Beschluss
17 L 2118/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1113.17L2118.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage – 17 K 8115/13.A – gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2. in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Oktober 2013 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Gründe: 2 Der am 18. Oktober 2013 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 8. Oktober 2013 anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Er ist zulässig (A.) und begründet (B.) 6 A. 7 Das Begehren des Antragstellers ist verständigerweise gemäß § 122, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage – die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung hat – gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO insoweit angeordnet werden soll, als es um die unter Ziffer 2. des genannten Bescheides enthaltene Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Schweden geht. Denn jedenfalls diese Anordnung stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen angegriffen werden kann, 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris Rn.5. 9 Hierdurch wird für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes die Anwednung des § 123 VwGO gesperrt. § 34 Abs. 2 AsylVfG n.F. sieht die Möglichkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung ausdrücklich vor; die darin enthaltene Wochenfrist wurde gewahrt. 10 B. Der Antrag ist auch begründet. 11 Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Individualinteresse des Antragstellers an einer einstweiligen Aussetzung der Vollziehung überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstells. Ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses ist regelmäßig dann anzuerkennen, wenn im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf im Ergebnis Erfolg haben wird. Denn an der alsbaldigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht in der Regel kein öffentliches Interesse. Nach summarischer Prüfung spricht derzeit viel für die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylVfG (I.). Ob dabei von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ausgegangen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden, da auch bei Annahme offener Erfolgsaussichten der Klage die erforderliche allgemeine Interessenabwägung zugunsten des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers ausfällt (II.). 12 I. Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann – jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – offen bleiben, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu Recht von einer Zuständigkeit Schwedens im Sinne des § 27a AsylVfG auf Grund des bereits in Schweden im Jahr 2008 begonnenen und erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens des Antragstellers ausgegangen ist. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung ergeben sich nach summarischer Prüfung – die Zuständigkeit Schwedens unterstellt – bereits daraus, dass Anhaltspunkte für ein dem Vollzug der Abschiebungsanordnung entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen gegeben sind. 13 In den Fällen, in denen der Asylbewerber in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bzw. -verbote oder Duldungsgründe vorliegen, 14 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris m.w.N; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: Februar 2013, § 34 a Rn. 47, 21. 15 § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestimmt ausdrücklich, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“. Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a AsylVfG in Verbindung mit § 34a AsylVfG erfüllt sind. Das bedeutet, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung gegebenenfalls sowohl "zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse" als auch der Abschiebung entgegenstehende "inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse" zu berücksichtigen hat. Es ist in diesem Zusammenhang unter anderem verpflichtet zu prüfen, ob die Abschiebung in den Dritt- bzw. Mitgliedstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. 16 Im Hinblick auf den am 00.0.2013 geborenen O. L. , der ausweislich des vorliegenden Reisepasses die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Vaterschaft der Antragsteller anerkannt und für den er mit der Mutter des Kindes eines gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hat, ist nicht auszuschließen, dass der durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistete Schutz der Familie einer Abschiebung des Antragstellers nach Schweden entgegensteht. Das Recht auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens im Bundesgebiet mit einem dort zum Aufenthalt befugten Familienangehörigen, das durch die Abschiebung unzumutbar beeinträchtigt würde, kann ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen, 17 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2008 – 17 B 1224/09 –, juris Rn. 4. 18 Art. 6 Abs. 1 GG entfaltet dabei nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen Schutzwirkungen. Vielmehr ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist, 19 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2008 – 17 B 1224/09 –, juris Rn. 4. 20 Eine derartige Prüfung lässt sich weder dem angefochtenen Bescheid noch der Antragserwiderung entnehmen. 21 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung spricht einiges dafür, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Schweden den Kontakt zu seinem im Bundesgebiet lebenden Sohn in einem Maße beeinträchtigen könnte, das mit den gemäß Art. 6 GG zu beachtenden Vorgaben nicht zu vereinbaren ist. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei dem Antragsteller um den Vater des jetzt mittlerweile fast sechs Monate alten O. L. . Der Antragsteller hat am 21. Februar 2013 die Vaterschaft anerkannt und zusammen mit der Kindesmutter – mit der er kirchlich verheiratet ist – eine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge abgegeben. Berührt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme - wie vorliegend - die Beziehung zwischen einem im Bundesgebiet lebenden Kind und einem Elternteil, so ist maßgeblich (auch) auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist, 22 vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris Rn. 31 ff. 23 In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt, sondern ob eine tatsächlich gelebte, von geistiger und emotionaler Auseinandersetzung geprägte Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht. Ist dies der Fall geht Art. 6 GG davon aus, dass die persönliche Verbundenheit dem Kindeswohl dient. Aufgrund der bei der zuständigen Ausländerbehörde vom Antragsteller regelmäßig beantragten und auch gewährten Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung sowie des gestellten Umverteilungsantrags ist – nach Aktenlage – davon auszugehen, dass sich der Antragsteller (soweit rechtlich zulässig) bei seinem Sohn und dessen Mutter in N. aufgehalten hat. Es spricht einiges dafür, dass eine Trennung des Antragstellers von seinem Sohn das dadurch entstandene Vertrauensverhältnis nachhaltig stören könnte, was dem Kindeswohl entgegensteht. Nach dem derzeitigen Sachstand – insbesondere wegen der nicht absehbaren Dauer – ist zudem davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht zumutbar darauf verwiesen werden kann, während der Durchführung des Asylverfahrens von Schweden aus den Kontakt zu seinem Sohn aufrechtzuerhalten. 24 Die abschließende Klärung der in diesem Zusammenhang bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 25 II. Eine angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage erforderliche allgemeine Interessenabwägung fällt hier zugunsten des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers aus. Wird die Abschiebungsanordnung vollzogen und der Antragsteller nach Schweden überstellt, tritt auf seiner Seite eine schwerwiegendere und stärker ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Abschiebungsanordnung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf Seiten des Antragstellers der Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK betroffen ist. Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die Vollziehung der Abschiebungsanordnung ausgesetzt wird und der Antragsteller dementsprechend vorläufig im Bundesgebiet bleiben darf, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. 26 C. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.