Beschluss
9 L 1221/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0916.9L1221.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 5700/13 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die vorläufige Eintragung des Grundstücks E.-----straße 31 (Gemarkung O. , Flur 21, Flurstück 2722, 2723) in O. in die Denkmalliste vom 19.06.2013 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Hat die Behörde - wie hier - nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn ansonsten das private Interesse des Antragstellers, vorerst vor den Folgen einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bewahrt zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. 6 Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus. 7 Der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin über die vorläufige Unterschutzstellung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. 8 Ist damit zu rechnen, dass ein Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird, so soll die Untere Denkmalbehörde gemäß § 4 Abs. 1 DSchG NRW anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DSchG NRW sind ortsfeste Bodendenkmäler im Sinne von § 2 Abs. 5 DSchG NRW stets in die Denkmalliste einzutragen. Deshalb ist mit einer Eintragung immer schon dann im Sinne des § 4 Abs. 1 DSchG NRW zu rechnen, wenn zu erwarten ist, dass sich das Objekt als Denkmal erweisen wird, d. h. wenn nach überschlägiger Prüfung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Denkmaleigenschaft spricht, ohne dass die Denkmaleigenschaft des einzutragenden Objektes für diese Prognose bereits in allen Einzelheiten dokumentiert sein muss. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.09.1983 - 10 B 1298/83 - sowie Urteile vom 10.06.1985 ‑ 11 A 960/84 ‑, BRS 44 Nr. 123, und vom 12. 11.1993 - 7 A 1477/91 -. 10 Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Denkmaleigenschaft des Bodendenkmals auf dem Grundstück E.-----straße 31 in O. lässt sich nicht offensichtlich ausschließen. 11 Gemäß § 2 Abs. 1 DSchG sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach Satz 2 der Vorschrift, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Diese Bestimmung stellt in Verbindung mit anderen Vorschriften des DSchG NRW eine Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.1987 - 4 B 146.87 -, BRS 47 Nr. 123; OVG NRW Urteil vom 12.12.1991 - 11 A 2547/89 13 Bodendenkmäler sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. 14 Das Grundstück E.-----straße 31 befindet sich im Bereich der römischen Militärlager aus der Zeit 16 v.Chr. bis 43 n.Chr. Dies dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein. Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Bereich des Grundstücks von vornherein als Bodendenkmal ausscheidet. Über das Grundstück verlaufen nach den Feststellungen der Antragsgegnerin Lagergräben und eine Holzerdmauer. Eine umfassende archäologische Begutachtung der Fundstätten durch einen Fachmann wäre im Rahmen des Verfahrens zur vorläufigen Unterschutzstellung nicht angemessen. Sie muss vielmehr dem Eintragungsverfahren vorbehalten bleiben. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.02.1987 - 7 A 58/85 -. 16 Es spricht weiterhin einiges dafür, dass auch die weitere Denkmalvoraussetzung gegeben ist und zumindest wissenschaftliche Gründe die Erhaltung des Bodendenkmals geboten erscheinen lassen. Bodendenkmäler sind originäre Geschichtsquellen und regelmäßig besonders für jene Epochen der Menschheitsgeschichte von Bedeutung, die keine schriftlichen Überlieferungen kennen. 17 Nach dem Willen des Gesetzgebers besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung einer Sache, die den Anforderungen des § 2 DSchG NRW entspricht, so dass sie dem Schutz des Denkmalrechts zu unterstellen ist. Erst auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Schutzsystems kann es auf Grund überwiegender privater Interessen - etwa bei wirtschaftlicher oder ideeller Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung - oder auf Grund gewichtiger öffentlicher Interessen dazu kommen, dass eine vollzogene Eintragung in die Denkmalliste gelöscht oder eingeschränkt werden muss. Ob eine Löschung des Denkmals, seine Beseitigung oder die Beseitigung nach vorheriger Erkundung oder Sicherung als Sekundärdenkmal vorgenommen werden kann, entscheidet sich im Rahmen des Verfahrens nach § 9 DSchG NRW. 18 Ist mithin die vorläufige Eintragung nicht offensichtlich rechtswidrig, so geht die Abwägung der widerstreitenden Interessen auch im Übrigen zum Nachteil der Antragsteller aus. Die Antragsteller planen die Bebauung des Gebäudes (selbst bzw. nach einem Verkauf des Grundstücks), denn sie haben einen Bauantrag auf Errichtung eines vollunterkellerten Mehrfamilienhauses sowie einen Antrag gemäß § 9 Abs. 1 DSchG auf Beseitigung des Bodendenkmals gestellt, welche - die Denkmaleigenschaft unterstellt - aus Sicht des Denkmalschutzes einen schwerwiegenden Eingriff darstellen. Demgegenüber müssen die privaten Belange der Antragsteller bis zur endgültigen Klärung der Gegebenheiten zurückstehen. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Hinblick auf die insoweit zulässige Beschränkung des Eigentumsrechts die wissenschaftliche Klärung der Angelegenheit allerdings in einem den Antragstellern zumutbaren zeitlichen Rahmen erfolgen muss, da andernfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sein dürfte. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der im Klageverfahren angesetzte Streitwert regelmäßig halbiert.