Urteil
17 K 804/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0107.17K804.13A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Januar 2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist unbegründet. I. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 und 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) keinen Anspruch auf die mit der Klage verfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides vom 2. Januar 2013 -allerdings mit Blick auf die zum 1. Dezember 2013 geänderte Rechtslage mit der Maßgabe, dass sich die, zum bisherigen Recht hier in der Sache unveränderten, rechtlichen Maßstäbe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nunmehr aus den §§ 3 bis 3e AsylVfG ergeben- und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe -mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen- ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 1. Der Kläger ist vollkommen unglaubwürdig. Dies offenbart sich nicht zuletzt durch den extensiven Gebrauch von nach Belieben und offenbar in seinem konkreten Auftrag entsprechend der jeweiligen Verfahrenssituation beim Bundesamt eingereichter gefälschter Unterlagen bezüglich seiner zunächst behaupteten Herkunft aus dem Irak. Bei Stellung seines Asylantrages am 3. März 2010 gab er an, K. E. J. T. , geb. 0.0. 1975 in C. , Irak zu sein. Bei der ergänzenden Anhörung vor dem Bundesamt am 9. März 2010 ließ er sich auf etwa fünf Seiten zu seiner vermeintlichen Herkunft aus dem Irak und ausführlich zu seiner dortigen Verfolgungsgeschichte (Repressionen wegen seiner Zugehörigkeit zum assyrischen Christentum) ein. Sodann legte er eine Ledigkeitsbescheinigung und eine Bescheinigung über Geburt, Taufe sowie Konfirmation seiner Gemeinde aus dem Irak vor, die beide vom Bundesamt mangels Vergleichsmaterials nicht abschließend als echt bewertet werden konnten. Ferner überreichte er einen irakischen Personalausweis, der vom Bundesamt als Totalfälschung gewertet wurde. Auf entsprechenden Vorhalt im Bundesamtsverfahren beteuert er, der Personalausweis sei echt, er stamme aus dem Irak und bot an, sich einer Sprachanalyse zu unterziehen. Diese brach er jedoch während der Durchführung ab; aufgrund des vorhandenen Datenmaterials kam der vom Bundesamt beauftragte Gutachter zu dem Ergebnis, der Kläger sei assyrischer Christ und könne sowohl aus dem Irak als auch aus Syrien stammen. Das Bundesamt bat das Auswärtige Amt sodann um Identitätsfeststellung des Klägers aufgrund seiner Angaben. Zur Bekräftigung der Echtheit des Personalausweises und seiner Herkunft aus dem Irak legte dieser noch während der laufenden Auskunft über seine Prozessbevollmächtigte am 28. Februar 2012 einen angeblich echten Auszug aus dem irakischen Personenstandsregister vor, der den Kläger als unter der entsprechenden Personalausweisnummer eingetragenen irakischen Staatsangehörigen auswies. Am 11. Dezember 2012 erklärte er über seine Prozessbevollmächtigte dann jedoch erstmals und lapidar, er räume ein, unzutreffende Personalien und eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben zu haben. Dies sei aus Furcht vor dem syrischen Geheimdienst geschehen. Denn tatsächlich sei er Syrer und werde wegen einer nicht geduldeten Beziehung zu einer Alawitin seit 2008 verfolgt. Dazu fügte er die Kopie eines syrischen Personalausweises, einer Wehrdienstbescheinigung sowie einer Geburts- und Taufbescheinigung -ausgestellt am 15. November 2012- der Assyrischen Kirche des Ostens/Diözese Europa bei. Dieses Verhalten dokumentiert die Bereitschaft des Klägers jederzeit zu seinem eigenen Vorteil die Unwahrheit zu sagen und beliebig seine Identität sowie Herkunft und Verfolgungsgeschichte um den Preis der Erschleichung eines dauerhaften Bleiberechts in der Bundesrepublik Deutschland zu wechseln. Insoweit findet seine Einstellung Bestätigung in den Einlassungen während der mündlichen Verhandlung, er habe gelogen, weil ihm seinerzeit ein Cousin in Deutschland gesagt habe, es sei für eine Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland besser, als assyrischer Christ aus dem Irak denn aus Syrien zu stammen. Die gefälschten irakischen Unterlagen habe er über eine dortige Cousine besorgt. Seine insoweit behauptete Verfolgung habe er sich nur ausgedacht, es sei alles gelogen gewesen, nun wolle er aber seine „wahre“ Verfolgungsgeschichte aus Syrien erzählen. Beim Bundesamt hat er als maßgeblichen Grund, weshalb er nicht von Anfang an die Wahrheit offenbart habe, sich noch über seine Rechtsanwältin am 11. Dezember 2012 dahingehend eingelassen, er habe aus Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst falsche Personalien angegeben; davon war in der mündlichen Verhandlung indes keine Rede mehr, sondern allein vom falschen Rat eines Cousins. Unbeschadet dessen ist der beim Bundesamt in den Vordergrund gestellte Anlass für die unwahren Behauptungen erkennbar eine bloße Schutzbehauptung, die nicht geeignet ist, den etwa zweieinhalbjährigen Gebrauch einer unzutreffenden Identität mit falscher Vorfluchtgeschichte zu rechtfertigen. Denn es hätte nichts näher gelegen, von seinem Verfolgungsschicksal bereits in Sicherheit vor vermeintlicher Verfolgung bei der Anhörung vor dem Bundesamt -wo er über seine Pflicht, seine Flüchtlingsgründe vollständig und konkret zu schildern nachhaltig u.a. bei der Anhörung am 9. März 2010 belehrt worden ist- oder jedenfalls grundsätzlich in zeitlicher Nähe hierzu vorzutragen; zumal er sich freiwillig in den Schutzbereich deutscher Behörden begeben hat, so dass kein Grund ersichtlich ist, nicht sein gesamtes Schicksal wahrheitsgemäß und von sich aus zu berichten. Indes hat er über zweieinhalb Jahre hinweg beharrlich an der falschen Identität und seiner frei erfundenen Vorfluchtgeschichte aus dem Irak festgehalten und diese noch durch zusätzliche Einreichung unrichtiger Dokumente bekräftigt; erst kurz vor amtlicher Aufklärung der eigentlichen Identität durch eine vom Bundesamt erbetene Auskunft beim Auswärtigen Amt, hat er sodann seine andere Herkunft offenbart. Aufgrund der aus diesem Verhalten resultierenden Unglaubwürdigkeit kann dem Kläger auch seine nunmehr mitgeteilte angebliche Vorfluchtgeschichte aus Syrien insgesamt schon nicht geglaubt werden, so dass ihm vor seiner Ausreise aus Syrien weder politische Verfolgung widerfahren ist noch drohte. 2. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit ist nach der Befragung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Gericht auch der Überzeugung, dass die Verfolgungsgeschichte des Klägers selbst unglaubhaft ist. a) Insbesondere kann ihm sein Vortrag nicht aufgrund der erst im gerichtlichen Verfahren -nur in Ablichtung- vorgelegten angeblich echten Dokumente aus Syrien (Generalvollmacht der syrischen Rechtsanwaltskammer, Schreiben seines Rechtsanwaltes an den Ermittlungsrichter, Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft an den Ermittlungsrichter in Al U. ) geglaubt werden. Denn die Dokumente -selbst wenn von deren amtlicher Ausstellung ausgegangen würde- sind hier ohne jeglichen Beweiswert. In Syrien lassen sich nach gefestigter Auskunftslage Unterlagen jedweder Art gegen Geld beschaffen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010, S. 22, so etwa auch schon der entsprechende Bericht aus Juli 2003, S. 22f. Rechtsgüter wie die Sicherheit des Urkundenverkehrs sind dabei im Kern unbekannt. Der syrische Rechtsalltag wird vielmehr nach der zitierten Auskunftslage von weitverbreiteter Korruption und engen persönlichen Beziehungen sowie dem Kennen der jeweiligen Entscheidungsträger bestimmt. Eine Gewähr selbst für den Inhalt formal echter Dokumente gibt es nicht. Fälschungen tauchen demnach nicht nur von gut organisierten Fälscherringen, sondern auch von staatlichen Stellen auf. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sicherheit des Urkundenverkehres in Ansehung der dort fortdauernden Unruhen verbessert haben könnte; eher das Gegenteil dürfte der Fall sein. Daher sind die vom Kläger eingereichte Generalvollmacht der syrischen Rechtsanwaltskammer, das Schreiben seines Rechtsanwaltes an den Ermittlungsrichter sowie der Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft an den Ermittlungsrichter in Al U. ohne jeden Beweiswert. Unbeschadet dieser Auskunftslage fallen jedoch weitere Unstimmigkeiten in den Dokumenten selbst auf. So spricht der Anwalt des Klägers davon, sein Mandant sei „ein Beamter bei einer offiziellen Stelle ... und seine Festnahme [schade] ihm und seiner Familie...“, während der Kläger zu keinem Verfahrenszeitpunkt davon sprach, er sei syrischer Staatsbediensteter; in der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr als Beruf „Verkaufsleiter“ für diverse elektronische Geräte in der Provinz I. angegeben; Staatsbediensteter sei er nicht gewesen. Im Rahmen der Anhörung (Irak) gab er an, früher Tanklastwagenfahrer gewesen zu sein, heute arbeite er in der Landwirtschaft (Getreide und Melonen). Nicht nachvollziehbar ist weiter, weshalb der Rechtsanwalt für den Kläger gegenüber dem Ermittlungsrichter angab, dieser stamme aus Al U. am Euphrat, in der Nähe des größten Staudammes in Syrien, und habe einen dauerhaften Aufenthalt in „Tal U1. “ (Tall U1. ; Tell U1. ) / Al I1. (Al-I2. ); während der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst davon sprach, er habe bis zur Ausreise in der Stadt L. T1. gewohnt, die etwa 16 km von der Stadt Tall U1. und 30 km von der Stadt Al-I2. entfernt gelegen habe. Schließlich tragen das -wohl auch nicht unterzeichnete- Schreiben des Rechtsanwaltes an den Ermittlungsrichter sowie der Antrag der Staatsanwaltschaft an diesen keinerlei Stempel oder sonst offizielle oder als solche erscheinende Siegelungen oder Vermerke / Eingangsstempel (anders im Übrigen als die „bloße“ Generalvollmacht), was nach den dargelegten Auskünften jedenfalls unüblich ist. Die „Anklageschrift“ der Staatsanwaltschaft benennt als Anzeigeerstatter des Tatvorwurfs zudem einen „B. S. C1. , ausgewiesen durch Personalausweis“, der Kläger aber gab in der mündlichen Verhandlung an, der Vater seiner alawitischen Freundin, L1. U2. , habe die Anzeige selbst erstattet. Diese Ungereimtheiten sprechen ebenfalls für gefälschte Dokumente, die daher ungeeignet sind, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die Schilderungen des Klägers sind im Geschehensablauf im Übrigen auch nicht nachvollziehbar und wirken überwiegend konstruiert. So konnte er nicht erklären, weshalb es ihm zwar möglich war, von seinem Rechtsanwalt oder Verwandten obige Unterlagen über den vermeintlichen Beginn seines Strafverfahrens zu beschaffen, nicht aber letztlich das Urteil, mit dem er in Abwesenheit zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt worden sein will; dies solle noch bei Gericht sein. Selbst wenn das Gericht unruhebedingt zwei Monate geschlossen gewesen sein sollte -wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete- ist es nicht erklärlich, weshalb nicht davor oder nach diesem Zeitpunkt versucht wurde, dieses wichtige Dokument, so es denn existiert, zu erlangen. Denn der Kläger hatte seit Einreichung der Unterlagen hier bei Gericht im März 2013 mehrere Monate Zeit, sich weitere Dokumente zu besorgen. Im Hinblick auf den behaupteten Grund seiner Verfolgung (Beziehung zu einer Alawitin die von deren einflussreichem Vater missbilligt wurde) blieben seine Einlassungen -auch auf konkrete Nachfrage- ungenau und im Kerngeschehen nicht konsistent. So hat er etwa über seine Prozessbevollmächtigte beim Bundesamt am 11. Dezember 2012 erstmals vortragen lassen, er sei zwei Mal im Jahre 2009 wegen der behaupteten Beziehung inhaftiert worden. In der mündlichen Verhandlung sprach er indes davon, er könne sich an das Datum der ersten Inhaftierung nicht genau erinnern, es dürfte 2007 oder 2008 gewesen sein; das zweite Mal sei er im März 2009 ins Gefängnis gekommen. Auch hat er in der Verhandlung näher vermeintliche Misshandlungen ausgeführt (er sei zwei Mal unter Schlägen aus seinem Geschäft hinausgezogen worden; während der zweiten Verhaftung sei er kahlgeschoren worden, in Einzelhaft gewesen, sowie geohrfeigt worden). Beim Vortrag im Verwaltungsverfahren war unbestimmt allein von „menschenrechtswidriger Behandlung“ die Rede. Es hätte aber nahegelegen, dort bereits, insbesondere angesichts des umfangreich erdachten Vortrages des Klägers betreffend seiner Verfolgung im Irak, vollständig und ausführlich schriftsätzlich auch zu solchen -unzweifelhaft gravierenden Eingriffen, wären sie denn tatsächlich passiert- vorzutragen oder vortragen zu lassen, nachdem die „wahre“ Geschichte aus Syrien offenbart werden sollte. Schließlich ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger nicht unmittelbar nach seiner ersten bzw. dann zweiten Haftentlassung Ende März 2009 das Land verlassen hat, sondern vielmehr noch bis etwa Februar 2010 -seine Prozessbevollmächtigte sprach im Gerichtsverfahren mit Schriftsatz vom 18. März 2013 von einer Ausreise im Oktober 2009- in Syrien verblieben ist. Entsprechende Nachfragen beantwortete er stets ausweichend damit, seine alawitische Freundin habe ihn aufgrund ihrer Beziehung gebeten, zu bleiben. Man habe später zusammen fliehen wollen; die Freundin habe ihn dann gewarnt, dass die Familie davon erfahren habe, worauf er allein geflohen sei. b) Hinsichtlich der allgemeinen Situation der assyrischen Christen -unterstellt der Kläger gehörte tatsächlich der Minderheit der assyrischen Christen an- geht das Gericht, in Ergänzung zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (dort S. 5f.), davon aus, dass -auch in Ansehung der gegenwärtigen Situation in Syrien und der sich offenbar verschärfenden konfessionellen Konflikte- derzeit keine beachtlichen Anhaltspunkte bestehen für eine unmittelbare staatliche oder eine mittelbare durch nichtstaatliche Akteure hervorgerufene oder drohende Gruppenverfolgung wegen ihrer Glaubensüberzeugung, vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration - Syrien - Aktuelle Situation der Christen, Juni 2013, S. 29ff; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010, S. 11 ohne diesbezügliche Änderung durch „Ad hoc-Bericht“ des Auswärtigen Amtes zu Syrien, Februar 2012; VG Augsburg, Urteil vom 8. Februar 2012 - Au 6 K 11.30037, juris. Ungeachtet dessen beruft sich der Kläger selbst schon nicht auf allgemeine Unzuträglichkeiten gerade wegen seiner Zugehörigkeit zur christlichen Religion. Abgesehen davon kann er -selbst unter Zugrundelegung seines behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals- ohne flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr den christlichen Glauben im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Syrien ausüben. 3. Nach Verlassen seines Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die von der Prozessbevollmächtigten vorgetragene etwaige Bedrohung des Klägers im Rückkehrfalle allein aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie seines Aufenthalts im Ausland, die dann als Einzelverfolgung aufgrund von Gruppenzugehörigkeit zu einer der vorgenannten Personenkreise zu werten wäre. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht in ständiger Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht, davon aus, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten haben und einen Asylantrag gestellt haben, selbst in Ansehung der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Rückkehrer nach Syrien unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründet aber alleine einen Anspruch auf Abschiebungsschutz -dem der angefochtene Bescheid auch in Ziff. 3. seines Tenors Rechnung trägt-, nicht aber den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2012 - 14 A 1922/12.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 14 A 2485/11.A -, NRWE; zu yezidischen Kurden OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 A 1186/11.A, juris, m.w.N. Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat erkenne in unpolitischen erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich eine erhöhte Gefahr und habe anders als vor Ausbruch des Konflikts eine entsprechende Handlungsmotivation dieser Personengruppe gegenüber entwickelt, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, lassen sich derzeit nicht hinreichend ausmachen. Nichts anderes folgt aufgrund der davon abweichenden Beurteilung etwa durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, vgl. OVG LSA, Urteil vom 17. Juli 2012 - 3 L 417/11, juris und das weiter vom Kläger benannte Urteil des VG Oldenburg vom 17. Mai 2013 - 4 A 4137/12, Bl. 72ff. GA, dass eine solche Gefährdung annimmt. Diese Auffassung beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer nicht teilt. Denn es ist fernliegend anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei bereits die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 3b AsylVfG genannten Gründen zu verfolgen; das bloße Vorliegen eines mit aller Härte geführten bewaffneten Konflikts in Syrien reicht hierfür nicht aus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 1008/13.A, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 14 A 2485/11.A - m.w.N., juris; VG Düsseldorf, 14. Mai 2013 - 17 K 9165/12.A, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28. Dezember 2012 - Au 6 K 12.30264, juris. Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machhabern auch vor Augen stehen, dass Flüchtlinge ihr Heimatland nicht allein wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar überwiegend vornehmlich wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage und den damit verbundenen Gefahren verlassen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.