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Urteil

25 K 6763/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0110.25K6763.12.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger durch Einschränkung seiner Klageanträge die Klage teilweise zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger durch Einschränkung seiner Klageanträge die Klage teilweise zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten für das Vorhaben „nachträgliche Genehmigung eines Waschraumes, Umbau und Aufstockung des rückwärtigen Anbaus“ und begehrt außerdem die Verpflichtung der Beklagten, gegen eine Stahlaußentreppe und einen vorspringenden Badezimmeranbau auf dem Grundstück der Beigeladenen sowie die Umnutzung eines Hobbyraums in ein Wohnzimmer einzuschreiten. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G.--------straße 17 in P. (Gemarkung P1. , Flur 00, Flurstück 00). Daran grenzt nördlich das Grundstück der Beigeladenen G.--------straße 19 (Gemarkung P1. , Flur 00, Flurstück 000) an. Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers wurde ohne Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet. Das Haus der Beigeladenen weist einen Grenzabstand zu dieser Grundstücksgrenze auf. Es verfügt über einen Anbau auf der straßenabgewandten, westlichen Seite. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Mit Bauantrag vom 9. Juli 1997 (AZ: 00000-00-00) beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Ausbau des Dachgeschosses“. Aus den vorgelegten Bauvorlagen ist u.a. ersichtlich, dass das Dachgeschoss des Anbaus aufgestockt und als „Hobbyraum“ genutzt werden sollte und ein im Erdgeschoss des Anbaus befindliches Bad in Richtung des klägerischen Grundstücks auf einer Länge von ca. 4 m um einen etwa 1,20 m vortretenden Anbau mit einem dem klägerischen Grundstück zugewandten Fenster erweitert werden sollte. Außerdem ist aus den Bauvorlagen eine zweizügige Treppe ersichtlich, die auf der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite von außen an das Gebäude der Beigeladenen angesetzt werden sollte. Diese Treppe sollte den unmittelbaren Zugang zum Dachgeschoss ermöglichen und von der Straße über einen zwischen den Häusern des Klägers und der Beigeladenen auf dem Grundstück der Beigeladenen verlaufenden Weg zu erreichen sein. Der Kläger erteilte unter dem 28. Juli 1997 eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ folgenden Inhalts: „Hiermit bescheinige ich, I. C. , Eigentümer der Grundbesitzung G.--------straße 17, P. Herrn K. X. das meinerseits keinerlei Bedenken zu den geplanten Umbauarbeiten bestehen.“ Mit Datum vom 22. September 1997 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung (Nr. 000/97) für das Vorhaben „nachträgliche Genehmigung eines Waschraumes, Umbau und Aufstockung des rückwärtigen Anbaus“. Der Zugang der Baugenehmigung bei den Beigeladenen ist nicht mehr nachzuweisen. Mit einem der Beklagten am 11. Oktober 1999 zugegangenen Schreiben zeigten die Beigeladenen an, mit den Bauarbeiten sei am 4. Oktober 1999 begonnen worden. Die Bauarbeiten, welche sich ausweislich der Verwaltungsakten bis in das Jahr 2012 erstreckten (vgl. Abnahmebericht vom 30. August 2012, Beiakte Heft 3 Bl. 108), führten die Beigeladenen nach eigenen Angaben größtenteils selbst bzw. mit Unterstützung von Familienangehörigen, Freunden und Bekannten durch. Im Zuge der Arbeiten wurden das Dachgeschoss aufgestockt und ausgebaut, das Bad im Erdgeschoss des Anbaus erweitert und eine Stahlaußentreppe angebracht, wobei die Reihenfolge und der Ablauf zwischen den Beteiligten umstritten ist. Bevor die Außentreppe errichtet wurde, nutzten die Beigeladenen eine – nach den übereistimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen seit ca. 2005 – an gleicher Stelle angebrachte provisorische einzügige Treppe, welche parallel zur Hauswand nahezu vollständig überdacht in das Dachgeschoss führte (vgl. die von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 vorgelegten Fotos, Gerichtsakte Bl. 343). Für die Stahltreppe legten die Beigeladenen einen Abnahme- und Lieferschein (Nr. 000000) der Firma N. O. GmbH & Co. KG vom 23. März 2010 vor, der an die F. -Management GmbH & Co. KG in S. adressiert ist, als Lieferadresse den Beigeladenen zu 2) nennt und 2,5 t „Treppen“ zum Gegenstand hat (Beiakte Heft 9). Sowohl die Treppe als auch der Badezimmeranbau weisen einen Abstand zur Grenze mit dem Grundstück des Klägers von unter 1 m auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Ortstermins am 10. April 2013 und die durch das Gericht gefertigten Lichtbilder verwiesen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge erfolgten mehrere Bauüberwachungstermine. Mit Bauzustandsbescheinigung vom 25. Juli 2005 stellte die Beklagte fest, dass die geplante bauliche Anlage im Rohbau fertig gestellt sei. In den Folgeterminen vom 17. Juli 2006 und 19. August 2008 wurde weiterer Baufortschritt festgestellt (Innenausbau des Dachgeschosses). Im Mai 2010 wurde der Stand fotografisch festgehalten (vgl. Fotos, Beiakte Heft 3 Bl. 102 ff., und Vermerk, Bl. 106 = 105R). Die Baukontrolle am 9. Dezember 2010 ergab, dass das Bauvorhaben fast abgeschlossen sei (Bl. 107). Unter dem 30. August 2012 wurde ein Abnahmebericht gefertigt, wonach aufgrund von Mängeln die Bauzustandsbescheinigung über die Fertigstellung der Baumaßnahme noch nicht ausgestellt werden konnte. Der als Hobbyraum genehmigte Raum im Dachgeschoss des Anbaus wird seit Ende 2011 von dem Enkel der Beigeladenen, dem Zeugen E. T. , zu Wohnzwecken genutzt. Der Kläger und die Beigeladenen waren bis in die Bauphase hinein freundschaftlich mit einander verbunden. Mit Schreiben vom 21. August 2012 bat der Kläger um Prüfung des Bauvorhabens der Beigeladenen (AZ: 00000-00-00). Er begründete dies damit, die Beigeladenen hätten „in diesem Jahr“ ohne seine Zustimmung mit einem zu geringen Abstand zu seinem Grundstück einen Badezimmeranbau, eine Treppe und ein zu Wohnzwecken genutztes Dachgeschoss errichtet. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 6. September 2012 den Kläger auf die „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ vom 28. Juli 1997 verwiesen und ihm die Baugenehmigung vom 22. September 1997 übersandt hatte, teilte dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. September 2012 mit, bei Unterzeichnung der „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ habe er von der Erweiterung des Bades und der Treppe nichts gewusst. Es sei lediglich von der Genehmigung des bestehenden Waschraums und der Errichtung eines Hobbyraums im Dachgeschoss des Anbaus die Rede gewesen. Ihm sei seinerzeit eine andere Planung vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aufgrund der von ihm erteilten „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ und nach Ablauf von 15 Jahren könne er sich nicht mehr gegen die Baugenehmigung wenden. Es werde davon ausgegangen, dass diese rechtmäßig ergangen sei. Der Kläger hat am 28. September 2012 gegen die den Beigeladenen seitens der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 22. September 1997 Klage erhoben. Sein bisheriges Vorbringen ergänzt er im Wesentlichen wie folgt: Die Beigeladenen hätten mit den Arbeiten an dem Badanbau, der Außentreppe und dem Ausbau des Dachgeschosses etwa zum Jahreswechsel 2011/2012 begonnen und diese etwa im Februar 2012 fertiggestellt. Diese Arbeiten seien von seiner im Jahr 1997 abgegebenen Nachbarzustimmung nicht gedeckt. Zudem sei die Baugenehmigung erloschen. Die Bauausführung sei mehrfach für mehr als ein Jahr unterbrochen worden. Ungeachtet dessen verstoße die Baugenehmigung gegen die Abstandflächenregelung des § 6 BauO NRW und gegen § 31 Abs. 4 BauO NRW, wonach Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden unzulässig seien. Zudem verletze ihn die Umnutzung des Hobbyraums in einen Wohnraum in seinen Rechten. In einem von dem Gericht am 10. April 2013 durchgeführten Ortstermin hat der Kläger angegeben, die Treppe auf dem Nachbargrundstück sei Ende 2011 erstellt worden; der Badezimmeranbau sei „etwas vorher im September oder Oktober 2011 fertig gewesen“. In dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. September 2013 hat der Kläger sodann erklärt, vor seinem Herbsturlaub, der vom 22. Oktober bis zum 5. November 2011 gedauert habe, seien die Wände des Badezimmeranbaus gesetzt worden, noch davor sei die Treppe errichtet worden; auf einem von ihm eingereichten Luftbild aus Google Earth mit Aufnahmedatum 23. März 2011 sei noch die seit ca. 2005 auf dem Grundstück der Beigeladenen befindliche Behelfstreppe zu sehen. Mit der Klageschrift hat der Kläger sinngemäß angekündigt zu beantragen, 1. festzustellen, dass die Baugenehmigung der Beklagten zugunsten der Beigeladenen vom 22. September 1997 erloschen ist, hilfsweise, die Baugenehmigung der Beklagten zugunsten der Beigeladenen vom 22. September 1997 aufzuheben; 2. festzustellen, dass die Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen vom 22. September 1997 von Anfang an rechtswidrig war; 3. die Beklagte zu verpflichten, gegen die von den Beigeladenen an dem hinteren Anbau auf der seinem – des Klägers – Grundstück zugewandten Seite angebrachte Stahltreppe mit einer Einstellungs-, Unterlassungs- oder Beseitigungsanordnung vorzugehen; 4. die Beklagte zu verpflichten, gegen den von den Beigeladenen an den hinteren Anbau auf der seinem – des Klägers – Grundstück zugewandten Seite angesetzten Badezimmeranbau mit einer Einstellungs-, Unterlassungs- oder Beseitigungsanordnung vorzugehen; 5. die Beklagte zu verpflichten, gegen die Nutzung des als „Hobbyraum“ ausgewiesenen Dachstuhls des hinteren Anbaus des Gebäudes der Beigeladenen als Wohnzimmer mit einer Einstellungs-, Unterlassungs- oder Beseitigungsanordnung vorzugehen. Nach einem im Ortstermin am 10. April 2013 erteilten richterlichen Hinweis beantragt der Kläger nunmehr unter Einschränkung des Antrags zu 1. und Verzicht auf den Antrag zu 2., 1. die Baugenehmigung der Beklagten zugunsten der Beigeladenen vom 22. September 1997 aufzuheben; 2. die Beklagte zu verpflichten, gegen die von den Beigeladenen an dem hinteren Anbau auf der seinem – des Klägers – Grundstück zugewandten Seite angebrachte Stahltreppe mit einer Einstellungs-, Unterlassungs- oder Beseitigungsanordnung vorzugehen; 3. die Beklagte zu verpflichten, gegen den von den Beigeladenen an den hinteren Anbau auf der seinem – des Klägers – Grundstück zugewandten Seite angesetzten Badezimmeranbau mit einer Einstellungs-, Unterlassungs- oder Beseitigungsanordnung vorzugehen; 4. die Beklagte zu verpflichten, gegen die Nutzung des als „Hobbyraum“ ausgewiesenen Dachstuhls des hinteren Anbaus des Gebäudes der Beigeladenen als Wohnzimmer mit einer Einstellungs-, Unterlassungs- oder Beseitigungsanordnung vorzugehen. Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ sei wirksam erteilt worden. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei auch nicht erloschen. Der trotz verlangsamten Bautempos nachvollziehbare kontinuierliche Baufortschritt sei aktenkundig dokumentiert. Die Genehmigung verletzte den Klägers schon wegen der Nachbarzustimmung weder hinsichtlich des Badezimmeranbaus noch hinsichtlich der Außentreppe in seinen Rechten. Die Umnutzung des Hobbyraums in einen Wohnraum sei nicht genehmigungspflichtig. Es handele sich in beiden Fällen um Aufenthaltsräume i.S.d. § 2 BauO NRW. Die Beigeladenen schließen sich den Ausführungen der Beklagten an und tragen ergänzend vor: Die Baumaßnahme sei dem Kläger seit langem bekannt. Die Rohbauabnahme sei am 25. Juli 2005 ausgestellt worden. Die Arbeiten an dem Badezimmeranbau und der Treppe seien dem Kläger spätestens seit dem Sommer 2010 bekannt gewesen. Daher seien sämtliche Ansprüche, die Gegenstand der Klage seien, verwirkt. Bei einem Ortstermin am 10. April 2013 hat das Gericht die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Ferner hat das Gericht zu dem Beweisthema: „Umstände, insbesondere Zeitpunkt der Errichtung einer Stahlaußentreppe und eines Badezimmeranbaus auf dem Grundstück der beigeladenen Eheleute X1. , G.--------straße 19, P. “ Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Frau C1. C. , Herr B. H. , Herr C2. H1. , Herr K1. H2. , Frau D. H3. , Herr U. J. , Herr G1. M. , Herr Q. M. , Herr V. N1. , Herr O1. S1.- , Herr B1. T. , Frau E1. T. und Herr E. T. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 13. September 2013 und 10. Januar 2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage durch Einschränkung seiner Klageanträge (Verzicht auf den ursprünglichen Hauptantrag zu 1. und den ursprünglichen Antrag zu 2.) teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Hinsichtlich des Anfechtungsantrags zu 1. ist die Klage unzulässig (nachfolgend 1.), hinsichtlich der Verpflichtungsanträge zu 2. bis 4. ist die zulässige Klage nicht begründet (nachfolgend 2.). 1. Soweit der Kläger die Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung der Beklagten vom 22. September 1997 begehrt (Antrag zu 1.), ist die Klage unzulässig. Der Kläger hat das Klagerecht formell verwirkt. Da die Baugenehmigung der Beklagten vom 22. September 1997 dem Kläger nicht amtlich bekannt gegeben worden ist, stellt sich die Frage nach der geltenden Klagefrist. Die Regelungen über die Klagefrist in §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO setzen die Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsaktes an den Kläger voraus und sind daher vorliegend nicht anwendbar. Derjenige Nachbar, der – anderes als durch amtliche Bekanntgabe – von einer dem Bauherren erteilten Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt hat, muss sich aber in Anwendung des im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben hinsichtlich der Rechtsmitteleinlegung regelmäßig so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der Kenntniserlangung amtlich bekannt gegeben worden. Entsprechendes gilt auch, wenn der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm ihr Vorliegen aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich beispielsweise durch Nachfrage beim Bauherrn oder bei der Bauaufsichtsbehörde darüber Gewissheit zu verschaffen. In den besagten Fällen beginnt mit der Kenntniserlangung bzw. mit dem Kennenmüssen die Klagefrist, die in Anwendung der §§ 58 Abs. 2, 74 Abs. 1 VwGO regelmäßig ein Jahr beträgt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2/72 –, juris; Urteil vom 10. August 2000 – 4 A 11/99 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. August 2000 – 7 A 1941/99 –; Beschluss vom 21. Februar 2005 – 7 A 1642/04 –, jeweils m.w.N.; Urteil vom 4. September 2008 – 7 A 2358/07 –, juris, Rn. 51 ff. Da hier zwischen Baugenehmigung und Klageerhebung 15 Jahre liegen, ist es für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung von maßgeblicher Bedeutung, wann genau der Kläger von der Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt hat oder jedenfalls von ihrem Vorliegen Kenntnis hätte haben müssen. Dabei kann es bei der Bestimmung des Zeitpunktes nicht grundsätzlich darauf ankommen, ab wann erstmals Bauarbeiten festzustellen waren. Der Nachbar ist nicht gehalten, zur Bewahrung seiner Abwehrrechte jegliche Bautätigkeit in seiner Umgebung zum Anlass zu nehmen, den damit verfolgten Zweck herauszufinden und die Auswirkungen der Baumaßnahme auf die eigenen Rechtspositionen zu überprüfen. Vielmehr wird man dem Nachbar eine Erkundigung nach dem Vorliegen und dem Inhalt der Baugenehmigung erst zumuten können, wenn für ihn erkennbar wird, dass ihn die Baumaßnahme überhaupt in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen vermag. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2000 – 7 A 1941/99 –; Beschluss vom 21. Februar 2005 – 7 A 1642/04 –. Vorliegend bedeutet dies, dass eine differenzierte Betrachtungsweise geboten ist. Der Zeitpunkt der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens des Klägers ist für die von ihm angegriffenen Teile des Bauvorhabens, mit deren Ausführung zu verschiedenen Zeitpunkten begonnen wurde, gesondert zu bestimmen. Zu unterscheiden ist demnach zwischen der Aufstockung und dem Ausbau des Dachgeschosses des Hauses der Beigeladenen (nachfolgend a), der Errichtung der Stahlaußentreppe (nachfolgend b) und der Erweiterung des Badezimmers (nachfolgend c). a) Hinsichtlich der Aufstockung und des Ausbaus des Dachgeschosses ist nach dem dargelegten Maßstab formelle Verwirkung eingetreten. Der Kläger wusste nach eigenen Angaben schon bei der Unterzeichnung der „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ am 28. Juli 1997, dass die Beigeladenen planten, das Dachgeschoss aufzustocken und einen Hobbyraum einzurichten. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 13. September 2013 angegeben, die Beigeladenen hätten 2010 mit dem Ausbau des Dachgeschosses begonnen. Er sei „Ende 2010, Anfang 2011“ in dem Dachgeschoss gewesen (Protokoll, S. 4). Bei Klageerhebung am 28. September 2012 wusste der Kläger mithin seit mehr als 15 Jahren davon, dass die Beigeladenen einen Ausbau des Dachgeschosses planten. Jedenfalls hätte er sich um den Jahreswechsel 2010/11 – ggf. auch bei der Beklagten – nach einer etwa erteilten Baugenehmigung erkundigen müssen. Die erst mehr als eineinhalb Jahre später erfolgte Klageerhebung am 28. September 2012 verstößt gegen Treu und Glauben. b) Auch bezüglich der von den Beigeladenen errichteten Stahlaußentreppe ist formelle Verwirkung eingetreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach Auswertung der Zeugenaussagen und der Akten – insbesondere der eingereichten (Luft-)Bilder – sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass der Kläger die Errichtung der Treppe bei Klageerhebung am 28. September 2012 mindestens seit eineinhalb Jahren bemerkt hatte. Spätestens am 23. März 2011 war die Treppe so weit fertiggestellt, dass diese in der heutigen Form erkennbar war, so dass der Kläger sich spätestens zu diesem Zeitpunkt nach einer etwa erteilten Baugenehmigung – auch bei der Beklagten – hätte erkundigen müssen. Vor diesem Hintergrund verstößt es gegen Treu und Glauben, dass der Kläger erst eineinhalb Jahre später Klage erhoben hat. Daher kann im Ergebnis offen bleiben, wann genau die Beigeladenen mit der Errichtung der Treppe begannen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen. In der mündlichen Verhandlung am 13. September 2013 hat der Kläger ein Luftbild aus Google Earth vorgelegt (Gerichtsakte Bl. 251), das den Grenzbereich der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen zeigt. Auf dem Bild ist eine Treppe neben dem Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen zu erkennen. Das Bild trägt die Aufschrift „Bildaufnahmedatum: 3/23/2011“ (23. März 2011). Der Kläger hat in seiner Argumentation an dieses Datum angeknüpft und nicht in Zweifel gezogen, dass das Bild tatsächlich den Zustand des Grundstücks der Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt zeigt. Wie insbesondere an dem Schattenwurf mehrerer Bäume, die auf dem klägerischen Grundstück stehen, zu erkennen ist, stimmt das Luftbild mit dem Bild überein, das der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in dem Ortstermin am 10. April 2013 zur Akte gereicht hat (Gerichtsakte Bl. 105). Letzterer Ausdruck zeigt lediglich einen größeren Bildausschnitt und ist nicht mit dem Bildaufnahmedatum versehen. Es besteht kein Zweifel daran, dass die übereinstimmenden Bilder die endgültige zweizügige Treppe mit Zwischenpodest auf dem Grundstück der Beigeladenen zeigen, deren Position auf dem Grundstück und Erscheinungsbild mit dem im Ortstermin am 10. April 2013 gewonnenen Eindruck übereinstimmen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es ausgeschlossen, dass diese Bilder die vor Errichtung der endgültigen Treppe seit ca. 2005 vorhandene provisorische Treppe zeigen. Dies ergibt sich aus einem Abgleich mit zwei Lichtbildern, welche der Zeuge B1. T. in der mündlichen Verhandlung am 13. September 2013 dem Einzelrichter auf seinem Mobiltelefon gezeigt hat und die die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 vorgelegt haben (Gerichtsakte Bl. 343). Ausweislich dieser Bilder handelte es sich bei der provisorischen Treppe um eine steile einzügige Treppe, die parallel zur Außenwand des Anbaus der Beigeladenen angebracht worden war und die sich mithin deutlich von der nunmehr errichteten Treppe unterscheidet. Der Kläger vermag seine Auffassung auch nicht mit zwei weiteren in der mündlichen Verhandlung am 13. September 2013 vorgelegten Luftbildern zu belegen. Er argumentiert, auf dem Grundstück G.--------straße 16, schräg gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen, sei am 1. Mai 2009 ein Gartenhaus errichtet worden, das auf einem Luftbild, das der Kläger auf 2009 datiert (Gerichtsakte Bl. 252), noch nicht zu sehen sei, während dieses Bild die selbe Treppe auf dem Grundstück der Beigeladenen zeige wie die beiden bereits erwähnten Luftbilder. Ein weiteres Luftbild mit Aufnahmedatum „3/10/2010“ (10. März 2010 – Gerichtakte Bl. 253) zeige dagegen das Gartenhaus. Aus diesen drei Bildern folgert der Kläger, dass die vor dem 1. Mai 2009 offenbar schon vorhandene Treppe, die auch auf dem Luftbild vom 23. März 2011 zu sehen sei, nicht die nunmehr vorhandene endgültige Treppe sein könne (Protokoll vom 13. September 2013, S. 16). Diese Argumentation lässt unberücksichtigt, dass das vorgelegte Luftbild, das der Kläger auf 2009 datiert (Gerichtsakte Bl. 252), keine Aussage darüber zulässt, wann dieses aufgenommen worden ist. Es trägt – im Unterschied zu den Bildern vom 23. März 2011 und vom 10. März 2010 – nicht den Vermerk „Aufnahmedatum“. Der auf dem Bild befindliche Hinweis „(c) 2009 GeoBasis-DE/BKG“ lässt nicht den Rückschluss zu, das Bild sei 2009 aufgenommen worden. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Luftbild mit Aufnahmedatum 23. März 2011 einen gleichlautenden Hinweis (ebenfalls mit Jahreszahl 2009) trägt. Der Umstand, dass das – nach den Angaben des Klägers – am 1. Mai 2009 errichtete Gartenhaus auf dem Grundstück G.--------straße 16 auf dem Bild ohne Aufnahmedatum nicht zu sehen ist, während das Bild die endgültige Stahltreppe auf dem Grundstück der Beigeladenen zeigt, die unstreitig nicht vor März 2010 – und damit später als das Gartenhaus – errichtet worden ist, dürfte sich technisch daraus erklären, dass sich die Ansicht in Google Earth jedenfalls bei einem Bildausschnitt ab einer bestimmten Größe aus mehreren Luftbildern zusammensetzt, die nicht notwendig am selben Tag aufgenommen worden sind. Davon hat sich der Einzelrichter durch Anwendung des Programms überzeugt. Wählt man einen Bildausschnitt, der dem vorgelegten Bild ohne Aufnahmedatum entspricht, und vergrößert man dann den Bereich des Grundstücks der Beigeladenen, wird ein anderes Bildaufnahmedatum angezeigt, als wenn man den Bereich des Grundstücks G.--------straße 16 vergrößert. In der Hilfefunktion des Programms (unter „Google Earth kennenlernen / Historisches Bildmaterial betrachten“) ist dazu zu erfahren, dass Google Earth standardmäßig die besten verfügbaren Bilder – d.h. nicht notwendig die aktuellsten Bilder – anzeige und (nur) mit der Funktion „Historisches Bildmaterial betrachten“ eine Entwicklung beobachtet werden könne. Dieser Eindruck, der sich aus den vorgelegten (Luft-)Bildern ergibt, wird durch den von den Beigeladenen vorgelegten Lieferschein vom 23. März 2010 (Beiakte Heft 9) und die Angaben des Beigeladenen zu 2. sowie insbesondere der Zeugen E1. , B1. und E. T. sowie O1. S1. gestützt. Der Lieferschein belegt die Lieferung von „Treppen feuerverzinkt – 2,500 t“ an den Beigeladenen zu 2., dessen Name und Adresse unter „Lieferanschrift“ genannt sind. Die von dem Kläger an dem Lieferschein geäußerten Zweifel greifen nicht durch. Es steht der Aussagekraft des Lieferscheins nicht entgegen, dass als Adressat nicht die Beigeladenen, sondern die F. -Management GmbH & Co. KG in S. genannt ist. Der Beigeladene zu 2. hat dazu in der mündlichen Verhandlung am 13. September 2013 (Protokoll, S. 4) plausibel erklärt, sein Bruder, der bei der vorgenannten Firma arbeite, habe die Lieferung für ihn organisiert. Ferner ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel daraus, dass der Lieferschein über „Treppen“ im Plural mit einem Gewicht von 2,5 t ausgestellt worden ist. Ungeachtet der Frage, ob die verbauten Teile insgesamt 2,5 t wiegen – was der Kläger bestreitet –, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass kein Zusammenhang zwischen der bescheinigten Lieferung und der auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Treppe besteht. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lieferung, welche der Lieferschein bescheinigt, tatsächlich nicht erfolgt ist. Der Beigeladene zu 2. und die Zeugen E1. , B1. und E. T. sowie O1. S1. haben – von Unterschieden im Detail abgesehen – übereinstimmend angegeben, die Treppe sei 2010 geliefert und einige Zeit nach der Lieferung etwa im Sommer 2010 montiert worden. Bei der Würdigung dieser Angaben lässt das Gericht nicht außer Acht, dass der Beigeladene zu 2. als Beteiligter ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat und die genannten Zeugen, die alle mit den Beigeladenen verwandt oder verschwägert sind, diesen nahestehen. Gleichwohl erscheinen die Angaben glaubhaft, da diese mit dem von dem Lieferschein und den (Luft-)Bildern gebildeten Rahmen im Einklang stehen, wonach die Treppe im März 2010 geliefert worden ist und spätestens im März 2011 in ihrem heutigen Erscheinungsbild erkennbar war. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen und des Beigeladenen zu 2. spricht darüber hinaus, dass diese jeweils an der Errichtung der Treppe beteiligt waren oder zumindest dabei zusahen (E1. T. ) und jeweils Einzelheiten zu den Arbeiten und zur zeitlichen Einordnung angeben konnten, die untereinander zwar nicht vollständig identisch – was gegen eine Abstimmung im Vorfeld spricht –, aber in Einklang zu bringen sind. Dagegen widersprechen die Angaben des Klägers in nicht auflösbarer Weise den aus den vorgelegten (Luft-)Bildern gewonnenen Erkenntnissen, wie bereits dargelegt wurde. Darüber hinaus ergeben sich Zweifel an seinen Angaben daraus, dass er sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Errichtung der Treppe und des Badezimmeranbaus im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens nicht konstant eingelassen hat. In einem Schreiben an die Beklagte vom 21. August 2012 (Beiakte Heft 2, Bl. 1) führte er aus, sein Nachbar habe „in diesem Jahr“, also 2012, u.a. einen Badezimmeranbau und eine Treppenanlage gebaut. Mit der Klageschrift vom 28. September 2012 wurde der Beginn der Arbeiten sodann auf „etwa zum Jahreswechsel 2011/2012“ bzw. „gegen Ende 2011“ datiert (Gerichtsakte Bl. 9, 10). Im Ortstermin am 10. April 2013 hat der Kläger angegeben, die Treppe sei „Ende 2011“ erstellt worden und das Badezimmer sei „vorher im September oder Oktober 2011 fertig gewesen“ (Protokoll, S. 3). In der mündlichen Verhandlung am 13. September 2013 hat er sodann angegeben, die Wände des Bads seinen vor seinem Herbsturlaub, der am 22. Oktober 2011 begonnen habe, gesetzt worden und die Treppe sei noch davor errichtet worden. Die Angaben des Klägers zum Beginn der Arbeiten an der Treppe erstrecken sich mithin von September/Oktober 2011 bis „im Jahr 2012“. Die Angaben der Zeugen C1. C. , C2. H1. , B. H. , V. N1. und K1. H2. vermögen den insbesondere aufgrund der (Luft-)Bilder und des Lieferscheins sowie der Angaben des Beigeladenen zu 2. und der oben erwähnten Zeugen gewonnenen Eindruck nicht zu widerlegen und die Angaben des Klägers nicht zu stützen. Die Zeugin C. hat zwar auf Nachfrage bekräftigt, die Arbeiten an der Treppe und dem Badezimmeranbau auf dem Grundstück der Beigeladenen hätten ersten im Herbst 2011 begonnen (Protokoll vom 13. September 2013, S. 11 f.). Sie hat den Einzelrichter aber nicht davon zu überzeugen vermocht, dass hinsichtlich dieses Zeitpunkts ein Irrtum auszuschließen ist. Ihre Darstellung hat sich auch auf Nachfrage im Wesentlichen auf die Angabe, die Arbeiten seien im Herbst 2011 durchgeführt worden, beschränkt. Ergänzende, diese Angabe stützende Informationen konnte die Zeugin nicht mitteilen. Auch die Angaben des Zeugen N1. können nicht als glaubhaft bewertet werden. Er hat angegeben, er habe sich am 26. September 2011 – seinem Geburtstag – einige Minuten auf dem Hof des Klägers aufgehalten, um einen Anhänger abzuholen, und habe bei dieser Gelegenheit bemerkt, dass auf dem Nachbargrundstück an einer Treppe gearbeitet worden sei (Protokoll vom 13. September 2013, S. 17). Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht vor allem, dass er – als am Baugeschehen Unbeteiligter und auch sonst davon nicht Berührter – zwei Jahre nach dem 26. September 2011 nach seiner Darstellung noch eine präzise Erinnerung an Arbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen hatte und einen Irrtum bezüglich des Datums, insbesondere des Jahres, ausschließen konnte, während er sich nicht an den Zustand der Baustelle bei anderen Besuchen bei dem Kläger vor und nach dem 26. September 2011 erinnern konnte. Den Angaben des ebenfalls an den Arbeiten nicht beteiligten und von diesen unberührten Zeugen H1. kann kein hoher Beweiswert beigemessen werden. Er gab an, sich an den Zustand der Baustelle im Mai und Oktober 2011 erinnern zu können, wobei er im Mai 2011 noch eine provisorische Treppe gesehen habe und nicht mit Bestimmtheit wisse, ob im Oktober 2011 bereits die endgültige Treppe vorhanden gewesen sei. Er räumte ein, keine Erinnerung an Besuche bei dem Kläger vor und zwischen den beiden genannten Gelegenheiten zu haben (Protokoll vom 13. September 2013, S. 13 f.). Der Zeugen H. konnte keine differenzierten Angaben zu der Treppe machen. Er gab lediglich an, er habe am 30. August 2011 eine alte Treppe auf dem Grundstück der Beigeladenen gesehen, ohne näher erläutern zu können, wie diese Treppe aussah (Protokoll vom 13. September 2013, S. 15). Der Zeuge H2. hat angegeben, er könne sich nicht festlegen, ob die alte Treppe im Oktober 2011 noch auf dem Grundstück der Beigeladenen gestanden habe. Die neue Treppe habe er erstmals im Januar 2012 wahrgenommen (Protokoll vom 10. Januar 2014, S. 3). Diese Angaben stehen – unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit – nicht der Erkenntnis entgegen, dass die Treppe spätestens im März 2011 ihrem äußeren Erscheinungsbild nach erkennbar war. Die Zeugen U. J. , D. H3. , G1. und Q. M. konnten keine Angaben zum Zeitpunkt der Errichtung der Treppe machen. c) Des weiteren ist hinsichtlich der Erweiterung des Bades im Erdgeschoss des Anbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen formelle Verwirkung eingetreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Auswertung der Verwaltungsvorgänge steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Arbeiten an der Badezimmererweiterung vor Errichtung der Außentreppe jedenfalls so weit fortgeschritten waren, dass der Kläger die äußeren Grenzen des erweiterten Bauwerks und damit eine mögliche Beeinträchtigung seiner Nachbarrechte erkennen konnte. Da die Treppe nach den Ausführungen unter b) spätestens im März 2011 erkennbar war, konnte der Kläger die äußeren Grenzen des Badezimmeranbaus mehr als eineinhalb Jahre vor Klageerhebung am 28. September 2012 erkennen. Die erst nach dieser Zeitspanne erhobene Klage verstößt gegen Treu und Glauben. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte durch den Zeugen J. – damals L. – bereits unter dem 25. Juli 2005 bescheinigte, die bauliche Anlage sei im Rohbau fertiggestellt (Beiakte Heft 3, Bl. 98). Zwar konnte sich der Zeuge J. bei seiner Aussage am 13. September 2013 nicht mehr an das konkrete Bauvorhaben erinnern, gab aber überzeugend an, wenn er die Rohbauabnahme erteilt habe, habe er auch anhand der genehmigten Pläne überprüft, ob vorgesehene Mauern im Rohbau ausgeführt gewesen seien (Protokoll, S. 6 f.). Nach Angaben des Lt. Städtischen Baudirektors X2. in der mündlichen Verhandlung am 13. September 2013 genügt es in der Praxis für die Erteilung der Rohbauabnahme, dass ein Baufortschritt ersichtlich ist, der die alsbaldige Fertigstellung des Rohbaus erwarten lässt (Protokoll, S. 7). Diese Angaben lassen den Schluss zu, dass – entsprechend den Angaben des Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung (Protokoll, S. 7) – im Juli 2005 zumindest das Fundament der Badezimmererweiterung gesetzt und die ersten Steine aufgemauert waren. Außerdem haben die Zeugen E1. , B1. und E. T. sowie O1. S1. übereinstimmend angegeben, mit den Arbeiten an dem Badezimmeranbau sei vor der Errichtung der Treppe jedenfalls begonnen worden. Dies erklärten die Zeugen E1. und E. T. überzeugend damit, die zwischen dem Haupthaus der Beigeladenen und dem erweiterten Badezimmer gelegene Treppe habe nur bei vorheriger zumindest teilweiser Errichtung der Außenmauern des erweiterten Badezimmers eingepasst werden können. Diese Darstellung der Reihenfolge der Bauarbeiten entspricht im Übrigen den Angaben des Klägers in dem Ortstermin am 10. April 2013, das Badezimmer sei vor der Errichtung der Treppe erweitert worden. Erst in der mündlichen Verhandlung am 13. September 2013 gab der Kläger an, die Treppe sei vor den Arbeiten an dem Badezimmer montiert worden. Die Angaben der übrigen Zeugen stehen dem gewonnenen Bild nicht entgegen. Hinsichtlich der Zeugin C. kann auf die Ausführungen unter b) verwiesen werden. Insbesondere zur Reihenfolge der Arbeiten an Bad und Treppe hatte sie keine genaue Erinnerung. Sie gab zunächst an, der Badezimmeranbau und die Treppe seien ungefähr gleichzeitig errichtet worden, um sich dann dahingehend zu korrigieren, die Treppe sei zuerst errichtet worden, ohne diese Angaben näher erläutern zu können. Hinsichtlich der Angaben des Zeugen H1. wird ebenfalls auf die Ausführungen unter b) Bezug genommen. Der Zeuge H2. gab an, als er den Kläger nach seiner – des Zeugen – Rückkehr aus der Türkei Mitte Oktober 2011 besucht habe, sei die vorspringende Badezimmererweiterung noch nicht zu sehen gewesen (Protokoll vom 10. Januar 2014, S. 3). Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben ist zweifelhaft, da der Zeuge, der nach seinen Angaben seit 1995 jeden Sommer bis Mitte Oktober in der Türkei verbringt, seine exakte Erinnerung an das Jahr dieser Beobachtung nicht überzeugend erklären konnte. Die Zeugen H. , N1. , H3. , G1. und Q. M. konnten keine näheren Angaben zu dem Badezimmeranbau machen. 2. Hinsichtlich der Anträge zu 2. bis 4., mit denen der Kläger das Ziel verfolgt, die Beklagte zum Einschreiten gegen die Stahlaußentreppe, die vorspringende Erweiterung des Badezimmers im Erdgeschoss des Anbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen und gegen die Nutzung des als Hobbyraum genehmigten Raumes im Dachgeschoss des Anbaus der Beigeladenen als Wohnzimmer zu verpflichten, ist die zulässige Klage nicht begründet. Die sinngemäße Ablehnung des Antrags des Klägers auf bauordnungsrechtliches Einschreiten vom 21. August 2012 mit Schreiben der Beklagten vom 4. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Einschreiten der Beklagten gegen die Stahlaußentreppe, den Badezimmeranbau und die Nutzung des Hobbyraums als Wohnzimmer. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 61 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in Betracht. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten folgt aus dieser Eingriffsermächtigung, wenn das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat sowie das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 33 ff. Einem Abwehrrecht des Klägers gegen die Erweiterung des Bades, die Stahlaußentreppe und die Nutzung des Hobbyraums als Wohnzimmer steht die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung der Beklagten vom 22. September 1997 entgegen. Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hat zur Folge, dass im Umfang der Feststellungswirkung der Baugenehmigung die Legalität des Vorhabens nicht in Frage steht, solange die erteilte Genehmigung nicht aufgehoben ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 36 f. m.w.N. Die Baugenehmigung vom 22. September 1997 ist nicht erloschen. Nach § 77 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier anzuwendenden Fassung vom 7. März 1995 (GVBl. 1995, S. 217 –BauO NRW 1995) erlischt die Baugenehmigung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Das gleiche gilt, wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht erwiesen, dass nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung vom 22. September 1997 mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden ist. Die Beigeladenen zeigten den Baubeginn für den 4. Oktober 1999 an. Es kann nicht mehr aufgeklärt werden, ob die Baugenehmigung den Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren bekannt gegeben war. Die Postzustellungsurkunde ist bereits vernichtet (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2013, Gerichtsakte Bl. 168). Ebenso ist nicht erwiesen, dass die Bauausführung für mindestens ein Jahr unterbrochen worden ist. Zwar lag zwischen den aktenkundigen Bauüberwachungsterminen teilweise mehr als ein Jahr. Daraus ergibt sich aber nicht positiv die Tatsache, dass die Bauausführung für mindestens ein Jahr unterbrochen war. Die Baugenehmigung ist auch im Verhältnis zum Kläger bestandskräftig geworden. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, ist formelle Verwirkung eingetreten. Die Errichtung der Stahlaußentreppe und der Erweiterung des Bades im Erdgeschoss des Anbaus sind von dieser Baugenehmigung gedeckt. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Bauausführung in einer den Kläger als Nachbarn verletzenden Weise nicht der Baugenehmigung entspricht. Auch die Nutzung des als Hobbyraum genehmigten Raumes im Dachgeschoss des Anbaus der Beigeladenen als „Wohnzimmer“ ist von der Variationsbreite der Baugenehmigung umfasst. Denn es handelt sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 63 Abs. 1 BauO NRW liegt dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, das heißt schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach (bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen) Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1989 – 4 B 24/89 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1995 – 11 B 2161/95 –, juris, Rn. 6 ff.; Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 10 B 1600/05 –, juris, Rn. 5; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW (Stand: Februar 2013), § 63 Rn. 69. Sowohl die Nutzung als Hobbyraum als auch als Wohnzimmer unterfallen der gleichen Nutzungsart nach der Baunutzungsverordnung. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein Wohnzimmer einer anderen bauplanungsrechtlichen Beurteilung unterliegen könnte als ein Hobbyraum. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ergibt sich ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Sowohl der vorliegend zu beurteilende genehmigte Hobbyraum als auch das nunmehr verwirklichte Wohnzimmer sind Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 7 BauO NRW, so dass insbesondere die daran anknüpfenden Anforderungen des Brandschutzes sich nicht unterscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.