Urteil
14 K 3550/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Abschleppen eines auf einem Taxenstand verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr rechtmäßig sein.
• Die Kennzeichnung eines Taxenstandes durch Anfangs- und Endschild sowie die Zusatzangabe der Zahl der zugelassenen Taxen macht das Haltverbot für andere Fahrzeuge eindeutig und ist für die Rechtswirkung ausreichend.
• Die Verwaltungsgebühr für eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme kann nach den landesrechtlichen Gebührenvorschriften festgesetzt werden; erstattungsfähige Abschleppkosten sind nur gegeben, wenn die Maßnahme rechtswidrig war.
• Eine behördliche Entscheidung zum Abschleppen verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, wenn kein erkennbarer Hinweis darauf vorlag, dass der Fahrzeugführer innerhalb absehbarer Zeit zum Fahrzeug zurückkehrt, sodass ein Abwarten untunlich wäre.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit und Gebührenerhebung bei Abschleppen von auf Taxenstand parkendem Pkw • Das Abschleppen eines auf einem Taxenstand verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr rechtmäßig sein. • Die Kennzeichnung eines Taxenstandes durch Anfangs- und Endschild sowie die Zusatzangabe der Zahl der zugelassenen Taxen macht das Haltverbot für andere Fahrzeuge eindeutig und ist für die Rechtswirkung ausreichend. • Die Verwaltungsgebühr für eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme kann nach den landesrechtlichen Gebührenvorschriften festgesetzt werden; erstattungsfähige Abschleppkosten sind nur gegeben, wenn die Maßnahme rechtswidrig war. • Eine behördliche Entscheidung zum Abschleppen verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, wenn kein erkennbarer Hinweis darauf vorlag, dass der Fahrzeugführer innerhalb absehbarer Zeit zum Fahrzeug zurückkehrt, sodass ein Abwarten untunlich wäre. Der Kläger stellte seinen Pkw am 2. Februar 2013 auf einem als Taxenstand ausgewiesenen Seitenstreifen ab. Eine Außendienstmitarbeiterin der Beklagten stellte das Fahrzeug fest, ließ ein Abschleppfahrzeug rufen und veranlasste das Abschleppen; der Kläger zahlte anschließend 143,00 Euro Abschleppkosten. Die Beklagte setzte zudem mit Gebührenbescheid eine Verwaltungsgebühr von 62,00 Euro fest. Der Kläger rügte, der Taxenstand sei länger als 30 Meter, zur Zeit seines Parkens seien keine Taxis dort gestanden und eine Umsetzung als milderes Mittel wäre möglich gewesen; er beanstandete zudem das Nichtwarten von 30 Minuten. Die Beklagte berief sich auf die Eignung der Beschilderung, die Gefährdung bzw. Behinderung des Taxenverkehrs und begründete die Verhältnismäßigkeit und das Ermessen ihrer Handlung. Das Gericht hat über Klage und Erstattungsanspruch entschieden. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet (§ 113 VwGO). • Rechtsgrundlage der Gebühr: Die Verwaltungsgebühr von 62,00 Euro beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs.1 Nr.7 VO VwVG NRW, § 24 Nr.13 OBG NRW und § 46 PolG NRW und ist gesetzlich gedeckt. • Rechtmäßigkeit des Abschleppens: Zum Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs.1 StVO i.V.m. Zeichen 229 (Taxenstand) vor; auf Taxenständen dürfen nur betriebsbereite Taxen halten. • Eindeutigkeit der Beschilderung: Anfangs- und Endschild mit Zusatzangabe der Anzahl der Taxen machen das Haltverbot für andere Fahrzeuge hinreichend erkennbar; das Zusatzzeichen beeinflusst die Wirksamkeit des Verbots nicht konstitutiv. • Zweck des Verbots: Taxenstände müssen jederzeit freigehalten werden, damit Taxen anfahren können; es kommt nicht auf das Vorhandensein von Taxen im Einzelfall an. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Die Maßnahme war geeignet und erforderlich, weil nach den Umständen kein Anhaltspunkt bestand, dass der Fahrzeugführer in absehbarer Zeit erscheinen würde; ein Abwarten wäre untunlich. • Keine Obliegenheit zu Nachforschungen: Die Behörde ist nicht verpflichtet, vorab den Aufenthaltsort des Halters zu ermitteln, wenn dies den Erfolg zweifelhaft macht und zu Verzögerungen führt. • Erstattungsanspruch: Die unmittelbar an das Abschleppunternehmen gezahlten Kosten sind nicht zu erstatten, weil die Abschleppmaßnahme rechtmäßig war und die Kosten deshalb nicht zu Unrecht erhoben wurden (GebG NRW i.V.m. VwVG NRW). Die Klage wird abgewiesen; der Gebührenbescheid über 62,00 Euro ist rechtmäßig, und der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Abschleppkosten in Höhe von 143,00 Euro. Die Abschleppmaßnahme war aufgrund des verbotswidrigen Parkens auf dem Taxenstand, der eindeutigen Beschilderung und der konkreten Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machten, verhältnismäßig und rechtmäßig. Die Behörde hat ihr Ermessen nicht überschritten; daher bestehen weder Erstattungsansprüche noch Gründe, die Verwaltungsgebühr aufzuheben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.