Beschluss
13 L 2168/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0107.13L2168.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus L1. werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 25. Oktober 2013 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 8286/13.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2013 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos. 5 Der hier gestellte Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Absatz 1 VwGO hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 AsylVfG auch keine aufschiebende Wirkung zukommt. 6 Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. Oktober 2013 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Dabei ist die Bekanntgabe vorliegend allerdings noch nicht durch die mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 erfolgte Übersendung des Bescheides an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bewirkt worden. Denn der Prozessbevollmächtigte war insoweit kein Empfangsberechtigter des Antragstellers im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Wird ein Asylantrag – wie vorliegend – nur nach § 27a AsylVfG abgelehnt, ist nach § 31 Absatz 1 Satz 4 AslVfG die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylVfG dem Ausländer persönlich zuzustellen und kommt mithin eine Empfangsvertretung durch den Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht. Dementsprechend soll, wenn der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten wird oder er einen Empfangsberechtigten benannt hat, diesem nach § 31 Absatz 1 Satz 6 AsylVfG auch lediglich ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden. Dieser Mangel der förmlichen Zustellung wurde aber vorliegend gemäß § 8 VwZG geheilt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt, oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Empfangsberechtigter ist dabei derjenige, an den die Zustellung nach dem Gesetz zu richten war, 7 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43/95 -, BVerwGE 104, 301 und juris (Rn 27); Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. Oktober 1986 – VII R 58/83 -, juris (Rn 24), 8 vorliegend also nach § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG der Antragsteller selbst, der im Übrigen auch tatsächlich als Adressat in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 4. Oktober 2013 benannt ist. 9 Der Empfangsberechtigte hat das Schriftstück im Sinne von § 8 VwZG erhalten, wenn es ihm vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen; dass er es auch in Besitz genommen hat, ist nicht erforderlich, 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, a.a.O., m.w.N. 11 Darüber hinaus setzt die Heilung von Zustellungsmängeln voraus, dass die Behörde den Willen hatte, den Bescheid bekannt zu geben, 12 BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43.95 -, a.a.O. und juris (Rn 29); Beschluss vom 31. Mai 2006 – 6 B 65/05 -, NVwZ 2006, 943 und juris Rn 7, m.w.N. 13 Nach diesen Maßgaben gilt der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Oktober 2013 als dem Antragsteller am 23. Oktober 2013 mit heilender Wirkung im Sinne von § 8 VwZG zugestellt. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers fand an diesem Tag ein Besprechungstermin wegen des mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 an die Kanzlei übermittelten Bescheides statt, bei dem der Antragsteller vom Erlass des Bescheides Kenntnis erhalten hat. Zwar reicht die bloße (mündliche) Übermittlung des Inhalts des Bescheides an den Empfangsberechtigten durch eine Ersatzperson nicht aus, um dem Empfangsberechtigten die nach § 8 VwZG erforderliche zuverlässige Kenntnis des zuzustellenden Schriftstücks zu verschaffen, 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43.95 -, a.a.O. und juris (Rn 27). 15 Allerdings wurde dem Antragsteller nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten am 23. Oktober 2013 anlässlich des Besprechungstermins zugleich auch eine Kopie des Bescheides ausgehändigt. Die Aushändigung der Bescheidkopie war zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnis aber geeignet, da sie das Original nach Inhalt und Fassung wiedergibt. 16 Die Antragsgegnerin hatte schließlich hinsichtlich des Bescheides auch den erforderlichen Bekanntgabewillen. Der Bescheid ist mit Wissen und Wollen der Antragsgegnerin und in der Absicht, Rechtsfolgen gegenüber dem Antragsteller auszulösen, aus dem internen behördlichen Bereich herausgegeben worden. Dass Anschreiben und Bescheid willentlich den internen Bereich des Bundesamtes verlassen haben, folgt unzweifelhaft aus der bewussten Wahl des Übermittlungswegs per Einschreiben und dem Vorliegen eines hierüber gesondert gefertigten Aktenvermerks nach § 4 Absatz 2 Satz 4 VwZG (Bl. 67 der Beiakte Heft 1) sowie der zeitgleichen gesonderten Übermittlung des Bescheides auch noch an die zuständige Ausländerbehörde (Bl. 64 der Beiakte Heft 1). Der Wille, hinsichtlich des Antragstellers Rechtsfolgen herbeizuführen, ergibt sich ohne weiteres aus dem an den Prozessbevollmächtigten gerichteten Begleitschreiben vom 17. Oktober 2013, das in der Betreffzeile ausdrücklich den Namen des Antragstellers und den Bezug zu seinem Asylverfahren und zudem die Mitteilung enthält, dass dem Prozessbevollmächtigten – der aus der Sicht des Bundesamtes der Empfangsberechtigte des Antragstellers war – der Bescheid vom 4. Oktober 2013 „zugestellt“ werde. Zur Heilung nicht erforderlich ist, dass gerade auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde umfasst ist, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43.95 -, a.a.O. und juris (Rn 29). 18 Die einwöchige Antragsfrist begann mithin am Tag nach der Bekanntgabe, also am Donnerstag, den 24. Oktober 2013, § 57 Absatz 2 VwGO i.V.m. § 222 Absatz 1 ZPO, § 187 Absatz 1 BGB und endete gemäß § 57 Absatz 2 VwGO i.V.m. § 222 Absatz 1 ZPO, § 188 Absatz 2 BGB am Mittwoch, den 30. Oktober 2013. Der Eilantrag ist bereits am Freitag, den 25. Oktober 2013 und damit fristgerecht bei Gericht eingegangen. 19 Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 20 Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Absatz 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit; 21 vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR, juris Rn 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 -, juris Rn 3 f. 22 Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich ‑ nicht ausschließlich ‑ an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 23 Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt. 24 Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 25 Für die Prüfung des vom Antragsteller am 7. Juni 2013 (erneut) in Deutschland gestellten Asylantrags ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 i.V.m. Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), das Königreich Spanien (im Folgenden: Spanien) zuständig. 26 Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Dublin-II-Verordnung durch Artikel 48 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung), mit deren Inkrafttreten am 19. Juli 2013 aufgehoben worden ist. Gemäß Artikel 49 Satz 3 erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für solche Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 1. Januar 2014 eingereicht wurden, weiterhin nach den Kriterien der außer Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Der am 7. Juni 2013 gestellte Asylantrag des Antragstellers umfasst mangels ausdrücklicher Beschränkung gemäß § 13 Absatz 2 AsylVfG zugleich den Antrag auf internationalen Schutz. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist vorliegend mithin weiterhin nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung vorzunehmen. Dies gilt nach Artikel 49 Satz 2 im Übrigen auch für die Verfahrensanforderungen, da auch das Aufnahmeersuchen noch vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. 27 In Anwendung der für die Bestimmung des für die Antragsprüfung zuständigen Mitgliedstaates nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Kriterien des Kapitels III ist Spanien nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. 28 Nach dieser Vorschrift ist, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien nach Artikel 18 Absatz 3 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Dass der Antragsteller erstmals über die Seegrenze Spaniens in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, ergibt sich schon aus dem jedenfalls in diesem Punkt hinsichtlich der Einreisemodalitäten übereinstimmenden Vorbringen des Antragstellers selbst in seinen Anhörungen beim Bundesamt (vgl. Bl. 31 das Anhörungsprotokolls vom 23. August 2013 und Bl. 39 des Anhörungsprotokolls vom 23. Januar 2013) und im gerichtlichen Verfahren (Schriftsätze vom 25. Oktober 2013 und 6. Dezember 2013). Dies wird widerspruchsfrei durch den Eintrag in der Eurodac-Datenbank (Eurodac-Nummer ES000000000000) bestätigt, nach dem der Antragsteller erstmals am 25. Oktober 2012 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Der Antragsteller hat die Grenze Spaniens auch illegal überschritten, da er nach seinen eigenen Angaben ohne Ausweispapiere und Aufenthaltsberechtigung eingereist ist und zudem die vom Bundesamt durchgeführte Visa-Abfrage für den Antragsteller keinen Treffer ergeben hat. 29 Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht durch den Ablauf der Frist nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen. 30 Nach dieser Vorschrift endet die Zuständigkeit des aufgrund des illegalen Grenzübertritts an sich zuständigen Mitgliedstaates zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 31 Offen bleiben kann insoweit, ob der Antragsteller erst am Tag der erkennungsdienstlichen Behandlung, also am 25. Oktober 2012 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist und von den Behörden aufgegriffen worden ist oder ob die Einreise – wie der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren vorträgt – bereits Anfang Oktober 2012 erfolgt ist. Denn der illegale Grenzübertritt lag in jedem Fall zum Zeitpunkt der für die Anwendung der Kriterien des Kapitels III maßgeblichen Zuständigkeitsbestimmung, die spätestens mit der Entscheidung Spaniens über das Aufnahmegesuch mit Schreiben vom 17. September 2013 ihren Abschluss fand (Artikel 19 Absatz 1), noch keine zwölf Monate zurück. 32 Dass diese Frist – unterstellt der Antragsteller sei wie behauptet bereits Anfang Oktober 2012 nach Spanien eingereist - im Zeitpunkt der nach obigen Ausführungen erst am 23. Oktober 2013 erfolgten Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes abgelaufen war, würde entgegen der Auffassung des Antragstellers ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung führen. 33 Nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 finden die Regelungen des Kapitels III, zu denen Artikel 10 gehört, ausschließlich im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates Anwendung. Daher berechtigt Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 zwar einen Mitgliedstaat, ein an ihn gerichtetes Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen eines anderen Mitgliedstaates abzulehnen, sofern der illegale Grenzübertritt im Zeitpunkt des Ersuchens bereits mehr als zwölf Monate zurückliegt. Nach Abschluss des Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung ist der Anwendungsbereich des Kapitels III dagegen nicht mehr eröffnet und führt Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 daher nicht zu einem nachträglichen Wegfall der bereits nach der Dublin-II-Verordnung bestimmten Zuständigkeit. Dementsprechend regelt Kapitel V, dass die nach den Kriterien des Kapitels III bestehende Zuständigkeit eines ersuchten Mitgliedstaates nachträglich nur unter den Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 3 und 4 erlöschen oder wegen eines Fristversäumnisses des ersuchenden Mitgliedstaates nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 2, Artikel 19 Absatz 4 oder Artikel 20 Absatz 2 auf den ersuchenden Mitgliedstaat selbst übergehen kann. 34 Spanien hat mit Schreiben vom 17. September 2013 vor Ablauf der zuständigkeitsbeendenden Frist des Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers erklärt. Der spätere Ablauf der Frist des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 lässt die Zuständigkeit Spaniens daher unberührt und kann auch nicht der Entscheidung des Bundesamtes nach § 27a AsylVfG entgegen gehalten werden. 35 Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich oder vom Antragsteller vorgetragen, dass die Zuständigkeit Spaniens nach Maßgabe der Artikel 16 ff. wieder erloschen oder auf Deutschland übergegangen ist. 36 Nachdem die am 27. August 2013 erfolgte Recherche der Antragsgegnerin in der Eurodac-Datenbank für den Antragsteller einen Treffer ergab und damit Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers bestanden, hat die Antragsgegnerin bereits am 29. August 2013 via DubliNet rechtzeitig innerhalb der Frist nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags am 7. Juni 2013 das Aufnahmeersuchen an Spanien gerichtet. 37 Spanien hat seinerseits am 17. September 2013 und mithin innerhalb von zwei Monaten nach seiner Befassung mit dem Gesuch im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 entschieden. 38 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedsstaaten nach seiner Ersteinreise im Oktober 2012 oder seiner Überstellung nach Spanien am 10. April 2013 für mindestens drei Monate verlassen hat, Artikel 16 Absatz 3. 39 Schließlich ist auch die Frist zur Bewirkung der Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat nach Artikel 19 Absatz 4 noch nicht abgelaufen, da seit der Aufnahmeerklärung Spaniens vom 17. September 2013 erst knapp vier Monate vergangen sind. 40 Sind danach die Anforderungen an das Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt, ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, sich auf die Zuständigkeit Spaniens für die Entscheidung des Asylantrags des Antragstellers zu berufen. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. August 2012 – 22 L 1158/12.A-. Dort wurde der Antragsgegnerin die Berufung auf die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates verwehrt, weil sie ein Wiederaufnahmegesuch erst sieben Monate nach Stellung des Asylantrags an den ersuchten Mitgliedstaat gerichtet hatte und damit – anders als vorliegend – ihren Obliegenheiten aus der Dublin-II-Verordnung gerade nicht nachgekommen war, 41 vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 – 22 L 1158l/12.A - , juris Rn 23 und 27. 42 Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den Asylantrag des Antragstellers ergibt sich schließlich auch nicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-II-Verordnung. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich das Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin vorliegend zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet hat, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. 43 Da nach den obigen Ausführungen die Antragsgegnerin das Verfahren zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates zügig und ohne Verzögerungen betrieben hat und auch der ersuchte Mitgliedstaat Spanien selbst innerhalb der in der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Fristen entschieden hat, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Anhaltspunkte für eine die Selbsteintrittspflicht auslösende unangemessen lange Verfahrensdauer zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vor, 44 vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10-, juris Rn 96 ff. 45 Es ergeben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Spanien das Asylgesuch des Antragstellers nicht in einem ordnungsgemäßen Asylverfahren prüfen wird. Denn Spanien hat – wie dargelegt – unter Wahrung seiner aus der Dublin-II-Verordnung folgende Obliegenheiten bereits zweimal fristgerecht seine Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers anerkannt. Soweit der Antragsteller demgegenüber im gerichtlichen Verfahren vorgebracht hat, ihm sei in Spanien sowohl bei seiner Ersteinreise im Oktober 2012 als auch nach der Überstellung aus Deutschland im April 2013 jeweils die Stellung eines Asylantrags tatsächlich verweigert worden, ist dieses Vorbringen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon nicht glaubhaft. Der Antragsteller hat hierzu schon selbst keine widerspruchsfreien Angaben gemacht. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 23. Januar 2013 hat er ausdrücklich angegeben, noch in keinem europäischen Land einen Asylantrag gestellt zu haben (Bl. 39 Beiakte Heft 2). Anlässlich seiner erneuten Asylantragstellung in Deutschland am 7. Juni 2013 hat er zwar in der Anhörung am 23. August 2013 angegeben, er habe in Spanien gefragt, ob er Asyl beantragen könne, was aber abgelehnt worden sei. Allerdings schilderte er diese angebliche Verweigerung der Asylantragstellung als eine solche im Zusammenhang mit der Ersteinreise und damit im Widerspruch zu seinem Vorbringen vom 23. Januar 2013. Zudem legte er nicht offen, dass er unter einem Aliasnamen bereits zuvor in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte und nach Spanien zurückgeführt worden war. Da gerade die Verweigerung eines Asylverfahrens nach der Rücküberstellung nach Spanien nach den Angaben des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren aber der wesentliche Anlass der erneuten Einreise nach Deutschland im Juni 2013 gewesen sein soll, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen für ihn so entscheidenden Umstand dann auch in der Anhörung am 23. August 2013 schildert. Dies umso mehr, als der Rücküberstellung vom 10. April 2013 eine ausdrückliche Aufnahmeerklärung Spaniens vom 7. März 2013 zugrunde lag. Die Einschätzung, dass dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers kein Glauben geschenkt werden kann, stützt das Gericht ergänzend darauf, dass der Antragsteller auch zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal in beiden Anhörungen vollkommen unterschiedliche und nicht miteinander in Einklang zu bringende Angaben gemacht hat und zudem seinen ersten Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt hat, sich mithin insgesamt nicht als glaubwürdig erweist. 46 Schließlich bestehen für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, dass in Spanien systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestehen, 47 vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10-, a.a.O. 48 Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG bestehen keine Bedenken. 49 Über den hilfsweise gestellten Antrag, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, war wegen der Zulässigkeit des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 VwGO gerichteten Hauptantrags nicht mehr zu entscheiden. 50 Ebenso ist der weiter gestellte Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen, da jedenfalls die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 VwGO, 114 ZPO. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. 52 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.