Urteil
7 K 6749/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0923.7K6749.12.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1955 geborene Kläger legte am 00.0.1979 die Meisterprüfung vor dem Meisterprüfungsausschuss der Handwerkskammer C. ab und erhielt nach einem von 1977 bis 1979 absolvierten Studium an der staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik C. mit seinem Abschlusszeugnis vom 28. Juni 1979 das Recht, die Bezeichnung „Staatlich geprüfter Augenoptiker“ zu führen. Am 00.0.1998 schloss er sein Studium an dem Pennsylvania College of Optometry (USA) mit dem Master of Science in Clinical Optometry ab und erhielt am 27. Juli 1998 von dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen die Zustimmung, den verliehenen Grad in der ausgeschriebenen Form Master of Science in Clinical Optometry (USA) mit der Abkürzung M.S.(USA) zu führen. Am 6. April 2000 wurde er in Großbritannien als Ophthalmic Opticians registriert. 3 Seit 1981 ist er in eigenem Augenoptik/Optometrie Betrieb tätig. 4 Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung der Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 HeilPraktG bezogen und beschränkt auf die Untersuchung des vorderen und hinteren Augenabschnitts und des visuellen Systems mit dem Ziel der Diagnosestellung von chronisch degenerativen Augenerkrankungen, insbesondere zur Diagnose eines Glaukoms, einer Katarakt, altersbedingter Makuladegeneration oder Diabestes und die Befreiung von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“. Zur Begründung legte der Kläger neben den Ausbildungsnachweisen über die oben aufgeführten Ausbildungsabschlüsse u.a. einen Studienplan der Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik C. (SFOF C. ) von 1970-1994, die Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Augenoptik/Optometrie der C1. Hochschule für Technik C. vom 28. Januar 2010 und das Modulhandbuch für den weiterbildenden Master-Studiengang Clinical Optometry des Pennsylvania College of Optometry und der TFH C. vor. Dazu macht er geltend: Der von ihm absolvierte Studiengang an der Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik entspreche in Bezug auf die Lerninhalte dem heutigen Bachelor-Studiengang Augenoptik/Optometrie der C1. Hochschule. Sein am Pennsylvania-College of Optometry (USA) absolviertes Masterstudium entspreche im Hinblick auf die Lerninhalte dem heute von der C1. Hochschule gemeinsam mit dem Pennsylvania College of Optometry angebotenen internationalen postgradualen und weiterbildenden Master-Studiengang Clinical Optometry (Master of Science). Aufgrund dieser Ausbildungen habe er den Nachweis erbracht, dass von der von ihm beabsichtigten Ausübung der Heilkunde keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgehe. Eine zusätzliche schriftliche und mündliche Kenntnisprüfung sei daher entbehrlich. Er sei aber bereit, ggf. eine auf den fehlenden Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten für die von ihm begehrte beschränkte Erlaubnis entsprechende (Teil-) Prüfung abzulegen. Die von ihm begehrte Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis sei zudem zulässig, weil die beabsichtigte Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Untersuchungsgegenstands als auch hinsichtlich der erlaubten Diagnosen hinreichend abgrenzbar seien. Der Zwang zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ sei für ihn unverhältnismäßig belastend. 5 Mit Schreiben vom 24. November 2011 hörte die Beklagte den Kläger nach Rücksprache mit seinem Gesundheitsamt zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an und teilte ihm mit, dass er für den nächstmöglichen Termin einer Kenntnisprüfung vorgesehen werde. 6 Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 mitgeteilt hatte, zu einer vollständigen Kenntnisprüfung nicht bereit zu sein und um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2012 die beantragte Erlaubnis ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, aus den vorgelegten Unterlagen könne nicht mit hinreichender Sicherheit auf ausreichende Kenntnisse in der Erkennung der Erstversorgung akuter Notfälle in lebensbedrohlichen Zuständen geschlossen werden. Ferner bestünden Zweifel, ob ausreichende Kenntnisse der hygienischen Erfordernisse und der Inneren Medizin vorlägen. Bei der beabsichtigten Diagnostik sei ein solides Basiswissen der Allgemeinmedizin bzw. Inneren Medizin erforderlich um ggf. akut erforderliche Konsequenzen fachgerecht und rechtzeitig zu ziehen. 7 Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2012 Widerspruch ein, mit dem er im Einzelnen ausführte, dass und aufgrund welcher Ausbildung er aus seiner Sicht über ausreichende Kenntnisse auch und gerade in den von der Beklagten beanstandeten Bereichen verfüge. 8 Mit Bescheid vom 19. September 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers nach Anhörung des Gutachterausschusses bei der Bezirksregierung E. ab. Zur Begründung führte sie in Ergänzung zu ihrer Begründung des Ausgangsbescheides aus, der Gutachterausschuss habe bereits Zweifel an der Teilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis auf den von dem Kläger begehrten Bereich geäußert. Jedenfalls sei eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis erforderlich. 9 Am 28. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend macht er geltend, er sei bereits als Augenoptiker berechtigt, die von ihm beabsichtigten Untersuchungen, wie Untersuchung des Augenhintergrundes und des vorderen Augenabschnitts, der Augeninnendruckmessung, der Prüfung des Gesichtsfeldes, des Dämmerungssehens, der Blendempfindlichkeit, des Farbsehens, der Kontrastempfindlichkeit und der Augenbewegung durchzuführen. Andere Untersuchungsmethoden wolle er nicht anwenden. Da diese Untersuchungen zwingender Bestandteil der Augenoptikermeisterprüfung seien, sei eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Volksgesundheit durch diese Untersuchungen ausgeschlossen. Er verfüge auch über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die festgestellten Auffälligkeiten zu bewerten, einem bestimmten Krankheitsbild zuzuordnen und eine Diagnose dieser Krankheit zu erstellen. Dies erschließe sich bereits aus dem Umstand seiner Zulassung als Optometrist in Großbritannien, welche dort nur nach einer umfangreichen auch klinischen Ausbildung erfolgt. Die von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Fähigkeiten und Kenntnisse der Inneren Medizin, hygienischer Erfordernisse und der Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle habe er durch seine Studien erworben. Die dort erworbenen Kenntnisse seien nicht veraltet, weil er aufgrund seiner Zulassung als Optometrist in Großbritannien im Jahr 1997 für eine kontinuierliche Fortbildung sorgen müsse. Die Beklagte gehe irrig davon aus, dass die Abgrenzbarkeit zu verneinen sei, weil Augenerkrankungen oftmals Begleiterkrankungen anderer ganz unterschiedlicher Grunderkrankungen seien. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. August 2009. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. Januar 2012 und ihres Widerspruchsbescheides vom 19. September 2012 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 HeilPraktG bezogen und beschränkt auf die Untersuchung des vorderen und hinteren Augenabschnitts und des visuellen Systems mit dem Ziel der Diagnosestellung von chronisch degenerativen Augenerkrankungen, insbesondere zur Diagnose eines Glaukoms, einer Katarakt, altersbedingter Makuladegeneration oder Diabetes zu erteilen und ihn von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu befreien, 12 hilfsweise, 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. Januar 2012 und ihres Widerspruchsbescheides vom 19. September 2012 zu verpflichten, seinen Antrag vom 30. Juni 2011 auf Erteilung der beschränkten Heilpraktikererlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Es kann dahinstehen, ob die Klage schon unzulässig ist, weil dem Kläger aus nachstehenden Gründen möglicherweise schon das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 20 Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten und ihr Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Heilpraktikererlaubnis bezogen und beschränkt auf die im Klageantrag näher bezeichneten Untersuchungen mit dem Ziel der Diagnose von chronisch degenerativen Augenerkrankungen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 21 Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Erlaubnis ohne Kenntnisprüfung ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – HeilprG – vom 17. Februar 1939 (RGBl. I 1939, 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001, (BGBl. I, 2702) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - 1. DVO-HeilprG – vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I, 4456). Danach bedarf einer Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift. Gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DVO-HeilprG wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. 22 Die Ausübung der Heilkunde umfasst nach § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt werden. Maßgeblich sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse und die Gefahr gesundheitlicher Schäden, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – 3 C 19/08 -, juris. 24 Es kann dahinstehen, ob die von dem Kläger beabsichtigten Untersuchungen zum Zwecke der Diagnose von degenerativen Auenerkrankungen eine heilkundliche Tätigkeit darstellen, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen und insbesondere, ob damit die Gefahr gesundheitlicher Schäden verbunden ist. 25 Der Anspruch des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis scheidet nämlich schon deswegen aus, weil weder von ihm plausibel dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass diese ihm beruflich von Nutzen sein kann und wird. Der Kläger vermochte dem Gericht nicht deutlich zu machen, dass und inwiefern er durch diese Erlaubnis tatsächlich konkrete Vorteile für und bei seiner beruflichen Tätigkeit erlangt. 26 Dies gilt zunächst für die von ihm avisierten Untersuchungen. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, auch nach Erteilung der Erlaubnis keine anderen Untersuchungen durchführen zu wollen, als diejenigen, zu denen er schon aufgrund seiner Ausbildung zum Augenoptiker/Optometristen befähigt und berechtigt ist und die er daher auch jetzt schon durchführt. Dass der Kläger diese Untersuchungen aufgrund seiner Ausbildung vornehmen kann und darf, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Mit Blick auf die beabsichtigten Untersuchungen bietet die Erlaubnis ihm folglich keinerlei Vorteile. Der Kläger beabsichtigt desweiteren nach seinem Vorbringen nicht, degenerative Augenerkrankungen selbst zu behandeln. Vielmehr will der Kläger seine Kunden zur Behandlung nach wie vor an die entsprechenden Ärzte verweisen. Auch insoweit erstrebt oder erzielt der Kläger daher keine beruflichen Vorteile durch die begehrte Erlaubnis. Schließlich hat der Kläger eingeräumt, dass sich auch hinsichtlich des konkreten Ablaufs seiner beruflichen Tätigkeit durch die Erteilung der Erlaubnis nichts ändern würde. Diesen hat er so beschrieben, dass er seine Kunden im Anschluss an die Untersuchungen berät. Dabei unterscheide er danach, ob die Untersuchungen Auffälligkeiten ergeben hätten, die aus seiner Sicht einer Behandlung durch Spezialisten bedürften oder nicht. Im Falle von nicht behandlungsbedürftigen Veränderungen vermerke er sich diese in seinen Unterlagen und bitte die Kunden ggf. zu einer späteren Wiedervorstellung. Es komme auch vor, dass er den Kunden etwa eine Ernährungsumstellung empfehle oder ihnen an Herz lege, sich insoweit in Beratung zu begeben. Bei aus seiner Sicht behandlungsbedürftigen Auffälligkeiten verweise er die Kunden an einen Augenarzt, Internisten oder anderen aus seiner Sicht geeigneten Spezialisten. Ist eine Behandlung aus seiner Sicht dringend, so bringe er auch dieses dem Kunden gegenüber zum Ausdruck. Auch an diesem Ablauf ändere sich nach den eigenen Angaben des Klägers durch die beantragte Erlaubnis nichts, so dass eine eventuelle Erteilung auch insoweit ohne Konsequenzen bliebe. 27 Soweit der Kläger das Bedürfnis für die Erlaubnis damit zu begründen versucht, Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit den Kunden zu haben, weil er die von ihm beobachteten Dinge nicht beim Namen nennen könne, ist nicht nachvollziehbar dargetan, dass die begehrte Erlaubnis dem Kläger bei der beruflichen Tätigkeit insoweit tatsächlich von Nutzen ist. Insofern ist dem Gericht schon nicht nachvollziehbar, dass diese Schwierigkeiten überhaupt bestehen. Denn der Kläger kann, ohne dass es insoweit einer Erlaubnis bedarf, seinen Kunden mitteilen, dass und welche Auffälligkeiten er bei den Untersuchungen festgestellt hat und auf welche Krankheiten diese hindeuten können. Dass und aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich ist und insbesondere warum er die aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten in Betracht kommenden Krankheiten nicht beim Namen nennen darf, ist nicht ersichtlich. Da er seine Kunden im Falle einer für erforderlich gehaltenen Behandlung der in Betracht kommenden Erkrankung ohnehin zu einem Arzt, Augenarzt, Internisten oder sonstigen Spezialisten schicken will (und muss), ist dem Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, wodurch ihm berufliche Vorteile dadurch entstehen sollen, dass er nicht von dem Verdacht auf eine Erkrankung wie etwa ein Glaukom, Katarakt oder eine sonstige degenerative Augenerkrankung sprechen muss, sondern die Erstellung einer sicheren Diagnose abgeben kann. Dies gilt umso mehr, als jeder Arzt, an den der Kläger seine Kunden verweist, - wie wohl auch jeder Kunde weiß - nicht an die vom Kläger gestellte Diagnose gebunden ist, sondern seinerseits eine eigene Diagnostik durchführen (müssen) wird. Auch die Ernsthaftigkeit seiner Beratung wird durch die erteilte Erlaubnis nicht erhöht. Da der Kläger nicht einen ins Blaue hinein aufgestellten Verdacht äußert, sondern dieser sich auf die bei den durchgeführten Untersuchungen konkret festgestellten Anhaltspunkte stützt, die er seinen Kunden mit der „Verdachtsdiagnose“ mitteilen kann, ist nicht nachvollziehbar, warum die Kunden ihn bei der Äußerung dieses Verdachtes nicht ernst nehmen sollten. Dies gilt vor allem auch deswegen, weil die von dem Kläger durchgeführten Untersuchungen sich zum großen Teil mit denen eines Augenarztes decken. 28 Weitere Vorteile, die er durch die Erlaubnis erstrebt, hat der Kläger nicht benannt. Insbesondere will er die Diagnosetätigkeit – ungeachtet der Frage, ob dafür überhaupt ein Markt vorhanden wäre - ersichtlich nicht gegen Entgelt anbieten. Auch hat er nicht behauptet, dass er sein berufliches Renommee durch die Erlaubnis steigern oder seinen Kundenstamm erweitern kann oder will. 29 Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die Erteilung der Erlaubnis für den Kläger zu einer irgendwie gearteten Erweiterung seines beruflichen Tätigkeitsfeldes führt oder mit sonstigen beruflich nutzbaren Konsequenzen für ihn verbunden ist. Vielmehr würde sich durch die Erteilung der Erlaubnis an und bei der Berufsausübung des Klägers nichts ändern. 30 Hat der Kläger auf die begehrte Erlaubnis daher schon mangels irgendeines konkreten Vorteils für seine berufliche Tätigkeit keinen Anspruch, kann offen bleiben, ob eine gesicherte medizinische Diagnose von degenerativen Augenerkrankungen allein anhand der von dem Kläger beabsichtigten Untersuchungen und ohne eine (fach-) ärztliche Ausbildung überhaupt möglich, 31 vgl. insoweit die in der Entscheidung des BVerfG vom 7. August 2000 – 1 BvR 254/99 – Juris, wiedergegebenen Zweifel und Überlegungen, 32 und damit die Befugnis für eine solche Diagnoseerstellung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz überhaupt zugänglich ist, ohne dass damit unvermeidbare Gefahren für die Volksgesundheit beispielsweise durch einen unzutreffenden Ausschluss einer Erkrankungen in Kauf genommen werden, und ob, sollte die Erteilung einer Erlaubnis in Betracht kommen, mit Blick auf die Ausbildung des Klägers eine (volle) Kenntnisprüfung erforderlich wäre. 33 Kommt die Erteilung der begehrten Heilpraktikererlaubnis schon aus oben genannten Gründen nicht in Betracht, war auch den Beweisanträgen, die die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich als Hilfsbeweisanträge gestellt und sich mit einer Bescheidung in den Urteilsgründen einverstanden erklärt hat, nicht zu entsprechen. Auf die in den Beweisanträgen formulierten Fragen kommt es, ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte die unter Beweis gestellten Tatsachen zum Teil (etwa Beweisanträge zu 4 und zu 5) gar nicht bestreitet, aus Rechtsgründen nicht an, weil sie für obige Entscheidung ohne Bedeutung sind. 34 Die Klage hat schließlich auch mit dem Hilfsantrag aus den oben genannten Gründen, die für den Hilfsantrag gleichermaßen gelten und auf die daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, keinen Erfolg. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 711 ZPO.