Urteil
17 K 3965/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:1008.17K3965.13A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.001978 geborene Klägerin behauptet syrische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Der am 00.00.2008 geborene Kläger zu 2. und die am 00.00.2011 geborene Klägerin zu 3. sind ihre minderjährigen Kinder. Nach eigenen Angaben der Klägerin zu 1. verließ sie Syrien am 11. November 2012 und reiste in die Türkei. Nach 6 Wochen sei sie mit dem Boot nach Griechenland gereist und von dort am 6. Januar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland (G. ) geflogen. Am 8. Januar 2013 stellten die Kläger einen Asylantrag. In Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab die Klägerin zu 1. an, wegen des Bürgerkrieges nach Deutschland gekommen zu sein. Sie habe in Syrien Angst vor dem Tod gehabt und sich Sorgen um das Leben ihrer Kinder gemacht. Wegen der kriegerischen Ereignisse drohe ihnen dort der Tod. Mit Bescheid vom 28. März 2013 – zugestellt am 11. April 2013 – lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1.) und stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fest (Ziffer 2.). Unter Ziffer 3. des Bescheides wurde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festgestellt. Zur Begründung von Ziffer 1. und 2. führte das Bundesamt aus, asyl- und flüchtlingsrelevante Anknüpfungsmerkmale lägen nach dem Vorbringen der Kläger nicht vor. Am 23. April 2013 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wurde unter Verweis auf diverse Gerichtsentscheidungen ausgeführt, die Kläger hätten Anspruch auf Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung allein schon deshalb, weil ihnen aufgrund ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung die Gefahr der politischen Verfolgung in Syrien drohe. Erstmals in der mündlichen Verhandlung verwies die Klägerin zu 1. zudem darauf, sie habe im August 2013 zwei regimefeindliche Artikel im Internet auf der Seite www.gemyakurdan.net unter ihrem Namen veröffentlicht. Einen Ausdruck der Artikel in arabischer Sprache reichte sie in der mündlichen Verhandlung zu den Akten. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2013 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2013 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin zu 1. angehört. Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 und 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) keinen Anspruch auf die mit der Klage verfolgte Ankerkennung als Asylberechtigte (1.) bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.). 1. Nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Ein Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet schon wegen der Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG aus. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26a AsylVfG sind Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da demnach alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten (Anrainerstaaten) sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 – 9 C 73.95 –, juris Rn. 3. Ob der Asylbewerber auf dem Land- oder Luftweg nach Deutschland eingereist ist, beurteilt das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine wesentliche Grundlage bilden dabei die Angaben des Asylbewerbers selbst zu den Reisemodalitäten, ferner alle denkbaren „körperlichen“ Unterlagen und Nachweise zur behaupteten Einreiseart wie benutzter Pass, Flugticket, Bordkarte u.ä. Nach der Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, juris Rn. 10. trifft den Asylbewerber zwar keine Beweisführungspflicht hinsichtlich des Einreiseweges; er trägt aber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. Dabei obliegt dem Asylbewerber im Hinblick auf seine Mitwirkungspflichten (§§ 15 und 25 AsylVfG) der Nachweis der behaupteten Luftwegeinreise durch entsprechend substantiierte, stimmige und lückenlose Angaben sowie durch Vorlage der dabei benutzten Identitätspapiere und Flugunterlagen. Insoweit befindet er sich in der Regel nicht in einem Beweisnotstand, der eine Lockerung der Nachweispflicht geböte bzw. rechtfertigte. Kann er den Nachweis nicht erbringen, geht dies zu seinen Lasten. So liegt es hier. Die Kläger haben nicht substantiiert, stimmig und lückenlos ihre Einreise auf dem Luftweg vorgetragen. Die Klägerin zu 1. hat in der Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie und ihre Tochter, die Klägerin zu 3. seien von Griechenland aus nach Deutschland, G. geflogen. Sonstige Details des Fluges (z.B. Fluggesellschaft, Flugnummer) konnte sie aber nicht benennen. Ebenso wenig konnte sie die Abläufe am Flughafen nicht ansatzweise nachvollziehbar schildern. Schließlich legten die Kläger auch keine Flugtickets, Bordkarte oder benutzte Pässe vor. Nähere Angaben über die Einreisemodalitäten des Klägers zu 2. wurden nicht gemacht. Die Nichterweislichkeit der Einreise auf dem Luftweg geht zu Lasten der Kläger. 2. Die Voraussetzungen für die hilfsweise beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind nicht gegeben. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden, § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Unionsrechtlich findet sowohl die Richtlinie 2004/83/EG als auch deren Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Anwendung. Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU; vgl. dazu auch Entwurf des nationalen Umsetzungsgesetzes BT-Drs. 17/13063 und 17/13556: i.W. in Kraft treten am 1. Dezember 2013), so dass es bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Satz 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) bleibt. Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Satz 1 der Richtlinie 2011/95/EU); vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, juris Rn. 13. Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG erfolgt unter Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist dabei die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsland bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung bei seiner Rückkehr in das Herkunftsland begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer Vermutung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die tatsächliche Vermutung kann jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegt werden, die die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Ob dies gelingt, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, dass die Kläger vorverfolgt aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist sind (a.) noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auszugehen (b.). a. Die Klägerin zu 1. hat sowohl in ihrer Anhörung durch das Bundesamt, als auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, wegen des Bürgerkrieges nach Deutschland gekommen zu sein. Sie habe in Syrien Angst vor dem Tod gehabt und sich Sorgen um das Leben ihrer Kinder gemacht. Wegen der kriegerischen Ereignisse drohe ihnen dort der Tod. Daraus ergibt sich nicht, dass den Klägern vor ihrer Ausreise aus Syrien nach dem dargelegten Maßstab politische Verfolgung widerfahren ist oder unmittelbar drohte. b. Losgelöst von der Privilegierung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie gibt es keine Anhaltspunkte für nach dem Verlassen ihres Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung der Kläger im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die von der Klägerin zu 1. aufgezeigten exilpolitischen Aktivitäten (aa.) als auch hinsichtlich der illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (bb.). aa. Die von der Klägerin zu 1. – erstmals in der mündlichen Verhandlung – vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht hinreichend, um Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr der Kläger nach Syrien beachtlich wahrscheinlich zu machen. In Umsetzung von Art. 5 Qualifikationsrichtlinie bestimmt § 28 Abs.1a AsylVfG, dass eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Ausgehend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, std. Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 14 A 1155/11.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2010 - 14 A 729/10.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 ‑ 3 A4363/06.A, bemisst sich die von einer exilpolitischen Betätigung ausgehende asylrelevante Gefahr auch bei den gegenwärtigen Unruhen in Syrien nach wie vor anhand einer im Einzelfall vorzunehmenden umfassenden Bewertung des Lebenssachverhalts, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 1008/13.A -, juris. Exilpolitische Tätigkeit führt daher nicht im Sinne einer Einzelfallverfolgung aufgrund von Zugehörigkeit zu der Gruppe der exilpolitisch tätigen Ausländer gleichsam automatisch zur Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien. Vielmehr bedarf es stets des Hinzutretens besonderer gefahrerhöhender Umstände, die bezüglich ihrer Asylerheblichkeit im Einzelfall zu würdigen sind und Anlass zu der Annahme geben, die entsprechende Person sei aus der Masse aller exilpolitisch Tätigen derart herausgehoben, dass sie den syrischen Behörden als ernsthafter Gegner erscheint. Dabei kommt es für die flüchtlingsrechtliche Relevanz exilpolitischer Betätigung auf die Sicht des jeweiligen Verfolgerstaates an, so dass von diesem nicht erkannte oder zwar erkannte, aber nicht ernst genommene Betätigungen asylrechtlich von vorneherein keine Bedeutung haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2010 - 14 A 729/10.A -, juris Rn. 6, OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 3 A 4363/06.A -. Bei der Frage der Beachtlichkeit von Nachfluchtaktivitäten sind vor dem Hintergrund obiger Darlegungen insbesondere Qualität sowie Quantität der exilpolitischen Tätigkeiten in die maßgebliche Einzelfallwürdigung einzustellen. Diese ergibt hier, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der behaupteten von der Klägerin zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland verfassten und auf der Internetseite www.xxxxxxxxxxxx.net veröffentlichten Artikel nicht mit entsprechender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu fürchten haben. Es erscheint bereits in Anbetracht der Vielzahl der veröffentlichten Internetbeiträge auf diversen Internetseiten eher unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden von der Tätigkeit der Klägerin zu 1. Kenntnis erlangt haben. Dies kann aber hier offen bleiben. Denn selbst wenn die Aktivität der Klägerin zu 1. den syrischen Behörden bekannt geworden sein sollte, vgl. den Ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012, S. 10, wonach davon ausgegangen werden müsse, dass exilpolitische Tätigkeiten dem syrischen Sicherheitsdienst bekannt werden, sprechen Quantität und Qualität gegen eine dadurch hervorgerufene beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Zum einen hat die Klägerin zu 1. lediglich einmalig zwei (kürzere) Artikel verfasst. Zum anderen beschäftigen sich diese Artikel im Wesentlichen mit den allgemeinen kriegerischen Zuständen in Syrien, insbesondere in Bezug auf Kinder und haben keinen besonders (oppositionellen) politischen Charakter. Weder fordert die Klägerin zu 1. z.B. konkret die Abschaffung des vom Staatspräsidenten Assad geführten Baath Regimes, noch spricht sie sich ausdrücklich für die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien aus. Diese Tatsachen und der Umstand, dass die Klägerin zu 1. weder in Syrien noch in der Bundesrepublik Deutschland anderweitig politisch tätig gewesen ist, machen es im hiesigen Einzelfall insgesamt unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden ein besonderes Interesse an den Klägern haben und sie besonderen, an die politische Aktivität der Klägerin zu 1. anknüpfende Repressalien im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt sein würden, die über die Gefahren hinausgehen, die allgemein derzeit im Falle der Rückkehr bestehen und durch den Abschiebungsschutz von § 60 Abs. 2 AufenthG berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der Tatsache, dass gerade verstärkt seit Ausbruch des Konflikts in Syrien hierzulande exilpolitische Tätigkeiten von bislang unpolitischen syrischen Staatsangehörigen zum Teil ausschließlich zum Zwecke der Schaffung eines asylrechtlich relevanten Nachfluchtgrundes ausgeübt werden. Dies ist den syrischen Sicherheitskräften aufgrund der intensiven Beobachtung der hiesigen Exilszene – wenn auch ihre Toleranzschwelle gegenüber exilpolitischen Tätigkeiten seiner Staatsangehörigen in Zeiten des politischen Überlebenskampfes geringer sein mag – bekannt. Es ist fernliegend davon auszugehen, der syrische Geheimdienst könne unbeachtliche nicht von beachtlicher, asylrelevanter exilpolitischer Tätigkeit unterscheiden. bb. Die Kläger sind auch nicht im Rückkehrfalle allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einer Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht in ständiger Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht, davon aus, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien -auch solche kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit-, die sich im Ausland aufgehalten haben und einen Asylantrag gestellt haben, selbst in Ansehung der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Rückkehrer nach Syrien unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründet aber alleine einen Anspruch auf Abschiebungsschutz -dem der angefochtene Bescheid auch in Ziffer 3. seines Tenors Rechnung trägt-, nicht aber den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2012 - 14 A 1922/12.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 14 A 2485/11.A -, NRWE; zu yezidischen Kurden OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 A 1186/11.A -, juris, m.w.N. Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat erkenne in unpolitischen erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich eine erhöhte Gefahr und habe anders als vor Ausbruch des Konflikts eine entsprechende Handlungsmotivation dieser Personengruppe gegenüber entwickelt, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, lassen sich derzeit nicht hinreichend ausmachen und ergeben sich insbesondere auch nicht aus den von den Klägern zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Verwaltungsgerichts Potsdam, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –; VG Potsdam, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 6 K 850/12.A, juris. Nichts anderes folgt aufgrund der abweichenden Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, vgl. etwa OVG LSA, Urteil vom 17. Juli 2012 - 3 L 417/11 -, juris. das eine solche Gefährdung annimmt. Diese Auffassung beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer nicht teilt. Denn es ist fernliegend anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei bereits die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen zu verfolgen; das bloße Vorliegen eines mit aller Härte geführten bewaffneten Konflikts in Syrien reicht hierfür nicht aus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 1008/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 14 A 2485/11.A - m.w.N., juris; VG Düsseldorf, 14. Mai 2013 - 17 K 9165/12.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4309/12.A -; VG Augsburg, Urteil vom 28. Dezember 2012 ‑ Au 6 K 12.30264 ‑, juris. Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machthabern auch vor Augen stehen, dass Flüchtlinge ihr Heimatland nicht allein wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar überwiegend vornehmlich wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage und den damit verbundenen Gefahren verlassen. cc) Weitere nach Verlassen ihres Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer Rückkehrgefährdung auszugehen, haben die Kläger nicht dargelegt. Soweit die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Islamisten würden sie nicht mögen, liegt darin kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Verfolgungsmaßnahme nach Art. 9 Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung . Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.