Beschluss
6 L 1755/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:1104.6L1755.13.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Anträge der Antragstellerin, 1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 6 K 7148/13) gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 6. August 2013 wiederherzustellen; 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen, ohne von ihr die Ablegung einer theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung zu verlangen, haben keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Die Antragstellerin ist als Adressatin eines sie belastenden Verwaltungsaktes antragsbefugt. Die angegriffene, auf ausdrückliche Bitte der Antragstellerin vom 1. August 2013 hin erlassene Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) vom 6. August 2013 stellt ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegnerin einen entsprechenden Vermerk in Gestalt eines durchgestrichenen „D“ bereits im Juli 2013 in den belgischen Führerschein der Antragstellerin eingetragen hat, verbindlich und mit sofortiger Wirkung fest, dass die Antragstellerin nicht berechtigt ist, von ihrem belgischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund der Nachholung der Begründung der Vollziehungsanordnung in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2013 nicht zu beanstanden. Eine solche Anordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sich aus ihrer Sicht die Entziehungsgründe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung decken. Denn die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein hochwertiges Rechtsgut und von nicht befähigten Kraftfahrern gehen große Gefahren aus. Diese können sich jederzeit verwirklichen. Daher decken sich zumeist Erlass- und Sofortvollzugsinteresse weitgehend. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die von der Behörde angeführten Gründe inhaltlich zutreffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 – 16 B 1730/09 –. Die Vollziehungsanordnung und ihre Begründung genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Indem die Begründung auf die Gefahren für die Allgemeinheit abhebt, die von der Teilnahme einer Kraftfahrzeugführerin am öffentlichen Straßenverkehr ohne gültige Fahrerlaubnis, insbesondere ohne die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Mindeststandards in Bezug auf die Fahrerlaubnisprüfung und die dadurch dokumentierten Kenntnisse und Fähigkeiten ausgehen, gibt sie die Erwägungen, die für die Antragsgegnerin maßgeblich waren, die Antragstellerin sofort vom motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, wieder. Die Antragsgegnerin bewertet das Interesse an der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs höher als das persönliche Interesse der Antragstellerin an der Belassung der Fahrerlaubnis, weil der Schutz der Allgemeinheit (Leib und/oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger unbeteiligter Personen) eine sofort wirksame Entscheidung erfordert. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Ungunsten der Antragstellerin ausfallen, weil die angegriffene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2013 im gegenwärtigen Verfahrensstadium keinen ernstlichen Bedenken begegnet und weil nach – im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur möglicher summarischer – Prüfung der Sach‑ und Rechtslage die erhebliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs in der Zeit bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens besteht. Zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird zur Begründung in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 6. August 2013 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Ergänzend wird im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin ausgeführt: Soweit die Antragstellerin vorträgt, § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV sei auf vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift umgetauschte Führerscheine nicht anwendbar, weil die Antragstellerin aufgrund des Verhaltens der belgischen Fahrerlaubnisbehörde Inhaberin einer belgischen und damit einer EU-Fahrerlaubnis sei, die sie bis zum Inkrafttreten des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV am 30. Juni 2012 berechtigt habe, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Die FeV hat im Zusammenhang mit der Einführung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV keine Regelung getroffen, die einen Sachverhalt wie den vorliegenden – etwa durch eine Übergangsvorschrift – von der Anwendbarkeit dieser seit dem 30. Juni 2012 geltenden Norm ausnimmt, so dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV auch vorliegend Geltung beanspruchen kann. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (im Folgenden: Richtlinie 2006/126/EG) steht dem Erlass des angegriffenen Bescheides vom 6. August 2013 nicht entgegen. Vielmehr steht der Bescheid vom 6. August 2013 mit europäischem Recht in Einklang. Art. 11 Abs. 6 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG bestimmt ausdrücklich, dass bei Wohnsitzverlegung eines Führerscheininhabers aus einem EU-Mitgliedstaat (hier: Königreich Belgien) in einen anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) der Wohnsitzmitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht anzuwenden braucht, wenn der erste EU-Mitgliedstaat (hier: Königreich Belgien) nach Art. 11 Abs. 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG einen von einem Drittland ‑ hier: Bundesstaat New York – ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein umtauscht und der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt wird. Dass das Königreich Belgien den Führerschein der Antragstellerin aus dem Bundesstaat New York im Sinne des Artikels 11 Abs. 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG umgetauscht hat, ergibt sich – worauf die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 13. September 2013 zu Recht hinweist – aus der in dem belgischen Führerschein vermerkten Schlüsselzahl 70 und dem weiteren Vermerk „USA“ (vgl. Anhang I, Nr. 70 der Richtlinie 2006/126/EG). Die Antragstellerin hat der belgischen Fahrerlaubnisbehörde ihren Führerschein aus dem Bundesstaat New York ausgehändigt, wie es Art. 11 Abs. 6 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG bestimmt. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV setzt die Befugnis des Wohnsitzmitgliedstaates ‑ keine Pflicht zur Anerkennung nach Art. 2 der Richtlinie 2006/126/EG in diesen Fällen – in deutsches Recht um. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 16 E 562/13 –; VG Augsburg, Beschluss vom 15. März 2013 – Au 7 K 13.91 –, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 28 FeV Randnummer 48. 2. Auch der Antrag zu 2. hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Unabhängig davon, ob in der Erteilung einer vorläufigen Fahrerlaubnis eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen und insofern ein strengerer Maßstab an die Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen wäre vgl. insofern speziell zur vorläufigen Fahrerlaubnis: VG München, Beschluss vom 1. April 2011– M 6a E 11.1078 –, juris Rdnr. 14; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. April 2009 – 7 L 360/09 –, juris Rdnr. 5; VG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 1997 – 13 VG 6552/96 –, juris Rdnr. 3 f. oder sogar der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ausscheidet, hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass es bereits an dem Erfordernis eines ordnungsgemäßen Fahrerlaubnisantrags fehlen dürfte – dass § 21 Abs. 1 Satz 2 FeV ein persönliches Erscheinen eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde normiert, stellt das Erfordernis eines schriftlichen, mit den notwendigen Unterlagen versehenen Antrags des Fahrerlaubnisbewerbers im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht in Frage, sondern gibt der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Antragsbearbeitung lediglich eine zusätzliche Befugnis, wenn das persönliche Erscheinen des Fahrerlaubnisbewerbers geboten erscheint –, vgl. dazu Hentschel/König/Dauer, aaO, § 21 FeV Randnummer 1, hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung zu erteilen. Bei dem in Belgien umgetauschten Führerschein aus dem Bundesstaat New York handelt es sich um einen Führerschein, der nicht in Anlage 11 (zu § 31) FeV aufgeführt ist. Nur für Führerscheine, die Anlage 11 zur FeV nennt, bestimmt § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV, dass die Vorschriften über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11 nicht anzuwenden sind. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind gemäß § 31 Abs. 2 FeV nur die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden, so dass die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis die vorherige Ablegung einer vollständigen Fahrerlaubnisprüfung voraussetzt. Vgl. Hentschel/König/Dauer, aaO, § 31 FeV Randnummer 10. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Umtausch des Führerscheins der Antragstellerin aus dem Bundesstaat New York in einen belgischen Führerschein vor dem Inkrafttreten des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV erfolgte und die Antragstellerin bis zum Inkrafttreten des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV am 30. Juni 2012 nach § 30 Abs. 1 FeV berechtigt gewesen sein könnte, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Die Formulierung in § 30 Abs. 1 FeV – ebenso wie diejenige in § 31 Abs. 1 FeV –, dass unter anderem die Vorschriften über die Befähigungsprüfung nicht anzuwenden sind, wenn der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen beantragt, erfasst diejenigen Fälle, in denen eine (EU-)Fahrerlaubnis, deren Gültigkeit nach den im Aussteller(mitglied)staat geltenden Vorschriften zeitlich begrenzt ist bzw. war, nach Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer ihre Gültigkeit verloren hat, und diejenigen Fallkonstellationen, in denen eine EU-Fahrerlaubnis im Inland ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nach den deutschen fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften (etwa wegen Überschreitens der in § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV genannten Zeiträume) nicht mehr gültig wäre, den Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 FeV jedoch noch sechs Monate ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt (hat). Vgl. dazu Hentschel/König/Dauer, aaO, § 28 FeV Randnummer 2, § 30 FeV Randnummern 4, 5. Die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist daher erst nach Ablegung einer vollständigen Fahrerlaubnisprüfung möglich, so dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klasse B ohne Befähigungsprüfung zu erteilen, nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,- Euro um die Hälfte.