Beschluss
18 L 2231/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1107.18L2231.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 8485/13 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Auflage unter Ziffer 1. der Verfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2013 (wonach die angemeldeten Versammlungen nicht am 9. November 2013 durchgeführt werden dürfen) gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wird abgelehnt. Das Interesse der Antragsteller, die beiden Versammlungen mit den Themen „Kein Asyl in O. - Kein Asylantenheim ins St. C. Hospital“ bzw. „S. darf nicht Klein-Bukarest“ werden - Recht und Ordnung wieder herstellen“ an dem in der Anmeldung genannten Tag - dem 9. November 2013 - stattfinden zu lassen, muss hinter dem öffentlichen Interesse daran, dass die Versammlungen nicht an diesem - dem Gedenken an die Reichspogromnacht gewidmeten - Tag durchgeführt werden, zurückstehen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller genügt die Vollziehungsanordnung in der angefochtenen Verfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat sich zur Begründung darauf gestützt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht abgewartet werden könne, die mit der Auflage bezweckte Gefahrenabwehr vielmehr nur durch ihre sofortige Beachtung erreichbar sei, weil eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Klage vor dem für die Versammlungen vorgesehenen Termin aus zeitlichen Gründen nicht möglich sei. Mit dem sich hieraus ergebenden Gesichtspunkt der besonderen Eilbedürftigkeit hat der Antragsgegner hinreichend dargelegt, weshalb er im Streitfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse der Betroffenen am Bestehen der grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzustehen hat. Ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug in der Sache rechtfertigen und ob sie erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung unerheblich. Denn die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beruht auf einer eigenen, von der Begründung der Behörde unabhängigen Interessenabwägung. Diese Abwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus. Die angefochtene Auflage stellt sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig dar. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die diesbezüglichen Gründe der Verfügung vom 30. Oktober 2013, deren Richtigkeit durch das Vorbringen der Antragsteller nicht in Frage gestellt wird. Insbesondere ist diese Auflage zutreffend auch auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gestützt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die öffentliche Ordnung betroffen sein kann, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung der Versammlung an diesem Tag in einer Weise angegriffen würde, dass dadurch zugleich soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt würden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558 (für den Holocaust-Gedenktag am 27. Januar). Der Antragsgegner hat zutreffend dargelegt, dass Letzteres hier der Fall ist, wenn die streitgegenständlichen Versammlungen am 9. November, dem Gedenktag zur Reichspogromnacht, stattfinden. Die Antragsteller beabsichtigen, mit den Versammlungen auf bestimmte aus ihrer Sicht bestehende soziale Missstände aufmerksam zu machen, die ihrer Ansicht nach auf den Zuzug von Asylbewerbern und anderen Ausländern zurückzuführen sind. Mit der Durchführung der dieser Thematik gewidmeten Versammlungen ausgerechnet am Gedenktag zur Reichspogromnacht machen sie sich bewusst die Symbolkraft dieses Tages zu Nutze, indem sie eine Parallele herstellen zwischen der heutigen Situation und den damaligen Geschehnissen. Hierdurch wird sublim ein Bedrohungsszenario dahingehend aufgebaut, dass der Ausbruch rechtsradikaler Gewalt wenn nicht ein Mittel zur Lösung, dann doch jedenfalls eine nahe liegende Folge der thematisierten Missstände sein kann. Der Antragsgegner war auch auf Grund des aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitenden Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung an der Anordnung der Auflage nicht gehindert. Aus diesem Selbstbestimmungsrecht folgt nur, dass der Veranstalter sein Demonstrationsinteresse eigenständig konkretisieren darf. Kollidiert sein Grundrecht der Versammlungsfreiheit mit anderen Rechtsgütern, steht ihm nicht auch ein Bestimmungsrecht darüber zu, wie gewichtig diese Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, a.a.O. Konnte somit der Antragsgegner die Auflage auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung stützen, so kommt diesem Gesichtspunkt gegenüber dem Interesse der Antragsteller, gerade an diesem Tag zu demonstrieren, im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO Vorrang zu. Den Antragstellern ist es zuzumuten, das mit den Versammlungen verfolgte Anliegen an einem anderen Tag zu realisieren. Die Antragsteller tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt ((§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG). Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 8485/13 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Auflage unter Ziffer 1. der Verfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2013 (wonach die angemeldeten Versammlungen nicht am 9. November 2013 durchgeführt werden dürfen) gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wird abgelehnt. 2 Das Interesse der Antragsteller, die beiden Versammlungen mit den Themen „Kein Asyl in O. - Kein Asylantenheim ins St. C. Hospital“ bzw. „S. darf nicht Klein-Bukarest“ werden - Recht und Ordnung wieder herstellen“ an dem in der Anmeldung genannten Tag - dem 9. November 2013 - stattfinden zu lassen, muss hinter dem öffentlichen Interesse daran, dass die Versammlungen nicht an diesem - dem Gedenken an die Reichspogromnacht gewidmeten - Tag durchgeführt werden, zurückstehen. 3 Entgegen der Ansicht der Antragsteller genügt die Vollziehungsanordnung in der angefochtenen Verfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat sich zur Begründung darauf gestützt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht abgewartet werden könne, die mit der Auflage bezweckte Gefahrenabwehr vielmehr nur durch ihre sofortige Beachtung erreichbar sei, weil eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Klage vor dem für die Versammlungen vorgesehenen Termin aus zeitlichen Gründen nicht möglich sei. Mit dem sich hieraus ergebenden Gesichtspunkt der besonderen Eilbedürftigkeit hat der Antragsgegner hinreichend dargelegt, weshalb er im Streitfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse der Betroffenen am Bestehen der grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzustehen hat. Ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug in der Sache rechtfertigen und ob sie erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung unerheblich. Denn die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beruht auf einer eigenen, von der Begründung der Behörde unabhängigen Interessenabwägung. 4 Diese Abwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus. Die angefochtene Auflage stellt sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig dar. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die diesbezüglichen Gründe der Verfügung vom 30. Oktober 2013, deren Richtigkeit durch das Vorbringen der Antragsteller nicht in Frage gestellt wird. Insbesondere ist diese Auflage zutreffend auch auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gestützt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die öffentliche Ordnung betroffen sein kann, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung der Versammlung an diesem Tag in einer Weise angegriffen würde, dass dadurch zugleich soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt würden. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558 (für den Holocaust-Gedenktag am 27. Januar). 6 Der Antragsgegner hat zutreffend dargelegt, dass Letzteres hier der Fall ist, wenn die streitgegenständlichen Versammlungen am 9. November, dem Gedenktag zur Reichspogromnacht, stattfinden. Die Antragsteller beabsichtigen, mit den Versammlungen auf bestimmte aus ihrer Sicht bestehende soziale Missstände aufmerksam zu machen, die ihrer Ansicht nach auf den Zuzug von Asylbewerbern und anderen Ausländern zurückzuführen sind. Mit der Durchführung der dieser Thematik gewidmeten Versammlungen ausgerechnet am Gedenktag zur Reichspogromnacht machen sie sich bewusst die Symbolkraft dieses Tages zu Nutze, indem sie eine Parallele herstellen zwischen der heutigen Situation und den damaligen Geschehnissen. Hierdurch wird sublim ein Bedrohungsszenario dahingehend aufgebaut, dass der Ausbruch rechtsradikaler Gewalt wenn nicht ein Mittel zur Lösung, dann doch jedenfalls eine nahe liegende Folge der thematisierten Missstände sein kann. 7 Der Antragsgegner war auch auf Grund des aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitenden Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung an der Anordnung der Auflage nicht gehindert. Aus diesem Selbstbestimmungsrecht folgt nur, dass der Veranstalter sein Demonstrationsinteresse eigenständig konkretisieren darf. Kollidiert sein Grundrecht der Versammlungsfreiheit mit anderen Rechtsgütern, steht ihm nicht auch ein Bestimmungsrecht darüber zu, wie gewichtig diese Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, a.a.O. 9 Konnte somit der Antragsgegner die Auflage auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung stützen, so kommt diesem Gesichtspunkt gegenüber dem Interesse der Antragsteller, gerade an diesem Tag zu demonstrieren, im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO Vorrang zu. Den Antragstellern ist es zuzumuten, das mit den Versammlungen verfolgte Anliegen an einem anderen Tag zu realisieren. 10 Die Antragsteller tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. 11 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt ((§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG). Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.