Beschluss
2 L 1553/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung ist das Bestehen einer besetzbaren Planstelle erforderlich (§ 49 Abs.1 LHO NRW).
• Die Beschränkung des Bewerberkreises auf Lehrkräfte eines bestimmten Regierungsbezirks kann sachlich vertretbar sein, wenn haushaltsrechtliche Zuweisungen und organisatorische Erwägungen dies rechtfertigen.
• Der Dienstherr hat ein weites Organisationsermessen, das auch personalwirtschaftliche und personalpolitische Gesichtspunkte umfasst und in der Regel zu beachten ist.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Untersagung ohne besetzbare Planstelle • Zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung ist das Bestehen einer besetzbaren Planstelle erforderlich (§ 49 Abs.1 LHO NRW). • Die Beschränkung des Bewerberkreises auf Lehrkräfte eines bestimmten Regierungsbezirks kann sachlich vertretbar sein, wenn haushaltsrechtliche Zuweisungen und organisatorische Erwägungen dies rechtfertigen. • Der Dienstherr hat ein weites Organisationsermessen, das auch personalwirtschaftliche und personalpolitische Gesichtspunkte umfasst und in der Regel zu beachten ist. Der Antragsteller begehrte einstweilig zu verbieten, dass die Antragsgegnerin die ausgeschriebene Beförderungsstelle eines Oberstudienrats (A 14 BBesO) mit der Beigeladenen besetzt, solange über seine Bewerbung vom 30.07.2013 nicht bestandskräftig entschieden sei. Die Stelle war nach Darstellung der Behörde keine zusätzlich zu besetzende Planstelle, sondern eine haushaltsrechtlich der Bezirksregierung zugewiesene Wertigkeit zur Beförderung von A 13-Planstelleninhabern. Der Antragsteller hat die Darlegung der Antragsgegnerin hierzu nicht substantiiert widerlegt. Streitgegenstand ist somit die Frage, ob ohne Schaffung einer neuen Planstelle einstweilige Rechtsschutzansprüche des Bewerbers bestehen. Die Behörde beruft sich auf haushaltsrechtliche Beschränkungen und ihr Organisationsrecht; die Beigeladene wäre bei Besetzung betroffen. • Anordnungsanspruch fehlt, weil eine besetzbare Planstelle für die Vergabe des Amtes zwingend erforderlich ist (§ 49 Abs.1 LHO NRW). • Der Antragsgegner hat substantiiert dargelegt, dass es sich um eine zugewiesene haushaltsrechtliche Wertigkeit handelt und keine zusätzliche Planstelle vorhanden ist; dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. • Die Aufstockung von Anteilen einer vorhandenen Planstelle unterscheidet sich von der Zuweisung einer vollständigen Planstelle; ohne freie Planstelle wäre im Erfolgsfall eine Versetzung eines anderen Planstelleninhabers erforderlich, was der Behörde nicht zuzumuten ist. • Das Organisationsrecht des Dienstherrn umfasst ein weites Ermessen, in das organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen einfließen; dieses Ermessen rechtfertigt hier die Beschränkung des Bewerberkreises (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2012 - 6 B 575/12). • Die gebotene Eilbedürftigkeit und der glaubhaft zu machende Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs.2, § 294 ZPO sind nicht erfüllt. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, weil keine besetzbare Planstelle vorliegt und die Behörde aus haushaltsrechtlichen und organisatorischen Gründen den Bewerberkreis beschränken darf. Eine Verpflichtung der Behörde, eine zusätzliche Planstelle zu schaffen, besteht nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wurde auf bis zu 16.000 Euro festgesetzt.