Beschluss
19 L 1105/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0919.19L1105.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gründe: I. Der im Mai 2005 geborene Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Antrag Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Integrationshilfe während der Schulzeit. Die Eltern des Antragstellers leben seit April 2013 getrennt. Er wohnt zusammen mit seiner 10 Jahre älteren Schwester bei seiner Mutter im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Bereits im Kindergarten zeigte der Antragsteller ein stark aufmerksamkeitsssuchendes Verhalten, dem die Kindergärtnerinnen mit gewöhnlichen Maßnahmen oft nicht beikamen. Im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung wurden als schulrelevante Faktoren pädagogische Förderung im Bereich Konzentration/Ausdauer und Grobmotorik/Koordination genannt. Nach seiner Einschulung in einer Montessori-Schule im Sommer 2011 fiel er durch mangelnde Regelorientierung gegenüber seinen Mitschülern und Lehrerinnen auf. Darin gelangen ihm Laufe des ersten Schuljahres auch nur äußerst geringe Fortschritte. Die Aufsicht über ihn war durch die Schule häufig nicht zu gewährleisten, weil er sich ohne Absprache aus dem Unterricht entfernte. Im Verlauf des ersten Schuljahres wurde deshalb ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet. Im Hinblick auf das Sozialverhalten des Antragstellers wird in dem AOSF-Gutachten vom 20. Mai 2012 ausgeführt: „N. hat große Probleme, sich in die Klassengemeinschaft zu integrieren. Die über Jahre gut gefestigten Regeln und Rituale der jahrgangsgemischten Klasse kann er nur selten für sich akzeptieren und einhalten. In den ersten Tagen und Wochen begegnete er seinen Mitschülern durch extreme körperliche Annäherungen. So lief er beispielsweise durch den Stuhlkreis, um alle Kinder abzuküssen. Wenn er dann überhaupt bereit war bzw. ist, in den Gesprächskreis zu kommen, so belästigt er seine Sitznachbarn durch unangemessenen Körperkontakt, wodurch seine Mitschüler – auch sehr geduldige – seine Nähe alsbald als lästig und anstrengend empfanden und immer noch empfinden. Oft weigert sich N. , am Stuhlkreis überhaupt teilzunehmen. Dann bleibt er an seinem Platz sitzen oder setzt sich unter den Tisch und nuckelt an seinem Daumen. Oft hat er ein Schmusetuch auf dem Tisch liegen und legt es trotz Aufforderung nicht in den Tornister.Beim Arbeiten am Tisch zeigt er sich im Prinzip konzentrationsfähig, kann dies aber oft nicht lange umsetzen. Er stört in seinen Arbeitspausen permanent die anderen Kinder, indem er ihnen zu nahe kommt oder seine Sachen in ihren Bereich schiebt.Eine ganz besondere Problematik besteht darin, dass N. fast täglich unausgeschlafen zur Schule kommt. Er wirkt immer sehr müde. Seine Ausdauer ist dadurch sehr stark eingeschränkt. Auch stört dieser Umstand seine Selbstwahrnehmung und Regulierung erheblich.“ Die Gutachterinnen kommen zu dem Ergebnis, der Antragsteller benötige, damit er eine positive Schulentwicklung durchlaufen könne, eine Beschulung innerhalb einer stabilen Lerngruppe, um ihn in seiner Kommunikation mit Gleichaltrigen zu unterstützen und auf sein Verhalten in Krisensituationen angemessen reagieren zu können, eine stete Rückmeldung und ständige Kontrolle über sein soziales Verhalten, eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen ihm, seinen Eltern und den Lehrern auf der Grundlage von Förderplänen, ein klar strukturiertes und konsequent durchgesetztes Regelsystem sowie die Unterstützung durch eine Lehrperson, die in ihrem Verhalten für ihn entsprechend dem Regelsystem eindeutig und konsequent sei sowie immer neue Beziehungsangebote mache. Bei dem Antragsteller liege eine Erziehungsschwierigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 AOSF vor, weil er sich der Erziehung so nachhaltig verschließe oder widersetze, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden könne und die eigene Entwicklung bzw. die seiner Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet sei. Sowohl die Eltern als auch die Gutachter sprachen sich für eine Beschulung im gemeinsamen Unterricht aus, um zu schauen, ob das Verhalten des Antragstellers sich mit den entsprechenden Hilfen, auch außerschulisch, im der neuen Klasse stabilisieren könne. Mit Bescheid vom 7. August 2012 entschied das Schulamt für den Kreis O. dass bei dem Antragsteller sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung nach § 5 Abs. 2 AO-SF vorliegt und bestimmte als Förderort die B. -M. -Schule, wobei es ausführte, dass der individuelle Förderbedarf des Antragstellers voraussichtlich durch begleitende sonderpädagogische Förderung an einer allgemeinen Schule erfüllt werde. Vom 28. Juni bis zum 9. November 2012 wurde der Antragsteller in der Tagesklinik der Rheinischen Kliniken W. – Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes ‑ und Jugendalters ‑ behandelt. In ihrem Abschlussbericht vom 12. Dezember 2012 gibt die Klinik folgende Diagnosen an: Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD10: F92.8) sowie Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD10: F90.0). Bei einer Intelligenztestung (HAWIK-IV) erreichte der Antragsteller einen Gesamt-IQ von 87 bei einem überwiegend homogenen Leistungsprofil mit einer Stärke im Sprachverständnis. Bei einer Testung des Leseverständnisses (ELFE 1-6) erzielte er sehr kritische Werte, der Prozentrang lag signifikant unter 10%. Die Klinik führt aus, er weise erhebliche Defizite im Leseverständnis auf, die einen gesonderten Förderbedarf begründeten. Da die Standardabweichung in Bezug auf den ermittelten Intelligenzquotienten jedoch zu gering sei, könne nicht von einer eigenständigen Leseschwäche gesprochen werden. Weiter heißt es in dem Bericht: „N. zeigte sich anfangs unruhig und aufgedreht. Er hatte einen ausgeprägten Rededrang, den er kaum regulieren konnte. Der Tag in der Tagesklinik war für ihn anfangs sehr anstrengend. Nachmittags war er sichtlich müde und benötigte zwischendurch Ruhepausen, in denen er auftanken konnte. Nachmittags war er auch kaum mehr in der Lage, sein Verhalten zu regulieren. Er wurde oft wütend und schlug andere Kinder und verstand manche Spielangebote falsch. Dabei wirkte er oft grenzenlos und distanzlos. Er geriet sehr schnell in Konflikte mit anderen Kindern, wenn er seinen Willen nicht bekam. Es fiel ihm schwer, sich im Beisein von anderen Kindern zurückzunehmen und nicht sich selber immer durchzusetzen. Anfangs war es ihm in solchen Konfliktsituationen nur möglich, sich extrem zu verweigern und überhaupt nicht mehr mitzumachen. In den dadurch zwangsweise notwendigen Ruhepausen gelang es N. immer erst nach 10-15 Minuten, wieder zur Ruhe zu kommen und einen neuen Anfang zu versuchen. Während der Verweigerung schlug er oft um sich, weinte, schimpfte und war kaum einzugrenzen. Mit der Zeit profitierte N. von der klaren Struktur und den klaren Regeln der Tagesklinik. Es zeigte sich, dass er in kleinen Gruppen zunehmend gut lenkbar war. Er versuchte immer wieder Grenzen zu umgehen, wurde dabei auch motorisch unruhig. Dabei schien es so, als suche er die Grenze, beschreite diese gezielt, um dann eingegrenzt zu werden. N. liebte es zu spielen und wenn er nicht müde war, konnte er auch sehr lange auf dem Teppich mit Autos spielen und vertiefte sich dabei in Phantasiegeschichten. Es fiel ihm zunächst schwer, andere Kinder mit einzubeziehen. Im Laufe der Zeit gelang es aber zunehmend besser. Es wurde jedoch deutlich, dass N. es nicht gewöhnt ist, Konsequenzen für sein Verhalten zu erfahren. Er schien die Gewissheit zu haben, dass er sich im Endeffekt schon durchsetzen kann. In den Gruppen war er oft der Störfaktor und musste stark eingegrenzt werden. Auf der anderen Seite ist N. ein Junge, der sehr lieb sein kann, der viel Charme hat, sehr viel Aufmerksamkeit haben möchte und durch sein Verhalten auch oft ein Schmunzeln hervorruft. Er wirkte oft sehr ungesteuert, aber auch hilflos seinen Impulsen ausgeliefert. Dabei konnte oft eine Verknüpfung zur familiären Situation hergestellt werden: Wenn die Eltern im Streit waren, war N. deutlich unruhiger, unkonzentrierter und aufgedrehter. War es zu Hause entspannter, konnte auch N. etwas entspannter in der Tagesklinik verbleiben. Gegen Ende des Aufenthalts gelang es N. zunehmend besser, sich auf die Gruppensituation einzulassen, mit anderen Kindern zu spielen, Konflikte zu lösen, sich Hilfe zu holen, Bedürfnisse aufzuschieben und einfach Spaß mit anderen Kindern zu haben. Er profitierte sehr von dem Verstärkerplan, der ihm half, an konkreten Zielen zu arbeiten. In dem geschützten Rahmen der Klinikschule fiel es N. trotz der kleinen Gruppe, der festen Struktur und den zielgerichteten Anforderungen zunächst sehr schwer, dem Unterricht zu folgen. Er arbeitete primär lustorientiert und zeigte bei Dingen, die ihn nicht interessierten, nur eine kurze Aufmerksamkeitsspanne. Dennoch war von Anfang an deutlich, dass N. bei Sachgebieten seines Interesses durchaus sehr lange und konzentriert arbeiten kann. Er war dankbar für jede Ablenkung und versuchte immer wieder, unliebsamen Anforderungen aus dem Weg zu gehen. Nur durch enge Anbindung an die Lehrerin, durch Sitzen an einem Einzeltisch, der ganz vorne war, so dass er nicht mit anderen Kindern der Klasse kommunizieren konnte, gelang es N. , im Unterricht mitzuarbeiten. Eine zwischenzeitlich überlegte probatorische Behandlung mit Methylphenidat wurde von der Mutter abgelehnt. Da er bei Themen, die ihn interessierten, durchaus motiviert und interessiert war und auch über einen längeren Zeitraum mitarbeiten konnte, konnte die Diagnose ADHS von unserer Seite aus nicht eindeutig verifiziert werden. In einem gemeinsamen Gespräch mit den Lehrern der B. -M. -Schule (Frau T. -I. , Klassenlehrerin der Klasse 1b, Herrn X. , Sonderpädagoge) wurde ausführlich über Ns Entwicklung gesprochen. Es wurden hier ebenfalls die Leseschwäche und sein heterogenes Leistungsprofil in die Diskussion über eine ausreichende Förderung mit einbezogen. Es wurde als sehr zweifelhaft angesehen, ob N. tatsächlich in dem Rahmen der B. -M. -Schule (20 Kinder in der Klasse, der Sonderpädagoge steht 2 ¾ Stunden zur Verfügung) eine ausreichende Unterstützung erfährt, um entsprechend seinen Möglichkeiten beschult zu werden. Dennoch einigten sich alle Beteiligten darauf, dass ein Schulversuch am 29. Oktober 2012 gestartet wurde (mit langsam steigender Stundenzahl). Sollte es N. nicht gelingen, in dieser Schule klarzukommen, würde als Förderort sonst die K. -C. -Schule einspringen, zu der die Mutter bereits Kontakt aufgenommen hat.“ Unter Zusammenfassung, Perspektive und Empfehlung heißt es in dem Klinikbericht: „Wir erlebten N. als einen Jungen, der auf der einen Seite sehr lebhaft, quirlig, unternehmungslustig, wissbegierig und neugierig ist. Er hat gelernt, seinen Willen durchzusetzen, ist sehr lustorientiert, noch spielerisch und eher kleinkindhaft. Auf der anderen Seite ist N. ein sehr gefühlvoller Junge, der sehr genau die Schwingungen im Elternhaus mitbekommt und dadurch oft verunsichert und ,aus der Bahn geworfen‘ war. Gerade für N. erscheint eine klare Struktur, ein sicherer Rahmen, deutliche Regelbefolgung und Konsequenz dringend erforderlich. Er hat gelernt, mit seinem Charme die Erwachsenen oft gegeneinander auszuspielen und immer wieder die Grenzen zu überschreiten. Es erscheint dringend erforderlich, N. einen klaren, Halt gebenden und sicheren Rahmen zu geben, damit er sich kindgerecht entwickeln kann. Immer wieder stellte sich hier auch die Frage nach einer möglicherweise doch vorhandenen hyperkinetischen Störung (s.o.).In dem geschützten Rahmen der Tagesklinik konnte N. ausreichend gefördert werden – ohne medikamentöse Unterstützung. Es bleibt aber die Frage, ob N. in dem größeren Rahmen der B. -M. -Schule ausreichend gefördert werden kann. Sollte der große Klassenverband eine Überforderung für N. darstellen, müsste ggf. als Förderschwerpunkt des AO-SF die K. -C. -Schule gewählt werden. Ggf. müsste dann auch eine medikamentöse Begleitung mit Methylphenidat erwogen werden. Wir empfehlen dringend die Fortführung der bereits begonnenen Maßnahmen (Paartherapie, Erziehungsberatung, Einbeziehung des Jugendamtes). ...“ Bereits im Juni 2012 nahm die Mutter des Antragstellers Kontakt zu Jugendamt auf, um sich beraten zu lassen. Auch während des Klinikaufenthalts des Antragstellers nahm ein Vertreter des Jugendamtes der Beklagten an Beratungen in der Klinik teil. Den Eltern wurde angeboten, über eine Hilfe zur Erziehung Ende November/Anfang Dezember 2012 erneut zu sprechen. Bei einem Termin am 13. Dezember 2012 im Jugendamt berichteten die Eltern des Antragstellers, dass dieser sich an der neuen Schule wieder sozial ins Abseits stelle, denn in der Offenen Ganztagsschule fange er wieder Streit an, schlage und müsse sanktioniert werden, so dass die Mutter ihn nicht bis 16.00 Uhr dort lassen, sondern ihn bereits um 14.00 Uhr abholen müsse. Seit der Entlassung aus der Tagesklinik sei N. auch wieder in therapeutischer Behandlung. Ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung wurde nicht gestellt. Im Januar 2013 kamen die Lehrer der B. -M. -Schule zu dem Ergebnis, der Antragsteller müsse zusätzlich zur schulischen Förderung ein Sozialtraining absolvieren, in dem er in einem evtl. ergotherapeutischen Rahmen die richtige Kontaktaufnahme mit anderen Kindern erlerne, den Umgang mit Frustrationen übe und besser mit Konflikten umgehen könne. Außerdem müsse eine gesicherte ADHS-Diagnostik vorgenommen werden. Sie gaben den Eltern auf, bis zum 11. März 2013 schriftlich nachzuweisen, dass sie den Kinderarzt auf das Sozialtraining und die ADHS-Diagnostik angesprochen hätten, die Kontaktdaten des betreuenden Kinderpsychologen mitzuteilen und insoweit eine Entbindung von der Schweigepflicht zu erteilen, sowie schriftlich nachzuweisen, dass sie zwecks einer Familienhilfe Kontakt zu Jugendamt aufgenommen hätten. Am 7. März 2013 beantragten die Eltern gemeinsam, dem Kläger im Rahmen des § 35a SGB VIII eine Schulbegleitung für den Unterricht zur Verfügung zu stellen und führten zur Begründung aus, dieser zeige weiterhin große Auffälligkeiten im Sozialverhalten, das sich auch auf sein Lern- und Arbeitsverhalten auswirke. Um einen erneuten Schulwechsel zu vermeiden, wollten sie alle Möglichkeiten für eine integrative Beschulung ausschöpfen. Die B. -M. -Schule legte in ihrem Schulbericht zur Begründung des Antrages vom 7. März 2013 unter dem 11. März 2013 dar, der Antragsteller habe große Probleme, sich in das Klassengefüge einzubinden und brauche dabei ständig Anleitung und Hilfestellung von außen. In Pausensituationen, wo er ohne diese zurechtkommen müsse, gebe es viele Vorfälle. Nach Tätlichkeiten sei er zu Klärungsgesprächen erst einmal nicht bereit. Da diese aber konsequent eingefordert würden, fange er häufig an zu toben oder schlagen, drohe auch, das Schulgelände zu verlassen. In einer Situation habe er 15 Minuten lang getobt, wobei eine Eigen- und Fremdgefährdung von ihm ausgegangen sei und er deshalb habe festgehalten werden müssen. Auch beherrsche er viele „normale“ Verhaltensweisen im menschlichen Miteinander nicht, er könne nicht teilen, nicht verlieren und habe nur eine geringe Frustrationstoleranz. An dem normalen Schulalltag und an der normalen sozialen Interaktion nehme er deshalb nur bedingt teil. Sein Leistungsverhalten habe an der B. -M. -Schule etwas stabilisiert werden können. Seine Abneigung gegenüber dem Lesen habe sukzessive abgebaut werden können, auch die restlichen Leistungen in Deutsch hielten ein durchschnittliches Niveau. In Mathematik komme er mit den Lernanforderungen gut mit. Gebe es Konflikte, wirke sich dies allerdings auf sein Lernverhalten aus. Er verweigere dann die Mitarbeit, spiele mit allen möglichen Dingen oder setze sich unter den Tisch. Seine Ergebnisse müssten allerdings auch vor dem Hintergrund der verlängerten Schuleingangsphase gesehen werden, es bleibe abzuwarten, wie er mit den Frustrationen umgehe, die sich aus der Bewältigung neuer inhaltlicher Anforderungen ergäben. Bereits im Gespräch am 2. Oktober 2012 seien die Grenzen der Beschulung im Gemeinsamen Unterricht an der B. -M. -Schule aufgezeigt worden, wobei alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass eine Beschulung an der K. -C. -Schule durchgeführt werde, wenn sich keine Ansätze für eine erfolgreiche Beschulung beim Antragsteller im Gemeinsamen Unterricht zeigten. Die Lehrer der Schule sähen bei dem Antragsteller jedoch auch gute Ansätze, die mit einer konsequenten und durchgängigen Begleitung ausgebaut werden könnten. Dafür reichten die personellen Ressourcen der Schule jedoch nicht aus, bzw. der momentan gute Personalschlüssel während der ersten Klasse werde sukzessive abgebaut. Sollte die Schule für den Antragsteller keine Unterstützung durch eine Schulbegleitung erhalten, werde eine weitere Beschulung im Gemeinsamen Unterricht unter dem Wegfall der Doppelbesetzung äußerst schwierig und er würde innerhalb von zwei Jahren dann an der vierten Schule beschult werden. Das wolle die Schule aber zunächst vermeiden und alle möglichen Ressourcen erst einmal ausschöpfen. In der Anlage zu diesem Bericht heißt es, die Klasse 1b umfasse 20 Kinder, davon 3 mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Im kommenden Schuljahr werde die Klasse durch den Verbleib einiger Kinder in der Schuleingangsphase größer werden. Die Doppelbesetzungen durch zwei Lehrer bzw. einen Lehrer und die Schulsozialarbeiterin, die es in 11,5 von 23 Schulstunden in der Woche gebe, würden dann zum größten Teil wegfallen, da die Schule bestrebt sei, jede erste Klasse mit vielen Lehrerstunden zu bestücken, weil der unterrichtliche Aufwand und die Erziehungsaufgaben in der ersten Klasse noch am größten seien. Ab der Klasse 2 fielen diese weg, weil davon auszugehen sei, dass sich die Kinder dann bereits gut auf die Schule einlassen könnten. Bei einem Gespräch im Jugendamt am 20. März 2013 äußerten sich die Eltern des Antragstellers dahingehend, dass sie trotz Inanspruchnahme einer Erziehungsberatung mit dem Antragsteller an ihre Grenzen kämen, weshalb es auch zu Schwierigkeiten mit der älteren Schwester des Antragstellers komme. Zur Beantragung einer Familienhilfe konnten sie sich aber nicht durchringen. Bei einer Anhörung im Jugendamt am 28. März 2013 gaben die Eltern an, ihnen sei bewusst, dass ihr Sohn ohne eine Schulbegleitung nicht mehr auf der Schule bleiben könne. Ihnen wurde mitgeteilt, dass die Bewilligung unwahrscheinlich sei, da die Eltern ihrerseits an sich nichts verändern würden, um die Situation des Antragstellers zu verbessern. Sie gaben daraufhin an, Hilfe zur Erziehung beantragen und annehmen zu wollen. Der an dem Gespräch ebenfalls teilnehmende Förderschullehrer der B. -M. -Schule, Herr X. , führte aus, dass sich die Förderlehrerstunden nunmehr anders verteilten und kein ausreichendes Zeitkontingent mehr zur Verfügung stünde, um dem Bedarf des Antragstellers gerecht zu werden. Auch in der Vergangenheit sei es schwierig, aber machbar gewesen. Er vertrat ebenfalls die Ansicht, dass N. nicht auf der B. -M. -Schule bleiben könne, wenn für ihn keine Schulbegleitung bewilligt werde. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 15. April 2013 führte die B. -M. -Schule aus, die häusliche Situation des Antragstellers, die sowohl nach ärztlicher als auch nach schulischer Auffassung mitursächlich für seine extremen Verhaltensauffälligkeiten sei, habe sich seit der Antragstellung verändert, weil die Mutter des Antragstellers nunmehr mit den Kindern eine eigene Wohnung bezogen habe, so dass man nunmehr von einer zunehmenden Veränderungsbereitschaft seitens der Eltern sprechen könne. Allerdings hätten sich diese Veränderungen noch nicht positiv in der Schule niedergeschlagen, insbesondere die erste Schulwoche nach Ostern sei für den Antragsteller extrem schwierig gewesen. Die Schule sehe weiterhin die Möglichkeit einer gelungenen Integration von N. in den Schulunterricht, was aber die Unterstützung such eine Schulbegleitung voraussetze. Mit Bescheid vom 3. Juni 2013 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers ab und führte zur Begründung aus, im Falle des Antragstellers sei gemäß § 10 SGB VIII eine vorrangige Verpflichtung der Schulverwaltung gegeben. Die schulischen Möglichkeiten seien bisher nicht ausgeschöpft, der Antragsteller könne auch an der K. -C. -Schule beschult werden. Weder Kinder noch Eltern hätten gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch auf die Behebung schulischer Probleme oder die bestmögliche Schulausbildung. Außerdem verwies sie die Eltern auf die Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung. Am 24. Juni 2013 hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung lässt er vortragen, er benötige laut dem Gutachten der Rheinischen Kliniken W. – Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes – und Jugendalters – klare Strukturen, weshalb ihm nach Auffassung seiner Eltern und der Lehrer der B. -M. -Schule ein erneuter Schulwechsel erspart werden solle. Der von der Antragsgegnerin geforderte Schulwechsel berge das Risiko, dass er sich dem Schulunterricht eventuell ganz verweigere und verschließe und sich die Probleme noch weiter verschlimmern könnten. Er legte ein Schreiben der B. -M. -Schule vom 19. Juli 2013 vor, in dem seinen Eltern mitgeteilt wird, dass die Stundenzahl für ihn im neuen Schuljahr gekürzt werden müsse, solange für ihn keine Schulbegleitung eingesetzt sei. Die Schule werde versuchen, ihn am Montag, Dienstag und Mittwoch drei bis vier Stunden zu beschulen, am Donnerstag werde er voraussichtlich die erste bis dritte Stunde im Unterricht sein können und am Freitag in der dritten und vierten Stunde. Der genaue Stundenplan könne frühestens am 2. September 2013 mitgeteilt werden. Außerdem legte der Antragsteller das Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie T1. vom 20. Juni 2013 vor, in dem diese ausführt, der Antragsteller nehme in ihrer Praxis seit dem 15. Mai 2013 an einem sozialen Kompetenztraining in der Gruppe teil. Nach einer Rücksprache mit der Schule sähen die Lehrer zwar schon teilweise Verbesserungen in seinem Sozialverhalten, er verfalle aber häufig in Verweigerungsverhalten und gerate gerade in den Pausen mit anderen Kindern in Konflikte. Um für ihn an dieser Schule eine weitere Beschulung zu ermöglichen und ihm eine adäquate schulische Entwicklung zu ermöglichen, werde aus fachärztlicher Sicht der Einsatz eines Integrationshelfers befürwortet. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig ab Beginn des Schuljahres 2013/2014 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer während der Schulzeit zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass ungeachtet der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII im Falle des Antragstellers vorlägen, es mehr als fraglich erscheine, ob die Integrationshilfe überhaupt geeignet sei, eine Verbesserung der Teilhabe zu erreichen. Sämtliche Berichte verwiesen darauf, dass das Verhalten des Antragstellers in unmittelbarem Zusammenhang mit dem elterlichen Konflikt- und Erziehungsverhalten zu sehen sei. Es gelte daher, mit den Eltern an einem einheitlichen, liebevoll konsequenten Erziehungsverhalten zu arbeiten, damit das Kind Klarheit, Orientierung und Struktur erhalte, Elemente, die ihm die Teilnahme am Unterrichtsgeschehen ermöglichen würden. Dem stünden auch nicht die Stellungnahmen der Fachleute, insbesondere das Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie T1. vom 20. Juni 2013, entgegen, da dies durch eine Beschulung an der K. -C. -Schule berücksichtigt würde, weshalb die begehrte Hilfe nicht erforderlich sei. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Beschulung an der K. -C. -Schule unzumutbar sei. Ausdrücklich weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Jugendhilfe nach Maßgabe des § 10 SGB VIII nachrangig sei, soweit der Bildungsauftrag des staatlichen Schulwesens reiche und ein schulisches Förderangebot vorliege. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Im Erörterungstermin am 27. August 2013 hat der Vertreter der Beigeladenen eine Wochendokumentation B. -M. -Schule für die Zeit vom 1. Juli bis zum 7. Juli 2013 überreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn die Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch für die Bewilligung eines Integrationshelfers während der Schulzeit glaubhaft machen können. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Eingliederungshilfe ist § 35a SGB VIII. Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zwar liegen im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen vor, der Anspruch scheitert jedoch an dem in § 10 Abs. 1 SGB VIII normierten Vorrang der Schule. Dabei ist davon auszugehen, dass die seelische Gesundheit des Antragstellers seit mehr als sechs Monaten von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. Bei dem Antragsteller liegt nach dem Befundbericht der Tagesklinik der Rheinischen Kliniken W. – Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes – und Jugendalters – vom 12. Dezember 2012 eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD10: F92.8) sowie einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD10: F90.0) vor. Den Diagnosen vorausgegangen war eine mehrmonatige Behandlung in der Tagesklinik, die wegen der starken Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers eingeleitet worden war, wobei sich diese Verhaltensauffälligkeiten bereits seit dem Kindergartenalter gezeigt hatten. Durch diese psychischen Erkrankungen ist der Antragsteller auch in der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang die selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den zentralen Lebensbereichen Familie, Schule und sozialem Umfeld wie etwa Freundeskreis und Sport. Der Antragsteller hat, wie sich aus den Schilderungen der Lehrer ergibt, erhebliche Schwierigkeiten, sich in den Schulbetrieb einzufügen und dort zu lernen. Außerdem hat der Antragsteller im familiären Umfeld Probleme, weil er die Eltern bereits wiederholt an die Grenzen ihrer Erziehungsfähigkeit geführt hat und es im Jugendamt schon Gespräche darüber gegeben hat, dass sich die ältere Schwester des Antragstellers vernachlässigt fühlt, weil der Antragsteller die Aufmerksamkeit der Eltern übermäßig bindet. Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII scheitert der hier geltend gemachte Anspruch auf eine Integrationshilfe an § 10 Abs. 1 SGB VIII. Diese Vorschrift bestimmt, dass Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch das 8. Buch des Sozialgesetzbuchs nicht berührt werden und dass auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer nicht deshalb versagt werden dürfen, weil nach Kinder- und Jugendhilferecht entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Daraus folgt ein Nachrang der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber den von der Schule zu erbringenden Leistungen. Erst wenn die Beschulung des Kindes oder Jugendlichen im öffentlichen Schulsystem scheitert oder unmöglich ist, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gegeben. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 08. September 2010 – 12 A 1326/10 –, www.nrwe.de ; VG Aachen, Beschluss vom 03. September 2009 – 2 L 167/09 –, juris Zu Recht geht die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall von einer vorrangigen Verpflichtung des öffentlichen Schulwesens für die ordnungsgemäße Beschulung des Antragstellers aus. Dabei ist wegen der eindeutigen Zuweisung in dem Bescheid des Schulamtes für den Kreis O. vom 7. August 2012 allerdings davon auszugehen, dass der Antragsteller die B. -M. -Schule, nicht aber die K. -C. -Schule zu besuchen hat, eine Umschulung könnten die Eltern nicht ohne einen entsprechenden Bescheid des Schulamtes vornehmen. Das Jugendamt und auch das Gericht sind deshalb bei der Beurteilung der Teilhabebeeinträchtigung an diese bestandskräftige Entscheidung des Schulamtes gebunden, denn der Antragsteller kann nach der derzeitigen Rechtslage seine Schulpflicht an keiner anderen Schule erfüllen. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 08. September 2010 – 12 A 1326/10 –, www.nrwe.de Der Antragsteller kann aber jedenfalls zur Zeit noch darauf verwiesen werden, zunächst die B. -M. -Schule auf entsprechende erzieherische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Er ist aufgrund eines ordnungsgemäß durchgeführten AOSF-Verfahrens der B. -M. -Schule zugewiesen worden, das Schulamt für den Rhein-Kreis O. hat festgestellt, dass eine den Behinderungen des Antragstellers gerecht werdende Beschulung dort möglich ist. Der Antragsteller hat sich danach einer viermonatigen teilstationären Behandlung unterzogen, bei der durchaus Erfolge bezogen auf sein Verhalten erzielt werden konnten. Wie die Tagesklinik der Rheinischen Kliniken W. – Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes – und Jugendalters – in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2012 ausführt, gelang es dem Antragsteller gegen Ende des Aufenthalts zunehmend besser, sich auf die Gruppensituation einzulassen, mit anderen Kindern zu spielen, Konflikte zu lösen, sich Hilfe zu holen und Bedürfnisse aufzuschieben. Auch die B. -M. -Schule hat seitdem Erfolge bei der Beschulung des Antragstellers verbuchen können. Obwohl noch im Bericht der Tagesklinik der Rheinischen Kliniken W. besondere Probleme im Hinblick auf die schwachen Leseleistungen des Antragstellers gesehen wurden und die erhöhte Ablenkbarkeit des Antragstellers als besondere Schwierigkeit gesehen wurden, ist es der B. -M. -Schule gelungen, seine Abneigung gegenüber dem Lesen sukzessive abzubauen und auch seine Leistungen in Deutsch auf ein durchschnittliches Niveau zu steigern. Auch sieht die Schule gute Ansätze, dass auf das Verhalten des Klägers erzieherisch eingewirkt werden kann. Wenn die Schule unter diesen Umständen davon ausgeht, dass der Antragsteller zukünftig nur noch mit einer Integrationshilfe beschult werden kann, ist dies augenscheinlich nicht darauf zurückzuführen, dass sich die Erkrankung des Antragstellers verschlimmert hat oder neue hinzugetreten sind. Soweit im Erörterungstermin der Vertreter der B. -M. -Schule darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller schon deshalb die Lehrer in besonderem Maße fordere, weil er immer wieder androhe, die Schule unerlaubt zu verlassen, ergibt sich daraus nichts anderes. Dieses Verhalten des Antragstellers war schon aus der Montessori-Schule bekannt, wo er deshalb nicht mehr beschulbar war und das AOSF-Verfahren eingeleitet wurde. Vielmehr kann die Schule die weitere Beschulung des Antragstellers in Zukunft nicht mehr leisten, weil sie den Förderlehrer und die Schulsozialarbeiterin in diesem Schuljahr nicht mehr in dem erforderlichen Umfang in der Klasse des Antragstellers einsetzt bzw. einsetzen kann. Grund für diese Entscheidung ist, dass sie die Doppelbesetzung mit zwei Lehrern bzw. mit einem Lehrer und der Schulsozialarbeiterin besonders umfangreich im ersten Schuljahr nutzt, um sie dann, wenn die Kinder sich bereits an den Schulalltag gewöhnt haben, zu reduzieren. Auch wenn diese Entscheidung der Schule nachvollziehbar sein mag, stellt sie keinen Grund dafür dar, schulisches Personal mit den Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe aufzustocken, um einem bestimmten Kind den Unterricht an dieser Schule zu ermöglichen, sondern es ist Aufgabe der Schule, das vorhandene Personal so einzusetzen, dass die ihr zugewiesenen Kinder auch beschult werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das zuständige Schulamt bei seiner Zuweisungsentscheidung die personelle Ausstattung der B. -M. -Schule kannte und berücksichtigen konnte. Ebenso hatte die Schule hinreichend Zeit und Gelegenheit, sich auf die Problematik, die die Beschulung des Antragstellers mit sich brachte, einzustellen und eine angemessene Planung im Hinblick auf die personellen Ressourcen vorzunehmen. Die Klassenlehrerin und der Förderschullehrer wurden bereits während des Klinikaufenthalts des Antragstellers von den Rheinischen Kliniken unterrichtet. Außerdem wurde von der Tagesklinik aus ab dem 29. Oktober 2012 zunächst eine Probebeschulung an der B. -M. -Schule vorgenommen. Der eigentliche Wechsel aus der Tagesklinik an die B. -M. -Schule fand erst am 19. November 2012 statt. Wenn die Schule unter diesen Umständen schon drei Monate später, in die zudem die Weihnachtsferien und die Karnevalszeit fielen, die Eltern davon in Kenntnis gesetzt hat, dass der Antragsteller an der B. -M. -Schule ohne zusätzliche Hilfe seitens des Jugendamtes nicht beschulbar sei, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Beigeladene offenbar von Anfang an beabsichtigte, die Beschulung des Antragstellers nicht mit den eigenen Mitteln zu bewerkstelligen, sondern darauf setzte, dass das Jugendamt das für die Beschulung erforderliche pädagogische Personal bereitstellt. Damit wird aber der im Gesetz normierte Vorrang der Schule vor den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unterlaufen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Schule an die Eltern vom 19. Juli 2013, wonach der Antragsteller nur noch an einigen Stunden pro Tag und nicht mehr über den gesamten Stundenplan beschult werden soll. Der Antragsteller ist der B. -M. -Schule aufgrund des bei ihm festgestellten erhöhten Förderbedarfs zugewiesen worden. Wenn nun genau dieser Förderbedarf zu Problemen führt, ist es nicht vorrangig Aufgabe des Jugendamtes, diese Probleme dadurch zu lösen, dass es eine durchgängige Doppelbesetzung in der Klasse des Antragstellers bezahlt. Vielmehr müsste der Antragsteller nachweisen, dass er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine ordnungsgemäße Beschulung zu erreichen. Dabei ist es dem Antragsteller und seinen Eltern auch zumutbar, diese vorrangige Verpflichtung der Schule einzuklagen. Eine nachvollziehbare Begründung für den Unterrichtsausschluss nach den Ferien enthält des Schreiben vom 19. Juli 2013 jedenfalls nicht, ebensowenig wird die Rechtsgrundlage mitgeteilt. Abgesehen davon ist nach der im Erörterungstermin übergebenen Wochendokumentation auch nicht ersichtlich, dass für den Antragsteller eine durchgängige Doppelbesetzung im Unterricht erforderlich ist. Schon bisher ist dies lediglich in etwa der Hälfte der Stunden der Fall gewesen. Auch aus der vom Vertreter der B. -M. -Schule überreichten Wochenübersicht ergibt sich nichts anderes. Denn danach war der Antragsteller lediglich an einem Tag dieser Woche so auffällig, dass er außerhalb des Klassenraums besonders betreut werden musste. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass sich das Verhalten des Antragstellers gegenüber der Zuweisungsentscheidung des Schulamtes so verschlechtert hätte, dass nun zusätzliche Maßnahmen eingeleitet werden müssten. Die von dem Sonderpädagogen X. anlässlich des Erörterungstermins als erforderlich geschilderten Maßnahmen waren ausschließlich solche pädagogischer Art, die regelmäßig von Lehrer oder hier auch dem Sonderpädagogen zu ergreifen sind. Schließlich führt auch das Vorbringen des Antragstellers, eine Umschulung zur K. -C. -Schule wäre für ihn unzumutbar, weil er dann innerhalb von zwei Jahren zum vierten Mal auf eine neue Schule gehen müsse, nicht zu einem anderen Ergebnis. Dabei geht die Kammer durchaus davon aus, dass dies unmittelbar droht, weil die Schule die Eltern gleich nach dem Erörterungstermin davon unterrichtet hat, nunmehr Schritte in dieser Richtung zu unternehmen. Allerdings stellen auch ungünstige Schullaufbahnen und die daraus resultierenden Härten für die Kinder keinen Grund dar, abweichend von den gesetzlichen Vorschriften und den landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen die Eltern zur Beantragung von Jugendhilfemitteln zu nötigen, um so eine bedarfsgerechte personelle Ausstattung der Schulen zur Erledigung ureigenster pädagogischer Aufgaben zu erreichen. Vielmehr ist es zunächst Aufgabe der Schule, bei besonderen Bedarfslagen gegenüber den vorgesetzten Stellen auf eine Lösung des Problems zu dringen und dabei die Bedürfnisse der Kinder nicht aus den Augen zu verlieren. Nicht zuletzt ist es auch den Eltern des Antragstellers zuzumuten, die vom Jugendamt wiederholt angebotenen Hilfen außerhalb der Schule zu nutzen, um eine Stabilisierung der in der Klinik erzielten Erfolge zu erreichen und so eine erneute Umschulung zu vermeiden. Denn es ist unstreitig, dass der Antragsteller – unabhängig von den bei ihm festgestellten Behinderungen – durch die familiäre Situation zusätzlich belastet wird. Ebenso wie die Schule sind auch und gerade die Eltern gehalten, sich mit der Behinderung ihres Kindes auseinanderzusetzen und eine Umgebung für ihn zu schaffen, die ihm eine gedeihliche Entwicklung ermöglicht. Das wird besonders deutlich an der von der Schule überreichten Wochendokumentation, wo sich die Eskalation am Donnerstag in der Schule an den nicht vollständig erledigten Hausaufgaben entzündete, somit durch eine entsprechende Kontrolle im Elternhaus leicht zu vermeiden gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO in Verbindung mit § 188 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).