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Urteil

13 K 3557/13.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1108.13K3557.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1992 in Guinea geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger und gehört nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Malinke an. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am 24. Juni 2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. Juli 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. 3 Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 4. Juli 2012 gab er im Wesentlichen an: Er habe bis zum 15. Juni 2012 in seinem Elternhaus in T. , im Viertel C. gelebt. Seine Mutter sei am 28. März 2012 verstorben, sein Vater lebe noch unter der genannten Anschrift in T. . Er sei dort Imam. Auch seine, des Klägers, Geschwister lebten überwiegend noch zuhause. Es gebe auch noch einen Onkel väterlicherseits, der ebenfalls in T. lebe. Er sei ausgereist, weil seine Familie nach ihm suche und ihn töten wolle. Sein Vater habe gewollt, dass er die französisch-arabische Schule weiterbesuche und wie er Imam werde. Er habe keine Freiheit gehabt. Er sei am Sonntag, den 10. Juni 2012 in der Kirche von T. zum katholischen Glauben übergetreten. Er habe dann noch am selben Tag eine Nachricht über seinen Wechsel zum katholischen Glauben verfasst und über den Radiosender von T. bekannt geben lassen. Die Durchsage sei noch in der Nacht gekommen. Er sei danach zusammen mit D. C1. , einem südafrikanischen Weißen, der bei der Firma G. im Sicherheitsbereich arbeite und den er über einen gemeinsamen Freund, den G1. D1. , kenne, in das G. -Viertel 25 Kilometer von T. entfernt gegangen. Seine Familie habe davon erfahren, wo er sich aufhalte und habe dann nach ihm gesucht. Sie wollten ihn töten, weil er den Glauben gewechselt habe. Ein Halbbruder von ihm, L. , der beim Militär in N. sei, habe die Durchsage im Radio gehört und sei dann ebenfalls nach T. gekommen, um auf Bitte des Vaters nach ihm zu suchen. Er sei gebeten worden, ihn überall in Guinea zu suchen. Die Gläubigen hätten in Gruppen zu ihm kommen wollen. Sein Bruder habe den Gläubigen aber gesagt, sie brauchten nicht in das G. -Viertel zu gehen, er habe eine Möglichkeit, das herauszufinden. Er sei fünf Tage im G. -Viertel geblieben. Der C1. habe dann gesehen, dass die Lage für ihn, den Kläger, immer ernster geworden sei, und sei dann mit ihm und dem G1. nach Conakry gegangen. Dort habe er eine Woche lang in einem Motel gelebt und sei dann am Sonntag, den 23. Juni 2012 zusammen mit dem G1. auf dem Luftweg ausgereist. Der C1. habe die Reise finanziert. Die Familie seines Vaters sei die einzige in T. , die die Scharia praktiziere und sein Vater habe gesagt, er werde ihn töten. Dies wisse er von einem Cousin, der auch bei der G. arbeite und ihm davon erzählt habe. Der G1. habe sich um Papiere gekümmert und er sei dann am 23. Juni 2012 mit dem G1. ausgereist. Er sei von seinem Vater bereits früher einmal einen Monat lang in der Moschee eingesperrt worden, als er am 24. Dezember 2010 das 19 Uhr-Gebet versäumt habe. Als er nach Hause gekommen sei, sei er gefesselt und geschlagen worden und sei dann einen Monat eingesperrt worden und habe fasten müssen. Deshalb habe er sich entschieden seinen Glauben zu wechseln. Wegen des Drucks zuhause habe er sich dazu entschieden. Der C1. sei Katholik und habe ihm über den katholischen Glauben erzählt. Dort sei man zu nichts gezwungen und solche Beschränkungen wie bei ihm gäbe es dort nicht. 4 Mit Bescheid vom 13. März 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Guinea an. 5 Der Kläger hat am 4. April 2013 die vorliegende Klage erhoben, die er im gerichtlichen Verfahren nicht weiter begründet hat. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen befragt worden. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG für die Republik Guinea vorliegen. 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakte Heft 1) und der Ausländerbehörde (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2013 zur Entscheidung übertragen worden ist. 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 13. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 und Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Der Kläger vermag mit Erfolg weder seine Anerkennung als Asylberechtigter noch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) begehren, denn er ist nicht politisch Verfolgter im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften. 17 Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 18 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315 (344). 19 Nach § 3 Absatz 1 AsylVfG ist einem Ausländer weiter die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen des § 60 Absatz 1 Satz 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1 AufenthG kann dabei ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, § 60 Absatz 1 Satz 4 AufenthG. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 60 Absatz 1 Satz 4 a.E. AufenthG. 20 Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Absatz 1 AsylVfG). Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab), 21 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 9 C 17.89 ‑, BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 ‑, InfAuslR 1991, 145 (146). 22 Das Gericht muss dabei von der Wahrheit – nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Von dem Asylsuchenden muss jedenfalls gefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals abgibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Art seiner Einlassung – z.B. ob sein Vorbringen gesteigert ist -, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Glaubwürdigkeit, kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu; 23 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 ‑ 9 C 27.85 ‑, InfAuslR 1986, 79 (80), sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239/89 ‑, NVwZ 1990, 171; Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 434.93 -, InfAuslR 1994, 375 (376). 24 Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Es liegen weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter noch die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Guinea oder im Falle einer Rückkehr nach Guinea landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. 25 Dem Bericht über die Vorgänge, die seiner Ausreise unmittelbar vorausgegangen sind, kann kein Glauben geschenkt werden. Zwar hat der Kläger sein Verfolgungsschicksal bei seiner Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung im Kerngeschehen im Wesentlichen gleichbleibend geschildert. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung spricht aber, dass er die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse, also den Wechsel zum katholischen Glauben durch die Taufe in der Kirche von T. , die anschließende Bekanntgabe im Radio und die daran anknüpfende Suche und Bedrohung durch seine Familie sowie auch sein Untertauchen bei D2. C1. nicht in einer Weise geschildert hat, dass diese dem Gericht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermittelt. Vielmehr hat der Kläger zu diesen Ereignissen beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung von sich aus stets nur sehr schlagwortartige und oberflächliche Angaben gemacht, die sich noch dazu teilweise bis hin zum Wortlaut entsprachen. Der Kläger war dagegen nicht in der Lage, über dieses Vorbringen hinausgehende lebensnahe Details zu den Ereignissen zu ergänzen oder auf Fragen zum Randgeschehen substantiierte Angaben zu machen. Ergänzende Angaben machte der Kläger – wenn überhaupt – allenfalls auf gezielte Nachfrage des Gerichts und mithin unter einem entsprechenden Aussagedruck. Vielfach gab er, statt eine gestellte Frage zu beantworten, ausweichende und allgemein gehaltene Antworten. Dies alles vermittelt dem Gericht nicht den Eindruck, dass der Kläger von selbst erlebten Ereignissen berichtet, sondern dass er ein nur oberflächlich zurechtgelegtes, ausgedachtes Verfolgungsgeschehen schildert. 26 Das Gericht stützt seine Einschätzung insbesondere darauf, dass der Kläger schon zu den zentralen Inhalten des katholischen Glaubens, zu dem er konvertiert sein will, nicht im Ansatz konkrete Angaben machen konnte (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 4: „Die Katholiken glauben an Jesus.“). Statt sein Vorbringen auf Nachfrage weiter zu substantiieren, machte er Ausflüchte (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 4 „Seit ich meine Heimat verlassen habe, habe ich keinen Kontakt zu Menschen katholischen Glaubens. Die, die hierherkommen, sind Evangelen und ich habe auch Schwierigkeiten mit der Sprache.“). Ähnlich ausweichend hatte er sich auch schon beim Bundesamt am 2. Juli 2012 eingelassen (Anhörungsprotokoll S. 7: „Ich hatte noch nicht so viel Zeit und Gelegenheit mich für den Glauben zu interessieren. Aber hier in der Asylunterkunft haben mir Leute Unterlagen gegeben.“). Es erscheint aber lebensfremd, dass der Kläger auf der Grundlage nicht einmal als rudimentär zu bezeichnender Kenntnisse über den katholischen Glauben eine so weitreichende Entscheidung wie den von ihm behaupteten Konfessionswechsel getroffen hat. Zu dem zutage getretenen Unwissen passt andererseits nicht, dass der Kläger nach seiner eigenen Schilderung bereits am 24. Dezember 2010 – mithin mehr als 1 ½ Jahre vor der Taufe und der Ausreise – seinen Übertritt zum katholischen Glauben beschlossen haben will, weil er damals den D2. C1. kennengelernt habe, der ihm dann viel über den katholischen Glauben erzählt habe. Hätte der Kläger sich durch den Kontakt mit D2. C1. aber tatsächlich vor der Taufe über diesen langen Zeitraum näher mit der katholischen Religion beschäftigt, hätte er jedenfalls zu den zentralen Inhalten des katholischen Glaubens Angaben machen können müssen. 27 Auch seine Motivation für den Glaubenswechsel konnte der Kläger nicht nachvollziehbar begründen. Hierzu verwies er im Wesentlichen nur darauf, dass er dem starken Religionsdruck durch seinen Vater und der daraus resultierenden Unfreiheit habe entkommen wollen und daher habe mit der Familie brechen wollen (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 5). Warum der Kläger aber für sich die Notwendigkeit sah, hierzu gänzlich mit dem islamischen Glauben zu brechen, anstatt zu versuchen – was näher gelegen hätte – sich nur dem Einflussbereich der Familie durch einen schlichten Wegzug aus T. zu entziehen, wird nicht ersichtlich. Substantiierte Gründe, warum er nicht länger dem islamischen Glauben folgen konnte, hat der Kläger mit dem Hinweis darauf, dass sein Vater ihm den Glauben verleidet habe, nicht dargetan. Auch hat er nichts Plausibles dazu ausgeführt, warum ihn gerade der katholische Glaube als neue Glaubensrichtung besonders angesprochen hat. Soweit er hierzu ausführte, dass der C1. gesagt habe, dass man allein beten dürfe, sich frei kleiden dürfe und es reichen würde, wenn man sich siebenmal am Tag bekreuzige (Anhörungsprotokoll S. 7) bleiben auch diese Angaben wieder derart allgemein, dass das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger sich bisher mit Glaubensfragen auseinandergesetzt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Kläger sein Vorbringen hierzu nicht weiter (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 4). 28 Hierzu fügt sich, dass der Kläger auch kein anschauliches Bild vom Ablauf seiner Taufe zeichnen konnte. Auf Nachfrage, wie der Glaubenswechsel vollzogen worden sei, beschrieb er wie schon beim Bundesamt nur höchst oberflächlich, dass er in die Kirche in T. gegangen sei und dort zu dem Priester D3. D4. . Der habe ihm Wasser auf den Kopf geschüttet, irgendwelche Gebete ausgesprochen und mit Öl ein Kreuz auf die Stirn gezeichnet. Auf erneute Bitte des Gerichts, den Tag seiner Taufe in Einzelheiten zu beschreiben, erklärte er lediglich: „Während der Zeremonie mit dem Wasser haben sie religiöse Texte gelesen, Vorlesungen gemacht. Danach war ich in Begleitung von D2. C1. .“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 5 unten, S. 6 oben). Auf weitere Nachfrage ergänzte er nur noch, dass die Taufe an einem Sonntag gewesen sei und natürlich viele andere Katholiken in der Kirche gewesen seien. Auch hier fehlt es wieder an jedem individualisierenden Inhalt des Vorbringens. Wäre der Kläger aber tatsächlich selbst getauft worden, hätte er in der Lage sein müssen, von diesem nach seinen Angaben den Bruch mit der Familie vollziehenden Ereignis eine anschauliche und detaillierte Beschreibung abzugeben und auch persönliche Eindrücke und Gefühle zu schildern. Dies umso mehr, als die Taufe nach seinen Angaben nur ca. zwei Wochen vor seiner Ausreise stattgefunden hat und ihm jedenfalls im Zeitpunkt der Anhörung durch das Bundesamt noch gut in Erinnerung gewesen sein müsste. Aber bereits dort war sein Vorbringen äußerst oberflächlich und vage gehalten (vgl. Anhörungsprotokoll des Bundesamtes S. 7). 29 Nicht nachvollziehbar ist schließlich auch, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben schon längere Zeit vor der Taufe den Plan gefasst habe will, seinen Glaubenswechsel im Radio zu verkünden, im Voraus keinerlei Vorkehrungen für den auch von ihm selbst als erforderlich angesehenen anschließenden Weggang aus seinem Elternhaus getroffen hat. Auf Nachfrage gab er nur an, dass er am Tag der Taufe nichts von zuhause mitgenommen habe, nur die Kleidung, die er getragen habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 8). Auf Vorhalt erklärte er, dass er gewusst habe, dass der D2. ihm besorgen würde, was er benötige. Hierzu fügt sich aber nicht, dass der Kläger nach eigenen Angaben erst nach der Taufzeremonie erstmals mit D2. über eine mögliche Radiodurchsage und darüber, bei ihm wohnen zu können, gesprochen hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 8). Auch erscheint nicht plausibel, dass der Kläger – obwohl er den Plan schon viel früher gefasst haben will – weder die Nachricht für das Radio vorher verfasst, noch Schreibmaterial mitgenommen hat, um dies ggf. anschließend zu tun, sondern den Text für die maßgebliche Durchsage erst in der Kirche (vgl. S. 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) bzw. – ein weiterer Widerspruch - im Auto von D2. geschrieben haben will (vgl. S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) und sich damit darauf verlassen musste, dass Dritte für ihn zufällig Papier und Stift griffbereit hielten. Ungeachtet dessen erscheint es völlig lebensfremd, dass der Kläger, statt seine Familie persönlich über seinen Glaubenswechsel zu informieren, hierfür eine Radiodurchsage wählt. Zur Begründung erläuterte er, dies habe er gemacht, weil ihm sonst niemand geglaubt hätte, dass er die Religion gewechselt habe; er sei davon ausgegangen, dass die Leute aber einer im Radio gebrachten Nachricht Glauben schenken würden. Warum es für den von ihm angestrebten Bruch mit der Familie aber gerade darauf ankommen sollte, dass andere Leute ihm den Glaubenswechsel glauben, erschließt sich nicht. 30 Der Eindruck erfundener Vorgänge setzt sich auch hinsichtlich des weiteren Geschehens fort. Das Vorbringen des Klägers blieb auch zu den Umständen der Radiodurchsage selbst überaus vage und war darüber hinaus in einem Kernpunkt widersprüchlich zu seinen Angaben beim Bundesamt. So konnte er auf Nachfrage weder den Weg von der Kirche in T. zum Radiosender näher beschreiben (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7 „Von der Kirche zum Radio S. de T. haben wir mit dem Auto 10 Minuten gebraucht.“), noch nachvollziehbar angeben, wie die Kontaktaufnahme mit dem Radiosender abgelaufen ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7: „Es war der Mitarbeiter des Radios. Sein Name ist N1. . Also, wenn man eine Nachricht übers Radio übertragen lassen möchte, kann man jederzeit dort hingehen. Es gibt dort Leute, die das entgegennehmen.“). Auch insoweit ließ der Kläger es wieder an lebensnahen Einzelheiten fehlen, die den Eindruck vermitteln könnten, dass er von tatsächlichen Erlebnissen berichtet. Soweit er in der mündlichen Verhandlung schließlich angab, dass die Nachrichten um 8 Uhr abends gesendet würden, steht dies in Widerspruch zu seiner Angabe beim Bundesamt, dass seine Durchsage in der Nacht gemacht worden sei. 31 Auch zu seinem anschließenden fünftägigen Aufenthalt in der Wohnung des D2. C1. blieb sein Vorbringen vollkommen vage und detailarm. So führte er auf Nachfrage, wie er die Tage dort verbracht habe, lediglich aus: „Ich habe nur gebetet und habe diese Zeichen gemacht, was er mir beigebracht hat.“ (Protokoll S. 10). Angaben zu den konkreten Lebensumständen in der Wohnung des C1. , etwa wo er dort geschlafen oder gegessen, hat, wie er sich die Zeit vertrieben hat, blieben aus. Erst recht ließ er es an jeglichen Angaben zu eigenen Überlegungen, Ängsten oder Gefühlen fehlen. Solche Angaben wären aber angesichts der von ihm geschilderten Gefahr durch seine Familie und wegen des Bruchs mit seinem gesamten bisherigen Leben zu erwarten gewesen. 32 Hinzu kommt, dass die wenigen konkreten Daten, die der Kläger erwähnt hat, in sich nicht widerspruchsfrei sind. So gab er beim Bundesamt an, bis zum 15. Juni 2012 in seinem Elternhaus gelebt zu haben. Hiermit lässt sich nicht in Einklang bringen, dass er nach seinen übereinstimmenden Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung bereits am 10. Juni 2012 getauft worden ist und am Tag der Taufe – nach der Veranlassung der Radiodurchsage – nicht mehr in sein Elternhaus zurückgekehrt ist, sondern ab dann bei D2. C1. im T1. -Viertel untergekommen ist. Die Goldabbaufirma, bei der der C1. arbeitet, und in deren Wohnviertel er sich anschließend aufgehalten haben will, bezeichnete er im Übrigen beim Bundesamt als „G. “ in der mündlichen Verhandlung dagegen als „T1. “. 33 Im übrigen sei noch bemerkt: Selbst wenn dem Vortrag des Klägers Glauben zu schenken wäre, lägen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor, da es zum einen bei den befürchteten Repressionen bzw. der Todesdrohung durch die eigene Familie an der erforderlichen asylerheblichen Gerichtetheit fehlen würde. Darüber hinaus könnte aber auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich nicht in einem anderen Landesteil vor den erwähnten Gefahren in Sicherheit bringen könnte, insbesondere nicht die Hilfe staatlicher Stellen in Guinea in Anspruch nehmen könnte. Auf die Frage, warum er sich nicht hilfesuchend an die Polizei gewandt habe, hat der Kläger lediglich ausweichend geantwortet, dass er sich mit den Muslimen untereinander kenne und viele von den Polizisten ja Muslimen seien. Er habe nicht genau gewusst, wie diese auf seinen Glaubenswechsel reagieren. Es könnte da ja auch Probleme geben (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 10). Nach der aktuellen Sach- und Erkenntnislage des Gerichts schützen aber sowohl Verfassung als auch nationale Gesetze der Republik Guinea die Religionsfreiheit und werden in der Praxis von den staatlichen Stellen auch beachtet und durchgesetzt; 34 vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderglossar Islamische Länder, Band Guinea, Februar 2011, S. 11; US Department of State, 2012 International Religious Freedom Report – Guinea. 35 Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, selbst wenn er tatsächlich zum katholischen Glauben übergetreten wäre, deshalb von staatlicher Seite keine Hilfe erhalten würde. Dass der Kläger sich in einer Großstadt wie Conakry, die noch dazu in einem vom Lebensmittelpunkt seiner Familie in T. weit entfernten Landesteil liegt, nicht unerkannt von seiner Familie aufhalten könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit er anführt, dass sein Halbbruder L. ihn überall in Guinea finden könne, ergibt sich hieraus nicht anderes. Denn mit dem bloßen Hinweis auf die Militärzugehörigkeit des Bruders ist nicht im Ansatz plausibel dargelegt, warum dieser über die erforderlichen Mittel und Ressourcen verfügen sollte, um den Kläger an jedem beliebigen Ort in Guinea ausfindig machen zu können. 36 Ist nach alledem davon auszugehen, dass der Kläger unverfolgt ausgereist ist, drohen ihm auch auf Grund seines Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragstellung sowie wegen einer etwaigen Abschiebung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, die zu einer Asyl- oder Flüchtlingsschutzgewährung führen. Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass Personen wie der Kläger, an denen ansonsten ein politisches Verfolgungsinteresse nicht besteht, im Falle einer Abschiebung aus Deutschland wegen der vorgenannten Umstände in Guinea gefährdet sein könnten. Auch der Kläger hat solche Gesichtspunkte nicht vorgetragen. 37 Ferner ist kein Sachverhalt erkennbar, der das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnte. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich insbesondere nicht aus den aktuellen allgemeinen Verhältnissen in der Republik Guinea. Es ist nicht ersichtlich, dass die Asylantragstellung in Deutschland und/oder gegebenenfalls die Abschiebung aus Deutschland für den jeweils Betroffenen zu einer im Rahmen dieser Bestimmungen beachtlichen Gefahr führen könnte. Auch der Kläger hat hierzu nichts von Substanz vorgetragen. Schließlich begründet auch die allgemeine Situation in der Republik Guinea kein derartiges Abschiebungsverbot. 38 Aus den gleichen Gründen besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthaltG. Die angeblichen Erlebnisse des Klägers scheiden als mögliche Anknüpfungspunkte für derartige Abschiebungsverbote aus, da sie dem Kläger nicht geglaubt werden können. Sonstige Umstände, die derartige Abschiebungsverbote begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 39 Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung und die festgesetzte Ausreisefrist stützen sich auf §§ 34 Absatz 1, 38 Absatz 1 AsylVfG und § 59 AufenthG. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.