Urteil
14 K 2904/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Abschleppen eines vor einer Grundstücksein- und -ausfahrt verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs ist rechtmäßig, wenn es andere Verkehrsteilnehmer behindert.
• Die Kosten der rechtmäßigen Abschleppmaßnahme und eine Verwaltungsgebühr können demjenigen auferlegt werden, der die Gefahr durch sein Verhalten verursacht hat (§77 VwVG NRW i.V.m. PolG NRW).
• Zur Überzeugung des Gerichts begründen glaubhafte Zeugenaussagen und Fotos die Feststellung, dass das Fahrzeug unmittelbar vor der Ausfahrt stand; Schreibfehler in der Wegschleppmeldung ändern nichts am Rechtmäßigkeitsergebnis.
Entscheidungsgründe
Kostenpflicht für rechtmäßige Abschleppmaßnahme bei Parken vor Grundstückszufahrt • Das Abschleppen eines vor einer Grundstücksein- und -ausfahrt verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs ist rechtmäßig, wenn es andere Verkehrsteilnehmer behindert. • Die Kosten der rechtmäßigen Abschleppmaßnahme und eine Verwaltungsgebühr können demjenigen auferlegt werden, der die Gefahr durch sein Verhalten verursacht hat (§77 VwVG NRW i.V.m. PolG NRW). • Zur Überzeugung des Gerichts begründen glaubhafte Zeugenaussagen und Fotos die Feststellung, dass das Fahrzeug unmittelbar vor der Ausfahrt stand; Schreibfehler in der Wegschleppmeldung ändern nichts am Rechtmäßigkeitsergebnis. Der Kläger parkte mit seinem VW Passat am 07.01.2013 auf der X.-Straße in T1. Die Polizei wurde wegen einer Verkehrsbehinderung gerufen; nach deren Feststellungen stand das Fahrzeug unmittelbar vor der Grundstücks-ein-/ausfahrt des Hauses X.----straße 310/312 und blockierte die Ausfahrt. Der Halter war nicht erreichbar, sodass ein Abschleppunternehmen das Fahrzeug wenige Meter versetzte. Der Beklagte setzte dem Kläger einen Leistungs- und Gebührenbescheid über Abschleppkosten und eine Verwaltungsgebühr fest. Der Kläger bestritt, vor der Zufahrt geparkt und behindert zu haben, monierte eine Verwechslung wegen einer fehlerhaften Wegschleppmeldung und widersprach den Zeitangaben. Das Gericht hörte Zeugen und wertete Lichtbilder aus. • Ermächtigungsgrundlage: §77 Abs.1 VwVG NRW i.V.m. VO VwVG NRW und §§8,50 Abs.2,51 Abs.1 Nr.1,52 PolG NRW; Gebührenrecht in §15 VO VwVG NRW. • Formelle Anforderungen erfüllt: Anhörung nach §28 VwVfG NRW erfolgte; Bescheid war ordnungsgemäß erlassen. • Tatbestandlich lag eine Zuwiderhandlung gegen §12 Abs.3 Nr.3 StVO vor; das Fahrzeug versperrte die Grundstückszufahrt und verhinderte das Passieren anderer Fahrzeuge. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen der Anwohner und der eingesetzten Polizeibeamtin sowie Lichtbilder wurden als glaubhaft und übereinstimmend bewertet; der in der Wegschleppmeldung enthaltene Adressfehler war ein Schreibfehler und nicht ausschlaggebend. • Ermessen: Die Versetzung war geeignet, erforderlich und angemessen; ein milderes gleich wirksames Mittel war nicht ersichtlich, zumal der Halter nicht erreichbar war. • Kosten- und Gebührenfestsetzung: Abschleppkosten in der geltend gemachten Höhe sind angefallen und die Verwaltungsgebühr liegt innerhalb des zulässigen Gebührenrahmens gemäß §15 VO VwVG NRW. • Rechtsfolge: Der Kläger ist als Verhaltens- und Zustandsstörer kostenschuldnerisch verantwortlich und hat die angefallenen Beträge zu erstatten. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht befand, dass das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Einschreitens unmittelbar vor der Grundstückszufahrt stand und dadurch andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert wurden; die Abschleppmaßnahme war rechtmäßig und verhältnismäßig. Dem Kläger wurden die Abschleppkosten in Höhe von 98,77 Euro sowie eine Verwaltungsgebühr von 90,00 Euro auferlegt, da er die Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch sein Verhalten herbeigeführt hatte. Die erzielten Erkenntnisse aus Zeugenaussagen und Lichtbildern rechtfertigen die Kostenzuweisung; Einwände wegen eines Schreibfehlers in der Wegschleppmeldung oder einer Verwechslung wurden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.