Urteil
10 K 5420/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 56 Abs. 4 SG erlaubt die Rückforderung von Ausbildungsgeld und mittelbaren Fachausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden eines Zeitsoldaten, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.
• Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 33 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG; insbesondere rechtfertigt die Abwägung zwischen Alimentationspflicht und dem Interesse des Dienstherrn an einer Gegenleistung die Rückforderung.
• Bei Rückforderungen sind Bruttobeträge maßgeblich; die Verwaltung kann Ratenzahlungen zur Vermeidung besonderer Härten gewähren und Ermessen hierüber trifft insoweit nicht zu beanstandende Regelungen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Ausbildungskosten nach §56 Abs.4 SG bei vorzeitigem Ausscheiden • § 56 Abs. 4 SG erlaubt die Rückforderung von Ausbildungsgeld und mittelbaren Fachausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden eines Zeitsoldaten, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen. • Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 33 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG; insbesondere rechtfertigt die Abwägung zwischen Alimentationspflicht und dem Interesse des Dienstherrn an einer Gegenleistung die Rückforderung. • Bei Rückforderungen sind Bruttobeträge maßgeblich; die Verwaltung kann Ratenzahlungen zur Vermeidung besonderer Härten gewähren und Ermessen hierüber trifft insoweit nicht zu beanstandende Regelungen. Der Kläger war Zeitsoldat und Sanitätsoffiziers-Anwärter, absolvierte ein Medizinstudium, wurde approbiert und trat nach Beginn einer Facharztausbildung vorzeitig aus der Bundeswehr aus, nachdem er 2009 an eine Universität wechselte. Die Beklagte forderte daraufhin Ausbildungskosten zurück und setzte mit Bescheid vom 13.07.2011 einen Betrag von 135.756,30 Euro fest (132.234,05 Euro Ausbildungsgeld und 3.522,25 Euro mittelbare Fachausbildungskosten). Der Kläger wandte sich gegen die Forderung mit dem Vorbringen, die Vorschrift verstoße gegen Grundrechte, eine Anrechnung von Abdienzeiten fehle, unzutreffend sei Brutto statt Netto angesetzt und § 850e ZPO sei nicht beachtet. Widerspruch wurde zurückgewiesen, daraufhin erhob der Kläger Klage. Die Beklagte berief sich auf ihre Verwaltungspraxis und die Angemessenheit der Berücksichtigung der während des Studiums gezahlten Bezüge. • Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 4 SG in der geltenden Fassung; der Kläger begann Studium/Fachausbildung nach Inkrafttreten der maßgeblichen Gesetzesänderung und fällt damit unter die Vorschrift. • Verfassungsmäßigkeit: Die Vorschrift verletzt nicht Art. 33 GG; die Rückforderung stellt einen angemessenen Interessenausgleich dar, weil der Soldat ohne Erbringen der vertraglich vorgesehenen Gegenleistung einen erheblichen Vorteil erlangt hat. • Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG) ist nicht verletzt; unterschiedliche Fallgestaltungen (z. B. Studium vs. Pilotenausbildung) rechtfertigen die gesetzliche Differenzierung. • Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs.4 SG sind erfüllt: Der Kläger ist früherer Soldat auf Zeit mit studienbezogener Ausbildung und als auf eigenen Antrag entlassen anzusehen. • Rechtsfolge: Erstattungsanspruch umfasst das gewährte Ausbildungsgeld (Bruttobetrag maßgeblich) und die mittelbaren Fachausbildungskosten; die Berechnung ergab 135.756,30 Euro. • Besondere Härte nach § 56 Abs.4 Satz 3 SG liegt nicht vor; die eingeräumte Ratenzahlung (730 Euro/Monat) verhindert eine unzumutbare Belastung, Rückzahlung erfolgt voraussichtlich lange vor Renteneintritt. • Ermessensausübung der Beklagten bei Anrechnung von Abdienzeiten ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden; eine differenzierende Behandlung bei uneingeschränkter Verfügbarkeit des Soldaten ist sachgerecht. • Zinsfestsetzung und Versagung sonstiger Vergünstigungen (z. B. Anwendung von § 850e ZPO zugunsten des Klägers) sind gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid über die Rückforderung von 135.756,30 Euro ist rechtmäßig. Der Kläger muss das Ausbildungsgeld in Höhe des Bruttobetrags und die mittelbaren Fachausbildungskosten erstatten, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 SG vorliegen und keine besondere Härte einen Verzicht rechtfertigt. Die eingeräumte Ratenzahlung mit Zinsen ist ein zulässiges Ermessensergebnis der Beklagten und verhindert eine unzumutbare Belastung des Klägers. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.