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Urteil

13 K 3683/13.A

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags eines homosexuellen Staatsangehörigen aus Guinea ist abzuweisen, wenn die behaupteten Verfolgungserlebnisse nicht glaubhaft sind und keine zuverlässigen Hinweise bestehen, dass Strafvorschriften gegen Homosexualität in der Praxis tatsächlich durchgesetzt werden. • Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Homosexuelle) ist neben der Strafbarkeit in der Rechtsordnung des Herkunftslands eine positive Feststellung erforderlich, dass die Strafandrohung auch tatsächlich in der Praxis verhängt wird. • Subsidiärer Schutz kommt nicht in Betracht, wenn stichhaltige Anhaltspunkte für ernsthaften Schaden (Todesstrafe, Folter oder erniedrigende Behandlung) fehlen. • Das Gericht entscheidet nach dem Sach- und Rechtsstand der letzten mündlichen Verhandlung; ab dem 1.12.2013 sind die durch das Umsetzungs‑Gesetz zur Richtlinie 2011/95/EU geänderten Maßstäbe anzulegen (u.a. §§ 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 3e AsylVfG).
Entscheidungsgründe
Keine Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft bei unglaubhaftem Verfolgungsvortrag homosexueller Herkunft • Die Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags eines homosexuellen Staatsangehörigen aus Guinea ist abzuweisen, wenn die behaupteten Verfolgungserlebnisse nicht glaubhaft sind und keine zuverlässigen Hinweise bestehen, dass Strafvorschriften gegen Homosexualität in der Praxis tatsächlich durchgesetzt werden. • Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Homosexuelle) ist neben der Strafbarkeit in der Rechtsordnung des Herkunftslands eine positive Feststellung erforderlich, dass die Strafandrohung auch tatsächlich in der Praxis verhängt wird. • Subsidiärer Schutz kommt nicht in Betracht, wenn stichhaltige Anhaltspunkte für ernsthaften Schaden (Todesstrafe, Folter oder erniedrigende Behandlung) fehlen. • Das Gericht entscheidet nach dem Sach- und Rechtsstand der letzten mündlichen Verhandlung; ab dem 1.12.2013 sind die durch das Umsetzungs‑Gesetz zur Richtlinie 2011/95/EU geänderten Maßstäbe anzulegen (u.a. §§ 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 3e AsylVfG). Der Kläger, Staatsangehöriger Guineas, reiste im September 2012 unerlaubt nach Deutschland ein und stellte im Oktober 2012 einen Asylantrag. Er gab an, homosexuell zu sein und eine Beziehung zu einem Mann namens N. gehabt zu haben, die in der Öffentlichkeit entdeckt wurde; er sei daraufhin verhaftet, inhaftiert und gefoltert worden und schließlich aus dem Gefängnis befreit worden. Das Bundesamt lehnte seinen Antrag im März 2013 als offensichtlich unbegründet ab und ordnete seine Ausreise an. Der Kläger klagte gegen die Ablehnung und führte seinen detaillierten Vortrag zu Beziehung, Verhaftung und Haftverhältnissen an; er beantragte Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling sowie subsidiären Schutz oder Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht hielt an der Entscheidung des Bundesamts fest und verwarf die Klage. • Anwendbares Recht und Prüfungsmaßstab: Entscheidung nach Sach‑ und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) unter Berücksichtigung der seit 01.12.2013 geltenden Änderungen durch Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU; maßgeblich u.a. §§ 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 3e AsylVfG sowie § 4 AsylVfG für subsidiären Schutz. • Glaubwürdigkeitsanforderung: Für die Gewährung von Asylschutz muss das individuelle Verfolgungsschicksal glaubhaft und in sich stimmig dargelegt sein; das Gericht muss von der Wahrheit überzeugt sein. Der Kläger zeigte Widersprüche und Ausweichungen insbesondere bei der Beschreibung der Haft und der Umstände der Verhaftung, sodass die Angaben zu Inhaftierung und Folter nicht glaubhaft sind. • Keine Vorverfolgung festgestellt: Es kann offenbleiben, ob der Kläger tatsächlich homosexuell ist, jedenfalls verließ er Guinea nach Auffassung des Gerichts nicht vorverfolgt; es fehlen verbindliche Indizien, dass er vor der Ausreise landesweit Verfolgung erlitten hätte. • Keine hinreichende praktische Verfolgungslage: Zwar stellen Homosexuelle eine mögliche bestimmte soziale Gruppe dar (§ 3 Abs.1, § 3b AsylVfG), jedoch reicht die bloße Strafandrohung nach Art. 325 StGB allein nicht aus. Nach EuGH‑Rechtsprechung und nationaler Folgerechtsprechung ist eine positive Feststellung erforderlich, dass Freiheitsstrafen in der Praxis tatsächlich verhängt werden; solche belastbaren Erkenntnisse für Guinea liegen nicht vor. • Abwägung der Gesamtumstände: Berichte und Auskünfte (Auswärtiges Amt, Amnesty, internationale Mission) deuten auf gesellschaftliche Ächtung, aber nicht auf eine nachvollziehbare Praxis strafrechtlicher Verfolgung; vorgelegte Einzelfallberichte und lokale Hinweise genügen nicht, um die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zu begründen. • Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote: Es liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Gefahr eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe, Folter oder erniedrigende Behandlung) i.S.v. § 4 Abs.1 AsylVfG vor; daher ist subsidiärer Schutz ebenso nicht zuzubilligen. Voraussetzungen der §§ 60 Abs.5, 7 AufenthG sind nicht erfüllt. • Verwaltungsrechtliche Folge: Der Ablehnungsbescheid des Bundesamts ist rechtmäßig; die Klage ist unbegründet und abzuweisen. Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO, Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger erhält weder die Anerkennung als Asylberechtigter noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, weil sein Vortrag zur Verfolgungsgeschichte in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft ist und es an belastbaren Erkenntnissen fehlt, dass Strafvorschriften gegen Homosexualität in Guinea tatsächlich praktisch durchgesetzt werden. Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG kommt nicht in Betracht, da keine stichhaltigen Gründe für einen ernsthaften Schaden (Todesstrafe, Folter oder erniedrigende Behandlung) vorliegen. Auch die geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG sind nicht begründet. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung des Bundesamtes bleibt in vollem Umfang bestehen.