OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 3786/13.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0913.17K3786.13A.00
10Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger behaupten syrische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit, yezidischen Glaubens zu sein. Die Kläger zu 1. und zu 2. sind religiös miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3. und 4. 3 Die Kläger stellten am 11. Dezember 2012 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am selben Tag gaben die Kläger an, Syrien am 7. Januar 2012 verlassen zu haben. Mit dem Bus seien sie in die Türkei nach Istanbul und von dort weiter in die Ukraine nach Kiew gereist. Dort hätten sie sich vom 15. Januar 2012 bis zum 8. November 2012 aufgehalten. Mit Hilfe eines Schleusers seien sie schließlich mit einem PKW nach Deutschland gereist, wo sie am 30. November 2012 angekommen seien. Die Kläger zu 1. und 2. erklärten, sich in ihrem Leben nicht politisch betätigt zu haben. Sie seien niemals in Syrien festgenommen oder inhaftiert worden. Ausgereist seien sie wegen der Kinder. Der Kläger zu 1. führte darüber hinaus aus, er sei auch wegen seiner Erkrankung am Kopf in Deutschland. Er habe in Syrien mit ansehen müssen, wie vier Männer einen Menschen töteten. 4 Mit Bescheid vom 13. März 2013 – den Klägern zugestellt am 10. April 2013 – lehnte das Bundesamt mangels asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter Anknüpfungsmerkmale die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab (Ziffer 1) und stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fest (Ziffer 2.). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurde festgestellt (Ziffer 3). 5 Am 16. April 2013 haben die Kläger Klage erhoben, diese aber nicht begründet. 6 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 7 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2013 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes und der Ausländerakte Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 I. Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beteiligten mündlich verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-). 14 II. Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 und 1 VwGO. Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) keinen Anspruch auf die mit der Klage verfolgte Ankerkennung als Asylberechtigte (1.) bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.). 16 1. Nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Ein Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG scheidet schon wegen der Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG aus, da die Kläger nach ihren eigenen Angaben auf dem Landweg und demgemäß über sichere Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Einer der Ausnahmegründe nach § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG liegt nicht vor. 17 2. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden, § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. 18 Unionsrechtlich findet sowohl die Richtlinie 2004/83/EG als auch deren Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Anwendung. Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU; vgl. dazu auch Entwurf des nationalen Umsetzungsgesetzes BT-Drs. 17/13063 und 17/13556: i.W. in Kraft treten am 1. Dezember 2013), so dass es bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Satz 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) bleibt. Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Satz 1 der Richtlinie 2011/95/EU); vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, juris Rn. 13. 19 Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG erfolgt unter Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. 21 Nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist dabei die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsland bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung bei seiner Rückkehr in das Herkunftsland begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer Vermutung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die tatsächliche Vermutung kann jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegt werden, die die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Ob dies gelingt, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. 23 Aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. 25 Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, dass die Kläger vorverfolgt aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist sind (a.) noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auszugehen (b.). 26 a. Die Kläger zu 1. und 2. haben in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt erklärt, wegen der Kinder, den Klägern zu 2. und 3. und der Erkrankung des Klägers zu 1. ausgereist zu sein. Daraus ergibt sich nicht, dass den Klägern vor ihrer Ausreise aus Syrien nach dem dargelegten Maßstab politische Verfolgung widerfahren ist oder drohte. 27 b. Anhaltspunkte für nach dem Verlassen ihres Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen, sind im gesamten Verfahren nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. 28 Dies gilt insbesondere für eine etwaige Bedrohung der Kläger im Rückkehrfalle allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie ihres Aufenthalts im Ausland, die dann als Einzelverfolgung aufgrund von Gruppenzugehörigkeit zu einer der vorgenannten Personenkreise zu werten wäre. 29 Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht in ständiger Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht, davon aus, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien -auch solche kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit-, die sich im Ausland aufgehalten haben und einen Asylantrag gestellt haben, selbst in Ansehung der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Rückkehrer nach Syrien unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründet aber alleine einen Anspruch auf Abschiebungsschutz -dem der angefochtene Bescheid auch in Ziffer 3. seines Tenors Rechnung trägt-, nicht aber den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden, 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2012 - 14 A 1922/12.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 14 A 2485/11.A -, NRWE; zu yezidischen Kurden OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 A 1186/11.A -, juris, m.w.N. 31 Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat erkenne in unpolitischen erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich eine erhöhte Gefahr und habe anders als vor Ausbruch des Konflikts eine entsprechende Handlungsmotivation dieser Personengruppe gegenüber entwickelt, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, lassen sich derzeit nicht hinreichend ausmachen. Nichts anderes folgt aufgrund der davon abweichenden Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 32 vgl. etwa OVG LSA, Urteil vom 17. Juli 2012 - 3 L 417/11 -, juris. 33 das eine solche Gefährdung annimmt. Diese Auffassung beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer nicht teilt. Denn es ist fernliegend anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei bereits die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen zu verfolgen; das bloße Vorliegen eines mit aller Härte geführten bewaffneten Konflikts in Syrien reicht hierfür nicht aus, 34 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 1008/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 14 A 2485/11.A - m.w.N., juris; VG Düsseldorf, 14. Mai 2013 - 17 K 9165/12.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4309/12.A -; VG Augsburg, Urteil vom 28. Dezember 2012 ‑ Au 6 K 12.30264 ‑-, juris. 35 Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machthabern auch vor Augen stehen, dass Flüchtlinge ihr Heimatland nicht allein wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar überwiegend vornehmlich wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage und den damit verbundenen Gefahren verlassen. 36 Weitere nach Verlassen ihres Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer Rückkehrgefährdung auszugehen, haben die Kläger nicht dargelegt. 37 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.