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Beschluss

2 L 1830/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0109.2L1830.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 18. September 2013 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für September 2013 zugewiesene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund. Denn durch dessen Beförderung und Einweisung in die noch freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt, jedenfalls erheblich erschwert werden. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 – 6 B 618/06 ‑, ZBR 2006, 390. 8 Dem Antragsteller ist es aber nicht gelungen, einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 9 Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes bzw. (Beförderungs-)Dienstpostens dann, wenn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und dessen Auswahl in einem weiteren – rechtsfehlerfreien – Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint. Hierbei ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 ‑ 2 C 14.02 ‑, NJW 2004, 870. 11 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Erweist sich hierbei ein Bewerber als besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. 12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 –, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, RiA 2005, 253. 13 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Auswahlentscheidung ist nicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft. 14 Formelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. 15 Der Antragsgegner hat die für seine Auswahlentscheidung maßgebenden Gründe in ausreichendem Maße im Verwaltungsvorgang dokumentiert. 16 Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178. 17 In dem Besetzungsvermerk vom 10. September 2013 sind die Auswahlkriterien benannt. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass der in Absatz 3 für die Zugehörigkeit zur Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 10 BBesO benannte Mindestwert nach Gewichtung der Merkmale von 21,65 weder aus sich heraus noch unter Zuhilfenahme der Hausverfügung vom 2. Juli 2012 – ZA 2- 26.00.07 – (Hausverfügung) verständlich ist. Er wird erst plausibel, wenn man die in der Antragserwiderung vom 23. September 2013 für jedes Leistungs- und Befähigungsmerkmal ausgewiesenen v.H.-Sätze zugrunde legt. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn der Antragsteller ist bei der Besetzung der Beförderungsstelle deshalb nicht berücksichtigt worden, weil der Beigeladene bei seiner dienstlichen Beurteilung insgesamt eine bessere Bewertung der Merkmale erzielt hat. Dabei handelt es sich um ein Kriterium, welches nach der Hausverfügung der Gewichtung der Merkmale vorgeht. Zudem hätte der Antragsteller durch Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang der Exeltabelle unschwer die Wertsumme der gewichteten Merkmale entnehmen und beim Antragsgegner um weitere Plausibilisierung nachsuchen können. 18 Der Personalrat, der nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW bei Beförderungen mitzubestimmen hat, hat unter dem 11. September 2013 seine Zustimmung erteilt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 LGG NRW angehört worden und hat der Entscheidung ebenfalls am 11. September 2013 zugestimmt. 19 Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. Dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber gestützt hat, steht im Einklang mit dem materiellen Recht. Denn über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. 20 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 ‑, DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 ‑ 2 C 31.01 ‑, DÖD 2003, 200. 21 Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner bei einem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller angenommen hat. Zwar haben beide in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung gleichermaßen das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung entspricht voll den Anforderungen“ (3 Punkte) erzielt. Bei gleichlautenden Gesamturteilen muss der Dienstherr aber der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 6 B 1007/05 –, juris. 23 Hiernach hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen angenommen. Dessen dienstliche Beurteilung weist in den dem Gesamturteil zugrunde liegenden Merkmalen dreimal 4 Punkte und viermal 3 Punkte aus. Demgegenüber hat der Antragsteller in den Merkmalen lediglich zweimal 4 Punkte und fünfmal 3 Punkte erzielt. 24 Der Antragsgegner durfte seine Auswahlentscheidung auf die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen stützen. Die durch das Polizeipräsidium E. am 19. September 2011 für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 erstellte dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller wird im Hauptsacheverfahren 2 K 6909/11 aller Voraussicht nach kein Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (allgemeine Leistungsklage in der Form der Vornahmeklage) auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung zuerkannt werden. 25 Nach ständiger Rechtsprechung, 26 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 ‑, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 6 B 1281/00 ‑, DÖD 2001, 261, 27 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 28 Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101. 30 Das Beurteilungsverfahren richtet sich vorliegend nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.07.2010 – 45.2-26.00.05 –, MBl. NRW. 2010 S. 678). 31 Die Beurteilung des Antragstellers ist unter Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften erstellt worden. Insbesondere ist das nach Nr. 9.1 BRL Pol erforderliche Beurteilungsgespräch vom Erstbeurteiler vor Erstellung des Beurteilungsvorschlags geführt worden. Der Schlusszeichnenden ist der Beurteilungsvorschlag auf dem Dienstweg zur abschließenden Beurteilung vorgelegt worden. Die Ausfertigung der dienstlichen Beurteilung erfolgte nach Durchführung einer Beurteilerbesprechung. 32 Das erkennende Gericht vermag auch keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Fehler festzustellen. 33 Das gilt zunächst für die Einbeziehung von Zeiten in den dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum, die bereits von der für den Antragsteller am 30. November 2010 nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 BBesO erstellten Anlassbeurteilung erfasst worden sind. Konkret betrifft das den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 15. Oktober 2010. Diese Verfahrensweise findet ihre Rechtfertigung in einer durch den gleichen Beurteilungszeitraum sichergestellten, höchstmöglichen Vergleichbarkeit aller Regelbeurteilungen zu einem gemeinsamen Stichtag. 34 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2013 – 5 LA 130/12 -, ZBR, 317 m.w.N zur Rechtsprechung des BVerwG. 35 Anhaltspunkte dafür, dass die Anlassbeurteilung ihren Wert als eigenständige Beurteilung eingebüßt hat und der Sache nach nur noch als Beurteilungsbeitrag weiterbesteht, 36 vgl. dazu VG Hannover, Urteil vom 24. April 2012 – 2 A 2656/10 -, juris, Rdnr. 27 m.w.N., 37 sind im Ergebnis nicht vorhanden, auch wenn der Beklagte im Verfahren 2 K 6909/11 in seiner Klageerwiderung vorträgt, dass Anlassbeurteilungen ähnlich wie Beurteilungsbeiträge in die Regelbeurteilung einflössen. Damit soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bedeutung der Anlassbeurteilung für den von ihr erfassten Zeitraum durch die nachfolgende Regelbeurteilung gemindert wird, sei es durch die Erweiterung des zeitlichen Rahmens und der damit verbundenen unmittelbaren Vergleichbarkeit aller zum Stichtag beurteilten Beamten, sei es durch die mit jeder nachfolgenden dienstlichen Beurteilung verbundene Aussage über den aktuellen Leistungstand des zu Beurteilenden, der per se ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Für diese Auslegung spricht der Umstand, dass Anlass- und Regelbeurteilung von ein und demselben Erstbeurteiler entworfen und von derselben Endbeurteilerin schlussgezeichnet worden sind. Bei dieser Ausgangslage spricht alles für eine Fortschreibung der Leistungsbeurteilung unter Beachtung der nach Erstellung der Anlassbeurteilung eingetretenen Veränderungen, sei es durch das Inkrafttreten neuer BRL Pol, sei es durch eine neue Zusammensetzung innerhalb der Vergleichsgruppe. Darin eingebettet ist die Bewertung des Merkmals 7 (soziale Kompetenz) mit 3 Punkten nach vorhergehender Bewertung des Hauptmerkmals 3 (Sozialverhalten) mit 4 Punkten. Diese Bewertung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht unplausibel. Zu Recht verweist der Antragsgegner auf den mit dem Merkmal 7 nach den aktuellen BRL Pol im Vergleich zum Hauptmerkmal 3 nach den Vorgängerrichtlinien angewachsenen Kriterienkatalog. Die damit im Ausgangspunkt notwendigerweise verbundenen Verschiebungen innerhalb eines Merkmals werden auch nicht durch die im Juni 2011, also kurz vor dem Beurteilungsstichtag, erfolgten Beförderungen von jeweils 40 Beamten der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 BBesO relativiert. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass die ca. 40 leistungsstärksten Beamten die Vergleichsgruppe A 10 BBesO noch vor dem Stichtag 1. Juli 2011 verlassen und zeitgleich etwa 40 Beamte nach Beförderung erstmals Eingang in die Vergleichsgruppe gefunden haben, wodurch sich das Leistungsniveau der zum Stichtag 337 Beamte umfassenden Vergleichsgruppe im Quervergleich gesenkt haben mag. Angesichts der Personalveränderung im Umfang von etwa 12 v.H. kann die Absenkung des Leistungsniveaus im Quervergleich aber kein gravierendes Ausmaß erreicht haben, zumal der Antragsteller mit seiner Behauptung, die erste dienstliche Beurteilung im neuen statusrechtlichen Amt ende im Gesamturteil regelmäßig mit 3 Punkten, nicht gehört werden kann. Derartige „Regelvermutungen“ stehen nicht in Einklang mit allgemein gültigen Wertmaßstäben. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2011 – 6 A 2720/09 -, juris. 39 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst erst seit Februar 2009 durch Beförderung und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 der Vergleichsgruppe angehört. Er muss sich trotz der dargestellten Personalveränderungen immer noch einer Vielzahl von Konkurrenten stellen, die der Vergleichsgruppe schon über einen längeren Zeitraum angehören. Für diese Beamten gilt die in Nr. 6 BRL Pol (Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) enthaltene Vermutung, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt, in stärkerem Maße als für den Antragsteller selbst. Zudem muss sich der Antragsteller, der der sog. I. Säule angehört, mit Beamten messen lassen, die nach Absolvierung einer Fachhochschulausbildung der sog. II. Säule zugeordnet werden. Nicht zuletzt hat der Erstbeurteiler in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 27. September 2013 (im Klageverfahren 2 K 6909/11) aufgrund der personellen Verschiebungen in den Vergleichsgruppen A 9 und A 10 einen Änderungsbedarf des den Antragsteller betreffenden Beurteilungsvorschlags ausgeschlossen. 40 Die von der Endbeurteilerin beigefügte Abweichungsbegründung (vgl. Nr. 9.2 BRL Pol a.E.) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie lautet: 41 Die Abweichung von den Hauptmerkmalen 2, 3 und 4 ergibt sich aufgrund des Leistungsvergleichs mit allen anderen Beamten und Beamtinnen der Vergleichsgruppe unter Anlegung eines strengen Bewertungsmaßstabes. 42 Das vorgeschlagene Beurteilungsergebnis ändert sich dadurch nicht. 43 Mit seiner Behauptung, die Inspektionsleiterin könne bestätigen, dass seine gezeigten Leistungen tatsächlich besser gewesen seien, als von der Endbeurteilerin eingeschätzt, dringt der Antragsteller nicht durch. Selbst wenn man diesem Ansatz folgen würde, bliebe er ohne Relevanz, weil nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten im Verfahren 2 K 6909/11 der Beurteilungsvorschlag auf der Ebene der Direktion K erstmalig abgesenkt und im Verlauf der Beurteilerbesprechung, an der die Direktionsleiter regelmäßig teilnehmen, ein weiteres Mal herabgesetzt worden ist. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der BRL Pol. Wenn danach der Beurteilungsvorschlag als Entwurf zu kennzeichnen und einschließlich Vorblatt auf dem Dienstweg dem Schlusszeichenden vorzulegen ist (Nr. 9.1 „Erstellung der Beurteilungen“), obliegt es zunächst den weiteren Vorgesetzten, auf ihrer Ebene (hier der Direktion K) in den Leistungsvergleich einzutreten und ggf. eine abweichende Stellungnahme abzugeben. Daran ist nichts zu erinnern. 44 Die Schlüssigkeit der vorliegenden Regelbeurteilung des Antragstellers wird auch nicht durch die von ihm angesprochene Faktorisierung/Gewichtung von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen in Frage gestellt. Die für in Beförderungskonkurrenzen zu treffenden Auswahlentscheidungen anhand der unter Ziffer 6 in der Hausverfügung des PP E. vom 26. Oktober 2010 – ZA/ZA 2- 42.01.17 – festgeschriebenen Verfahrensweise hat zuletzt das OVG NRW als rechtswidrig bewertet. 45 Beschluss vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 -, juris. 46 Diese Verfahrensweise ist dadurch gekennzeichnet, dass in Fällen des Gleichstands in den Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen anhand der jeweils besseren Bewertung in einem Hauptmerkmal zu entscheiden ist, was dazu führt, dass die übrigen Hauptmerkmale für die Auswahlentscheidung ohne Relevanz bleiben. Diese auf der Ebene der Auswahlentscheidung anzusiedelnde Problematik der „qualifizierten Ausschärfung“ schlägt jedoch nicht auf die Beurteilungsebene durch. Nach der tabellarischen Aufstellung „Qualifizierte Ausschärfung 2011“ ist bei nur zwei durch die Vergabe von vier Punkten hervorgehobenen Merkmalen die Zuerkennung eines Gesamturteils im Prädikatsbereich ausgeschlossen. 47 Die vom PP E. im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung erfolgte Aufgabe der qualifizierten Ausschärfung und Ersetzung durch eine sog. Faktorisierung, die im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung allerdings noch nicht existierte, würde das Gesamturteil der für den Antragsteller erstellten Regelbeurteilung vom 19. September 2011 ebenfalls nicht unplausibel machen. Nach den Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 23. Oktober 2013 im Verfahren 2 K 6909/11 spricht vieles dafür, dass auch die aktuelle Faktorisierung nur im Bereich der Auswahlentscheidungen bei zukünftigen Beförderungen Platz greifen soll. Dieser Ansatz ist insofern bedenklich, als eine unterschiedliche Gewichtung der Merkmale bei der Bildung der Gesamtnote der Beurteilung einerseits und im Rahmen einer Beförderungsauswahlentscheidung andererseits unter Würdigung des Umstands, dass bei der Ermittlung der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung neben der Gewichtung der Merkmale die Gesamtpersönlichkeit des Beurteilten Berücksichtigung finden kann (vgl. Nr. 8.1 BRL Pol), schwerlich tragfähig zu begründen sein dürfte. 48 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2013 – 2 K 3074/12 -, juris. 49 Dennoch würde sich dieser Umstand - ähnlich wie bei der inzwischen vom PP E. aufgegebenen qualifizierten Ausschärfung - nicht auf die Bildung der Gesamtnote auswirken. Denn werden die bei den sieben Merkmalen vergebenen Punktwerte mit den zugehörigen Faktoren, die zwischen 1,1 und 1.7 angesetzt werden, multipliziert, so ergibt sich ein Gesamtwert von 32,30 Punkten. Wird dieser Wert durch die Summe der Faktoren der beurteilten Merkmale (9,8) dividiert, so führt das bei den Merkmalen zu einem – über dem arithmetischen Mittel der nicht gewichteten Merkmale liegenden – Mittelwert von 3,30 Punkten. 50 Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, weil er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Da er sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt. 51 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 12,3-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 11 BBesO), zu reduzieren. 52 Vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 – und – 6 E 162/12 -, juris.