Leitsatz: Einzelfall eines Polizisten, dessen gegen den Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Zurruhesetzung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG gerichtete Klage keinen Erfolg hatte, obwohl er geltend machte, die Dienstunfähigkeit, die zur vorzeitigen Zurruhesetzung geführt habe, sei Folge eines anerkannten Dienstunfalles. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der mit der Folge einer PTBS anerkannte Dienstunfall (Tötung einer Polizistin der Dienstgruppe des Klägers durch einen Messerangriff) im Jahr 2001 wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit war, die im Jahr 2010 zur vorgezogenen Zurruhesetzung führte. Dieser Vorfall war nur ein unwesentlicher Umstand, wesentlich waren vielmehr die Primärpersönlichkeit des Klägers sowie eine Vielzahl beruflicher Belastungen und Konflikte innerhalb der Polizei in der Zeit nach dem Tod der Kollegin; auch private Belastungen leisteten einen Beitrag. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1952 geborene Kläger stand seit 1970 bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. November 2010 im Polizeidienst des beklagten Landes (zuletzt als Polizeihauptkommissar, Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung). Er streitet mit dem beklagten Land als Dienstherrn in diesem Verfahren um die Frage, ob seine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalles ist; dies hat Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsbezüge. Im Jahr 2000 wurde der Kläger – damals Polizeioberkommissar – beim Polizeipräsidium (PP) X. in der Hauptwache der Polizeiinspektion (PI) S. als Dienstgruppenleiter (DGL) verwendet. Am 00.2.2000wurde die zur Dienstgruppe des Klägers gehörende Polizeiobermeisterin L. T. -G. bei einem Polizeieinsatz mit einem Messer lebensgefährlich verletzt und starb wenig später im Krankenhaus. Der Kläger hatte sich nach dem Angriff auf die Kollegin T. -G. zum Tatort begeben, dort die Einsatzleitung übernommen und Absicherung sowie Absperrung des Tatortes bis zur Übernahme des Einsatzes durch Beamte einer vom PP X. eingesetzten Mordkommission koordiniert. Der Täter wurde wegen der Tat später durch das Landgericht X. wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt (00 Ks 00 Js 000/00). Mit Unfallmeldung vom 25. März 2000 meldete der Kläger das Ereignis am 00.2.2000als Dienstunfall, dessen Ablauf er wie folgt schilderte: „Anlässlich eines Einsatzes wegen eines Familienstreites war ich als Einsatzleiter vor Ort eingesetzt. Bei dem Einsatz wurde eine Kollegin ermordet. Die Bemühungen des Notarztes, die Kollegin zu reanimieren, habe ich unmittelbar miterlebt. Seit dem Tag kommen immer wieder belastende Bilder in mir hoch.“Als entstandenen Körperschaden gab er an: „Schlafstörungen, ausgeprägte Motivationsprobleme, Appetitlosigkeit. – Durch einen Kurzurlaub vom 10. bis 19.03. hoffte ich, dass sich die Beschwerden abmildern würden, da ich ‚Abstand‘ gewinnen wollte. Dies trat nicht ein.“ Der Kläger begab sich bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie Dr. med. M. E. in S. wegen psychischer Schwierigkeiten in Behandlung. Dieser Facharzt bescheinigte unter dem 28. Juni 2000 die Diagnose „Posttraumatisches Syndrom, Anpassungsstörungen, depressive Episode“. Mit weiterem Attest vom 19. Februar 2001 diagnostizierte Dr. med. E. eine „posttraumatische Belastungsstörung mit Hinweisen auf Übergang in affektive Störungen“. Der zuständige Polizeiarzt des Polizeiärztlichen Dienstes (PÄD) beim PP X. Dr. med. T1. ging auf der Grundlage der Bescheinigung des Dr. med. E. vom 28. Juni 2000 davon aus, dass beim Kläger ein posttraumatisches Syndrom vorliege. Wegen zu erwartender dienstbeeinträchtigender Dauerschäden leitete der Dienstvorgesetzte des Klägers im Dezember 2000 eine förmliche Untersuchung ein. Der für die förmliche Untersuchung des Dienstunfalles nach den polizeiinternen Vorschriften zuständige Facharzt für Allgemeinmedizin – Betriebsmedizin – Sportmedizin – Regierungsmedizinaldirektor Dr. med. I. (PÄD B. ) holte zunächst ein Zusatzgutachten ein. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. T3.- vom Institut für ärztliche Begutachtung E1. erstattete unter dem 15. Mai 2001 sein fachpsychiatrisches Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass beim Kläger durch das traumatische Ereignis am 00.2.2000eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach ICD 10 verursacht worden sei. Die anhaltende psychosomatische Symptomatik, die zunehmend auch dysthyme und depressive Züge aufweise, wäre in ambulanter Verhaltenstherapie in drei bis vier Monaten deutlich zu verbessern; auf Grund der Schwere der Symptomatik werde jedoch ein stationäres Heilverfahren, z.B. in Bad Pyrmont favorisiert; andernfalls drohe eine weitere Generalisierung mit Zunahme der schon aufgetretenen psychosomatischen und affektiven Störungen. Auf der Grundlage dieses Zusatzgutachtens erstattete der Polizeiarzt Dr. med. I. unter dem 4. Juli 2001 sein polizeiamtsärztliches Gutachten über den Kläger. Er kam dort im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass beim Kläger durch das Ereignis am 00.2.2000eine posttraumatische Belastungsstörung mit den folgenden wesentlichen Unfallfolgen verursacht worden sei: „Posttraumatische Belastungsstörung mit Symptomen eines erhöhten Erregungsniveaus; Ein- und Durchschlafstörung; Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten; Belastungen im sozialen, beruflichen und familiären Bereich.“ Ab dem Tag des Unfallereignisses bis zum Tag der Untersuchung beim PÄD B. am 27. April 2001 ging er von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 %, ab dem 28. April 2001 bis zu einer Nachuntersuchung von einer MdE von 20 % aus. Mit Bescheid vom 28. August 2001 erkannte das PP X. das Ereignis am 00.2.2000als Dienstunfall mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung an und setzte die MdE wie vom Polizeiarzt angegeben fest. Auf seinen Antrag versetzte die Bezirksregierung E1. den Kläger zum Oktober 2001 zum Landrat C. -H. als Kreispolizeibehörde (KPB). Dort wurde er in der Hauptwache der PI Nord weiter als Dienstgruppenleiter eingesetzt. Nachfolgend trat beim Kläger ab November 2002 eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit auf. In diesem Zusammenhang begab er sich zu dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie – Dr. med. S1. in S. , der unter dem 19. Dezember 2002 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte und dringenden Bedarf einer adäquaten, psychotherapeutischen Bearbeitung sah. Er hielt eine stationäre Behandlung, z.B. in der hierfür spezialisierten Stiftung U. in S. für erforderlich. Wenig später unterzog sich der Kläger in der Zeit vom 19. März bis zum 17. April 2003 einer stationären Heilbehandlung im Gesundheitszentrum Bad M1. , F. -Klinik am Park (AHB- und Reha-Klinik – Integrative Medizin – Orthopädie – Innere Medizin – Psychosomatik – Fachklinik für physikalische Therapie). Der Entlassungsbericht vom 7. Mai 2003 des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. S2. benannte als Diagnosen: „Länger dauernde reaktive Depression, chronisch obstruktive Bronchitis bei Nikotinabusus, Fettleber bei Hyperlipidämie sowie Grauer Star“ und sah als Therapieziel mit Hauptanliegen eine psychische Stabilisierung unter psychotherapeutischen Einzelgesprächen. Der Kläger wurde dort als arbeitsfähig entlassen und in der Folgezeit bei der KPB C. -H. ab Mai 2003 wieder eingegliedert, wobei er nicht mehr als Dienstgruppenleiter eingesetzt wurde, sondern als Sachbearbeiter im Verkehrskommissariat. Der Arbeitsversuch verlief im Laufe des Jahres 2003 erfolgreich und der Kläger wurde anschließend vollschichtig weiterhin in dem Verkehrskommissariat verwendet, jedoch unter Ausschluss des Wach- und Wechseldienstes. Während er in der Folgezeit seinen Dienst im Aufgabenbereich zunächst ohne länger dauernde Zeiten der Arbeitsunfähigkeit versah, begab er sich ab April 2005 in die Behandlung der Evangelischen Stiftung U. in S. , wo er bei dem leitenden Arzt Dr. F1. -D. (Station IV: Allgemeinpsychiatrie, psychosomatische Medizin) eine ambulante Psychotherapie aufnahm. Unter dem 26. August 2005 beantragte der Kläger die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 45 LBG, da auf Grund des anerkannten Dienstunfalles aus dem Jahre 2000 Spätfolgen aufgetreten seien. Diesen Antrag änderte er mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 dahingehend, dass er um Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit gemäß § 194 LBG bitte.Sein Dienstvorgesetzter leitete daraufhin eine entsprechende Untersuchung durch den PÄD des PP E2. ein, welcher zunächst Berichte der behandelnden Ärzte einholte. Über den Kläger, der ab Januar 2006 kommissarisch mit der Leitung des Verkehrskommissariates der PI Nord beauftragt war, gaben die behandelnden Ärzte Stellungnahmen ab. Im Einzelnen:Der praktische Arzt und Facharzt für Chirurgie B1. berichtete unter dem 23. Januar 2006 über Angstzustände und Schlafstörungen beim Kläger als Spätfolgen der tödlichen Verletzung seiner Kollegin im Februar 2000;Dr. med. S1. berichtete unter dem 27. Januar 2006 bei der Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ von durch ihn erfolgender psychopharmakologischer Behandlung parallel zur Traumatherapie in der Stiftung U. ;Dr. F1. -D. von der Evangelischen Stiftung U. berichtete unter dem 13. Februar 2006 über die psychotherapeutische Behandlung des Klägers ab April 2005 und kam zu der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit leichten bis mittelschweren depressiven Schwankungen bei zwanghafter Persönlichkeitsstruktur; auf Grund der Chronifizierung der Symptomatik sei auch bei Fortführung der Behandlung zwar noch eine gewisse Besserung zu erhoffen, eine durchgreifende Besserung bzw. Heilung könne aber wohl kaum erwartet werden. Der zuständige Polizeiarzt Regierungsmedizinaldirektor Dr. med. W. holte zunächst ein nervenfachärztliches Zusatzgutachten ein, welches Prof. Dr. med. habil. Dipl.-Psych. N. (Facharzt für Nervenheilkunde, Facharzt für psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin – Rehabilitationswesen, sowie Chefarzt der psychosomatischen Fachklinik Bad Q. ) unter dem 9. Mai 2006 erstattete. Der Zusatzgutachter stellte die Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1). Von einer PTBS ging er nicht aus, weil er das Diagnosekriterium des auslösenden Traumas als nicht hinreichend erfüllt ansah, jedoch auch am Vorliegen der übrigen Kriterien Zweifel hatte.Bei dieser Sachlage sah der Zusatzgutachter den Kläger weiterhin als polizeidienstfähig und auch allgemein dienstfähig an, weil noch nicht alle möglichen therapeutischen Maßnahmen unternommen worden seien, um die gesundheitlichen Auswirkungen adäquat zu therapieren. Sowohl in Bezug auf die bereits eingeleitete Psychopharmako-Therapie seien noch Verbesserungen möglich, zudem sei eine adäquate stationäre Verhaltenstherapie in einer geeigneten Fachklinik empfehlenswert und erforderlich. Der Polizeiarzt Dr. med. W. kam auf dieser Grundlage in seinem polizeiärztlichen Gutachten vom 1. Juni 2006 und eigener Untersuchung des Klägers ebenfalls zu dem Ergebnis, dass dieser noch polizeidienstfähig und auch für den allgemeinen Verwaltungsdienst dienstfähig sei. Es solle über den in kurativer Hinsicht zuständigen PÄD ein stationäres Heilverfahren eingeleitet werden. Dieses Ergebnis teilte die KPB C1. . H. dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juli 2006 mit. Auf Grund dieser Feststellungen könne derzeit weder ein Laufbahnwechsel in den Verwaltungsdienst, noch eine Versetzung in den Ruhestand nach § 45 LBG NW vorgenommen werden. Entsprechend der Empfehlungen des Prof. Dr. N. sowie des Polizeiarztes Dr. med. W. wirkte der PÄD L1. im Einvernehmen mit dem Polizeiarzt bei der KPB C1. . H. auf eine stationäre Behandlung der psychischen Schwierigkeiten des Klägers hin. Daraufhin unterzog der Kläger sich im Zeitraum vom 27. Februar bis 27. März 2007 einer stationären Heilbehandlung in der N1. Klinik für Rehabilitation Bad T4. , Kliniken am C2.---graben – Klinik G1. , Fachbereich Psychosomatik/Psychotherapie. Im Entlassungsbericht vom 5. April 2007 (Chefarzt Dr. med. E3. u.a.) werden die Diagnosen gestellt: Angststörung (F 41.9), Hypercholesterinämie und Hyperlipidämie, Glaukom beidseits. Nach der vorrangig psychotherapeutischen stationären Behandlung wurde der Kläger arbeitsfähig entlassen, weitere psychotherapeutische Behandlungen wurden nicht angedacht, lediglich hausärztliche Weiterbetreuung. In der Folgezeit leistete der Kläger zunächst weiter seinen Dienst im Verkehrskommissariat.Im März 2009 hielt der PÄD L1. den Kläger auf nicht absehbare Zeit für nicht mehr verwendungsfähig in Bezug auf den Einsatz der Dienstwaffe und leitete wegen der Diagnose einer Angststörung mit depressiver Reaktion (ICD 10: F 43.21) eine stationäre Rehabilitationsbehandlung ein. Ab dem 22. Mai 2009 war der Kläger ärztlich attestiert arbeitsunfähig bis zu dem inzwischen von den zuständigen Stellen genehmigten stationären Rehabilitations-Klinikaufenthalt. Hierzu hielt sich der Kläger wiederum im N1. -Klinikum für Rehabilitation Bad T4. – Klinik G1. – im Fachbereich Psychosomatik/Psychotherapie auf und wurde dort umfassend, jedoch im Schwerpunkt psychotherapeutisch, in der Zeit vom 9. Juni bis zum 7. Juli 2009 stationär behandelt. Nach der Therapie mit den Diagnosen „depressive Anpassungsstörung bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur im Rahmen einer beruflichen und familiären Belastungssituation, Hyperurikämie, Fettstoffwechselstörung sowie Glaukom“ wurde er als zunächst weiter arbeitsunfähig entlassen bei der Empfehlung weiterer intensiver psychotherapeutischer Behandlung sowie einer stufenweisen Wiedereingliederung in absehbarer Zeit (Entlassungsbericht Chefarzt Dr. med. E3. u.a. vom 21. Juni 2009). Nach diesem Klinikaufenthalt war der Kläger bis zu seiner Zurruhesetzung für mehr als ein Jahr im Wesentlichen ärztlich attestiert arbeitsunfähig. Dies führte zu erneuter Überprüfung der (Polizei-)Dienstfähigkeit, die wieder über Dr. med. W. beim PÄD E2. lief. Hierzu holte der PÄD zunächst ein nervenärztliches Zusatzgutachten ein, welches der Chefarzt des St.-L2. -Hospital G2. Dr. med. C3. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) und der Oberarzt Dr. med. Q1. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) unter dem 5. Juli 2010 erstatteten. Die Zusatzgutachter konnten bei eigener klinischer Untersuchung und Exploration keinen markanten psycho-pathologischen Befund feststellen, was zu der Gesamteinschätzung führte, dass die psychopathologische Situation des Klägers einerseits durch eine leichtgradige depressive Episode mit Phobien, andererseits durch eine fehlende Leistungsbereitschaft gekennzeichnet sei; in Anbetracht dieser gravierend beeinträchtigten Motivationslage werde eine Wiedereingliederung des Klägers in jedweden Dienst zu einer unmittelbaren Krankschreibung führen, die vom therapeutischen Umfeld auch gestützt werden würde. Auf dieser Grundlage trafen die Zusatzgutachter die Feststellungen: „Bei dem Beamten liegt eine abgelaufene depressive Episode mit phobischen Aspekten vor, aktuell ist der Beamte symptomfrei. Mit einer Wiedereingliederung in den Polizeidienst wird der Beamte erneut depressive und phobische Symptome vortragen, die Motivation zur Bewältigung dieser Beschwerden wird gering sein und erneute ausgedehnte Krankschreibungen werden die Folge sein. Auch eine Umsetzung in die allgemeine Verwaltung oder eine längere reine Innendiensttätigkeit wird sich analog nicht ohne unmittelbare erneute Krankschreibung durchführen lassen. Vor allem auf Grund der fehlenden Motivation des Beamten besteht dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Behandlungsmöglichkeiten, die in absehbarer Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Polizeidienst- oder allgemeine Dienstfähigkeit herstellen können, sind nicht vorhanden.“ Auf dieser Grundlage kam auch der Polizeiarzt Dr. med. W. in seinem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 28. September 2010 zum Ergebnis, dass der Kläger insgesamt dienstunfähig sei. Daraufhin versetzte die KPB C1. . H. den Kläger mit Verfügung vom 22. November 2010 wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. November 2010 in den vorzeitigen Ruhestand. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) setzte die Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 fest. Danach erhielt der Kläger ab dem 1. Dezember 2010 Ruhegehalt auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, einem Ruhegehaltssatz von 75 %, gemindert um einen Versorgungsabschlag von 10,8 % (284,40 Euro) wegen der vorzeitigen Zurruhesetzung. Insgesamt erhielt der Kläger ein Brutto-Ruhegehalt von 2.348,91 Euro. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch in Bezug auf die Minderung des Ruhegehaltes, da seine Dienstunfähigkeit aus einem anerkannten Dienstunfall resultiere, und übersandte die Anerkennung des Ereignisses am 00.2.2000als Dienstunfall. Auf Anfrage des LBV teilte der Polizeiarzt Dr. med. W. unter dem 27. Januar 2011 mit, dass die beklagten gesundheitlichen Beschwerden, die zur Dienstunfähigkeit geführt hätten, nicht als Folge eines Dienstunfalles aufgetreten seien. Dies ergäbe sich aus den ausführlichen nervenfachärztlichen/psychiatrischen Gutachten vom 9. Mai 2006 und vom 5. Juli 2010 sowie der eigenen polizeiamtsärztlichen Untersuchung. Daraufhin teilte das LBV dem Kläger mit Bescheid vom 1. Februar 2011 mit, es verbleibe bei dem Bescheid über Versorgungsbezüge vom 7. Dezember 2010, weil nach Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums E2. nicht die Folgen seines Dienstunfalles Ursache der Dienstunfähigkeit seien. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen geltend, ausgelöst durch den Tod einer jungen Kollegin hätten sich beim Kläger nachfolgend Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt, was jedenfalls in den Berichten des N1. -Klinikums Bad T4. vom 5. April 2007 und vom 21. Juli 2009 bestätigt worden sei. Auch der behandelnde Nervenarzt Dr. med. S1. bestätige dies erneut in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2011. Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2011 zurück und stützte sich hierzu im Wesentlichen auf die vorliegenden Gutachten, die eine posttraumatische Belastungsstörung verneinten, sowie auf die Stellungnahme des Polizeiamtsarztes Dr. med. W. , welcher letztlich die fehlende Leistungsbereitschaft und den Motivationsverlust des Klägers als Grund für dessen Zurruhesetzung benannt habe. Der Kläger hat hiergegen am 4. Januar 2012 Klage erhoben, mit der er sein gegen die Minderung des Ruhegehalts um einen Versorgungsabschlag wegen vorzeitiger Zurruhesetzung gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung vertiefen und ergänzen seine Bevollmächtigten das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und tragen im Wesentlichen vor: Die fachpsychiatrischen Zusatzgutachten, auf die der Polizeiarzt und das LBV sich stützten, gingen von einem unzutreffenden Sachverhalt in Bezug auf das zugrunde liegende Trauma aus. Der Kläger habe sehr wohl die Bemühungen des herbeigerufenen Notarztes, das Leben der jungen Polizistin zu retten, unmittelbar miterlebt. Entsprechend sei er in der Folge an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt, die als Dienstunfall anerkannt sei. Er leide nach wie vor an den Folgen des Dienstunfalles in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die so ausgelöste PTBS habe auf Dauer fortbestanden und zur Dienstunfähigkeit des Klägers geführt. Da er auf Grund dessen vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden sei, dürfe das Ruhegehalt nicht gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gemindert werden.In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sich erneut auf das Attest des Dr. med. S1. vom 30. Mai 2011 bezogen und angegeben, er sei noch in einem Zeitraum von ca. 6 Monaten nach der Zurruhesetzung etwa einmal monatlich beim Neurologen/Psychotherapeuten gewesen und habe verschiedene Medikamente eingenommen; mittlerweile sei die Behandlung beendet und wenn Probleme aufträten, könne er durch antrainierte Imaginationsübungen diese Probleme überwinden. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 1. Februar 2011 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2011 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Dezember 2010 Ruhegehalt ohne Kürzung um einen Versorgungsabschlag gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Beamtenversorgungsgesetz zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft das LBV im Wesentlichen seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat die folgenden Akten beigezogen: Versorgungsakte LBV (Beiakte 1), Personalakte Unterordner A (Beiakte 8), Personalakte Unterordner B (Unfallakte, Beiakte 2), gelbe Krankenakte (Beiakte 3), blaue Krankenakte (Beiakte 4), rote Krankenakte Band I (Beiakte 6), rote Krankenakte Band II (Beiakte 5), Ermittlungsakten StA X. 000 VRs 0/01, Bände I – V sowie Lichtbild-Ordner (Beiakten 9 - 14). Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 30. September 2013 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des LBV vom 1. Februar 2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Ruhegehalt ohne Kürzung um einen Versorgungsabschlag gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Beamtenversorgungsgesetz (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger erhielte Ruhegehalt ohne Kürzung um den genannten Versorgungsabschlag wegen der erfolgten vorzeitigen Zurruhesetzung, wenn er wegen einer Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden wäre, die auf einem Dienstunfall beruht, vgl. Umkehrschluss aus § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG (bzw. des insofern inhaltlich gleichlautenden Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – LBeamtVG). Die Voraussetzungen des nicht um einen Versorgungsabschlag gekürzten Ruhegehaltes sind letztlich identisch mit denjenigen eines Unfallruhegehalts gemäß § 36 LBeamtVG NRW, welches ebenfalls die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit, die auf einem Dienstunfall beruht, voraussetzt. Erforderlich ist ein Ursachenzusammenhang in doppelter Hinsicht: Der Beamte muss durch den Dienstunfall dienstunfähig geworden sein und aufgrund der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, also vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden sein, vgl. Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2013 – 23 K 2501/08 –, www.nrwe.de; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, Stand Oktober 2012, § 36 Rn. 9 ff. m. w. N. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhanges zwischen dem durch den Dienstunfall entstandenen Körperschaden/Unfallfolge und der Dienstunfähigkeit bzw. zwischen der Dienstunfähigkeit und der Zurruhesetzung gelten die Grundsätze über den Ursachenzusammenhang, wie die Rechtsprechung sie in Bezug auf den Ursachenzusammenhang zwischen Ereignis und Körperschaden für die Anerkennung eines Dienstunfalles entwickelt hat, Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 36, Erl. 4. Insofern gilt: Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre.“ Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Der Beamte hat daher auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 8. März 2004 – 2 B 54/03 –, Juris, Rn. 7, vom 20. Februar 1998 ‑ 2 B 81.97 – und vom 24. Mai 1993 ‑ 2 B 57.93 ‑; ständige Rechtsprechung der Kammer. Nach diesen Grundsätzen kann der Einzelrichter nicht feststellen, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers, die zu seiner Zurruhesetzung führte, ihre wesentliche Ursache im Messerangriff auf seine Kollegin T. -G. am 00.2.2000hatte. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Zustand der Dienstunfähigkeit beim Kläger, welcher zur Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats November 2010 geführt hat, auf einer Vielzahl von Gründen und Ursachen beruht. Zu diesen zählt – als eines unter vielen – wohl auch das Ereignis am 27. Februar 2000, es ist jedoch nicht wesentlich. Weil die Dienstunfähigkeit im Jahr 2010 eine Vielzahl von Ursachen hat, die jede für sich genommen nicht wesentlich für die Dienstunfähigkeit sind („Puzzleteil in einem aus vielen Einzelteilen bestehenden Gesamtbild“), kommt auch dem Messerangriff auf die Kollegin T. -G. nur unwesentliche Bedeutung zu. Zu diesem Ergebnis gelangt der Einzelrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung des Akteninhalts unter besonderer Auswertung der Befunde zum seelischen Befinden des Klägers seit dem 00.2.2000bis heute und der entsprechenden auf dem psychiatrischen Fachgebiet gestellten Diagnosen bzw. Einschätzungen von Behandlern und Gutachtern. Dabei kann der Einzelrichter insbesondere nicht feststellen, dass beim Kläger zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung eine auf den Messerangriff zurückzuführende Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach dem ICD 10 ( International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, 10th revision – Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Ausgabe; Kodierung F43.1) vorlag.Weil zur Überzeugung des Gerichts im Jahr 2010 keine PTBS mehr vorlag, kommt es nicht darauf an, was der Kläger genau am Nachmittag des 00.2.2000genau erlebt hat. Damit mussten die genauen Umstände des Erlebens des Klägers am Tatort auf der B2. -U1. -Straße in S. -M2. nicht ermittelt werden.Es war bzw. ist nämlich tatsächlich unklar, wann der Kläger genau am Tatort eintraf und was er dort wahrnahm. Überwiegend klingt es so, als ob der Kläger die Bemühungen des Notarztes um die Polizistin T. -G. unmittelbar wahrnahm – diese also sah. In einigen Bescheinigungen wird aber auch davon ausgegangen, die Polizistin sei „im Beisein“ des Klägers tödlich verletzt worden bzw. „vor seinen Augen erstochen und neben ihm verblutet“. Der Gutachter Prof. Dr. med. Dipl. Psych. N. gibt die Angaben des Klägers hingegen so wieder, dass er an die Unfallstelle kam, als die Kollegin T. -G. bereits im Notarztwagen gewesen sei, sodass er sie unmittelbar nicht mehr gesehen oder gesprochen habe.Zwar kommt Prof. Dr. med. N. auch wegen dieser Angaben des Klägers in seinem Nervenärztlichen Gutachten vom 9. Mai 2006 zu dem Ergebnis, beim Kläger liege eine PTBS nicht vor. Dies wird vorrangig mit dem Fehlen eines adäquaten Traumas begründet, also der in den Diagnosekriterien des ICD 10 zur PTBS (F43.1) so beschriebenen Situation, dass der Betroffene einem kurz oder lang anhaltenden Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt ist, das nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Die von auf dem psychiatrischen Fachgebiet tätigen Behandlern alternativ zum ICD 10 eingesetzte Klassifikation DSM IV ( Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, 4th revision der American Psychiatric Association - Diagnostisches und Statistisches Handbuch Psychischer Störungen, 4. Ausgabe) setzt für die PTBS (dort Ziff. 309.81) als sog. „A-Kriterium“ voraus, dass die Person mit einem traumatischen Ereignis konfrontiert war, welches tatsächlichen oder drohenden Tod oder ernsthafte Verletzung bzw. eine Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person oder einer anderen Person beinhaltete, und sie hierauf mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen reagierte. Dies sah Prof. Dr. N. nach der Schilderung des Klägers nicht als gegeben an.Das Gericht kann die Frage des Erlebens des Klägers und des Vorliegens eines für eine PTBS „hinreichenden“ Traumas dahinstehen lassen. Eine PTBS lag beim Kläger – jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung im Jahr 2010 – nach der auf fachkundigen Stellungnahmen beruhenden Einschätzung des Gerichts nicht vor.Schon Prof. Dr. N. sah anscheinend neben dem fehlenden A-Kriterium (hinreichendes Trauma) beim Kläger auch ansonsten nach den vorliegenden Symptomen eine PTBS nicht gegeben. Dies lässt sich seinem Gutachten auf S. 32 entnehmen („Zusammenfassend sehen wir die Kriterien hinsichtlich des auslösenden Traumas als nicht hinreichend erfüllt an, so dass wir uns auch ( Hervorhebung durch das Gericht ) aus diesem Grund der Diagnose ‚Posttraumatische Belastungsstörung‘ nicht anschließen können.“). Dies weist auf weitere Zweifel oder entgegenstehende Gründe hin. Diese finden sich auf der Vorseite (S. 31 des Gutachtens), wo der Gutachter ausführt, im weiteren Verlauf habe der Kläger Symptome entwickelt, die durchaus an das Vorhandensein einer Posttraumatischen Belastungsstörung denken lassen könnten, aufgrund der Untersuchung (unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderung, der Anamnese sowie der testpsychologischen Untersuchung) sähe er derzeit diagnostisch die Kriterien für das Vorliegen einer PTBS als nicht hinreichend erfüllt an. Sodann schenkt der Gutachter „besondere Beachtung“ der Auslösesituation. Dass Prof. Dr. N. „diagnostisch“ Zweifel an einer PTBS hat, geht neben der Frage des hinreichenden Traumas nach dem eingehenden Gutachten auch auf die spezifische Befunderhebung beim Kläger zurück. Der Gutachter befragte ihn nach seinen Beschwerden direkt nach dem 00.2.2000und im weiteren Verlauf sowie nach aktuell fortbestehenden Beschwerden, zudem zu „Vermeidung“ (der an das Trauma erinnernden Situationen, Orten usw.) und Lebensüberdrussgedanken, und wendete eine Vielzahl anderer Methoden der Befunderhebung an. All dies führt nach seiner Einschätzung nicht zur Diagnose einer PTBS, die über das bereits dargestellte Trauma (A-Kriterium) hinaus an klinischen Symptomen typischerweise voraussetzt: Intrusionen, Vermeidung und Betäubung, Hyperarousal, vgl. hierzu Kunzke/Güls, Diagnostik einfacher und komplexer posttraumatischer Störungen im Erwachsenenalter, Der Psychotherapeut 2003, Heft 1, S. 50 (52). Prof. Dr. N. als einer der ausgewiesenen Traumaspezialisten in der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund seiner umfassenden Erfahrung beim Kläger keine PTBS festgestellt, sondern eine Generalisierte Angststörung (ICD 10 F41.1) diagnostiziert. Er geht erkennbar aufgrund einer Gesamtwürdigung davon aus, dass die psychische Situation des Klägers die (besonderen) Anforderungen an die Diagnose einer PTBS nicht erfüllt. Der Einzelrichter verfügt insofern über keine höhere Fachkunde als Prof. Dr. N. . Zugleich überzeugte dieses Gutachten den Polizeiarzt beim PÄD E2. Dr. med. W. , weshalb dieser in seinem Polizeiärztlichen Gutachten vom 1. Juni 2006 ebenfalls zur Diagnose einer Generalisierten Angststörung kam. In Übereinstimmung mit dieser im Jahr 2006 gestellten Diagnose weist der Bericht über den stationären (ersten) Aufenthalt des Klägers in der Klinik G1. (N1. -Klinikum für Rehabilitation Bad T4. ) vom 27. Februar bis 27. März 2007 im Folgejahr als den psychischen Bereich betreffende Diagnose eine Angststörung (F41.9) aus. Dies ist nach ICD 10 eine „Angststörung, nicht näher bezeichnet“. Es ist davon auszugehen, dass die den Kläger behandelnden Fachleute im Fachbereich „Psychosomatik/Psychotherapie“ bei einem Aufenthalt über einen Monat mit zwei Mal wöchentlich stattfindender Psychotherapie im Einzelgespräch sowie in Gruppen stattfindender Entspannungstherapie, Imaginationstherapie und Körpertherapie einen guten Eindruck von der seelischen Befindlichkeit des Klägers erhielten. Nach dem ausführlichen Bericht ist die dortige Diagnose nachvollziehbar. Der Bericht derselben Klinik über den stationären Aufenthalt des Klägers in der Zeit der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bis zur Zurruhesetzung – hier vom 9. Juni bis 7. Juli 2009 – geht ebenfalls nicht von einer PTBS aus, sondern (mit etwas anderer Wertung als 2007) von einer depressiven Anpassungsstörung bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur im Rahmen einer beruflichen und familiären Belastungssituation. Wieso hier eine abweichende diagnostische Einschätzung zustande kam (wohl andere unmittelbare Behandler als 2007), ist ohne Bedeutung, jedoch wurde eine PTBS nicht mehr gesehen. Insofern wird diese im gesamten Bericht lediglich als Diagnose der Vergangenheit aufgeführt, selbst eine „PTBS-Restsymptomatik“ kann der Kläger nach dem Bericht konstruktiv bewältigen. Eine PTBS, gegebenenfalls als „Restsymptomatik“, war damit überhaupt nicht mehr Gegenstand der stationären Heilbehandlung in der Klinik G1. im Sommer 2009. Das im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens im Auftrag des PÄD E2. erstattete nervenärztliche Gutachten des Chefarztes des St. L2. -Hospitals G2. Dr. med. C3. und des Oberarztes Dr. med. Q1. (beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 5. Juli 2010 blieb diagnostisch im Wesentlichen innerhalb der durch die aufgeführten fachkundigen Äußerungen gezeigten Bandbreite, indem dort auf dem psychiatrischen Fachgebiet eine „abgelaufene“ (also vorangegangene) „depressive Episode mit phobischen Aspekten“ benannt wurde. In seelischer Hinsicht gehen die Gutachter von zu diesem Zeitpunkt bestehender Symptomfreiheit aus. Auch das auf dem Gutachten C3. /Q1. aufbauende Polizeiamtsärztliche Gutachten des Dr. med. W. vom 28. September 2010 diagnostizierte dementsprechend keine PTBS, sondern eine generalisierte Angststörung und eine abgelaufene depressive Episode mit phobischen Aspekten. Das Attest des den Kläger pharmakologisch behandelnden Dr. med. S1. vom 30. Mai 2011 führt in Bezug auf die beim Kläger vorliegende Diagnose zu keiner anderen Bewertung, da dieser für die Gegenwart überhaupt keine Diagnose angibt. Lediglich für den Beginn der Behandlung („seit 17.12.2002“) geht er von einer PTBS aus; was für eine Erkrankung auf dem psychiatrischen Fachgebiet im Jahr 2010 (oder zum Zeitpunkt der Bescheinigung) aus Sicht des Therapeuten vorlag, bleibt offen. Lag mithin beim Kläger im Jahr 2010 keine – potentiell unfallbedingte – PTBS sondern ein anderer psychischer Zustand vor, so kann das Gericht nicht feststellen, dass der Messerangriff auf die Polizistin T. -G. hierfür eine wesentliche Ursache darstellt. Die Dienstunfähigkeit des Klägers, die bei ihm im Jahr 2010 vorlag und wegen der er mit Ablauf des Monats November 2010 zur Ruhe gesetzt wurde, ergab sich aus Folgendem: Der Kläger war seit Mai 2009 durch seine behandelnden Ärzte arbeitsunfähig geschrieben. Nach der intensiven stationären Heilbehandlung in der Klinik G1. in Bad T4. im Juni/Juli 2009 war er weiter krankgeschrieben. Im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens erstatteten die Dres. med. C3. und Q1. ihr Gutachten vom 5. Juli 2010. Daraus ergibt sich zum Zustand des Klägers nach seinen Angaben und von den Gutachtern erhobenen Befunden: Der Kläger gab an, derzeit habe er keine Beschwerden, habe aber Angst, wieder in die Dienststelle zu kommen; er wolle in Rente; er habe für 40 Jahre der Polizei gedient, dies sei genug (...); er habe nie einen Suizidversuch unternommen und habe sich nie gehen lassen; nun wolle er allerdings in Rente.Aus Sicht der Gutachter lag beim Kläger kein markanter psychopathologischer Befund vor, der Kläger war von Seiten der Stimmung schwingungsfähig, im Affekt adäquat, in der Antriebslage leichtgradig eingeschränkt; da sein Lebensmittelpunkt das häusliche Umfeld sei („Kümmern um die schwer erkrankte Ehefrau – viel Zeit mit dem im Haus wohnenden Enkelkind“) sei die Motivation zur Rückkehr in den Dienst in keinster Weise gegeben. Eine Befragung des behandelnden Nervenarztes (wohl Dr. med. S1. ) habe aktuelle Symptomfreiheit ergeben, wobei ein Wiederauftreten von Symptomen mit Wiederaufnahme der Diensttätigkeit prognostiziert wurde. Die psychopathologische Situation des Klägers sei einerseits durch eine leichtgradige depressive Episode mit Phobien, andererseits durch eine fehlende Leistungsbereitschaft gekennzeichnet; in Anbetracht dieser gravierend eingeschränkten Motivationslage werde eine Wiedereingliederung in jedweden Dienst zu einer unmittelbaren Krankschreibung führen, die vom therapeutischen Umfeld gestützt werden würde; die Motivation zur Bewältigung der vorgetragenen Beschwerden werde gering sein, was zu erneuten ausgedehnten Krankschreibungen führen werde. Dies gelte auch für Innendiensttätigkeit oder Tätigkeit in der allgemeinen Verwaltung. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ergebe sich damit vor allem aufgrund der fehlenden Motivation. Bei der abschließenden Untersuchung zur Dienstfähigkeit beim Polizeiarzt Dr. med. W. am 21. September 2010 im PÄD E2. gab der Kläger auf Frage an, er fühle sich völlig polizeidienstunfähig und könne sich auch nicht mehr vorstellen, noch in bestimmten Bereichen seiner Behörde tätig zu sein.Der so beschriebene Zustand des Klägers war derjenige nach einer Zeit von ca. 16 Monaten ohne Dienstleistung als Polizist. Grundlage der ärztlichen Einschätzung ist gerade die Erwägung, dass es ihm bei Wiederaufnahme des Dienstes (in Gestalt von Wiedereingliederung/ Arbeitsversuch oder wie auch immer) schlechter gehen würde. Ein Anhaltspunkt dafür, was dann an Beschwerden auftreten würde bzw. könnte, bietet sein Zustand mit dem er den zweiten stationären Aufenthalt in der Klinik G1. in Bad T4. im Sommer 2009 antrat, welcher sich während der vorherigen Dienstleistung im Verkehrskommissariat der PI Nord bei der KPB C1. . H. eingestellt hatte. Der Bericht über diesen Reha-Aufenthalt vom 21. Juli 2009 gibt die Schilderung der aktuellen Beschwerden des Klägers wieder: Er fahre schnell aus der Haut, sei leicht gereizt, gehe schon morgens schweißgebadet zur Dienststelle, bekomme auf der Arbeit Panikattacken und würde am liebsten weglaufen; er habe sich aggressiv geäußert, weshalb ihm im März 2009 die Dienstwaffe abgenommen worden sei; er fühle sich den dienstlichen Belastungen nicht mehr gewachsen und wisse nicht, wie es weitergehen solle (S. 1 des Berichts). Im „psychodynamischen Befund“ (S. 5) ist davon die Rede, es sei zu erneuter Dekompensation mit starker Somatisierung (Durchfälle, Magenbeschwerden, Bluthochdruck, Schlafstörungen), starker depressiver Erschöpfung, Antriebslosigkeit und Gereiztheit gekommen, die zu häufigen und langen Dienstunfähigkeitszeiten geführt hätten. Dieser dargestellte Zustand wäre wohl derjenige gewesen, der sich eingestellt hätte, wenn man den Kläger den Belastungen des Dienstes – in der Polizei oder der allgemeinen Verwaltung – wieder ausgesetzt hätte. Zugleich bestand die erhebliche Motivationsproblematik in Bezug auf die Rückkehr in den Dienst bzw. der Mangel an Leistungsbereitschaft, der seitens der Gutachter seit 2009 und vor allem im Jahr 2010 festgestellt wurde. Das Gericht kann nicht feststellen, dass dieser Zustand wesentlich durch den Messerangriff auf die Polizistin T. -G. am 00.2.2000verursacht worden ist. Diese Einschätzung ergibt sich wiederum aus einer Gesamtbetrachtung der Entwicklung des Klägers seit dem anerkannten Dienstunfall, den in dieser Zeit über sein seelisches Erleben und Befinden abgegebenen fachlichen Stellungnahmen und den darin enthaltenen Einschätzungen. All diesen lässt sich der Eindruck entnehmen, dass der Messerangriff am 00.2.2000eine Ursache ist, die zum Gesamtbild beigetragen hat, jedoch nicht mit wesentlichem (bzw. maßgeblichem oder richtungweisendem) Verursachungsbeitrag. Aus Sicht des Klägers mag dieses Ergebnis Ursache, Auslöser oder Ausgangspunkt seiner seelischen Beschwerden gewesen sein. Dass es wesentliche Ursache ist, kann der Einzelrichter nicht feststellen. Denn zugleich traf dieses für den Kläger ohne Zweifel in persönlicher Hinsicht harte und schmerzvolle Erlebnis auf die spezifische Verfassung des Klägers (im psychiatrischen Sprachgebrauch: seine Primärpersönlichkeit). Außerdem sind vom Tod der Polizistin am 00.2.2000bis zur vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers im Jahr 2010 innerhalb des Dienstverhältnisses über diesen Zeitraum von 10 Jahren viele Dinge geschehen, die auf den Kläger eingewirkt haben, die zum Endzustand der Dienstunfähigkeit maßgeblich beigetragen haben. Daneben existieren Belastungen aus dem privaten Bereich des Klägers, die in einem schwer zu bemessenden Umfang am seelischen Zustand des Klägers einen Anteil haben. Die seelische Entwicklung des Klägers ist treffend im Abschlussbericht der Klinik G1. in Bad T4. vom 21. Juli 2009 nach dem dortigen Aufenthalt vom 9. Juni bis 7. Juli 2009 bei der Beschreibung des „psychodynamischen Befundes“ (S. 5 des Berichts, Beiakte 5) wiedergegeben: Grundlage der späteren depressiven Verarbeitung verschiedener Belastungen – u.a. der Tötung der Kollegin – sowie der somatoformen Symptombildung sei eine narzisstisch und zwanghaft akzentuierte Primärpersönlichkeit mit kaum positiv besetztem Selbst, die ihren Ursprung in starken Dominanz- und Entwertungserfahrungen sowie fehlendem emotionalem Halt in der primären Sozialisation habe. Die vermeintlichen Defizite und das Minderwertigkeitserleben habe er später durch berufliche Leistungen, Realisierung perfektionistischer Selbstansprüche, die eigene Helferfunktion und die Anerkennung für sein väterlich-fürsorgliches Verhalten in der Leitungsposition kompensieren können; sein Selbstwerterleben bleibe aber abhängig von der Wertschätzung und Anerkennung anderer sowie der Verwirklichung eigener hoher Selbstansprüche. Auf dieser vorgefundenen Basis habe das Erlebnis des Todes der jungen Kollegin die Entwicklung von Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung ausgelöst. Außerdem sei es bei hohem Verantwortungsgefühl und väterlichem Fürsorgeverhalten als Dienstgruppenleiter zu einer depressiven Verarbeitung mit Schuld- und Versagensgefühlen sowie verstärkten Anstrengungen der Fürsorge für die übrigen Kollegen gekommen, um seiner Aufgabe ausreichend gerecht zu werden. Nachfolgend sei es durch enttäuschend erlebte, mangelnde Fürsorge des eigenen Vorgesetzten des Klägers nach der belastenden Situation und vom Vorgesetzten zunehmend geäußerte Misstrauensbekundungen sowie offen geäußerte Zweifel an der weiteren Leistungsfähigkeit des Klägers mit Degradierungsdrohungen zu tiefem Kränkungs- und Entwertungserleben gekommen; dies habe die depressive Reaktion aufrecht erhalten und weiter verstärkt. Es sei zu einem zunehmenden Anstieg ohnmächtiger Wut gekommen, die sich verstärkt in drohenden Impulsdurchbrüchen und unangemessen gereizten Reaktionen im Dienst sowie in somatoformen und vegetativen Beschwerden im Sinne von Affektäquivalenten geäußert habe. Bei zunächst fehlender traumaspezifischer Behandlung sei es zur Chronifizierung der Symptomatik gekommen; dysfunktionale Bewältigungsstrategien in Form starken Alkoholkonsums hätten zusätzlich zu verstärkten dienstlichen und auch partnerschaftlichen sowie familiären Konflikten geführt. Durch ambulante Traumatherapie 2005 habe das Trauma weitgehend bearbeitet werden und die PTBS-Symptomatik bis auf eine Restsymptomatik in Form gelegentlicher Intrusionen, Alpträume und Ängsten, mit der Waffe in Außeneinsätze zu gehen, reduziert werden können. In der anschließenden Reha sei die Vertiefung und Festigung eigener konstruktiver Bewältigungsstrategien im Umgang mit der PTBS-Restsymptomatik, den Ängsten und der depressiven Reaktion erfolgt. Nach Rückkehr in den Arbeitsbereich sei es relativ rasch, ausgelöst durch neue Konflikte und Kränkungen durch den Vorgesetzten, Entwertungserleben durch Kollegen anderer Dienststellen, fehlende Anerkennung und die ungerecht und sehr abqualifizierend erlebte letzte Beurteilung, zu erneuter Dekompensation mit starker Somatisierung und starker depressiver Erschöpfung, Antriebslosigkeit und Gereiztheit gekommen, die zu häufigen und langen Dienstunfähigkeitszeiten geführt habe.Diese Entwicklung mit sowohl eigenen Ohnmachts- und Versagensgefühlen, den wiederholten Kränkungen, dem erlebten Misstrauen und den erlebten Disqualifizierungen hätten zu einer immer stärkeren Labilisierung mit drohendem vollständigen Zusammenbruch des Selbstwertsystems sowie hoher Enttäuschungswut geführt, die bei fehlenden Handlungsmöglichkeiten teils in gereizt-sarkastischen Reaktionen, teils autoaggressiv gegen sich selbst gewandt in der depressiven und somatoformen Symptomatik zum Ausdruck komme. Zusätzlich belastend komme die Verlustängste fördernde und auch die eigene Verletzlichkeit bewusster in den Vordergrund drängende Erkrankung der Ehefrau hinzu.Auf dieser Grundlage erfolgte 2009 in der Klinik G1. die Psychotherapie, die nach der „Epikrise“ dieses Berichts zu einem „begrenzt positiven Behandlungsergebnis“ führte: Bei Entlassung habe sich der Kläger psychisch stabilisiert und erholt gezeigt; zu seiner Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit habe er dennoch geäußert, er schaffe das nicht; die Einstellung zum Arbeitsplatz sei problematisch geblieben, eine Rückkehr an den letzten Arbeitsplatz könne er nicht mehr, auch die Formulierung alternativer Berufsideen sei ihm schwer gefallen. Dies sei auch darauf zurückzuführen, dass er eine intentionale Haltung auf Berentung vorlege.Diese komplexen und schlüssigen Erwägungen verdeutlichen anschaulich, wieso in der Klinik G1. 2009 die Diagnose „Depressive Anpassungsstörung bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur im Rahmen einer beruflichen und familiären Belastungssituation“ gestellt wurde. Treffender vermag das Gericht seinen Eindruck der seelischen Entwicklung des Klägers nicht zu formulieren. Dies erklärt auch nachvollziehbar die mangelnde Motivation bzw. Leistungsbereitschaft des Klägers zur Rückkehr in den Dienst, die im Bericht der Klinik G1. vom 21. Juli 2009 erläutert ist: Der Kläger habe mit starker affektiver Beteiligung über die tief kränkend, enttäuschend und entwertend erlebten beruflichen Erfahrungen in den letzten beiden Jahren berichtet, durch die sich seine am Ende der Reha (ebenfalls in der Klinik G1. ) 2007 tendenziell wieder optimistischere Berufsperspektive vollständig ins Negative gewendet hätte. Hier sei eine sarkastisch getönte, negativ eingeengte, stark resignative Einstellung hinsichtlich der eigenen beruflichen Arbeitsmöglichkeiten und die tiefe Enttäuschung von der Institution Polizei deutlich geworden. In der Auseinandersetzung mit den Vorkommnissen der letzten beiden Jahre sei offensichtlich geworden, wie schnell sich die Hoffnung auf Verbesserung der beruflichen Situation und Reaktivierung eigener Kompensationsmöglichkeiten durch erneute Konflikte, Kränkungen und fehlende Anerkennung zerschlagen habe, das eigene Ohnmachtserleben zugenommen habe und es hierdurch zu immer stärkerer negativer Gedankeneinengung und schließlich Fixierung auf eine negative Einschätzung und Haltung hinsichtlich der weiteren eigenen Berufsperspektive gekommen sei. Die dargestellten Einschätzungen und die nachgezeichnete Entwicklung des Klägers fügen sich in die übrigen fachlichen Stellungnahmen, Berichte und Gutachten ein. Soweit z. B. hinsichtlich der Diagnosen Abweichungen bestehen, lassen sich diese in der Entwicklung durch Änderungen des Krankheitsbildes bzw. der psychischen Situation erklären. Die Entwicklung des Klägers – besonders innerhalb des polizeilichen beruflichen Umfeldes – lässt sich nachvollziehen und nachzeichnen: In allen eingehenderen psychiatrischen Berichten und Gutachten ist eine eher schwierige Kindheit („primäre Sozialisation“) im Bereich der Familien- bzw. der biographischen Anamnese angesprochen. Diese hat anscheinend zu der als narzisstisch und zwanghaft beschriebenen Primärpersönlichkeit geführt, bei der der Kläger ein geringes Selbstwertgefühl hatte und sich über die Anerkennung anderer, hohe Leistungsanforderungen an sich selbst innerhalb der Polizei, Ordnungsliebe und Penibilität definierte. Die erlebten Defizite der Kindheit kompensierte er anscheinend durch das väterlich-fürsorgliche eigene Aufgabenverständnis als Dienstgruppenleiter in der PI S. , wo er sich „wie die Glucke für die Küken“ für seine Polizisten verantwortlich fühlte. Der anerkannte Dienstunfall – die ohne Zweifel furchtbare Erfahrung der Tötung eines nahe stehenden Menschen – traf ihn doppelt hart, weil er sich so verantwortlich fühlte und die eigene Tochter annähernd gleich alt war. Mehr als das traumatische dieses Erlebnisses war wohl das Gefühl des Versagens in der Fürsorge bestimmend. Unmittelbar nachfolgend wurde ihm dann von den eigenen Vorgesetzten in keiner Weise die Fürsorge entgegengebracht, die er seinen Polizisten angedeihen ließ und die er sich selbst für sich wohl auch wünschte. Schlimmer noch wurde ihm die Anerkennung, aus der er seinen Selbstwert zog, schleichend entzogen und permanente Kränkungen bzw. Entwertungen vorgenommen. Dies gipfelte nach der Versetzung nach C1. . H. in dem Entzug der Position als DGL. Die in den Folgejahren erfolgende Verwendung – teils nach längerer Arbeitsunfähigkeit – als Sachbearbeiter im Verkehrskommissariat musste in der Verfassung des Klägers zu tiefer Enttäuschung und Kränkung führen. Die Konflikte im polizeilichen Bereich gingen immer weiter. Teils schilderte der Kläger diese gegenüber den Therapeuten oder Gutachtern als „Mobbing“. Nach der ersten Reha in der Klinik G1. im Jahr 2007 kam der Kläger motiviert in den Dienst zurück. Neue bzw. weitere Konflikte mit Vorgesetzten und Kollegen, welche der Kläger wohl auch als Mobbing empfand und beschrieb, führten in den folgenden zwei Jahren auf der Grundlage der vorangegangenen Erfahrungen zu der Resignation und tiefgreifenden Enttäuschung von der Polizei, die dann nur noch den Wunsch zum Rückzug in den privaten Bereich verbleiben ließ. Da dort seine Ehefrau schwerwiegend an der chronischen spinozerebralen Ataxie erkrankt war und zunehmend Hilfebedarf entwickelte bzw. entwickeln würde, zudem auch ein im Haus lebendes Enkelkind vorhanden war, lag der Schluss auf eine Lösung in der „Berentung“ nahe. Dies muss kein bewusster Prozess sein, bei dem der Betroffene entscheidet, er wolle den vorzeitigen Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen; es kann auch unbewusst vonstatten gehen, derart dass ohne willentliche Steuerung gesundheitliche Zustände auftreten, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nahelegen bzw. fordern. Bei alledem geht das Gericht davon aus, dass die Auswirkungen des Messerangriffs auf die Kollegin am 00.2.2000nicht wesentlich zu dem Zustand, der zur Dienstunfähigkeit und damit zur Zurruhesetzung führte, beigetragen haben. Es mag sein, dass in den ersten Jahren nach dem als Dienstunfall anerkannten Ereignis eine Posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen hat, wie in den Gutachten des Dr. med. T3.- vom 15. Mai 2001 und dem Polizeiamtsärztlichen Gutachten des Dr. med. I. vom 4. Juli 2001 (sowie den Attesten des Dr. med. E. sowie des Dr. med. S1. und dem Bericht des Dr. med. F1. -D. ) angenommen. Schon im Fachpsychiatrischen Gutachten des Dr. med. T3.- ist bei diesem eine gewisse Verwunderung zu erkennen, warum die posttraumatische Symptomatik immer noch anhält, und es wird die Frage aufgeworfen, woran dies liegt. Die Hypothese prämorbider Persönlichkeitseigenschaften („Primärpersönlichkeit“) oder früherer belastender Lebensereignisse („Vorschäden“) verwirft er, kommt jedoch zu der Einschätzung, das ähnliche Alter der Tochter des Klägers und der getöteten Polizistin einerseits, aber auch das Gefühl der Verantwortlichkeit als Vaterfigur für die jüngere Kollegin andererseits, welchem er nicht gerecht geworden sei, spiele eine Rolle. Diese Problematik sei bisher (psychotherapeutisch) nicht aufgearbeitet, weshalb der Kläger eine anhaltende psychosomatische Symptomatik „unterhalte“, die zunehmend auch dysthyme und depressive Züge aufweise (S. 10 des Gutachtens, Beiakte 6). In Kenntnis der späteren Entwicklung sowie der oben dargestellten Psychodynamik zeigte sich der Gutachter Dr. med. T3.- hier sehr hellsichtig. Dies lässt auch schon erkennen, dass (schon im Mai 2001!) nicht unbedingt die Symptome einer PTBS sondern zunehmend andere (affektive) Symptome den Kläger in seinem Wohlbefinden und seiner Dienstfähigkeit beeinträchtigten. Zugleich war jedoch eventuell trotz allem auch eine behandlungsbedürftige Traumatisierung vorhanden; jedenfalls bedurfte die aufgrund der sonstigen Psychodynamik entstehende Symptomatik einer eingehenden Bearbeitung. Die Heilbehandlung in der F. -Klinik im Jahr 2003 war aus Sicht des Klägers und möglicherweise auch in fachlicher Hinsicht nicht hinreichend spezifisch ausgewählt und brachte jedenfalls nicht den gewünschten Erfolg. Für die Trauma-Problematik war dann jedoch die gezielte Traumatherapie bei dem darauf spezialisierten Dr. med. F1. -D. in der Ev. Stiftung U. ab 2005 heilsam. Der für das Gutachten des Prof. Dr. N. eingeholte Bericht des Traumatherapeuten vom 13. Februar 2006 enthielt schon deutliche Hinweise, dass sich die Sicht des Klägers auf sein polizeiliches Umfeld stark zum Negativen verändert hatte und die Schwierigkeiten im Dienst erheblich zu seinem seelischen Leidensdruck beitrugen. Die auf eine PTBS hinweisenden Befunde traten hier nach dem Eindruck des Einzelrichters bereits zunehmend zurück („Posttraumatische Belastungsstörung mit leichten bis mittelschweren depressiven Schwankungen bei zwanghafter Persönlichkeitsstruktur“). Es mag sein, dass der Therapeut die PTBS als Ausgangsdiagnose, die Anlass der Behandlung war, beibehalten hat; es scheint so zu sein, dass die leichten bis mittelschweren depressiven Schwankungen in den Vordergrund traten, was symptomatisch allein nicht für eine PTBS ausreicht. Jedenfalls erkennt auch Dr. med. F1. -D. die Bedeutung der vorbestehenden Persönlichkeitsstruktur des Klägers, benennt die zusätzliche private Belastung durch die chronische Erkrankung seiner Ehefrau und nimmt sehr deutlich die vielfältigen beruflichen Schwierigkeiten des Klägers im polizeilichen Umfeld wahr, die zur Aufrechterhaltung und Verstärkung der Beschwerden beitragen. Schon hier sieht der Therapeut eine „innere Distanz in seiner Identifikation mit der Polizei als Institution“. Dabei wird deutlich, dass dies ein Ergebnis der vielfältigen Erlebnisse des Klägers innerhalb des polizeilichen Bereichs nach dem Tod der Kollegin ist, seine Enttäuschung über Verhalten von Vorgesetzten und Kollegen usw. Noch deutlicher wird im Bericht der Klinik G1. vom 5. April 2007 nach der ersten dort erfolgten stationären Behandlung dargelegt, im Verlauf der Gespräche habe sich gezeigt, dass die Traumatisierung durch den Tod der Kollegin in der ambulanten Psychotherapie weitgehend bearbeitet ist und insofern keine akuten Belastungen bestehen; der Patient sei psychisch stabil; es bestehe lediglich eine Restsymptomatik in Gestalt von Angst vor Überreaktionen bei Außeneinsätzen mit der Waffe. Wesentlich deutlicher tritt auch dort seine Enttäuschung über die Institution Polizei und die dort erlittenen Kränkungen, Entwertungen und Enttäuschungen zutage (alles auf S. 6 des Berichts, Beiakte 4).Die Aussagen im Bericht der Klinik G1. aus 2009 nach dem zweiten dortigen Aufenthalt haben in Bezug auf die PTBS-Restsymptomatik im Wesentlichen gleichen Inhalt. Besonders markant wird erneut deutlich, dass die Tötung der Kollegin T. -G. für die Dienstunfähigkeit im Jahr 2010 keine wesentliche Ursache ist, durch die Schilderung im Bericht der Klinik G1. aus dem Jahr 2009: Danach war der Kläger nach dem Reha-Aufenthalt in jener Klinik im Frühjahr 2007 mit einer deutlich optimistischeren beruflichen Perspektive, der Hoffnung auf Verbesserung der beruflichen Situation und der Reaktivierung eigener Kompensationsmöglichkeiten in den Dienst zurückgekehrt. Dort kam es jedoch stattdessen relativ rasch zu erneuter Dekompensation mit starker Somatisierung, ausgelöst durch neue Konflikte mit dem bzw. Kränkungen durch den Vorgesetzten, Entwertungserleben durch Kollegen anderer Dienststellen, fehlende Anerkennung sowie die ungerecht und sehr abqualifizierend erlebte letzte Beurteilung.Dies legt die Einschätzung nahe, dass sich auch zu diesem Zeitpunkt die Chance auf eine positive Wendung in der dienstlichen bzw. seelischen Historie des Klägers geboten hatte, jedoch es durch die Umstände bedingt nicht zu dieser positiven Veränderung kam. Diese Umstände stehen mit dem anerkannten Dienstunfall vom 00.2.2000nicht im Zusammenhang. Es handelt sich um davon vollständig unabhängige, andere Ursachen. Die Richtigkeit der Einschätzung, dass der Dienstunfall vom 00.2.2000nicht wesentliche Ursache der im Jahr 2010 vorliegenden Dienstunfähigkeit ist, zeigt sich auch daran, dass der Kläger im Zeitpunkt vor der Zurruhesetzung nach dem Gutachten des Dr. med. C3. vom 5. Juli 2010 keinen „markanten psychopathologischen Befund“ aufwies. Zudem bedurfte er nach den von seinem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben nach der Zurruhesetzung schon bald keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung mehr. Dies bestätigt die Einschätzung, dass die innere Distanzierung des Klägers von der Polizei sowie die dort erlittenen Kränkungen, Verletzungen und Entwertungserfahrungen durch vielfältige Erlebnisse, die man nicht im Einzelnen aufzählen und benennen kann („Puzzleteile in einem Gesamtbild“), die wesentlichen Ursachen seiner Dienstunfähigkeit sind – und nicht der Dienstunfall am 27. Februar 2000. Mit der Beendigung der tatsächlichen Dienstausübung im Mai 2009 (durch die langdauernde Krankschreibung) trat eine erste Entlastung ein, die dazu führte, dass er bei der Begutachtung seiner Dienstfähigkeit im Jahr 2010 schon im Wesentlichen symptomlos war und v.a. die mangelnde Leistungsbereitschaft bzw. Motivation zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und zur Rückkehr in den Dienst festgestellt wurde. Nach der Zurruhesetzung entspannte sich anscheinend die seelische Verfassung des Klägers weiter, er bedurfte schon wenige Monate später keiner Psychotherapie mehr und kann heute eventuell auftretende Belastungen mit den in den vergangenen Therapien erlernten Techniken selbst bewältigen, während er zum Beispiel – wie aktuell – in Spanien „überwintert“. Eine akute und den Betroffenen erheblich beeinträchtigende Posttraumatische Belastungsstörung stellt sich anders dar. Wäre diese remittiert und träte verstärkt bei Konfrontation mit Trigger-Situationen belastend auf, so stünde dies z. B. einer Tätigkeit des Klägers in der allgemeinen Verwaltung, in der solche Situationen nicht zu erwarten sind, nicht entgegen. Der Kläger war bzw. ist jedoch generell dienstunfähig. Das knappe Attest des Dr. med. S1. vom 30. Mai 2011 führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Auch wenn dort ein Zusammenhang von Dienstunfall und Dienstunfähigkeit gesehen wird, weil der Kläger noch im Juli 2010 (wohl gegenüber dem Psychiater) geäußert habe, er könne sich unmöglich vorstellen, weiter im Polizeidienst tätig zu sein, da er dann ja auch bei Unfällen mit Toten oder Verletzten konfrontiert sei und ihn das an das besagte Trauma erinnere, so greift dies zu kurz. Es mag sein, dass der Kläger auch dieses Gefühl hatte, jedoch geht seine seelisch bedingte Unfähigkeit zur Dienstausübung weiter und umfasst auch den Innendienst bei der Polizei oder Tätigkeiten in anderen Verwaltungszweigen. In diesen Bereichen wären keine Trigger-Reize mit traumabezogenen Inhalten zu gewärtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.