Urteil
9 K 5940/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:1128.9K5940.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte oder der Beigeladene jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte oder der Beigeladene jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks I. Straße 00 in N. (G1). Das Grundstück ist an der I. Straße mit einem Wohnhaus sowie im rückwärtigen Bereich mit mehreren Garagen bebaut. Das Grundstück liegt an der I. Straße. Diese biegt etwa rechtwinklig von der östlich gelegenen T2.--------straße ab. Am westlichen Ende der Straße liegt der Betrieb I1. U. GmbH & Co. KG. Von der I. Straße biegt in südlicher Richtung die N1.-----straße ab, die T-förmig auf die K.----straße , eine Sackgasse, trifft. Die Einfahrt zu diesen Straßen erfolgt ausschließlich über die I. Straße. Nördlich der I. Straße liegt eine Bahnstrecke, westlich des Gebiets die A 00. Im Süden der K.----straße verläuft die G.------straße . Wegen der weiteren Einzelheiten des Gebiets und der dort vorhandenen Nutzungen wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 29. Mai 2013 und die angefertigten Lichtbilder verwiesen. Dem Beigeladenen wurde unter dem 24. Februar 2011 ein Vorbescheid und unter dem 13. Dezember 2011 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Sozialzentrums mit Gebetsräumen auf dem Grundstück I. Straße 00 (G2) erteilt. Das Grundstück liegt an der Ecke I. Straße/T2.--------straße zwischen I. Straße und der Bahnstrecke. Im Kellergeschoss des Vorhabens ist unter anderem ein Jugendbegegnungsraum mit einer Fläche von 165,20 m² vorgesehen. Im Erdgeschoss befinden sich unter anderem neben dem Frauengebetsraum mit einer Fläche von 193 m² ein Imbiss, ein Laden, ein weiterer Jugendtreff mit 35,70 m², ein Klassenraum und ein Seminarraum. Im ersten Obergeschoss sind eine Bibliothek, drei weitere Klassenräume, ein Seminarraum, das Büro des Vorbeters, der Herrentreff und der Herrengebetsraum mit einer Größe von 224,87 m² geplant. Im Dachgeschoss befinden sich unter anderem vier weitere Klassenräume und zwei Seminarräume. Insgesamt ergibt sich eine Hauptnutzfläche von 1.122,52 m². Für das Vorhaben sind insgesamt 18 Stellplätze vorgesehen. Weder das Vorhabengrundstück noch das Grundstück der Klägerin liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Klägerin hat am 23. August 2012 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, das Vorhaben verstoße gegen § 34 Abs. 1 BauGB, da es sich aufgrund seiner Größe nicht in die nähere Umgebung einfüge. Es sei deutlich größer als sämtliche vergleichbaren Gebäude der näheren Umgebung. Das Vorhaben füge sich auch von der Art der Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Das Vorhaben sei von seiner Größe her für den Besuch von mehreren Hundert Leuten ausgelegt. Es komme nicht darauf an, wie viele Mitglieder der Beigeladene habe, sondern für wie viele Mitglieder das Bauvorhaben konzipiert und bestimmt sei. Bei dem Viertel handele es sich um ein faktisches reines Wohngebiet. Die Firma I1. U. GmbH & Co. KG sei nicht als Bestandteil des Gebietes, sondern eher als dessen Begrenzung anzusehen. Die weiteren ansässigen Gewerbebetriebe seien klassische Gewerbebetriebe im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Die Gaststätte in der I. Straße 00 sei bereits vor vielen Jahren geschlossen worden. Es würden lediglich noch einige Fremdenzimmer langfristig als möblierte Zimmer vermietet. Der klassische Beherbergungs- und Gaststättenbetrieb bestehe nicht mehr. Die B. -Kirche sei von Größe und Zuschnitt eine typische Kirche, welche der Versorgung des Wohngebiets diene. Beim Sonntagsgottesdienst habe sie eine Durchschnittsbelegung von 80 Personen. Das angefochtene Vorhaben sei keine Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke, die den Bedürfnissen der im Wohngebiet lebenden Menschen diene. Aus der Größe der Gebets- und Nutzräume, den Angaben im Brandschutzkonzept und den Angaben in der Stellungnahme der Behindertenkoordinatorin sei klar ersichtlich, dass das Bauvorhaben nicht lediglich für die Nutzung der 40 Vereinsmitglieder konzipiert sei, sondern für eine Nutzung von an die 500 Besucher genehmigt sei. Die Stellungnahme des Beigeladenen, der Verein habe nur 40 Mitglieder und das Bauvorhaben werde nur von wenigen Menschen genutzt werden, decke sich nicht mit eigenen Aussagen des Vereins bei diversen Bürgeranhörungen. Immer wieder sei bei den Anhörungen betont worden, dass vielfältige Kurse für Erwachsene angeboten werden sollten, die Imbisslokale und Geschäfte auch für die Öffentlichkeit bestimmt seien und des Weiteren die Räumlichkeiten für Hochzeits- und Beschneidungsfeierlichkeiten genutzt werden sollten. Die Nutzer hätten keinerlei Anbindung in das umliegende Wohngebiet. Auch in einem allgemeinen Wohngebiet sei die Anlage mangels Gebietsverträglichkeit nicht zulässig. Die Betriebsbeschreibung gehe deutlich über die Nutzungen des Zentrums nur durch Vereinsmitglieder hinaus. Sie widerspreche auch den Angaben, die im Genehmigungsverfahren zu Grunde gelegt worden seien. Bereits an dem früheren Standort sei es immer wieder zu Nachbarbeschwerden über die ausufernde Nutzung des Vereinszentrums bei der Beklagten gekommen. Das Vorhaben verstoße auch deshalb gegen § 34 BauGB, da die Erschließung nicht gesichert sei. Das geplante Vorhaben überlaste den vorhandenen Straßenraum. Es gebe nur eine einzige Zufahrtsstraße. Alle Anwohner und Lieferanten (insbesondere der Anlieferungsverkehr der Firma U. ) müssten von der T2.--------straße aus in die I. Straße abbiegen. Bereits jetzt komme es in Stoßzeiten zu großen Rückstaus. Die Klägerin habe mit Nachbarn an einem Freitagnachmittag ca. 17 Uhr die zu erwartende Verkehrssituation simuliert. Schon bei 14 nicht im Konvoi fahrenden Linksabbiegern, welche von der T2.--------straße in die I. Straße abbiegen wollten und einige wenige zusätzliche Rechtsabbieger, habe sich der Verkehr bis zur Auffahrt A 00 G.------straße einerseits und der Tankstelle I2.----straße andererseits gestaut. Die Beklagte habe ihr Ermessen bei der Erteilung der Genehmigung im Hinblick auf die Erschließung nicht ausgeübt. Sie habe keinerlei Erhebungen und Überprüfungen vorgenommen, ob das Vorhaben den Straßenraum überlaste. Die Baugenehmigung verstoße zudem gegen § 51 BauO NRW. Im Hinblick auf die Größe und den zu erwartenden Publikumsverkehr sei die angegebene Stellplatzzahl von 18 Stellplätzen vollkommen unzureichend. Die Brandschutzvoraussetzungen seien nicht berücksichtigt. Das Brandschutzkonzept stelle darauf ab, dass das Gebäude ausschließlich durch Gemeindemitglieder genutzt werde. Nach der Betriebsbeschreibung sei jedoch die Nutzung durch mehrere Besucher gewünscht. Die geänderte Baugenehmigung sei nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Auch in der geänderten Form sei das Vorhaben im Übrigen rücksichtslos. Die Einhaltung der Nebenbestimmungen seien nicht kontrollierbar. Der Verkehrsraum werde auch im Fall der Beschränkung der Nutzerzahl auf 200 Personen überlastet. Die Klägerin beantragt, den Bauvorbescheid vom 24. Februar 2011 sowie die Baugenehmigung vom 13. Dezember 2011 zur Errichtung eines Sozialzentrum mit Gebetsräumen für das Grundstück I. Straße 20, G2, in Gestalt der im Prozessvergleich vom 19. September 2013 im Klageverfahren 9 K 5941/12 beschlossenen Nebenbestimmungen und Ergänzungen aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Der Bauvorbescheid vom 24. Februar 2011 und die Baugenehmigung vom 13. Dezember 2011 seien rechtmäßig und würden die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Es liege kein Verstoß gegen planungsrechtliche Vorschriften vor. Es handele sich um eine Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke. Angesichts des vorhandenen Gewerbebetriebs auf dem Grundstück I. Straße 0-0 könne nicht von einem reinen Wohngebiet ausgegangen werden. Die kirchliche Anlage an der N1.-----straße 00 sei sowohl in einem reinen, als auch in einem allgemeinen Wohngebiet und u.a. auch in einem Mischgebiet zulässig. Laut deren Homepage informiere die Gemeinde darüber, dass Menschen aus einem großen Einzugsgebiet von X. über F. , P. , N. und E. kommen; auch dies spreche gegen ein reines Wohngebiet. Gehe man von einem allgemeinen Wohngebiet oder gar einem Mischgebiet aus, sei das Vorhaben von der Art der Nutzung allgemein zulässig und damit gebietsverträglich. Wende man § 34 Abs. 1 BauGB wegen einer bestehenden Gemengelage an, füge sich das Vorhaben von der Art der baulichen Nutzung wegen der bestehenden Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke aus der N1.-----straße ein. Auch hinsichtlich des Standortes und des Volumens füge sich das Vorhaben ein und nehme hinreichend Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Klägerin. Hinsichtlich des An- und Abfahrtverkehrs sei nichts dafür ersichtlich, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen für das klägerische Grundstück führe. Eine gesicherte Erschließung sei allein im öffentlichen Interesse notwendig. Verstöße gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften seien ebenfalls nicht ersichtlich. § 51 Abs. 1 BauO NRW regele das ausschließlich öffentliche Interesse an der Herstellung von Stellplätzen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts. Das Gebiet sei als allgemeines Wohngebiet einzuordnen, wofür nicht nur die gegenüber dem Bauvorhaben existierende Gaststätte, sondern auch die ICE-Bahnstrecke spreche. Die Firma U. & Co. KG sei lediglich 200 m von dem genehmigten Objekt entfernt und ihre Erschließung nur über die I. Straße möglich. die verkehrliche Situation in dem Gebiet werde maßgeblich durch die Firmenwagen bestimmt. Bei den vorhandenen Betrieben handele es sich nicht um Betriebe im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Die Gaststätte werde weiterhin betrieben. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um ein überregionales Vorhaben. Es sei für die Mitglieder der Gemeinde bzw. deren Kinder und Jugendliche konzipiert. Fast alle Mitglieder der Gemeinde würden in der unmittelbaren Nachbarschaft des Bauvorhabens wohnen. Allein in einer Umgebung von ca. 3 km gebe es fünf Moscheen. Die Zahl von 500 Personen aus dem Brandschutzkonzept sei eine Größe für die Bemessung von Fluchtwegbreiten. Die Anzahl der Mitglieder belaufe sich auf 40 Personen. Für den Neubau rechne man an einem normalen Tag mit 5-10 Besuchern, wobei 2-3 motorisiert seien, beim Freitagsgebet mit 45, wobei mit 10-14 PKW zu rechnen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der öffentliche Nahverkehr sehr gut ausgestattet sei. In der unmittelbaren Nähe zu dem Vorhaben befinde sich eine S-Bahn-Haltestelle, eine Straßenbahn und zwei Buslinien. Eine höhere Anzahl von Stellplätzen sei nicht erforderlich, da die Anzahl der Besucher gering sei, eine sehr gute öffentliche Verkehrsverbindung vorhanden sei und das Objekt zu Fuß erreichbar sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei den Seminar- und Jugendbegegnungsräumen um Räume für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren handele, die nicht über einen Führerschein verfügten. Die Kantine und der Imbiss würden nur für den internen Gebrauch verwendet, ein Verkauf nach außen finde nicht statt. Die Berichterstatterin hat am 29. Mai 2013 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins sowie die angefertigten Fotos verwiesen. Die Kammer hat am 19. September 2013 in den jeweils gegen das Vorhaben des Beigeladenen gerichteten Verfahren 9 K 5940/12, 9 K 5041/12 und dem vorliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten einen Widerrufsvergleich geschlossen haben. In diesem wurde der Bauvorbescheid und die Baugenehmigung um eine Betriebsbeschreibung und verschiedene Nebenbestimmungen hinsichtlich der Nutzung des Gebäudes ergänzt. Der Vergleich wurde von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens am 8. Oktober 2013 widerrufen. Kein Widerruf erfolgte in dem Verfahren 9 K 5041/12. Die Beklagte ergänzte unter dem 25. Oktober 2013 den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung um die in den Vergleich aufgenommenen Regelungen. Mit Beschluss vom 6. November 2013 hat die Kammer die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, auch in den Verfahren 9 K 5941/12 und 9 K 5962/12 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der dem Beigeladenen erteilte Vorbescheid und die Baugenehmigung in Gestalt der im Prozessvergleich vom 19. September 2013 im Klageverfahren 9 K 5941/12 beschlossenen Nebenbestimmungen und Ergänzungen verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entscheidungsgegenstand ist der Vorbescheid und die Baugenehmigung jeweils in Gestalt der im Prozessvergleich vom 19. September 2013 im Klageverfahren 9 K 5941/12 beschlossenen Nebenbestimmungen und Ergänzungen. Da der Vergleich in diesem Verfahren nicht widerrufen wurde, wurde der Vorbescheid und die Baugenehmigung unmittelbar auch mit Wirkung für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens geändert. Die später durch die Beklagte vorgenommene Änderung wiederholt die Regelungen des Vergleiches, die bereits durch diesen Bestandteil der Baugenehmigung geworden sind. Der Bauvorbescheid vom 24. Februar 2011 und die Baugenehmigung vom 13. Dezember 2011 in der Fassung der im Prozessvergleich vom 19. September 2013 beschlossenen Änderungen verletzen keine die Klägerin schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Es liegt kein Verstoß gegen die Klägerin schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts vor. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, für den kein qualifizierter Bebauungsplan besteht, richtet sich nach § 34 BauGB. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, der ein Abwehrrecht gegen Vorhaben losgelöst von einer konkreten Beeinträchtigung betrifft, die entgegen § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB ihrer Art nach in dem jeweiligen (faktischen) Baugebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung unzulässig sind. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass sich die maßgebliche nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB faktisch einem Baugebiet zuordnen lässt, in dem das Vorhaben seiner Art nach unzulässig ist. Eine Gemengelage vermittelt einem Nachbarn keinen von der konkreten Beeinträchtigung losgelösten Abwehranspruch gegen Vorhaben, die sich ihrer Art nach nicht einfügen. Die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB zur Bestimmung der Art der Nutzung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen gehen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum Einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79/98 -, Rn. 7 (juris); OVG NRW, Urteile vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, Rn. 35 (juris) und vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, Rn. 56 (juris). Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, wobei sie bei der Art der baulichen Nutzung am weitesten reichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 10 B 1230/11 -. Anlagen, die ihrer Nutzungsart nach völlig aus dem Rahmen der in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, sind bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nur dann auszuscheiden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, Rn. 58 (juris). Eine Straße kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Welche Wirkung sie jeweils hat, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 - 4 B 1/00 -, Rn. 18 (juris) und vom 10. März 1994 ‑ 4 B 50/94 -, Rn. 3 (juris). Nach dem Ergebnis des Ortstermins, den die Berichterstatterin der Kammer vermittelt hat, sowie der beigezogenen Pläne und Luftbilder ist als maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks zunächst jedenfalls die I. Straße bis zu dem Betrieb I1. U. GmbH & Co. KG, die N1.-----straße sowie der nördliche, bis zur I. Straße gelegene Teil der T2.--------straße einschließlich der gegenüberliegenden Seite der Einmündung zur I3.-------straße zu beurteilen. Dieser Bereich liegt über die kleine Grünfläche in unmittelbarer Sichtbeziehung zu dem an der Ecke I. Straße/T2.--------straße genehmigten Vorhaben und prägt dieses daher mit. Es kann offen bleiben, ob auch der Betrieb I1. U. GmbH & Co. KG sowie die K.----straße in die nähere Umgebung einzubeziehen sind. Für deren Einbeziehung spricht, dass eine wechselseitige bodenrechtliche Prägung nicht nur insoweit bestehen kann, wie eine Sichtbeziehung zum Vorhabenstandort gegeben ist. Die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs kann auf die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden, so dass auch eine städtebauliche Zäsur oder topographische Gegebenheiten eine Rolle spielen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79/98 -, Rn. 8 (juris); OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 10 B 1230/11 -. Das Gebiet I. Straße/N1.-----straße /K.----straße , das allein durch die I. Straße befahrbar ist, wird im Norden durch die Bahnlinie, im Westen durch die Autobahn A 00 und im Süden durch die G.------straße klar umgrenzt. Diese Einschnitte stellen städtebauliche Zäsuren dar. Auch wenn der Betrieb I1. U. GmbH & Co. KG aufgrund des abgeknickten Verlaufs der I. Straße und der Begrünung optisch vom Vorhabengrundstück aus kaum wahrnehmbar ist, so liegt er dennoch unmittelbar hinter der Wohnbebauung an der N1.-----straße nahe zum Vorhabengrundstück und prägt den Bereich der I. Straße jedenfalls durch die hierüber abgewickelte Zufahrt mit. Ohne diese Bereiche handelt es sich bei dem Gebiet um ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. In dem so abgegrenzten Bereich befindet sich neben der insgesamt überwiegend vorhandenen Wohnnutzung an dem Vorhabengrundstück eine Fremdwerbeanlage. In dem Gebäude I. Straße 00 befand sich früher die Gaststätte I4. . Nach dem Ergebnis der durch die Beklagten durchgeführten Kontrolle kann allerdings davon ausgegangen werden, dass der Gaststättenbetrieb eingestellt und nur noch eine Vermietung von Fremdenzimmern stattfindet. In dem Gebäude I. Straße 00 befindet sich eine kleine Druckerei, in dem Gebäude I. Straße 00 ein Elektriker. In der N1.-----straße befindet sich das Gebäude der B…gemeinde. In dem Gebäude T2.--------straße 00 befindet sich eine Rechtsanwaltskanzlei und eine Versicherungsagentur. Auf der gegenüberliegenden Seite der T2.--------straße im Bereich der Einmündung zur I3.-------straße befinden sich verschiedene kleine Nutzungen, unter anderem eine Textilwerkstatt und ein Dönerimbiss. Eine Werbeanlage für Fremdwerbung wäre als gewerbliche Nutzung in einem reinen Wohngebiet unzulässig. Auch wenn derzeit im Gebäude der ehemaligen Gaststätte I4. nur noch eine Vermietung von Pensionszimmern stattfindet, so prägen die vorhandenen äußeren Kennzeichen der Gaststätte das Gebäude weiterhin. Offen bleiben kann, ob es sich bei der B. gemeinde nach ihrer Größenordnung um eine den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende kirchliche Anlage handelt. Die in dem Gebäude I. Straße 00 vorhandene Druckerei ist jedoch, auch wenn es sich dabei um einen Einmann-Betrieb handelt, auch als nicht störender Handwerksbetrieb im reinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig, da sie nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner dient. Ein „täglicher Bedarf“ ist ein Bedarf, der zwar nicht notwendig an jedem Tag, aber doch regelmäßig und in kurzen Zeitabständen neu entsteht, so dass weitere Wege zu seiner Befriedigung nicht zugemutet werden sollen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2008 - 4 K 945/07 -, Rn. 19 (juris); Ziegel, in: Brügelmann, § 3 BauNVO, Rn. 71. In einem allgemeinen Wohngebiet wäre der Betrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zulässig. Auch hinsichtlich des Elektrikers in dem Gebäude I. Straße 00 ist die Einordnung als im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässiger Handwerksbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zweifelhaft. So werden Maler- und Installationsbetriebe als im reinen Wohngebiet unzulässig angesehen, weil sie nicht der Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner dienen. Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 3 BauNVO, Rn. 75; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - 15 BV 09.1491 -, Rn. 17 f. (juris) zur Unzulässigkeit eines Heizungs- und Sanitärbetriebs im reinen Wohngebiet. Unter Einbeziehung der auf der anderen Seite der T2.--------straße im Erdgeschoss der dortigen Gebäude liegenden Geschäfte kann insgesamt nicht mehr von einem reinen Wohngebiet ausgegangen werden. In einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ist die Anlage gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke allgemein zulässig. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität auch die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 3 S 2773/07 -, Rn. 5 (juris); VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2008 - 4 K 945/07 -, Rn. 23 (juris); VG München, Urteil vom 9. Juni 2005 - M 11 K 04.5113 -, Rn. 22 (juris); VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Mai 2011 ‑ 14 L 218/11 -, Rn. 50 (juris). ist das Sozialzentrum mit Gebetsräumen nach dieser Vorschrift in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Das Vorhaben wäre in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet auch gebietsverträglich. In einem allgemeinen Wohngebiet müssen Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke nicht der Gebietsversorgung dienen. Ihr Einzugsbereich kann sich auch überwiegend oder vollständig auf andere Baugebiete erstrecken. Vgl. VG München, Urteil vom 12. Februar 2007 - M 8 K 06.3626 -, Rn. 88 (juris). Allerdings sind auch in einem Baugebiet allgemein zulässige Anlagen dem ungeschriebenen Erfordernis der Gebietsverträglichkeit unterworfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60/07 -, BRS 73 Nr. 70. Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben (§ 4 Abs. 2 BauNVO) gefährdet dann den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen. die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60/07 -, BRS 73 Nr. 70. Es kommt dabei nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft des Vorhabens an. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets im Grunde auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift (§§ 2 bis 9 BauNVO) zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60/07 -, BRS 73 Nr. 70. Als dem Gebietscharakter in einem Mischgebiet widersprechend wurde eine Moschee mit einem Flächenangebot von insgesamt 5.191 m² als zentrale kirchliche/kulturelle Einrichtung angesehen. Vgl. VG München, Urteil vom 12. Februar 2007 - M 8 K 06.3626 -, Rn. 89 ff. (juris). Abgelehnt wurde dies für eine zweigeschossige Moschee mit einer Netto-Grundfläche von 719 m². Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 14 L 218/11 -, Rn. 54 (juris). Auch im Fall einer Nutzfläche von 1.200 m² wurde das Vorliegen einer Zentraleinrichtung abgelehnt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 3 S 2773/07 -, Rn. 6 (juris). In Anbetracht der Größe des streitgegenständlichen Vorhabens mit einer Hauptnutzfläche von 1.122,52 m², insbesondere unter Berücksichtigung der überschaubaren Größe seiner Gebetssäle ist vorliegend noch eine Gebietsverträglichkeit auch im allgemeinen Wohngebiet anzunehmen. Das Vorhaben hat noch keine Größenordnung erreicht, die es zu einer zentralen kirchlichen Einrichtung machen würde. Unter Berücksichtigung des Betriebs I1. U. GmbH & Co. KG, einem Unternehmen zur Konstruktion und Fertigung von technischen Dämmungen sowie der K.----straße mit ihrer überwiegenden Wohnnutzung und den Dachdeckerbetrieben handelt es sich um eine Gemengelage, die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Jedenfalls bei dem Betrieb I1. U. GmbH & Co. KG handelt es sich nach seiner Größenordnung nicht mehr um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb, der im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre. Eine solche Gemengelage vermittelt einem Nachbarn jedoch keinen von der konkreten Beeinträchtigung unabhängigen Gebietsgewährleistungsanspruch. § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt Nachbarschutz nur mit dem dem Einfügensgebot als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme, soweit in individualisierbarer und zugleich qualifizierter Weise auf diesen Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist. Nach diesem Maßstab kann dahingestellt bleiben, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Auch eine Überschreitung des maßgeblichen Rahmens reicht für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit nicht aus. Selbst wenn man annimmt, dass ein Vorhaben objektivrechtlich im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, setzt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot weiter voraus, dass das Vorhaben - wie bereits erwähnt - die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das durch die angefochtene Baugenehmigung zugelassene Maß der baulichen Nutzung einen Umfang erreicht, der für das dem Vorhaben schräg gegenüber liegende Grundstück der Klägerin erdrückend und rücksichtslos wirkt. Das Vorhaben verletzt ihr gegenüber auch im Übrigen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektiv-rechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektiv-rechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22/75 -, BRS 32 Nr. 155. Aufgrund des Rücksichtnahmegebots kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22/75 -, BRS 32 Nr. 155. Für die Frage, ob ein Vorhaben den Nachbarn zugemutet werden kann, ist dabei grundsätzlich von dem der Genehmigung zugrunde liegenden Nutzungsumfang auszugehen, nicht aber von einer lediglich derzeit hinter diesem Umfang zurückbleibenden tatsächlichen Nutzung, es sei denn, aufgrund zuverlässig feststehender, gleichbleibender Umstände kann davon ausgegangen werden, dass die Anlage dauerhaft in einem geringeren Umfang als genehmigt genutzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50/89 -, BRS 54 Nr. 193. Es ist eine realistische Prognose anzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50/89 -, BRS 54 Nr. 193. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist in die Abwägung zugunsten des Beigeladenen die Wertentscheidung des Grundgesetzes hinsichtlich der Gewährleistung der freien Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) einzustellen und bei der Anwendung einfachen Rechts mitzuberücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50/89 -, BRS 54 Nr. 193; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2009 - 8 A 10291/09 -, Rn. 31 (juris); VG Ansbach, Urteil vom 25. Juni 2013 ‑ AN 9 K 12.01400 -, Rn. 73 (juris); VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2009 - 19 A 355/04 -, Rn. 22 (juris). Selbst unter Zugrundelegung der nach den Nebenbestimmungen zulässigen Maximalauslastung von tagsüber 200 Personen gleichzeitig liegt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Nach der gesetzlichen Wertung haben die Nachbarn einer in dem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen, zu denen auch der An- und Abfahrtsverkehr gehört, grundsätzlich hinzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50/89 -, BRS 54 Nr. 193; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 3 S 2773/07 -, Rn. 9; VG Frankfurt, Urteil vom 29. August 2001 ‑ 3 E 815/01 -, Rn. 56 (juris). Die mit der Nutzung des Vorhabens verbundenen Lebensäußerungen einschließlich An- und Abfahrtsverkehr sowie die Anordnung der Stellplätze lassen nach der Einschränkung des Nutzungsumfangs durch die ergänzten Nebenbestimmungen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen bezogen auf das Grundstück der Klägerin erwarten. Die Nutzung des Vorhabens wird durch die Betriebsbeschreibung und die ergänzten Nebenbestimmungen begrenzt. Nach der Betriebsbeschreibung dienen die Gebetsräume der Ausübung der rituellen Pflichtgebete. Der Herrentreff sowie der Hobbyraum für Frauen dienen als Warteraum für Gemeindemitglieder und Besucher. Die Klassen-/Seminarräume sollen für den Religionsunterricht genutzt werden. Ferner sollen den Jugendlichen und Kindern Hausaufgaben- und Nachhilfekurse angeboten werden. Schüler sollen die Möglichkeit haben, im Internet zu recherchieren oder auf Aufgaben mit dem Computer zu erstellen. In dem Jugendtreff sollen Kinder und Jugendliche ihre Freizeit verbringen können. Der Raum soll für Gruppengespräche oder Veranstaltungen insbesondere für Jugendliche dienen. Die Nutzungszeiten sind in der Regel, mit Ausnahme der gemeinsamen Gebete im Fastenmonat Ramadan, der Nachtgebete, die in die Zeit nach 22 Uhr fallen, sowie der Frühgebete, sofern sie vor 6 Uhr abzuhalten sind, auf die Tagzeit von 6.00 bis 22.00 Uhr beschränkt. Hinsichtlich der Kantine und des Ladens sind die Nutzungszeiten auf 9 Uhr bis 20 Uhr beschränkt. In der Tagzeit von 6 Uhr bis 22 Uhr dürfen sich nach den ergänzten Nebenbestimmungen maximal 200 Personen gleichzeitig in dem Gebäude aufhalten, nachts maximal 30 Personen gleichzeitig. Hochzeitsfeiern, Beschneidungsfeiern, Jugendfeten und ähnliche Veranstaltungen sind ausgeschlossen. Eine Inanspruchnahme durch Hochzeits- oder Beschneidungsfeiern ist somit ebenso ausgeschlossen wie nächtliche Jugendfeten im Jugendtreff. Die Klassen- bzw. Seminarräume dienen vorwiegend dem Religionsunterricht. Tagsüber dürfen sich nach dem Vergleich Ziffer 2 b) gleichzeitig maximal 200 Personen in dem Gebäude aufhalten, was sowohl die Nutzung der Gebets- als auch der sonstigen Räume umfasst. Angesichts dieses beschränkten Nutzungsumfangs überwiegt vorliegend unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit das Interesse des Beigeladenen. Auch die Tatsache, dass das Morgen- und das Nachtgebet in bestimmten Jahreszeiten in die Nachtzeit vor 6 Uhr und nach 22 Uhr fällt, führt nicht zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber der Klägerin. Zugunsten der Klägerin ist hier zwar ihr verständliches Ruhebedürfnis zu werten. Zu Gunsten des Beigeladenen ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich jeweils nur um beschränkte Zeiten innerhalb eines Jahres handelt. Zudem ist die Zahl der zulässigen Nutzer in diesem Zeitraum stark eingeschränkt. Im Übrigen hat der Verordnungsgeber im Rahmen der BauNVO „kirchliche Anlagen“ sogar in reinen Wohngebieten zugelassen und damit in Kauf genommen, dass an hohen „kirchlichen“ Festtagen auch eine entsprechende Belastung der Umgebung bzw. der Bewohner gegeben ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Morgen- und Nachtgebet unverzichtbare Bestandteile der islamischen Religionsausübung sind und bei einer wertenden Abwägung der sich hier gegenüberstehenden Interessen die Wertentscheidung des Grundgesetzes hinsichtlich der Gewährleistung der freien Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) einzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992- 4 C 50/89 -, BRS 54 Nr. 193; VG München, Urteil vom 9. Juni 2005 - M 11 K 04.5113 -, Rn. 31 (juris); VG München Urteil vom 7. Juni 2005 ‑ M 8 SN 05.1628 -, Rn. 43 (juris); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2009 ‑ 8 A 10291/09 -, Rn. 34 (juris); dennoch eine Gebietsverträglichkeit im allgemeinen Wohngebiet ablehnend OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 1 LA 255/08 -, Rn. 19 (juris). Es besteht im Übrigen auch kein Anlass zu der Annahme, dass künftig mehr als die nach der Baugenehmigung erlaubten Personen die Moschee nutzen werden. Der Beigeladene hat sich an die Begrenzung der Besucherzahl zu halten. Im Fall einer abweichenden Nutzung wäre die Beklagte zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten berufen. Schließlich verletzt die Baugenehmigung auch bezogen auf die Anzahl und Anordnung der Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück das Rücksichtnahmegebot nicht. Offen bleiben kann dabei, ob das Vorhaben tatsächlich zu wenig Stellplätze aufweist. Auf einen Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens kann sich der Eigentümer des vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstückes im Einzelfall nur dann mit Erfolg berufen, wenn von vornherein feststeht, dass dadurch eine verkehrliche Situation entsteht, welche die Erschließungsgegebenheiten gleichsam lahmlegt und mit ordnungsbehördlichen und straßenverkehrlichen Mitteln schlechterdings nicht beherrschbar ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 -, Rn. 47 (juris); Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, Rn. 28 (juris); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2008 ‑ 3 S 2773/07 -, Rn. 13 (juris). Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet insbesondere kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind wie erwähnt mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 3 S 2773/07 -, Rn. 13 (juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die freie Zugänglichkeit des Grundstücks der Klägerin durch das Vorhaben in gesteigertem Maße beeinträchtigt wird. Der Anfahrtsverkehr zu den ersten sechs Stellplätzen des Vorhabens führt nicht an dem Grundstück der Klägerin vorbei. Im Hinblick auf die weiteren zwölf Stellplätze muss zwar das Grundstück der Klägerin passiert werden, dies führt jedoch nicht zu einer unzumutbaren Belastung, weil der Straßenraum gebietstypisch dimensioniert ist. Bei einer Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus wäre mit Stellplätzen in einer ähnlichen Größenordnung zu rechnen. Auch durch etwaigen Parksuchverkehr wird das Grundstück der Klägerin nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Begrenzung der Benutzerzahl sowie die verkehrsgünstige Lage des Vorhabens am Eingang des Quartiers gewährleisten beherrschbare Verhältnisse. Möglichem verkehrsordnungswidrigem Verhalten von Besuchern ist außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens Rechnung zu tragen. Ein Verstoß gegen die Klägerin als Nachbarin schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere kommt den Bestimmungen über die Stellplatzpflicht in § 51 Abs. 1 BauO NRW kein nachbarschützender Charakter zu. Die Verpflichtung des Bauherren, bei der Errichtung von Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen zu schaffen, soll vielmehr verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Sie dient daher ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, Rn. 8 ff. (juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 5-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Im Hinblick auf die geltend gemachte Beeinträchtigung des für Wohnzwecke genutzten Grundstücks der Klägerin ist es sachgerecht, den Streitwert auf 7.500,00 Euro festzusetzen (vgl. Nr. 7a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003, BauR 2003, 1883). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 5-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.