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Urteil

17 K 6957/13.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1217.17K6957.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1972 geborene ledige Kläger behauptet syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 29. März 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 4. April 1996 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 29. Juli 1996 – zugestellt am 22. August 1996 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) sowie Abschiebungshindernisse (Ziffer 3.) nicht vorlägen. Die Abschiebung nach Syrien wurde angedroht (Ziffer 4.). Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 4. September 1996 Klage. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1999 (4 K 9863/96.A) wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht hielt den Vortrag des Klägers hinsichtlich der erlittenen bzw. drohenden politischen Verfolgung für unglaubhaft. 3 Eine Abschiebung konnte mangels gültigen Passes bzw. der aufgrund mangelender Mitwirkung des Klägers gescheiterten Passersatzpapierbeschaffung nicht durchgeführt werden. Der Kläger wurde in der Folgezeit zunächst geduldet. Am 1. März 2006 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt, die in der Folgezeit verlängert wurde. 4 Am 26. Juli 2013 stellte der Kläger einen Folgeasylantrag. Zur Begründung trug er vor, aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine erhebliche Verfolgungsgefahr. 5 Mit Bescheid vom 14. August 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1.). Unter Abänderung des Bescheides vom 21. August 1996 – gemeint sein dürfte der Bescheid vom 29. Juli 1996 – zu Ziffer 3. stellte das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. hinsichtlich Syrien fest (Ziffer 2.). Die erlassene Abschiebungsandrohung wurde aufgehoben (Ziffer 3.). Zur Begründung der Entscheidung unter Ziffer 1. führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) seien nicht erfüllt. Allein die Lageveränderung in Syrien führe nicht zu einer politischen Verfolgungsgefahr. Aufgrund der sich wandelnden innenpolitischen Lage in Syrien komme eine für den Kläger günstigere Asylentscheidung nicht in Betracht. 6 Am 30. August 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, allein aufgrund der Asylantragstellung und des langjährigen Aufenthalts in Deutschland bzw. der langjährigen Abwesenheit aus Syrien drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien asylerhebliche Verfolgung, da der syrische Staat dies als Ausdruck einer von seiner Ideologie abweichenden illoyalen Gesinnung werte. Da er vor seiner Flucht – wie er es in der Anhörung durch das Bundesamt im Jahr 1996 geschildert habe – politisch aktiv gewesen sei, würde er zudem zwangsläufig vom Assadregime als Gegner eingestuft werden. 7 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2013 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes. 12 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen der von ihm hierbei gemachten Angaben wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 und 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Soweit der Kläger über den unter Abänderung des ablehnenden Bescheides vom 29. Juli 1996 ausgesprochenen subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) (vormals Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.) hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG begehrt, besteht dieser Anspruch ungeachtet der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht. 18 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 19 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19. 21 Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. 23 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird, 24 vgl. insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 24. 25 Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. 27 Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, 28 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. 29 Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist ist (1.), noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auszugehen (2.). 30 1. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Inhaftierung in Syrien im Jahr 1995 vor seiner Ausreise wegen seiner politischen Aktivität in der Yekiti Partei, wird auf die tragenden Feststellungen und Begründung des Urteils vom 28. Oktober 1999, 4 K 9863/96.A, Bezug genommen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers sind aus den Gründen des Urteils, die sich das Gericht zu eigen macht, nicht glaubhaft. Der Kläger hat der Begründung nichts entgegengesetzt, weshalb die Bedenken weiter fortwirken. 31 2. Sonstige in der Zwischenzeit eingetretene Gründe, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auszugehen, sind nicht gegeben. Insbesondere ist der Kläger nicht im Rückkehrfalle allein aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht in ständiger Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht, davon aus, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien – zu denen der Kläger aufgrund des für unglaubhaft gehalten Vortrags hinsichtlich seiner Inhaftierung im Jahr 1995 zu zählen ist –, auch solche kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit, die sich im Ausland aufgehalten haben und einen Asylantrag gestellt haben, selbst in Ansehung der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Rückkehrer nach Syrien unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründet aber alleine einen Anspruch auf Abschiebungsschutz -dem der angefochtene Bescheid auch in Ziffer 2. seines Tenors Rechnung trägt-, nicht aber den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden, 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 14 A 2663/13.A –, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 14 A 1863/13.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 ‑ 14 1517/13.A ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A -, juris. 33 Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat erkenne in unpolitischen erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich eine erhöhte Gefahr und habe anders als vor Ausbruch des Konflikts eine entsprechende Handlungsmotivation dieser Personengruppe gegenüber entwickelt, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, lassen sich derzeit nicht hinreichend ausmachen. Nichts anderes folgt aus der davon abweichenden Beurteilung anderer Gerichte, wie etwa die des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, 34 vgl. etwa OVG LSA, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 417/12 -, juris, 35 das eine solche Gefährdung annimmt. Diese Auffassung beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer nicht teilt. Denn es ist fernliegend anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei bereits die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 3 AsylVfG genannten Gründen zu verfolgen; das bloße Vorliegen eines mit aller Härte geführten bewaffneten Konflikts in Syrien reicht hierfür nicht aus, 36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 14 A 1863/13.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 1008/13.A -, juris. 37 Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machthabern auch vor Augen stehen, dass Flüchtlinge ihr Heimatland nicht allein wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar überwiegend vornehmlich wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage und den damit verbundenen Gefahren verlassen. 38 Weitere nach Verlassen seines Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 AsylVfG auszugehen, hat der Kläger nicht dargelegt. 39 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.