pflichtenbeziehung zwischen Klägerin und Beklagter darauf ankäme, ob sich die nur aus dem Innenverhältnis zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigten herrührende Erwartung der Klägerseite erfüllt, dass die Gebühren letztlich allein von der Erbbauberechtigten getragen werden. Abgesehen davon waren sowohl die Klägerin als Eigentümer als auch die spätere Insolvenzschuldnerin als Erbbauberechtigter nach der im betroffenen Jahr 2008 geltenden Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 30. März 2007 (AWS 2007) als Anschlussnehmer nach § 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 14 AWS 2007 bzgl. der öffentlichen Abwasseranlage anschluss- und benutzungspflichtig. Folge des bestehenden, sich insoweit selbst vollziehenden Anschluss- und Benutzungszwangs war, dass auch die Klägerin die Ableitung des auf ihrem tatsächlich angeschlossenen Grundstück bekanntlich anfallenden Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage „wollen musste“ und daher keinen davon rechtlich beachtlichen abweichenden (Nichtbenutzungs-)Willen entwickeln konnte. Eine Gesamtschuldnerschaft im Sinne des § 44 AO soll es der Gemeinde ermöglichen, ihre Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Daher darf die heranziehende Behörde jeden Gesamtschuldner auf die Zahlung der gesamten geschuldeten Abgabensumme mit der Folge in Anspruch nehmen, dass es diesen überlassen bleibt, bei den übrigen Gesamtschuldnern einen Ausgleich zu suchen; das Rückgriffsausfallrisiko liegt mithin bei den Gesamtschuldnern und nicht bei dem Gläubiger. Denn nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, soweit ‑ wie hier - nichts anderes bestimmt ist, wobei die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Abgabegläubiger kann infolge der Gesamtschuldnerschaft auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 421 BGB. Danach kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bei einer behördlichen Auswahlentscheidung treten an die Stelle der Worte "nach seinem Belieben" sinngemäß die Worte "nach seinem Ermessen". Dieses Ermessen ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit, um es dem Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung - wie bereits oben angesprochen - rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der Ermessensbildung haben Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu sein. Der Abgabengläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint. Vgl. so für die gleich gelagerten Fälle der Gesamtschuldnerschaft,- bei der Festsetzung von Grundsteuern: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 138/81 - NVWZ 1983, 222 f.;- bei der Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen nach § 8 KAG:OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 2265/84 -, KSTZ 1989, 75 f.;- bei der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 6. Auflage, 2001, § 24 Rdnr. 8. Da die Gesamtschuldnerschaft bezweckt, gerade auch bei Problemen in der Verwirklichung von Abgabeforderungen den Zugriff auf eine Mehrzahl von Schuldnern zu ermöglichen, kann in der satzungskonformen Veranlagung anderer Gesamtschuldner in Fällen, in denen es aus Sicht der Behörde - wie hier - bei der Heranziehung eines Gesamtschuldners zu Schwierigkeiten gekommen ist, keine fehlerhafte Ermessensbetätigung gesehen werden. Da der Behörde das Auswahlermessen bei der Entscheidung, an welchen der aus abgabenrechtlicher Sicht gleichrangigen Gebührenschuldner sie sich mit ihrer Forderung wendet und wem gegenüber sie sie durchsetzt, im Interesse an einer raschen und sicheren Verwirklichung des Abgabenanspruchs eingeräumt ist, sind Probleme des nachgängigen internen Gesamtschuldnerausgleichs zwischen den Abgabenschuldnern für die Auswahlentscheidung ohne ermessensrelevanten Belang. Die Klägerin kann ihrer Veranlagung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, es läge eine unzulässige „Doppelveranlagung“ vor. Sie hält eine solche hier für gegeben, weil die streitgegenständlichen Gebührenforderungen durch die zunächst unstreitig erfolgte Zahlung der Gebührenschuld in voller entstandener Höhe seitens der erbbauberechtigten (späteren) Insolvenzschuldnerin als weiterer Gesamtschuldnerin mit Wirkung auch für die Klägerin „endgültig“ erloschen sei [§ 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 47 und 44 Abs. 2 Abgabenordnung (AO)], die Schuld durch die teilweise Rückzahlung seitens der Beklagten auch nicht teilweise wieder „aufgelebt“ sei und sie daher nicht erneut ihr gegenüber festgesetzt werden könne. Eine „unzulässige Doppelveranlagung“ liegt nicht vor, obwohl der streitige Abgabenbetrag mit Erlass des angefochtenen Bescheides sowohl gegenüber der erbbauberechtigten Insolvenzschuldnerin als auch gegenüber der Klägerin festgesetzt ist. Da die Klägerin und die Erbbauberechtigte Gesamtschuldner sind, ist die Beklagte befugt, die Gebührenforderung zugleich gegenüber jedem der Gesamtschuldner in voller Höhe festzusetzen; zur Zahlung angefordert hat die Beklagte den festgesetzten Betrag mit dem angefochtenen Bescheid hier im Übrigen nicht. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwieweit die zwischenzeitlich seitens der erbbauberechtigten Schuldnerin erfolgten Zahlungen die betroffenen Gebührenforderungen im Verhältnis zu der Klägerin endgültig zum Erlöschen gebracht haben oder nicht, ist für den Ausgang des Klageverfahrens gegen die Festsetzung unerheblich. Denn über Streitigkeiten, die die Frage der Verwirklichung von Abgabenansprüchen, d.h. vor allem den Stand der Erfüllung von Abgabenansprüchen betreffen, wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG) in Verbindung mit § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) in einem besonderen Verfahren entschieden. Rechtlicher Ansatzpunkt für die Unerheblichkeit des Erfüllungseinwandes gegenüber dem Festsetzungsbescheid ist die Unterscheidung zwischen Festsetzungsverfahren (§§ 155 ff. AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG), Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO, § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG) und Vollstreckungsverfahren, das sich für Kommunalabgaben nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) richtet. Grundsätzlich erfolgt die Geltendmachung der Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis rechtlich in (mindestens) zwei Stufen: Der abstrakte, durch Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes entstehende Abgabenanspruch wird - auf der ersten Stufe - durch einen Verwaltungsakt festgesetzt, der das abstrakte Schuldverhältnis insbesondere nach Abgabenart und Abgabenbetrag sowie nach Abgabenschuldner konkretisiert, der bei rechtzeitigem Erlass den Ablauf der Festsetzungsfrist hindert und der (ggf.) den formellen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der abstrakt geschuldeten Leistung bildet, während die Erfüllung dieses Anspruchs Gegenstand der zweiten Stufe, des Erhebungsverfahrens, ist. Beide Verfahrensstufen werden auch für das Kommunalabgabenrecht durch § 218 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) miteinander verknüpft: Der im Festsetzungsverfahren ergangene Abgabenbescheid ist Grundlage der Erfüllung (= Verwirklichung) von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis im Erhebungsverfahren. Kommt es bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Abgabenschuldverhältnis zu Streitigkeiten darüber, ob der von einem Abgabengläubiger geltend gemachte Abgabenanspruch gegenüber dem herangezogenen Abgabenschuldner tatsächlich in der geforderten Höhe entstanden ist, ist der Streit in dem Verfahren, das auf den Erlass eines Festsetzungsbescheides gerichtet ist, zu klären. Streitigkeiten über die Verwirklichung des Abgabenanspruchs, die z. B. die Frage seiner Erfüllung betreffen, sind (nur) auf der zweiten Stufe der Geltendmachung von Abgabenansprüchen auszutragen. Über den Streit auf dieser zweiten Stufe (Erhebungsverfahren) entscheidet nach der ausdrücklichen Anordnung des § 218 Abs. 2 Satz 1 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG und Abs. 4 lit. a) KAG die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, durch Verwaltungsakt, den sogenannten Abrechnungsbescheid. Ein derartiger Abrechnungsbescheid hat nur (noch) die Feststellung zum Inhalt, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist (z. B. durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass, (Zahlungs-)Verjährung); er betrifft nicht (mehr) die auf dieser Stufe vorausgesetzte Begründetheit der durch den vorangehenden Abgabenbescheid in der entstandenen Höhe festzusetzenden Abgabenschuld. Der Streit, ob ein entstandener Abgabenanspruch (bereits wieder) durch Erfüllung erloschen ist, ist dementsprechend allein in dem auf die Erteilung eines Abrechnungsbescheides gerichteten gesonderten Verwaltungsverfahren zu klären und beeinflusst das Festsetzungsverfahren nicht. Vgl. zum Vorstehenden: Brodersen, Anmerkungen zum Urteil des BFH vom 12. Juni 1986 - VII R 103/83 - in JuS 1987, 501 f.; Alber in HHSp, a.a.O., vor §§ 218 - 227 AO Rdnr. 21 - 27 und 51 – 53 (Stand: Juli 1998). Ein Gebührenschuldner kann also der Festsetzung von entstandenen Abgaben den die Verwirklichungsebene betreffenden Erfüllungseinwand nicht mit Erfolg entgegensetzen. Schließlich ist die Festsetzung der in dem o.g. Umfang für den hier in Rede stehenden Teilzeitraum entstandenen Gebührenforderungen gegenüber der Klägerin auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Gebührenansprüche bereits vor Erlass des angefochtenen Heranziehungsbescheides wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen gewesen wären [vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) i.V.m. § 47 Abgabenordnung (AO)] und Abgabenfestsetzungen nicht mehr zulässig sind, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Da die streitgegenständlichen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren im Jahr 2008 entstanden sind (vgl. §§ 2, 3, 4 und 7 EGS), endete die Festsetzungsfrist an sich mit dem 31. Dezember 2012. Der streitgegenständliche Heranziehungsbescheid vom 6. März 2013 wäre daher nicht fristwahrend, wenn die Frist nicht bis zu seinem Erlass gehemmt gewesen wäre. Die Festsetzungsfrist war aber durch den Bescheid vom 30. Oktober 2012, der durch das erkennende Gericht mit dem in dem Verfahren 5 K 7707/12 ergangenen Urteil vom 20. Februar 2013 aufgehoben worden ist, wirksam gewahrt worden und blieb aus folgenden Gründen bis zum Erlass des hier angefochtenen Bescheides gehemmt. Hier greift nämlich die fristhemmende Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG in Verbindung mit § 171 Abs. 3a AO. Diese Regelung besagt: „Wird ein Abgabenbescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.“ Die Voraussetzungen für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO sind bzgl. der gesamten streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerseite erfüllt. Die Ablaufhemmung setzt – erstens – die zulässige Anfechtung eines wirksamen Abgabenbescheides voraus, der seinerseits die Festsetzungsfrist wahrte; unerheblich ist demgegenüber die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Abgabenbescheides. Vgl. Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 171 AO, Rdnrn. 52 ff. (Stand: Juni 2011). Der mit einer zulässigen Klage angefochtene Abgabenbescheid vom 30. Oktober 2012 war zwar aus den in dem o.g. Urteil dargelegten Gründen rechtswidrig. Er wahrte aber die Festsetzungsfrist der im Laufe des Jahres 2008 entstandenen Abwassergebühren und wirkte darüber hinaus gemäß § 171 Abs. 3a AO auch fristhemmend. Denn er war wirksam und nicht nichtig. Dass in dem Bescheid als Abgabegegenstand nur „Abwassergebühren“ benannt und nicht weiter nach den betroffenen Abgaben arten Schmutz- und Niederschlagswassergebühren differenziert und deren jeweilige Festsetzungshöhe nicht genannt war sowie der Veranlagungs(-teil-)zeitraum, für den die Abgaben festgesetzt werden sollten, nicht näher bestimmt war, zog nur die „einfache“ Rechtswidrigkeit des Bescheids nach sich, weil er den Anforderungen des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO an den notwendigen Inhalt eines Abgabenbescheides nicht entsprach. Er war aber wirksam , weil er trotz dieser Mängel nicht derart („offenkundig“) unbestimmt war, dass er als („evident“) nichtig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO anzusehen gewesen wäre. Bei der erforderlichen Auslegung des Bescheides aus dem objektiven Empfängerhorizont nach Maßgabe der zwischen den Beteiligten im Verwaltungsverfahren geführten Vorkorrespondenz ergab sich aus ihm mit insoweit hinreichender Deutlichkeit, was die Beklagte von der Klägerin wollte. Sie wollte sie wegen des streitgegenständlichen Grundstücks zu Abwassergebühren in Höhe von 165.000,‑ Euro heranziehen. Diese Heranziehung sollte sich auf Teilbeiträge der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren beziehen, soweit sie für das Jahr 2008 und zwar bis zum 25. Juli 2008 entstanden (und nach Auffassung der Beklagten wieder offen) waren (vgl. zu letzterem insbesondere das Anhörungsschreiben vom 3. Mai 2012 mit den anliegenden Bescheiden an die Insolvenzschuldnerin – Bl. 5 ff. Beiakte Heft 2 zu 5 K 3493/13). Die Ablaufhemmung wirkt – zweitens – auch gegenüber der Klägerin persönlich, weil sie Inhaltsadressatin des hemmungsrelevanten Abgabenbescheids vom 30. Oktober 2012 war und ihn auch persönlich angefochten hat. Vgl. zu dieser Anforderung: Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 171 AO, Rdnr. 59 (Stand: Juni 2011). Die Ablaufhemmung wirkt – drittens – nach ihrem sachlichen Umfang nicht nur in Höhe des Betrages, der in dem ablaufhemmenden Bescheid festgesetzt und klägerseits angefochten war, sondern gemäß § 171 Abs. 3a Satz 2 AO hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs, vgl. Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 171 AO, Rdnr. 60 (Stand: Juni 2011), wobei ebenso wie im Steuerverfahren die Möglichkeit der „Verböserung“ der Veranlagung, vgl. dazu: Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 171 AO, Rdnr. 60 (Stand: Juni 2011), auch bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach dem KAG eine „verbösernde“ Nacherhebung möglich bleibt. Denn nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterfällt eine Nacherhebung von Gebühren grundsätzlich nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 f., m.w.N., Beschluss vom 22. November 1995 - 9 B 2023/94 -; zur Nacherhebung kommunaler Steuern: OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, NVwZ-RR 1992, 94, 99. Vor diesem Hintergrund hat die Anfechtung des Abgabenbescheids vom 30. Oktober 2012 nach Überzeugung des Gerichts den Ablauf der Festsetzungsfrist der gesamten auf das streitgegenständliche Grundstück entfallenden Schmutz- und Niederschlagswassergebühren 2008 gehemmt. Denn die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren entstehen als Kalenderjahresgebühren, wie sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen in § 2 Nrn. 1 und 2, § 3 Nr. 1 Satz 1 und § 4 EGS ergibt; Kalenderjahresgebühren sind infolgedessen als eine festsetzungsfristbezogene Einheit (= gesamter Abgabenanspruch im Sinne des § 171 Abs. 3a Satz 2 AO) anzusehen. Daher war der Abgabenanspruch, der durch den Abgabenbescheid vom 30. Oktober 2012 betroffen war und damit nach § 171 Abs. 3a Satz 2 AO festsetzungsfristgehemmt ist, der gesamte Abwassergebührenanspruch der Beklagten (= Schmutz- und Niederschlagswassergebühren) des Jahres 2008, auch wenn Gegenstand des seinerzeitigen Bescheids – wie oben dargelegt – zunächst nur die Erhebung von Teilbeiträgen der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren war, soweit sie für das Jahr 2008 und zwar bis zum 25. Juli 2008 entstanden waren. Auch wenn man der Auffassung nicht folgte, dass die Festsetzungsfrist der Abwassergebühren für das gesamte Jahr 2008 gehemmt wurde, so wären die im hier streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Ansprüche, die nur die bis zum 25. Juli 2008 angefallenen Abwassergebühren des Jahres 2008 betreffen, nicht festsetzungsverjährt, weil ausweislich der Vorkorrespondenz mit dem Abgabenbescheid vom 30. Oktober 2012 jedenfalls die bis zum 25. Juli 2008 angefallenen Abwassergebühren bereits angesprochen waren. Die Ablaufhemmung wirkte – viertens – auch bis zu dem nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 3 AO fristwahrenden Erlass des hier angefochtenen Bescheids. Denn nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG in Verbindung mit § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ist die Festsetzungsfrist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein angefochtener (zunächst fristwahrender und dann ablaufhemmender) Abgabenbescheid durch das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben worden ist, solange gehemmt, bis ein aufgrund der gerichtlichen Aufhebungsentscheidung erlassener Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist. Diese Regelung hat den Zweck, der abgabenerhebenden Behörde ihre nach der gerichtlichen Aufhebungsentscheidung erforderlich werdende erneute Sachentscheidung über den festsetzungsfristgehemmten Abgabensachverhalt zu ermöglichen. Die Ablaufhemmung bleibt bis zur Unanfechtbarkeit der neuen Entscheidung bestehen, die die abgabenerhebende Behörde im Anschluss und auf Grund der gerichtlichen Entscheidung erlassen hat. Vgl. dazu: Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 171 AO, Rdnr. 68, (Stand: Juni 2011). Der diese Wirkung auslösende Bescheid, der für die streitgegenständliche Abgabenforderung nach dem oben Dargelegten insgesamt ablaufhemmend war, weil er gerichtlicherseits aufgehoben wurde, war hier der Abgabenbescheid vom 30. Oktober 2012. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO (Geringfügigkeit des Unterliegens der Beklagten); die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 330.503,63 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG.