OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 L 1542/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Bei Gefahr der Gefährdung des Schulbesuchs können Schülerfahrkosten vorläufig bewilligt werden (§ 123 VwGO). • Schüler mit erheblichem sonderpädagogischem Förderbedarf können öffentlichen Nahverkehr wegen Unzumutbarkeit nicht nutzen; hierfür reicht ein Schulattest als Nachweis aus (§§ 5,9 Abs.3,15 Abs.1,16 Abs.2 SchfkVO). • Pflegemütter sind nicht unterhaltspflichtig; sie müssen daher nicht die finanziellen Sachkosten für Schulbeförderung tragen, sodass Taxikostenübernahme durch die Behörde in Betracht kommt (§§ 16 Abs.2 SchfkVO, § 1800 BGB).
Entscheidungsgründe
Vorläufige Bewilligung von Taxikosten für Schüler mit hohem sonderpädagogischem Bedarf • Bei Gefahr der Gefährdung des Schulbesuchs können Schülerfahrkosten vorläufig bewilligt werden (§ 123 VwGO). • Schüler mit erheblichem sonderpädagogischem Förderbedarf können öffentlichen Nahverkehr wegen Unzumutbarkeit nicht nutzen; hierfür reicht ein Schulattest als Nachweis aus (§§ 5,9 Abs.3,15 Abs.1,16 Abs.2 SchfkVO). • Pflegemütter sind nicht unterhaltspflichtig; sie müssen daher nicht die finanziellen Sachkosten für Schulbeförderung tragen, sodass Taxikostenübernahme durch die Behörde in Betracht kommt (§§ 16 Abs.2 SchfkVO, § 1800 BGB). Der Antragsteller ist Schüler mit erheblichem sonderpädagogischem Förderbedarf und besucht eine Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung in W.; der kürzeste Fußweg beträgt etwa 6,3 km. Die zuständige Behörde lehnte die Bewilligung von Taxikosten ab, bewilligte aber eine andere Form der Wegstreckenentschädigung nicht ausreichend. Der Schüler wird derzeit notdürftig durch einen von der Stadt organisierten Schülerspezialverkehr befördert, der jedoch ohne Rechtspflicht und nur bis zu einer gerichtlichen Entscheidung angeboten wird. Die Pflegemutter des Antragstellers verfügt nicht über die Pflicht, Unterhalt zu leisten, und kann die tatsächlichen Sachkosten eines Wohnmobil-Transports nicht ausgleichen. Der Antragsteller ist bedürftig und kann Taxikosten selbst nicht tragen; Mitfahrgelegenheiten oder ausreichende private Alternativen liegen nicht vor. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Bewilligung der tatsächlich entstehenden Taxikosten für das Schuljahr 2013/2014. • Zulässigkeit und Anordnungsgrund: Der Antrag ist nach § 123 VwGO zulässig; ein Anordnungsgrund liegt vor, weil der Schulbesuch ohne vorläufige Zusicherung der Kostenübernahme gefährdet wäre. • Rechtliche Einordnung der Kosten: Schülerfahrkosten sind notwendige Aufwendungen nach §§ 5,7,9 Abs.3 SchfkVO, da die Entfernung über 3,5 km liegt (ca. 6,3 km). • Vorrang des öffentlichen Nahverkehrs: Grundsätzlich ist öffentliche Beförderung vorrangig (§ 12 Abs.4 Satz2 SchfkVO); dies scheidet aus, wenn die Nutzung unzumutbar ist. Für Schüler mit seelischer Behinderung ist die Vorschrift der Unzumutbarkeit entsprechend anzuwenden; vorläufig reicht das ärztliche/ schulische Attest als Nachweis (§§ 13 Abs.4,15 Abs.1 SchfkVO). • Nachweis und Ermessen: Der Schulleiter bestätigte, dass der Antragsteller den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen kann; der Antragsgegner durfte dieses Attest als Nachweis zugrunde legen und hätte nach § 15 Abs.1 SchfkVO Wegstreckenentschädigung gewähren können. Das Ermessen zur Übernahme von Taxikosten nach § 16 Abs.2 SchfkVO ist zwar eröffnet, reduziert sich hier jedoch aufgrund der besonderen Umstände auf Null. • Pflegemutter vs. Elternpflichten: Die Pflegemutter hat Personensorgepflichten ähnlich der Eltern, ist aber nicht unterhaltspflichtig (§ 1800 BGB i.V.m. § 1631 BGB); sie muss daher nicht die finanziellen Sachkosten der Beförderung tragen. Der Schüler kann diese Kosten nicht aus eigenen Leistungen leisten (SGB VIII/Leistungen der Eltern sind nicht vorhanden). • Besonders begründeter Ausnahmefall: Es liegt ein besonders begründeter Ausnahmefall i.S.v. § 16 Abs.2 SchfkVO vor, weil alternative Beförderungen nicht zur Verfügung stehen und der Schulbesuch ansonsten gefährdet wäre. Der Antrag des Schülers war erfolgreich: Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Antragsgegner vorläufig, für das Schuljahr 2013/2014 die Schülerfahrkosten in Form der Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für Beförderung mit Taxi oder Mietwagen zu bewilligen. Begründend führte das Gericht an, dass die Unzumutbarkeit der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs glaubhaft gemacht und private/familiäre Beförderungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind. Da die Pflegemutter nicht zur Übernahme der Sachkosten verpflichtet ist und der Schüler selbst bedürftig ist, musste die Behörde ausnahmsweise Taxikosten übernehmen; das Ermessen der Behörde war in den gegebenen Umständen auf Null reduziert. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.