Urteil
27 K 5549/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 18 Abs. 4 LMG NRW gilt auch für digital terrestrisch verbreitete Programme; maßgeblich ist die tatsächliche Empfangbarkeit mit durchschnittlichem Antennenaufwand.
• Der durchschnittliche Antennenaufwand ist technisch zu verstehen und umfasst u. a. eine durchschnittlich leistungsfähige Dachantenne; die Medienanstalt hat insoweit keinen weiten Beurteilungsspielraum.
• Die Medienkommission durfte die Anwendung von § 18 Abs. 4 LMG NRW nicht pauschal für gegenstandslos erklären; bei bestehender Empfangbarkeit ist der Vorranganspruch durchzusetzen.
• Das Gericht hebt die Belegung eines analogen Kabelkanals auf, soweit dadurch ein nach § 18 Abs. 4 LMG NRW vorrangiges Programm nicht berücksichtigt wurde; eine endgültige Kanalzuweisung erfordert jedoch weitere Feststellungen und ggf. eine Auswahlentscheidung der Behörde.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von § 18 Abs. 4 LMG NRW auf digital terrestrische Programme • § 18 Abs. 4 LMG NRW gilt auch für digital terrestrisch verbreitete Programme; maßgeblich ist die tatsächliche Empfangbarkeit mit durchschnittlichem Antennenaufwand. • Der durchschnittliche Antennenaufwand ist technisch zu verstehen und umfasst u. a. eine durchschnittlich leistungsfähige Dachantenne; die Medienanstalt hat insoweit keinen weiten Beurteilungsspielraum. • Die Medienkommission durfte die Anwendung von § 18 Abs. 4 LMG NRW nicht pauschal für gegenstandslos erklären; bei bestehender Empfangbarkeit ist der Vorranganspruch durchzusetzen. • Das Gericht hebt die Belegung eines analogen Kabelkanals auf, soweit dadurch ein nach § 18 Abs. 4 LMG NRW vorrangiges Programm nicht berücksichtigt wurde; eine endgültige Kanalzuweisung erfordert jedoch weitere Feststellungen und ggf. eine Auswahlentscheidung der Behörde. Der NDR als Kläger begehrt die Weiterverbreitung seines Fernsehprogramms NDR Fernsehen auf einem analogen Kabelkanal in grenznahen Teilen Nordrhein‑Westfalens. Die Landesmedienanstalt (Beklagte) hatte in der 8. Rangfolgeentscheidung grenzüberschreitende Programme wegen der Umstellung auf DVB‑T nicht weiter berücksichtigt und stattdessen zwei analoge Kabelplätze nach Vielfaltskriterien an andere Bewerber vergeben. Der Kläger rügt, sein Programm sei in den streitigen Grenzgebieten mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangbar und daher nach § 18 Abs. 4 LMG NRW vorrangig zu berücksichtigen; er beruft sich auf Empfangsprognosen und die frühere 7. Vorrangentscheidung. Die Beklagte und die beteiligten Veranstalter halten die Norm angesichts der Digitalisierung für praktisch entfallen und werten den durchschnittlichen Antennenaufwand primär nach portablem/mobilem Empfang. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist statthaft, klagebefugt und ausreichend begründet; der Kläger ist durch die Nichtberücksichtigung in seinen Rechten betroffen. • Auslegung § 18 Abs. 4 LMG NRW: Die Vorschrift ist nicht auf die analoge Terrestrik beschränkt; der Gesetzgeber hat technische Entwicklungen antizipiert und die Norm weiterhin beibehalten. • Digitaler Overspill: Auch bei DVB‑T kommt es zu grenzüberschreitender terrestrischer Empfangbarkeit (digitaler Overspill); dies macht die Norm nicht gegenstandslos. • Begriff des durchschnittlichen Antennenaufwands: Technisch zu verstehen; umfasst durchschnittlich leistungsfähige Dachantennen sowie andere durchschnittliche Empfangsarten nach dem Stand der Technik; die Medienanstalt kann hier keinen weiten Bewertungsspielraum beanspruchen. • Vorgaben zur Praxis: Satzung der Medienanstalt und technische Richtlinien sehen maßgebliche Mess- bzw. Prognosekriterien vor; die Beklagte durfte daher nicht pauschal auf Messungen verzichten. • Verfassungs- und Unionsrecht: Die Anwendung von § 18 Abs. 4 LMG NRW ist mit Art. 5 GG und unionsrechtlichen Vorgaben (z. B. Universaldienstrichtlinie/UDRL) vereinbar; eine Must‑carry‑Regel ist zulässig, sofern sie verhältnismäßig und an Vielfaltszielen orientiert ist. • Folgen der Rechtswidrigkeit: Die Rangfolgeentscheidung ist insoweit aufzuheben; die Beklagte hat das Kabelbelegungsverfahren fortzuführen und bei Konkurrenzsituationen eine Auswahl nach Vielfaltskriterien zu treffen. • Spruchreife: Eine unmittelbare Zuweisung des konkreten Kanals an den Kläger ist mangels abschließend festgestellter Empfangsgebiete nicht möglich; das Gericht kann die erforderlichen umfangreichen Messungen nicht selbst durchführen und verweist auf die Behörde für die Fortführung des Verfahrens. Teilerfolg der Klage: Der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2012 ist insoweit aufzuheben, als die Nichtberücksichtigung des NDR‑Programms als grenzüberschreitend gemäß § 18 Abs. 4 LMG NRW rechtswidrig war und zugleich die Zuweisung des Kanals S 23 an die Beigeladene zu 3. für die streitigen Landkreise und Städte zu kassieren ist. Eine unmittelbare Verpflichtung des Gerichts, dem Kläger endgültig den Kanal zuzuteilen, wurde abgelehnt, weil die Spruchreife fehlt und die Behörde weitere Feststellungen (repräsentative Messungen/Empfangsprognosen) vorzunehmen sowie bei Überschneidungen eine Auswahlentscheidung nach Vielfaltskriterien zu treffen hat. Die Beklagte wird verpflichtet, das Kabelbelegungsverfahren unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung fortzuführen; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit sind im Tenor geregelt.