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Urteil

15 K 2300/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:1121.15K2300.13.00
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Leitsätze

1. Für den im Antwort-Wahl-Verfahren abzunehmenden schriftlichen Teil des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung hat der Verordnungsgeber dem verfassunsgrechtlichen Gebot einer Vorkontrolle der Prüfungsfragen durch das in § 14 Abs. 4 S. 1 und 2 ÄAppO vorgeschriebene Eliminierungsverfahren rechtsfehlerfrei Rechnung getragen.

2. Eine Störung des Prüfungsablaufs im schriftlichen Teil des Ersten oder Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, die objektiv durch die Fehlerhaftigkeit einer oder mehrerer Prüfungsfragen bedingt ist und von einem Prüfling subjektiv als Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens empfunden wird, ist im Rechtssinne stets unerheblich, weil der Prüfling darauf vertrauen kann, dass die fehlerhaften Prüfungsfragen sämtlich gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 und 2 ÄApprO aus der Bewertung seiner Prüfungsleistung herausgenommen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den im Antwort-Wahl-Verfahren abzunehmenden schriftlichen Teil des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung hat der Verordnungsgeber dem verfassunsgrechtlichen Gebot einer Vorkontrolle der Prüfungsfragen durch das in § 14 Abs. 4 S. 1 und 2 ÄAppO vorgeschriebene Eliminierungsverfahren rechtsfehlerfrei Rechnung getragen. 2. Eine Störung des Prüfungsablaufs im schriftlichen Teil des Ersten oder Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, die objektiv durch die Fehlerhaftigkeit einer oder mehrerer Prüfungsfragen bedingt ist und von einem Prüfling subjektiv als Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens empfunden wird, ist im Rechtssinne stets unerheblich, weil der Prüfling darauf vertrauen kann, dass die fehlerhaften Prüfungsfragen sämtlich gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 und 2 ÄApprO aus der Bewertung seiner Prüfungsleistung herausgenommen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin, die das Studium der Humanmedizin zum Sommersemester 1997 aufgenommen hatte, wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Dem schriftlichen Teil der seinerzeit noch abzulegenden Ärztlichen Vorprüfung unterzog die Klägerin sich erstmals und erfolglos im Herbst 2002. Zum mündlichen Teil der Prüfung trat sie nicht an. Nachdem sie in der Folgezeit wiederholt Meldungen zur Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zurückgenommen hatte, beantragte sie die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2008 und trat von diesem Prüfungsversuch wie auch von der Prüfung im Frühjahr 2009 jeweils mit Genehmigung des nordrhein-westfälischen Landesprüfungsamtes für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie (Landesprüfungsamt) aus gesundheitlichen Gründen zurück. Mit Bescheid vom 23. September 2009 teilte das Landesprüfungsamt der Klägerin das erneute Nichtbestehen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2009 mit. Von der ersten Wiederholungsprüfung des mündlichen Teils der Herbstprüfung 2009 trat die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes ebenso zurück wie von den schriftlichen und mündlichen Prüfungen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2010 und Herbst 2010. Im Frühjahr 2011 unterzog die Klägerin sich ein weiteres Mal dem schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Mit Bescheid vom 11. April 2011 teilte das Landesprüfungsamt der Klägerin unter Hinweis auf die von ihr in unzureichender Zahl zutreffend beantworteten Prüfungsfragen das Nichtbestehen auch dieses Prüfungsversuchs mit und erklärte den Ersten Abschnitt ihrer Ärztlichen Prüfung für endgültig nicht bestanden. Gegen die Prüfungsentscheidung erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 4. Mai 2011 Widerspruch und bat um Übersendung der Item‑Analysen und Referenzgruppenzahlen zu einer Frage des ersten Prüfungstages sowie vier Fragen des zweiten Prüfungstages. Begründend wies sie darauf hin, dass sie diese fünf der insgesamt acht aus der Wertung genommenen Prüfungsfragen zutreffend beantwortet habe. Nach Erhalt der erbetenen Unterlagen und Erinnerung an die Widerspruchsbegründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2012 im Wesentlichen weiter vortragen, diejenigen eliminierten Prüfungsfragen, die sie richtig beantwortet habe, seien ihr nachträglich gut zu schreiben. Jedenfalls aber müsse die Prüfungsentscheidung aufgehoben werden, weil die Zahl der im Antwort-Wahl-Verfahren gestellten Prüfungsaufgaben, die prüfungsrechtswidrig kein zuverlässiges Ergebnis erlaubten und deshalb aus der Wertung genommenen worden seien, den Schluss verwehrten, dass die Prüfungsfragen insgesamt geeignet gewesen seien, den Wissenstand der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zutreffend zu ermitteln. Mit Bescheid vom 15. Januar 2013, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Januar 2013 zugestellt, wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen die Prüfungsentscheidung zurück. Unter Bezugnahme auf die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorab bereits zur Kenntnis‑ und Stellungnahme übersandte Stellungnahme des beigeladenen Instituts vom 12. Oktober 2012 führte das Landesprüfungsamt begründend aus, die Zahl der von der Klägerin zutreffend beantworteten Prüfungsfragen überschreite ‑ wie die Vergleichsberechnung zeige ‑ selbst dann die Bestehensgrenze nicht, wenn man zu ihren Gunsten in ihr Prüfungsergebnis diejenigen aus der Wertung genommenen Prüfungsfragen berücksichtige, die sie fachlich auch vertretbar gelöst habe. Auch seien die in der Frühjahrsprüfung 2011 zur Bearbeitung gestellten 320 gestellten Prüfungsaufgaben trotz der 8 nachträglich eliminierten Aufgabenstellungen geeignet gewesen, den Zweck des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu erreichen. Der Tatsache, dass es gelegentlich fehlerhaft gestellte Prüfungsaufgaben gebe, sei durch die approbationsrechtlichen Vorschriften über die Eliminierung der entsprechenden Prüfungsfragen und den Nachteilsausgleich Rechnung getragen. Auch rechtfertige die Zahl von 8 eliminierten Aufgaben bei insgesamt 320 gestellten Prüfungsaufgaben nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme einer verfahrensfehlerhaft abgenommenen Prüfung nicht. Die Klägerin hat am 20. Februar 2013 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die angegriffene Prüfungsentscheidung leide wegen der Zahl der als fehlerhaft nachträglich aus der Wertung genommenen Prüfungsfragen an einem wesentlichen Fehler des Prüfungsverfahrens und könne deshalb keinen Bestand haben. Begründend hierzu macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das beigeladene Institut sei nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte rechtlich verpflichtet, Prüfungsfragen so zu erstellen, dass die zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichten. Als Prüfungskandidatin habe sie mithin nicht mit pflichtwidrig fehlerhaft gefassten Prüfungsfragen rechnen müssen. Mit derartigen Aufgabenstellungen in der Prüfung gleichwohl konfrontiert worden zu sein, habe sie deshalb erheblich in ihrer Konzentration auf die Lösung der Prüfungsfragen gestört. Zu der in letzter Zeit zu verzeichnenden Häufung fehlerhaft gestellter Prüfungsaufgaben in den ärztlichen Prüfungen trage auch bei, dass es den Prüflingen gestattet werde, die Aufgabenhefte zur Prüfung nach deren Ende mitzunehmen. Dies zwinge das beigeladene Institut dazu, verbunden mit einer steigenden Fehlerwahrscheinlichkeit immer neue Prüfungsaufgaben zu erstellen. Fehlerhaft gefasste Prüfungsaufgaben blieben dabei für ein rechtsfehlerhaft ausgestaltetes Prüfungsverfahren stets kausal. Die approbationsrechtlichen Bestimmungen über die Eliminierung fehlerhafter Prüfungsaufgaben und den Nachteilsausgleich für die Prüflinge änderten daran nichts. Die Existenz dieser Regelungen sei vielmehr nur "als Hilfskonstruktion" dem Umstand geschuldet, dass das beigeladene Institut immer wieder pflichtwidrig fehlerhafte Prüfungsaufgaben erstelle. Dabei verlören die Bestimmungen zu Gunsten des Anspruchs der Prüflinge auf eine verfahrensfehlerfrei Gestaltung des Prüfungsablaufs ihren Anwendungsbereich, wenn sich das beigeladene Institut nicht in Verkennung seiner prüfungsrechtlichen Pflichten und damit rechtswidrig weigern würde, die für einen Prüfungstermin bestimmten Aufgabenstellungen im Rahmen einer ‑ in der Schweiz und den USA üblichen ‑ Vortestung durch eine Gruppe von Studierenden beantworten zu lassen, deren Zusammensetzung vergleichbar derjenigen der zur Prüfung anstehenden Kandidatinnen und Kandidaten sei. Anhand der von den Studierenden einer solchen Vergleichsgruppe gegebenen Antworten auf die Prüfungsfragen ließen sich fehlerhafte Aufgabenstellungen ohne Weiteres erkennen und bereits vor Beginn der eigentlichen Prüfung zuverlässig aussortieren. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Landesprüfungsamtes für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie vom 11. April 2011 und dessen Widerspruchsentscheidung vom 15. Januar 2013 aufzuheben. Das beklagte Land und das beigeladene Institut beantragen, die Klage abzuweisen. Das Landesprüfungsamt und das beigeladene Institut sind der Auffassung, dem von der Klägerin angegriffenen Prüfungsergebnis liege eine verfahrensfehlerfrei erbrachte Prüfungsleistung zu Grunde. Die diesbezüglichen Ausführungen des beigeladenen Instituts aus dem Widerspruchsverfahren vertiefend und ergänzend machen sie übereinstimmend im Wesentlichen geltend, dass es praktisch nicht möglich sei, fehlerhafte Aufgabenstellungen in einer nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestalteten Prüfung völlig auszuschließen, habe die prüfungsrechtliche Rechtsprechung ebenso anerkannt wie als taugliches Korrektiv hierzu die ärztlichen Approbationsvorschriften über die Eliminierung fehlerhafter Prüfungsfragen und den Nachteilsausgleich für die Prüflinge. Dementsprechend erläuterten auch die an die Prüflinge vor Prüfungsbeginn ausgegebenen "Praktische(n) Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte" nicht nur das Eliminierungsverfahren, sondern auch den Nachteilsausgleich und forderten im Nachgang hierzu dazu auf, nicht unverhältnismäßig viel Zeit auf die Beantwortung einer einzelnen Prüfungsaufgabe zu verwenden. Vor diesem Hintergrund dürfe einer fehlerhaft gestellten Prüfungsfrage regelmäßig auch nicht die Bedeutung eines rechtserheblichen Grundes für eine von Prüflingskandidaten subjektiv empfundene Störung des Prüfungsablaufs beigemessen werden. Dessen ungeachtet könne zwar die Fehlerhaftigkeit einer Vielzahl von Prüfungsfragen die Rechtswidrigkeit der gesamten schriftlichen Prüfung nach sich ziehen. Bei ‑ wie hier ‑ lediglich 8 fehlerhaft gestellten Prüfungsaufgaben sei dies angesichts einer Gesamtzahl von 320 Prüfungsfragen allerdings nicht der Fall. Die Fehlerhaftigkeit von Prüfungsaufgaben lasse sich auch durch deren Vortestung nicht verlässlich ausschließen. Ungeachtet der praktischen Schwierigkeiten, denen eine solche Testmethode nicht nur mit Blick auf die bis zur eigentlichen Prüfung notwendige Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben begegne, lasse die testtheoretische Auswertung der im Rahmen einer Vortestung gegebenen Antworten keinen Schluss auf die Fehlerhaftigkeit einzelner Prüfungsaufgaben zu. Das Antwortverhalten der zu Testzwecken herangezogenen Personen sei hierfür ohne jedwede Aussagekraft, weil es nichts über die allein maßgebliche Frage besage, ob eine gewählte Antwortalternative gemessen an der Prüfungsfrage gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspreche. Aus eben diesem Grund müssten in früheren Prüfungsterminen bereits einmal verwandte Prüfungsaufgaben mit ihren vorgegebenen Antwortalternativen vor einer erneuten Verwendung in einer weiteren Prüfung anhand des aktuellen Standes der Wissenschaft selbst dann überprüft werden, wenn die Prüfungsaufgaben entgegen der bisherigen Übung nach den Prüfungsterminen der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht würden. Das Institut ist mit Beschluss vom 26. Februar 2013 beigeladen worden. Mit einer Entscheidung über das Klagebegehren ohne mündliche Verhandlung haben sich einverstanden erklärt die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. September 2013, das beigeladene Institut mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 und das beklagte Land durch das Landesprüfungsamt mit einem Schriftsatz, der am 5. November 2013 undatiert bei Gericht eingegangen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesprüfungsamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über das Klagebegehren, das angesichts seiner Begründung (vgl. § 88 VwGO) aus den nachstehend benannten Gründen in Gestalt des vorstehend wiedergegebenen Antrages zu fassen war, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise schriftsätzlich übereinstimmend einverstanden erklärt haben. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Das Rechtsschutzbegehren ist zwar als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig. Namentlich genügt diese Klageart dem Rechtsschutzziel der Klägerin, das bei verständiger Würdigung seiner Begründung (§ 88 VwGO) allein auf die erneute Teilnahme an einer (Wiederholungs‑)Prüfung gerichtet ist. Der nach Auffassung der Klägerin der angegriffenen Prüfungsentscheidung allein anhaftende Rechtsfehler, nämlich eine wegen ungeeigneter Prüfungsaufgaben rechtswidrige Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens, ließe sich nicht durch eine Neubewertung der im Frühjahr 2011 bereits erbrachten Prüfungsleistung, sondern nur durch eine Bearbeitung neuer Prüfungsaufgaben beheben. In der damit begehrten (isolierten) Aufhebung der Entscheidung des Landesprüfungsamtes über das Nichtbestehen des von der Klägerin im Frühjahr 2011 abgelegten Prüfungsversuchs und das endgültige Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erschöpft sich aber auch ihr rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Insbesondere bedarf es zu ihrer Teilnahme an einem weiteren Prüfungsversuch entgegen dem in der Klageschrift formulierten Klageantrag keiner gerichtlichen Verpflichtung des Landesprüfungsamtes gemäß den §§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, die Klägerin in Folge einer Aufhebung des angegriffenen Prüfungsbescheides zu einer neuen Wiederholungsprüfung zuzulassen. Denn die Klägerin ist zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits zugelassen, weshalb eine Kassation des Prüfungsbescheides vom 11. April 2011 auch zur Folge hätte, dass sie zu dem ihr dann noch offen stehenden Wiederholungsversuch der Prüfung durch das Landesprüfungsamt von Amts wegen zu laden wäre. Letzteres folgt für die Klägerin aus § 20 Abs. 2 S. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) in der hier anzuwendenden, durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geänderten Fassung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die gemäß den §§ 42, 43 Abs. 1 S. 1 ÄApprO auf das Prüfungsverfahren der seit dem Jahr 1997 Humanmedizin studierenden Klägerin anzuwenden ist, nachdem sie die Ärztliche Vorprüfung nicht bis zum 30. April 2006 bestanden hat. Das danach zulässige Anfechtungsbegehren erweist sich indes als nicht begründet. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 11. April 2011 und dessen Widerspruchsentscheidung vom 15. Januar 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die angefochtene Entscheidung des Landesprüfungsamtes über das (endgültige) Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 14 Abs. 6, 13 Abs. 3, 20 Abs. 1 ÄApprO. Danach ist diese Prüfung ohne die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung unter anderem dann nicht bestanden, wenn der schriftliche Teil der Prüfung auch im zweiten Wiederholungsversuch nicht bestanden ist. Dies ist hier der Fall, nachdem die Klägerin an der schriftlichen Prüfung sowohl der Ärztlichen Vorprüfung im Herbst 2002 als auch des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2009 jeweils erfolglos teilgenommen und das Landesprüfungsamt mit Bescheid vom 11. April 2011 ihren im Frühjahr 2011 unternommenen weiteren Prüfungsversuch ebenfalls für nicht bestanden erklärt hat. Das mit der Note "nicht ausreichend" versehene Ergebnis der im Frühjahr 2011 abgelegten schriftlichen Prüfung, demgegenüber materielle Einwände weder dargetan noch sonst ersichtlich sind, muss die Klägerin gegen sich gelten lassen. Es ist auch im von ihr angegriffenen Umfang rechtmäßig. Namentlich haftet dem Prüfungsverfahren der von der Klägerin geltend gemachte Rechtsfehler nicht an. Die im Frühjahr 2011 im Rahmen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zur Bearbeitung gestellten Prüfungsaufgaben eigneten sich vielmehr zu dem normativ vorgegebenen Prüfungszweck. Sie erlaubten den Nachweis, dass die Studierenden in den Stoffgebieten, auf die sich nach § 22 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, 23 Abs. 1 S. 3 ÄApprO der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erstreckt, über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die in den ersten beiden Jahren des Humanmedizinstudiums (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 ÄApprO) Gegenstand einer ärztlichen Ausbildung sind, die an den in § 1 Abs. 1 ÄApprO benannten Zielen ausgerichtet ist. Dem steht nicht entgegen, dass von den jeweils 160 Prüfungsfragen (§ 23 Abs. 2 S. 1 ÄApprO i. V. m. der zugehörigen Anlage 9) des ersten und zweiten Prüfungstages (§ 23 Abs. 1 S. 1 ÄApprO) und damit von den insgesamt 320 im Rahmen der Frühjahrsprüfung 2011 gestellten Prüfungsaufgaben 8 Prüfungsfragen als fehlerhaft bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 ÄApprO unberücksichtigt geblieben sind. Bei berufseröffnenden Prüfungen bleibt in dem Rahmen, der in Reichweite des Gesetzesvorbehaltes normativ vorzugeben ist, die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsaufgaben in das Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stelle (Prüfungsbehörde) gestellt. Sie unterliegt auch in Wahrnehmung dieser Angelegenheit unter anderem den rechtlichen Bindungen, die für sie aus dem prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 12 Abs. 1, 3 Abs. GG) folgen. Hierzu gehört auch die aus dem Gebot der Klarheit einer prüfungsrechtlichen Fragestellung zählende Rechtspflicht, eine Prüfungsaufgabe verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig zu formulieren. vgl. zum Ganzen nur: Niehues / Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, (Niehues / Fischer), Rdnr. 374, 377 f, 396. In Konkretisierung dieses allgemein gültigen prüfungsrechtlichen Grundsatzes hat das beigeladene Institut, dem als die Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 3 S. 2 ÄApprO für die schriftlichen Teile des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung die Herstellung bundesweit einheitlicher (§ 14 Abs. 3 S. 3 ÄApprO) Prüfungsaufgaben obliegt, gemäß § 14 Abs. 2 Hs. 2 ÄApprO für die in Gestalt des Antwort-Wahl-Verfahren abzunehmende Prüfung (§ 14 Abs. 1 S. 2 ÄApprO) die Prüfungsaufgaben so zu fassen, dass sie zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Eine Prüfungsaufgabe, die es dem zuwider den Prüflingen nicht erlaubt, gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 ÄApprO eindeutig anzugeben, welche der mit der Aufgabenstellung vorgegebenen Antwortalternativen fachlich zutreffend ist, ist deshalb zwar durch das beigeladene Institut pflichtwidrig fehlerhaft hergestellt. Die Rechtswidrigkeit einer Prüfungsaufgabe führt indes nicht per se zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und zur Abnahme einer erneuten Prüfung. Dies gilt vielmehr nur dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich der durch die Fehlerhaftigkeit der Prüfungsaufgabe begründete Mangel der Prüfungsentscheidung auch auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1987, 7 C 3.87, juris; Niehues, a. a. O., Rdnr. 400. Zu Verneinen ist eine derartige Kausalität, wenn und soweit sich die Fehlerhaftigkeit der Prüfungsaufgabe ‑ und zwar ohne Rechtsnachteil für den Prüfling und ohne der Prüfung ihren Eignungszweck zu nehmen ‑ kompensieren lässt und dies auch tatsächlich geschieht. Deshalb ist eine Prüfungsbehörde zur Wahrung der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit nicht nur regelmäßig zu der Überprüfung verpflichtet, ob eine Prüfungsfrage fehlerhaft gestellt ist, sondern auch ob die Korrektur eines solchen Fehlers tatsächlich und rechtlich möglich ist. Dabei muss sie in Betracht kommende Ausgleichsmaßnahmen nach dem im Prüfungsrecht ebenfalls Geltung beanspruchenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch ergreifen, weil eine solche Fehlerkorrektur als das mildere Mittel gegenüber einer andernfalls rechtlich gebotenen Neuanfertigung der Prüfungsleistung die Prüflinge weniger belastet. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. Dezember 1992, 1 BvR 1295/90, juris; Niehues, a. a. O., Rdnr. 474 ff., 484, 758. Diesen generellen prüfungsrechtlichen Grundsätzen genügend sieht die Approbationsordnung für Ärzte verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Maßnahmen zur Kompensation eines solchen Mangels des Prüfungsverfahrens vor, der aus der fehlerhaften Erstellung von Prüfungsfragen für den im Antwort-Wahl-Verfahren schriftlich abzunehmenden Teil des Ersten oder Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu Grunde liegt. Im Antwort-Wahl-Verfahren abgenommene Prüfungen weisen die Besonderheit auf, dass sämtliche prüfungsrechtlich bedeutsame Wertungsentscheidungen bereits vor Prüfungsbeginn durch die Prüfungsbehörde getroffen werden müssen. Im Bereich des ärztlichen Prüfungsrechts muss das beigeladene Institut deshalb schon in diesem Stadium einer Prüfungskampagne neben den fachlich korrekten Fragestellungen und der Erstellung der zugehörigen Antwortalternativen auch für jede Prüfungsfrage die aus seiner Sicht fachlich allein vertretbare Antwortmöglichkeit festlegen. Diese Verfahrensweise stellt besonders hohe Anforderungen an die Formulierung sowohl der Aufgabenstellungen als auch der zur Auswahl gestellten Antworten. Die damit im Tatsächlichen verbundenen außergewöhnlichen Schwierigkeiten rechtfertigen dabei nicht zuletzt mit Blick auf die je Prüfungstermin zu erstellenden 320 Prüfungsfragen und die ‑ bei 5 vorzugebenden Antwortmöglichkeiten je Aufgabe ‑ 1.600 zu formulierenden Lösungsangebote den Schluss, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bei gehöriger Anstrengung der zumutbaren und möglichen Sorgfalt praktisch unmöglich ist, fehlerhafte Fragestellungen völlig auszuschließen. Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 1529/94 und 1 BvR 138/87, juris, Rdnr. 57 f. Deshalb gilt es, angesichts der auch und gerade im Bereich des ärztlichen Prüfungsrechts mit dem Antwort-Wahl-Verfahren als Prüfungsform typischerweise verbundenen Gefahr, dass sich Prüfungsentscheidungen aufgrund systembedingt fehlerhafter Aufgabenstellungen als rechtswidrig erweisen, entsprechend dem Gebot eines wirksamem Grundrechtsschutzes auch durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen effektiv vorzubeugen. Dem genügt es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 1529/94, 1 BvR 138/87, a. a. O., Rdnr. 54 f., 58. wenn vor der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen die seitens der Prüflinge gegebenen Antworten auf Fehlerauffälligkeiten hin testtheoretisch ausgewertet und auffällige Prüfungsfragen nach erneuter Überprüfung durch das beigeladene Institut gegebenenfalls aus der Wertung genommen werden. Eben dieses heute mit § 14 Abs. 4 S. 1 und 2 ÄAppO im ärztlichen Prüfungsrecht auch normativ verankerte und durch die Regelung über den Nachteilsausgleich (§ 14 Abs. 4 S. 3 bis S. 5 ÄAppO) ergänzte Eliminierungsverfahren entspricht mithin den verfassungsgerichtlichen Vorgaben. Eine (zusätzliche) Vortestung der Prüfungsfragen und damit eine Fehlerkontrolle (auch) vor dem Beginn der Prüfung gebietet der durch die Gestaltung des Prüfungsverfahren zu gewährleistende Schutz der Berufsfreiheit entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht. Im Bereich des ärztlichen Prüfungsrechts fällt ‑ außerhalb der Reichweite des Gesetzesvorbehaltes ‑ die verfassungskonforme Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in das Organisationsermessen des Verordnungsgebers und, soweit dieser hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, des beigeladenen Instituts. Dies gilt auch für die Frage, wie die Fehlerkontrolle, die den subjektiv-öffentlich-rechtlichen Anspruch der Prüflinge auf eine rechtmäßige Abnahme der Prüfung zu sichern hat, in Bezug auf die Prüfungsfragen durchgeführt wird. Gerichtlich unterliegt die Ausübung des Organisationsermessens wie jedweder andere Ermessensgebrauch lediglich einer Rechtkontrolle (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Gemessen daran ist es aber weder rechtsfehlerhaft, dass die Approbationsordnung für Ärzte keine Vortestung der Prüfungsfragen vorschreibt noch, dass das beigeladene Institut eine solche Vortestung nicht vornimmt. Der Verordnungsgeber hat ‑ wie bereits dargelegt ‑ dem Gebot einer Vorkontrolle der Prüfungsfragen durch das in § 14 Abs. 4 S. 1 und 2 ÄAppO vorgeschriebene Eliminierungsverfahren in verfassungskonformer Weise und damit rechtsfehlerfrei Rechnung getragen. Damit aber ist ein Rechtsverstoß seinerseits im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Kontrollverfahrens ausgeschlossen, was ebenso für das beigeladene Institut gilt, wenn es sich diesbezüglich auf die Anwendung der vorbezeichneten Regelungen beschränkt. Denn weder den Normgeber noch eine Prüfungsbehörde trifft eine Rechtspflicht, andere oder weitergehende Maßnahmen zur Ausgestaltung eines Prüfungsverfahrens zu treffen als diejenigen, die bereits getroffen sind und den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen. Offen bleiben kann deshalb hier nicht nur, wie und mit welchem Erfolg in den USA und in der Schweiz Aufgabenstellungen zu medizinischen Prüfungen einer Vortestung unterzogen werden. Dies gilt vielmehr auch für die die Frage, ob eine Vortestung der Prüfungsfragen, die das beigeladene Institut für den schriftlichen Teil des Ersten (und Zweiten) Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erstellt, den von ihm geltend gemachten erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Bildung der zu Testzwecken einzusetzenden Vergleichsgruppen und in Bezug auf die Geheimhaltung testweise gestellter Prüfungsfragen begegnen würde. Entspricht nach allem das in der Ärztlichen Approbationsordnung für fehlerhaft gestellte Prüfungsfragen vorgesehene Eliminierungsverfahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen, ist es auch im Rahmen der Frühjahrsprüfung 2011 ohne Rechtsfehler zur Anwendung gekommen. Von den im schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung insgesamt gestellten 320 Prüfungsfragen ließen sich 8 (und damit 2,5 % der) Prüfungsaufgaben gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 und 2 ÄAppO aus der Wertung nehmen, ohne dass die Prüfung deshalb ihren Zweck verfehlt hätte. Dass die Gesamtzahl der für eine Bewertung der Prüfungsleistung noch verbliebenen 312 (und damit 97,5 % der ursprünglich gestellten) Prüfungsfragen nicht (mehr) geeignet war, verlässlich darüber Auskunft zu geben, ob die Klägerin und ihre Mitprüflinge seinerzeit über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten, auf die sich gemäß den §§ 1, 22 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, 23 Abs. 1 S. 3 ÄApprO der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bezieht, ist nicht substantiiert dargetan. Hierfür spricht auch entscheidend angesichts des Verhältnisses zwischen ursprünglich gestellten und letztlich in die Bewertung einbezogenen Prüfungsfragen nichts. Denn die normative Verankerung des auf die Prüfungsfragen bezogenen Kontrollverfahrens in § 14 Abs. 4 S. 1 und 2 ÄApprO unter gleichzeitiger Festlegung der Zahl an zu stellenden Prüfungsaufgaben (§ 23 Abs. 2 S. 1 ÄApprO i. V. m. der zugehörigen Anlage 9) lässt bei verständiger Würdigung der Regelungssystematik der Ärztlichen Approbationsordnung nur den Schluss zu, dass nach der Vorstellung des Verordnungsgebers eine Eliminierung von Prüfungsfragen nicht per se den Prüfungszweck gefährdet, sondern in gewissem Umfang ohne Auswirkung auf den Prüfungszweck hingenommen werden kann. Eben dies ist aber bei lediglich 2,5 % nicht gewerteten Prüfungsfragen, die sich zudem auf verschiedene der in § 23 Abs. 2 S. 1 ÄApprO i. V. m. der zugehörigen Anlage 9 genannten Stoffgebiete bezogen haben, offensichtlich der Fall. Im Ergebnis ebenso etwa: VG Dresden, Beschluss vom 16. August 2007, 5 K 1311/07 (weniger als 3 % fehlerhafter Prüfungsfragen); VG München, Urteil vom 20. Juli 2004, M 16 K 03.541, (11,66 % fehlerhafter Prüfungsfragen im Rahmen der schriftlichen Kenntnisüberprüfung von Bewerbern um eine Heilpraktikererlaubnis). Den geltend gemachten Anspruch auf Neuanfertigung der Prüfungsleistung kann die Klägerin auch nicht auf den Vortrag stützen, die Konfrontation mit den fehlerhaft gestellten Prüfungsfragen habe sie in der Konzentration auf die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben nachhaltig gestört. Abgesehen davon, dass ihr diesbezügliches Vorbringen auf eine unbelegt gebliebene und nicht näher substantiierte Behauptung beschränkt geblieben und deshalb rechtlich unbeachtlich ist, bleibt dem Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung auch aus anderen Gründen rechtlich der Erfolg versagt. Eine Störung des Prüfungsablaufs im schriftlichen Teil des Ersten (oder Zweiten) Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, die objektiv durch die Fehlerhaftigkeit einer oder mehrerer Prüfungsfragen bedingt ist und von einem Prüfling subjektiv als Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens empfunden wird, ist im Rechtssinne stets unerheblich, weil der Prüfling darauf vertrauen kann, dass die fehlerhaften Prüfungsfragen sämtlich gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 und 2 ÄApprO aus der Bewertung seiner Prüfungsleistung herausgenommen werden. Die Erheblichkeit einer Störung des Prüfungsablaufs ist anhand objektiver Kriterien aus der Sicht eines durchschnittlich empfindsamen Prüflings zu beurteilen. Vgl. Niehues, a. a. O., Rdnr. 469. Ein solcher Prüfling darf zwar mit Recht erwarten, dass ihm im schriftlichen Teil des Ersten (und Zweiten) Abschnitts der Ärztlichen Prüfung entsprechend seinem Rechtsanspruch auf einen rechtmäßig gestalteten Prüfungsablauf ausschließlich im Sinne des § 14 Abs. 2 Hs. 2 ÄApprO fehlerfreie Prüfungsaufgaben zur Bearbeitung gestellt werden. Demgegenüber muss er aber nicht nur die allgemein bekannte Erfahrungstatsache in Rechnung stellen, dass die Wahrung dieses Rechtsanspruchs nicht immer mit letzter Sicherheit zu gewährleisten ist, sondern sich zudem darüber hinaus auch auf sein Wissen darum besinnen, dass fehlerhafte Prüfungsfragen gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 und 5 ÄApprO von Amts wegen von der Bewertung seiner Prüfungsleistung ausgenommen werden, ohne dass sich die Verminderung der Zahl an Prüfungsaufgaben zu seinen Lasten auswirkt. Dementsprechend zutreffend gefasst sind denn auch jedenfalls die der Ladung zur schriftlichen Prüfung beigefügten "Praktische(n) Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte", die zudem die Anregung beinhalten, angesichts der Regelungen über das Eliminierungsverfahren und den Nachteilsausgleich "... nicht unverhältnismäßig viel Zeit auf die Beantwortung einer einzelnen Aufgabe (sc.: zu) verwenden ...". Für einen Prüfling mit durchschnittlicher Befindlichkeit lässt sich mithin verlässlich ausschließen, dass die Konfrontation mit einer (vermeintlich) fehlerhaften Prüfungsaufgabe aus seiner Sicht zu einer nachhaltigen und damit rechtserheblichen Störung des Prüfungsablaufs führt. In dem Bewusstsein, dass ihm seine Antwort auf eine Prüfungsaufgabe auch dann nicht zum Nachteil gereicht, wenn es zu ihr keine oder mehr als die vorgeschriebene Zahl an fachlich vertretbaren Antwortmöglichkeiten gibt, kann er sich vielmehr bei der Bearbeitung jeder Prüfungsaufgabe ohne Weiteres darauf beschränken, die nach seinem Wissensstand fachlich richtige Antwortalternative zu jeder einzelnen Prüfungsaufgaben auszuwählen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Instituts waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da es einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, im Fall des Unterliegens mit Kosten belastet zu werden (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.