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Beschluss

17 L 2556/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1209.17L2556.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 5. März 2013 bei dem Finanzgericht Düsseldorf wörtlich gestellte Antrag, 3 die verfassungswidrige Anwendung der stückzahlbezogenen Gebührenordnung nach § 6 Abs. 3 VerpackV a.F. 91 festzustellen, 4 hat keinen Erfolg. Das Rubrum war dahingehend zu berichtigen, dass nicht die Behörde, sondern der Rechtsträger demgegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, Antragsgegner ist. Dies ist das Land Nordrhein-Westfalen. Da der Antragsteller offenkundig an der Endvertretung durch das Finanzamt festhalten will, wäre ausgehend davon das Land hier dann vertreten durch das Finanzamt L. (vgl. § 17 Abs. 2 Gesetz über die Finanzverwaltung i.V.m. Ziff. 1.1 Spgstr. 6 Bestimmung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums vom 9. Mai 2012). Unbeschadet dessen wird angemerkt, dass ein gegen das Land, seinerzeit vertreten durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz, geführtes Verfahren mit einem der Sache nach vergleichbaren Begehren bereits im Jahre 2011 erfolglos war, 5 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. August 2011 - 17 L 991/11; vgl. zur Zuständigkeit § 1 Abs. 1, 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 ZustVO i.V.m. Anhang II, Ziffer 31.7. Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007. 6 A. 7 Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (I.), jedoch fehlt es an der Antragsbefugnis des Antragstellers (II.) ebenso wie an seinem Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis (III.); zur entgegenstehenden Rechtskraft siehe IV. 8 I. Für die Beurteilung des dem Antrag -in Ermangelung einer existierenden „stückzahlbezogenen Gebührenordnung“- verständig wohl zugrundeliegenden Begehrens (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), die verfassungswidrige Anwendung der Regelungen in § 6 Abs. 3 Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen in der vom 21. Juni 1991 bis zum 27. August 1998 geltenden Fassung -VerpackVO a.F.- festzustellen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das folgt jedenfalls aus der für das erkennende Gericht gem. § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG- bindenden Verweisung dieses Teils des Rechtsstreits durch unanfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. November 2013 (Az.: 12 V 4128/13 AE(AO)). Eine „Abgabe zur erneuten Entscheidung“ an das Finanzgericht (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 6. Dezember 2013) verbietet sich daher. Ungeachtet dessen hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 7. Februar 2013 (Az.: II B 4/13) eine in gleicher Sache vom Antragsteller ausdrücklich eingelegte Beschwerde gegen einen entsprechenden Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2012 (Az.: 12 V 3632/12 AE(AO)) als unzulässig verworfen. 9 Soweit der Antragsteller u.a. mit Schriftsätzen vom 2. Mai und 12. September 2013 weiter beantragt, dass „finanzgerichtliche Verfahren ... an den internationalen Gerichtshof abzugeben“, dringt er damit hier nicht durch. Der an das Verwaltungsgericht durch Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. November 2013 nach vorzitierten Vorschriften verwiesene Teil des Rechtsstreits bildet das hiesige streitgegenständliche Begehren und damit „das Verfahren“. Eine Weiterverweisung ist aufgrund der gesetzlichen Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses -ungeachtet der auch schon im Ansatz nicht erkennbaren „Rechtswegzuständigkeit“ des Internationalen Gerichtshofes (vgl. Art. 34ff. Statut des IGH)- unzulässig, 10 vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 17 Rn. 37. 11 Die vom Antragsteller in der Antragsschrift vom 5. März 2013 weiter gestellten Anträge zu 2. (gegenüber dem Antragsgegner die Abgabe einer Willenserklärung für die Geltendmachung von Aufrechnungsansprüchen nach § 226 Abs. 3 Abgabenordnung i.H.v. ursprünglich monatlich 55.607,00 Euro -später letztlich auf über mehrere Milliarden Euro erhöht- zu seinen Gunsten anzuordnen) sowie 3. (gegenüber dem Antragsgegner die am 28. Februar 2013 bei der Postbank E. vorgenommene Kontenpfändung aufzuheben), waren vom vorzitierten Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts Düsseldorf nicht erfasst (vgl. Trennungsbeschluss vom 18. November 2013 – 12 V 731/13 AE(AO, KV)) und sind vom Finanzgericht mit Beschluss vom 29. November 2013 (gl. Az.) unanfechtbar abgelehnt worden. 12 II. Ungeachtet, ob das Finanzamt überhaupt im Rahmen der diesem im Wesentlichen obliegenden steuer- und zollrechtlichen Aufgaben mit der Anwendung des § 6 Abs. 3 VerpackVO a.F. betraut und damit am Rechtsverhältnis dessen Feststellung begehrt wird beteiligt sein kann oder nicht, könnte der Antragsteller selbst wenn dies der Fall wäre keine für die Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts aus einem etwaigen verfassungswidrigen Vollzug des § 6 Abs. 3 VerpackVO a.F. geltend machen. Denn der Vorschrift kommt -wie bereits mehrfach entschieden wurde- allein ein objektiv-rechtlicher Charakter zu, da die Norm abfallwirtschaftlichen Zwecken dient und nicht dem Vorenthalten einer Mitbewerbern im Wettbewerb gewährten Begünstigung, 13 vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 20 B 1318/03; OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 20 A 2094/08; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2013 ‑ 17 K 7928/12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2013 ‑ 17 L 2128/12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. August 2011 - 17 L 991/11; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2008 - 17 K 3011/08 - juris. 14 III. Dem Antragsteller fehlt schließlich auch -unbeschadet der Frage, ob es hier insoweit bereits am Feststellungsinteresse oder am Rechtsschutzbedürfnis fehlte- das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung des behaupteten Rechtsverhältnisses. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die allein in den Raum gestellte vermeintlich verfassungswidrige Anwendung des § 6 Abs. 3 VerpackVO a.F. über das Außerkrafttreten der Norm bereits im Jahre 1998 hinaus noch in der Gegenwart anhaltende Wirkungen zeitigte oder gar eine Wiederholungsgefahr bestünde und damit die begehrte gerichtliche Sachentscheidung geeignet sein könnte, seine Rechtsposition zu verbessern. Eine etwaige präjudizielle Wirkung, die einem Feststellungsurteil in der Hauptsache für einen späteren Schadensersatzprozess vor den ordentlichen Gerichten zukommen könnte, ist allein nicht in der Lage, das berechtigte Interesse für eine Feststellung zu begründen, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37/93, juris Rn. 24, 41 m.w.N. 16 IV. Ob schließlich der Zulässigkeit des Antrages unter dem Gesichtspunkt der entgegenstehenden Rechtskraft nach §§ 121 Nr. 1 i.V.m. 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO der inzwischen rechtskräftige Gerichtsbescheid des VG Düsseldorf vom 21. Mai 2013 (Az.: 17 K 7928/12) entgegensteht, der zwischen denselben Beteiligten bei gleichem Streitgegenstand ergangen ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung mehr. 17 B. 18 Unbeschadet der Unzulässigkeit des Antrages, wäre er aber auch unbegründet. 19 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zu der -hier begehrten- Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und die in Anspruch genommene Rechtsposition (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung -ZPO-). 20 Hier fehlt es bereits an einer glaubhaften Darlegung eines Anordnungsgrundes (I.) ebenso ist bei summarischer Prüfung der Anordnungsanspruch (II.) nicht glaubhaft gemacht. 21 I. Im Hinblick auf das Ziel einstweiliger Anordnungen, grundsätzlich nur vorläufige Regelungen zu treffen, sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn das Antragsbegehren von der Konsequenz auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Dies ist bei dem hier erkennbaren Begehren, die verfassungswidrige Anwendung der Regelungen in § 6 Abs. 3 VerpackVO a.F. festzustellen, der Fall. Eine einstweilige Anordnung könnte daher regelmäßig nur dann erlassen werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht und die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre, weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, 22 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 20 B 1318/09, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rn 26. 23 Dafür spricht hier nichts. Im Gegenteil kann von einer durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ausgleichbaren Verletzung von Rechten des Antragstellers schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Systemfeststellung in § 6 Abs. 3 VerpackVO a.F. u.a. zugunsten des Systems der E1. -GmbH schon vor mehr als 20 Jahren getroffen wurde und er unter diesen Rahmen- und Geschäftsbedingungen seine wirtschaftliche Tätigkeit über Jahre ausgeübt hat. Bezeichnenderweise wendet sich der Antragsteller auch nur gegen § 6 Abs. 3 VerpackVO a.F. Die Norm ist aber bereits 1998 außer Kraft getreten. 24 II. Bei summarischer Prüfung ist es auch ernstlich zweifelhaft, ob dem Antragsteller der behauptete Feststellunganspruch gem. § 43 Abs. 1 VwGO in der Hauptsache zustünde. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sind etwaige Verstöße des Antragsgegners bezüglich der „Anwendung“ des § 6 Abs. 3 VerpackVO a.F. im Ansatz nachvollziehbar durch den Antragsteller geltend -geschweige denn glaubhaft- gemacht worden noch sonst überhaupt ersichtlich, 25 vgl. insoweit zu § 6 Abs. 3 VerpackVO a.F. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2003 ‑ 20 B 1318/09, juris sowie die früheren mit im Kern vergleichbarem Begehren abschlägig beschiedenen Verfahren VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2013 ‑ 17 K 7928/12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2013 ‑ 17 L 2128/12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. August 2011 ‑ 17 L 991/11, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2008 - 17 K 3011/08, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 20 A 2094/08; ähnl. auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 2b O 174/12. 26 C. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht ungeachtet des allein vorläufigen Charakters der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hier in Rechnung stellt, dass der Antrag tatsächlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 bzw. entsprechend 2013).