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Beschluss

17 L 2556/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Feststellung der verfassungswidrigen Anwendung von § 6 Abs. 3 VerpackVO a.F. ist unzulässig mangels Antragsbefugnis und fehlendem Feststellungsinteresse. • Der verwaltungsrechtliche Rechtsweg ist für das Begehren eröffnet; der Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts bindet das Verwaltungsgericht. • Einstweilige Regelungsanordnungen nach § 123 VwGO sind nur bei hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache und dringendem Anordnungsgrund zu erlassen; beides fehlt hier.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und fehlendes Feststellungsinteresse bei Antrag gegen Anwendung der alten VerpackVO • Der Antrag auf Feststellung der verfassungswidrigen Anwendung von § 6 Abs. 3 VerpackVO a.F. ist unzulässig mangels Antragsbefugnis und fehlendem Feststellungsinteresse. • Der verwaltungsrechtliche Rechtsweg ist für das Begehren eröffnet; der Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts bindet das Verwaltungsgericht. • Einstweilige Regelungsanordnungen nach § 123 VwGO sind nur bei hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache und dringendem Anordnungsgrund zu erlassen; beides fehlt hier. Der Antragsteller stellte beim Finanzgericht einen Antrag, die verfassungswidrige Anwendung der stückzahlbezogenen Gebührenregelung des § 6 Abs. 3 VerpackVO a.F. festzustellen. Das Verfahren wurde an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen; Antragsgegner ist das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt. Zusätzlich begehrte der Antragsteller die Anordnung einer Willenserklärung zur Geltendmachung von Aufrechnungsansprüchen und die Aufhebung einer Kontenpfändung; diese Nebenanträge wurden nicht an das VG verwiesen und vom Finanzgericht abgelehnt. Das VG prüfte vor allem, ob der Antragsteller antragsbefugt ist, ein Feststellungsinteresse hat und ob eine einstweilige Regelung zu erlassen wäre. Frühere, in der Sache vergleichbare Verfahren gegen dieselbe Norm waren erfolglos geblieben. Die Norm (§ 6 Abs. 3 VerpackVO a.F.) ist bereits 1998 außer Kraft getreten. • Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs: Das Verwaltungsgericht ist durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts zuständig; eine erneute Weiterverweisung ist unzulässig. • Mangel an Antragsbefugnis: Der Antragsteller kann keine mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts aus der Anwendung der Norm geltend machen, weil § 6 Abs. 3 VerpackVO a.F. objektiv-rechtlichen Charakter für abfallwirtschaftliche Zwecke hat und keine Individualrechtsposition des Antragstellers begründet (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). • Fehlendes Feststellungsinteresse/Rechtsschutzbedürfnis: Es ist nicht erkennbar, dass die seit 1998 außer Kraft getretene Norm noch gegenwärtige Wirkungen oder Wiederholungsgefahr entfaltet; eine präjudizielle Wirkung für spätere Zivilprozesse begründet das erforderliche Interesse nicht. • Entgegenstehende Rechtskraft und bisherige Rechtsprechung: Ein rechtskräftiger Gerichtsbescheid desselben Gerichts zu vergleichbarem Streitgegenstand spricht gegen die Zulässigkeit; frühere Entscheidungen (VG und OVG NRW) lehnten ähnliche Begehren ebenfalls ab. • Einstweiliger Rechtsschutz (§ 123 VwGO): Für eine Regelungsanordnung ist bei vorwegnahmeähnlichem Begehren eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache und dringender Anordnungsgrund erforderlich; beides liegt nicht vor, da der Antragsteller langfristig unter den damals bestehenden Bedingungen wirtschaftlich tätig war und keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile dargelegt hat. • Zusatzbefund: Soweit Nebenanträge (Aufrechnung, Aufhebung Pfändung) betroffen waren, wurden diese vom Finanzgericht getrennt und abgelehnt; sie sind nicht Gegenstand des hier verifizierten Verfahrens. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Antragsteller hat weder die notwendige Antragsbefugnis noch ein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Feststellung der verfassungswidrigen Anwendung des § 6 Abs. 3 VerpackVO a.F.; zudem fehlt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine einstweilige Regelung nach § 123 VwGO. Frühere, vergleichbare Entscheidungen und die bereits 1998 außer Kraft getretene Norm sprechen gegen die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.