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Urteil

35 K 5931/11.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0123.35K5931.11O.00
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Tenor

Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1960 geborene Beklagte trat nach Abschluss der Mittleren Reife am 0.00.1977 in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen als Polizeiwachtmeister ein. Seit dem 00.0.1987 ist er Beamter auf Lebenszeit. Er wurde mehrfach befördert und hat seit dem 0.0.1999 das Amt eines Polizeikommissars – BesGr A 9 BBesO – inne. Der Beklagte war im Posten- und Streifendienst tätig und seit Anfang der 80er Jahre auch als Diensthundeführer eingesetzt. Seit dem 0.00.2007 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 0.0.2011 war er u.a. als Streifenbeamter bei der Polizeiwache PI T in E tätig. Die letzte Beurteilung bescheinigte ihm, dass seine Leistung voll den Anforderungen entspricht. Der Beklagte ist disziplinar- oder strafrechtlich nicht vorbelastet. Er war verheiratet und ist seit dem 0.00.1994 geschieden. Er hat einen Sohn, der am 0.00.0000 geboren ist und eine Tochter, die 0000 geboren wurde. Bereits mit Verfügung vom 28. März 2006 war dem Beklagten die Führung eines Dienstkraftfahrzeugs untersagt worden, nachdem er die erforderliche Blutprobenentnahme verweigert hatte, da er diese Routineuntersuchung für rechtswidrig erachtete. Am 13. Juli 2009 leitete das Polizeipräsidium E gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren ein. Dem lag zugrunde, dass der Beklagte dienstlichen Weisungen nicht nachgekommen war. In der Zeit vom 4. Juli 2008 bis zum 5. Januar 2009 war der Beklagte krankgeschrieben. Aus Anlass dieser längerfristigen Erkrankung wurde am 6. Februar 2009 zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ein Personalgespräch mit ihm geführt. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass bei ihm der Verdacht einer Suchterkrankung bestehe. Als Ergebnis des Personalgesprächs wurde einvernehmlich beschlossen, dass der Beklagte für einen bestimmten Zeitraum jeweils zu Dienstbeginn Atemalkoholkontrollen durchführen lässt. Vom 13. Februar 2009 an unterzog der Beklagte sich elf Alkoholkontrollen und verweigerte am 9. März 2009 eine weitere Kontrolle. Der Polizeiärztliche Dienst wies im Schreiben vom 24. März 2009 darauf hin, aufgrund der fehlenden regelmäßigen Nachkontrollen bestünden Bedenken, den Beklagten im Außendienst (mit Waffe) einzusetzen und weiterhin sei seine Eignung zum Führen eines Dienstkraftfahrzeugs nicht gegeben. Daran anschließend teilte die Dienstbehörde dem Beklagten mit Schreiben vom 7. Mai 2009 mit, dass er nicht geeignet sei, im Außendienst eine Waffe zu tragen und dass nach wie vor das Führen von Dienstkraftfahrzeugen untersagt sei. Zudem forderte sie ihn auf, sich unverzüglich der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung in vollem Umfang zu unterziehen und wies ihn darauf hin, sollte er dieser Weisung nicht nachkommen, werde er ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst einleiten. Mit Schreiben vom 17. Mai 2009 beantragte der Beklagte die Auflagen tägliche Atemalkoholkontrolle und regelmäßige Blutuntersuchungen beim Polizeiärztlichen Dienst aufzuheben. Zur Begründung führte er an, dass er sein Alkoholproblem selbst erkannt habe und dann in die Fachklinik für Suchterkrankung D-Hospital in E-X gegangen sei. Es habe bei ihm aber nur ein Alkoholmissbrauch über einen gewissen Zeitraum vorgelegen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 wies die Dienstbehörde darauf hin, dass die Auflagen bestehen bleiben. Der Beklagte sei alkoholkrank und deshalb sei die Anordnung von Blutuntersuchungen gerechtfertigt. Daraufhin erklärte der Beklagte sich mit Schreiben vom 28. Juni 2009 zunächst bereit, den angeordneten Maßnahmen Folge zu leisten. Am 13. August 2009 teilte der Polizeiärztliche Dienst der Dienststelle des Beklagten mit, dass dieser sich in vierwöchentlichen Abständen zur Laborkontrolle beim Polizeiärztlichen Dienst vorgestellt habe und sein Verhalten kooperativ wirke. Die Durchführung der Atemalkoholkontrolle vor jedem Dienstbeginn und die vorerst auf monatliche Intervalle festgesetzte Kontrolle der Laborwerte seien aber weiterhin erforderlich. Daraufhin verfügte das Polizeipräsidium E am 31. August 2009 u.a., dass er sich in vierwöchigen Abständen zur Laborkontrolle (Blutentnahme) beim Polizeiärztlichen Dienst vorstellen müsse und sich vor jedem Dienstbeginn einer Atemalkoholkontrolle zu unterziehen habe. Nachdem der Beklagte dieser Auflage nachgekommen war, wurde er mit Verfügung vom 10. März 2010 angewiesen, sich vierteljährlichen Kontrollen zu unterziehen. Mit Verfügung vom 6. August 2009 dehnte die Dienstbehörde das Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 LDG NRW aus und erweiterte das laufende Disziplinarverfahren um den Vorwurf, der Beklagte habe eine Strafanzeige nicht korrekt behandelt. Am 28. Juni 2009 habe eine Geschädigte ihm auf der Dienststelle berichtet, dass der Heckscheibenwischer und beide Kennzeichen ihres Fahrzeugs entwendet worden seien. Er habe auf Nachfrage, wie sie sich verhalten solle, erwidert, dass eine Anzeige sofort aufgenommen werden könne, ein Strafverfahren in einem solchen Fall jedoch höchstwahrscheinlich eingestellt werden würde, da zumeist kein Täter ermittelt werden könne. Er habe auf Nachfrage der Anzeigenerstatterin erklärt, eine Anzeigenaufnahme sei im Hinblick auf die Versicherung entbehrlich. Der Sachverhalt beinhalte den Verdacht einer Straftat und des Verstoßes gegen die Pflichten zur Dienstleistung, zum Wohlverhalten sowie gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen gemäß §§ 34 und 35 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Die Dienstbehörde erstattete zudem Strafanzeige wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt. Im Hinblick auf das Strafverfahren wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 2 LDG bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Durch Urteil des Amtsgerichts E vom 7. Mai 2010 wurde der Beklagte freigesprochen, da die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht habe festgestellt werden können (Verfahren 44 Cs 147 Js 81/09-526/09). Die Anzeigenerstatterin habe als Zeugin ausgesagt, dass der Beklagte ihr mehrfach angeboten habe, eine Anzeige aufzunehmen; sie habe jedoch darauf verzichtet. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren fortgeführt und dem Beklagten am 7. Dezember 2010 mitgeteilt, dass ihm ein Verstoß gegen die Pflicht zur Dienstleistung, zum Wohlverhalten sowie gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen vorgeworfen werde. Er erhalte die Möglichkeit, sich nach § 20 Abs. 1 LDG NRW zu äußern. Nachdem der Polizeiärztliche Dienst der Dienststelle des Beklagten am 30. August 2010 mitgeteilt hatte, dass dieser der Auflage, sich vierteljährlich beim Polizeiarzt vorzustellen, bereits seit März 2010 nicht mehr nachgekommen sei, wurde er aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und einen Termin beim Polizeiärztlichen Dienst zu vereinbaren. Darauf reagierte der Beklagte nicht. Der Weisung, sich am 27. Januar 2011 beim Polizeiarzt vorzustellen, kam er ebenfalls nicht nach. Daraufhin wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2011 das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf erweitert, den Termin am 27. Januar 2010 zur Vorstellung beim Polizeiarzt trotz des ausdrücklichen Hinweises, dass es sich um eine dienstliche Weisung handele, nicht wahrgenommen zu haben. Auch zu diesen Vorwürfen erhalte er Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 1. März 2011 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung des Dienstes enthoben und jegliche weitere dienstliche Tätigkeit gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW untersagt. Zudem wurden ihm mit Verfügung vom 7. April 2011 gemäß § 38 Abs. 2 LDG NRW 20 % der Dienstbezüge einbehalten. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 teilte die Dienstbehörde dem Beklagten gemäß § 31 LDG NRW das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit und übersandte ihm eine Kopie des Ermittlungsergebnisses. Dazu führte der Beklagte am 25. Juli 2011 aus, die erhobenen Vorwürfe seien nicht haltbar, teilweise falsch und im Übrigen allenfalls als geringfügig zu bewertende Verstöße einzustufen. Das Polizeipräsidium E hat am 4. Oktober 2011 die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, erhoben. Zur Begründung führte der Kläger aus, der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten zur Dienstleistung, zum Wohlverhalten und zur Befolgung dienstlicher Weisungen gemäß § 34 Satz 1 und 3 und § 35 Satz 2 des BeamtStG verletzt und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Er sei der Weisung, sich vor Dienstantritt Alkoholkontrollen zu unterziehen, in der Zeit vom 9. März 2009 bis zum 30. Juni 2009 trotz wiederholter Aufforderungen nicht nachgekommen. Zudem sei er der Aufforderung, sich regelmäßigen Blutuntersuchungen zu unterziehen, ebenfalls nicht nachgekommen. Desweiteren habe er durch sein Verhalten gegen geltendes Recht und dienstliche Weisungen verstoßen. Er habe am 28. Juni 2009, als er als Beamter für die Anzeigenaufnahme eingesetzt worden war, eine Diebstahlsanzeige einer Geschädigten, die den Diebstahl der Heckscheibenwischer und der beiden Kennzeichen ihres Fahrzeugs habe anzeigen wollen, nicht aufgenommen. Am nächsten Tag habe diese die Wache erneut aufgesucht, da ihr Zweifel gekommen seien und sie habe Anzeige erstattet. Er habe gewusst, dass er dienstlich zur Anzeigenaufnahme verpflichtet sei und habe auch den Erlass des Innenministeriums vom 7. April 2003 und die Verfügung vom 9. Mai 2008, in denen auf die Pflicht zur Anzeigenaufnahme hingewiesen worden sei, gekannt. Danach stehe es nicht im Ermessen der Polizei, ob eine Anzeige aufgenommen werde oder nicht. Das Recht auf Erstattung einer Anzeige sei ein Bürgerrecht und die Anzeigenaufnahme für die Polizei verpflichtend. Die Prüfung der Strafbarkeit des angezeigten Sachverhaltes obliege ausschließlich der Staatsanwaltschaft. Insgesamt habe der Beklagte mit seinem gezeigten Fehlverhalten ein derart schweres Dienstvergehen begangen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich sei. Ein Beamter, der wiederholt dienstlichen Weisungen nicht nachkomme und gegen seine Pflichten zur Dienstleistung und zum Wohlverhalten verstoße und damit seine Kernpflichten verletze, habe jegliches Vertrauen in seine Integrität und Zuverlässigkeit verloren und sei für den Polizeidienst nicht mehr tragbar. Das klagende Land beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass er sich zunächst bereit erklärt habe, Atemalkoholkontrollen vor jedem Dienstbeginn und regelmäßige Blutuntersuchungen durch den Polizeiärztlichen Dienst zu absolvieren. Er habe die Weisung, sich täglichen Atemalkoholkontrollen zu unterziehen, als Entwürdigung empfunden und dies sei auch der Art seiner Erkrankung nicht angemessen. An einer Selbsthilfegruppe habe er teilgenommen. Im Hinblick auf den Vorwurf, eine Anzeige nicht aufgenommen zu haben, verweist er darauf, dass er am 7. Mai 2010 vom Amtsgericht E freigesprochen worden sei. Zudem habe er die Geschädigte dahingehend informiert, dass sie Strafanzeige erstatten könne, den Schaden ihrer Versicherung melden könne und das Straßenverkehrsamt aufsuchen müsse, um neue Kennzeichen zu beantragen. Die Geschädigte habe auf die Anzeigenerstattung verzichtet. Es sei nicht zumutbar gewesen, die Geschädigte entgegen ihrem Willen zur Aufnahme der Strafanzeige zu bewegen. Die getroffene Maßnahme sei nicht verhältnismäßig. Dabei sei auch sein krankheitsbedingter Hintergrund zu würdigen. Mit weiterem Schreiben vom 10. Juli 2013 führte der Beklagte an, dass die angeordneten Maßnahmen als reine Schikane gegen ihn zu sehen und diese nicht rechtmäßig gewesen seien. Im Übrigen sei er wegen der unterlassenen Anzeigenaufnahme freigesprochen worden. Er beantrage, dass Verfahren nach Aktenlage einzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Personal- und Disziplinarvorgänge sowie der beigezogenen Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaft E 000 Js 00/09 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beamte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, das unter Berücksichtigung des Gewichts der Pflichtverletzung, seines Persönlichkeitsbildes sowie des Umfangs, in dem er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht beeinträchtigt hat (§ 13 Abs. 2 LDG NRW) mit der ausgesprochenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden ist (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5 und § 10 LDG NRW). Der Beamte hat dieses Vertrauen derart endgültig verloren, dass ein Verbleiben im Dienst unmöglich ist (§ 13 Abs. 3 LDG NRW). Dabei geht die Kammer von folgendem, festgestellten Sachverhalt aus: 1. Der Beklagte hatte bereits seit dem 7. März 2006 im Rahmen der Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst die Blutabnahme verweigert. Seit März 2006 war ihm das Führen von Dienstkraftfahrzeugen untersagt und er war daher im Streifendienst nur noch eingeschränkt verwendungsfähig. Zuletzt war er als Streifenbeamter bei der Polizeiwache E Präsidium eingesetzt. Nachdem er in der Zeit vom 4. Juli 2008 bis 5. Januar 2009 dienstunfähig erkrankt war, wurde ein Personalgespräch zur Abklärung seiner Dienstfähigkeit geführt. Im Nachgang zu diesem Gespräch wurde ihm mit Verfügung vom 2. März 2009 im Hinblick auf die Voraussetzung für seine Verwendungsfähigkeit u.a. die Auflage erteilt, sich vor jedem Dienstbeginn Alkoholkontrollen zu unterziehen. Nachdem er sich vom 13. Februar bis zum 8. März 2009 den Kontrollen unterzogen hatte, verweigerte er die Kontrolle am 9. März 2009 mit der Begründung, dass er dies als Entwürdigung empfinde. Auch den angeordneten Blutuntersuchungen durch den Polizeiärztlichen Dienst kam er nicht nach. Ab dem 29. Juni 2009 unterzog der Beklagte sich wieder jeden Morgen einer Atemalkoholkontrolle mit der Begründung, er habe eingesehen, dass er falsch reagiert habe. Ab dem 7. Juli 2009 nahm er die monatlichen Termine beim polizeiärztlichen Dienst wahr. Mit Schreiben vom 3. August 2009 überreichte der Beklagte das Protokoll der Blutentnahme vom 10. Februar 2009. Die dort angeführten Werte, die auf eine Alkoholerkrankung hinweisen können, waren erheblich erhöht. Am 13. August 2009 teilte der Polizeiärztliche Dienst der Dienststelle des Beklagten mit, dass der Beklagte sich in vierwöchentlichen Abständen zur Laborkontrolle beim Polizeiärztlichen Dienst vorgestellt habe und sein Verhalten kooperativ wirke. Die Durchführung der Atemalkoholkontrolle vor jedem Dienstbeginn und die vorerst auf monatliche Intervalle festgesetzte Kontrolle der Laborwerte seien aber weiterhin erforderlich. Daraufhin verfügte das Polizeipräsidium E am 31. August 2009 u.a., dass er sich in vierwöchigen Abständen zur Laborkontrolle (Blutentnahme) beim Polizeiärztlichen Dienst vorstellen müsse und sich vor jedem Dienstbeginn einer Atemalkoholkontrolle zu unterziehen habe. Der weiteren Auflage vom 10. März 2010, sich vierteljährlich beim Polizeiärztlichen Dienst vorzustellen, kam der Beklagte in der Folgezeit nicht mehr nach. Auch den angeordneten Termin zur Vorstellung beim Polizeiarzt am 27. Januar 2011 nahm er unentschuldigt nicht wahr. Dieser Sachverhalt steht aufgrund des Inhalts der beigezogenen Akten und der Einlassung des Beklagten fest. Damit hat der Beklagte durch das festgestellte Verhalten schuldhaft gegen seine Pflichten zur Befolgung dienstlicher Weisungen nach § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Der Beamte ist danach verpflichtet, dienstlichen Weisungen im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auch dann Folge zu leisten, wenn diese (vermeintlich) rechtswidrig sind. Dies gilt unabhängig von seinem Recht, auf dem Dienstweg hiergegen zu remonstrieren, wovon der Beklagte vorliegend keinen Gebrauch gemacht hat. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der erfolgten Anordnungen sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung dazu erklärt hat, nachdem er 8 Monate den Auflagen nachgekommen sei und sich auch täglichen Atemalkoholkontrollen unterzogen habe, habe er diese Prozedur nicht mehr für notwendig gehalten, kann dies seine Weigerung nicht rechtfertigen. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte als Polizeibeamter verpflichtet ist, dienstlichen Weisungen zu folgen. Gegen die ihm erteilten dienstlichen Weisungen ist er auch nicht auf dem Dienstweg vorgegangen, so dass er sie ohne Einschränkungen zu beachten hatte. Der Pflichtverstoß entfällt auch nicht im Hinblick auf den Einwand des Beklagten, Herr Dr. W habe ihm nach der 8 monatigen Kontrolle gesagt, dass er nunmehr mit seiner gesundheitlichen Entwicklung zufrieden sei und deshalb habe ihn die weitere Verfügung, sich vierteljährlich Kontrollen zu unterziehen, überrascht und er habe es auch nicht weiter eingesehen, sich Blut abnehmen zu lassen. Die Feststellung der Dienstfähigkeit oder möglicher Erkrankungen eines Beamten wird durch einen Arzt und nicht durch den Betroffenen selbst vorgenommen. Das hätte auch dem Beklagten ohne weiteres einleuchten müssen. 2. Desweiteren war der Beklagte am 28. Juni 2009 als Beamter für die Anzeigenaufnahme beim Polizeipräsidium E eingesetzt. Zwischen 19.00 und 21.00 Uhr erschien Frau L in Begleitung ihrer Tochter auf der Wache, um Anzeige wegen Diebstahls zu erstatten. Sie hatte sich bereits zuvor bei der Polizei erkundigt, was sie tun könne, nachdem sie bemerkt hatte, dass sowohl der Heckscheibenwischer als auch beide Kennzeichen ihres Fahrzeugs entwendet worden waren. Daraufhin war ihr die Auskunft erteilt worden, sie solle Strafanzeige erstatten. Der Beklagte erklärte der Geschädigten, dass er eine Anzeige sofort aufnehmen könne und würde, ein Strafverfahren in einem solchen Fall aber höchstwahrscheinlich eingestellt werde, da zumeist kein Täter ermittelt werden könne. Daraufhin stellte die Geschädigte keine Strafanzeige. Am nächsten Tag kamen der Geschädigten jedoch Zweifel an ihrem Vorgehen, als sie beim Straßenverkehrsamt E eine eidesstattliche Erklärung über die verlorengegangenen Kennzeichen abgeben wollte. Deshalb begab die Geschädigte sich erneut zur Polizeiwache. Dort erklärte sie dem nunmehr tätigen Polizeibeamten, dass sie bereits am Tag zuvor zur Anzeigenerstattung in der Polizeiwache gewesen sei, diese aber letztlich nicht erstattet habe. Ihr seien jedoch Zweifel verblieben, weil sie nicht wisse, wie es sei, wenn mit ihren gestohlenen Kennzeichen eine Straftat begangen würde. Vor diesem Hintergrund wurde gegen den Beklagten am 13. August 2009 Strafanzeige wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt bei der Staatsanwaltschaft E erhoben. Die Staatsanwaltschaft E erließ am 23. Oktober 2009 einen entsprechenden Strafbefehl. Dagegen legte der Beklagte Einspruch ein. In der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass nicht automatisch eine Anzeige aufgenommen werde, wenn ein Kennzeichendiebstahl gemeldet wurde. Die Zeugin L gab an, der Beamte habe ihr angeboten, eine Anzeige zu aufzunehmen. Sie habe jedoch darauf verzichtet. Mit Urteil vom 7. Mai 2010 wurde er freigesprochen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht habe festgestellt werden können (Amtsgericht E, Urteil vom 7. Mai 2010 – 00 Cs 000 Js 00/09-000/09 –). Dieser Sachverhalt steht aufgrund der beigezogenen Akten, insbesondere aufgrund der Ermittlungen im Strafverfahren fest und der Beklagte hat das Geschehen auch eingeräumt. Der Freispruch des Beklagte verhindert hier, entgegen der Annahme des Beklagten, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht. Nach § 14 Abs. 2 LDG darf, wenn der Beamte – wie hier - im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist, wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar konnte der Tatbestand der Strafvereitelung durch das Strafgericht nicht festgestellt werden. Im Disziplinarverfahren wird dem Beklagten aber nicht vorgeworfen, eine Straftat begangen zu haben. Vielmehr hat der Beklagte gegen seine Pflicht verstoßen, Anzeigen aufzunehmen. Diese Weisung war ihm dienstlich erteilt worden und er konnte nicht nach Gutdünken darüber entscheiden, ob er eine Anzeige aufnimmt oder nicht. Gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Im Hinblick auf das zentrale Anliegen eines rechtsstaatlich geordneten Strafverfahrens, den wahren Sachverhalt zu ermitteln, gehört es zum Kernbereich des Pflichtenkreises eines Polizeibeamten, von Amts wegen nach Maßgabe des § 163 Abs. 1 StPO Maßnahmen zu ergreifen, wenn er während seines Dienstes durch eine Anzeige von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Das polizeiliche Einschreiten darf in einem solchen Fall keinesfalls davon abhängig gemacht werden, dass ein durch eine Straftat betroffener Bürger seinerseits zuvor in schriftlicher Form eine Straftat angezeigt hat, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2013 – 5 LB – 227/11 – juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte während seines Dienstes am 28. Juni 2009 als zur Anzeigenaufnahme eingesetzter Beamte eine erhebliche Pflichtverletzung im Kernbereich seiner Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG begangen, indem er keinen Vorgang über den Diebstahl von Heckscheibenwischern und den Diebstahl beider Kennzeichen eines Fahrzeugs anlegte und er die Weiterleitung der sich aus der Aussage der Frau L ergebenden Anhaltspunkte für eine Straftat an die Staatsanwaltschaft trotz seiner dienstlichen Zuständigkeit unterließ. Dadurch ist er gegenüber der Allgemeinheit und dem Dienstherrn nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert. Es gehört zu den ureigenen Pflichten eines Polizeibeamten im Rahmen der ihm übertragenen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und als Träger der Staatsgewalt, Anzeigen aufzunehmen damit - gerade wenn wie hier greifbare Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen - die gebotenen Ermittlungen, etc. überhaupt durchgeführt werden können. Der Beklagte hat mit seinem unter 1. und 2. festgestelltem Verhalten ein einheitliches Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG begangen, indem er gegen seine Pflichten zur Dienstleistung, zum Wohlverhalten und zur Befolgung dienstlicher Weisungen gemäß § 34 Satz 1 und 3 und § 35 Satz 2 des BeamtStG verstoßen hat. Er handelte auch schuldhaft, da ihm bekannt war, dass er dienstliche Weisungen zu befolgen hatte. Die Befolgung von Weisungen gehört zu den Kernpflichten eines Beamten. Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit liegen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht worden. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu bestimmen. Ausschlaggebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW („insbesondere“) die „Schwere des Dienstvergehens“. Sie beurteilt sich zum einen nach objektiven Handlungsmerkmalen (z.B. Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, Umstände der Tatbegehung), zum anderen nach subjektiven Handlungsmerkmalen (z.B. Form und Gewicht des Verschuldens, Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. Höhe des entstandenen Schadens). Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tat. Das Tatbestandsmerkmal „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Muss aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall belastender und entlastender Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden, der Beamte habe durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist das Beamtenverhältnis im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums zu beenden (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Einschätzung. Ergibt die anzustellende Gesamtwürdigung hingegen, dass ein endgültiger Vertrauensverlust, der nach objektiven Kriterien beurteilt werden muss, noch nicht eingetreten ist, ist diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Vertrauensbeeinträchtigung entgegenzuwirken, vgl. zum Ganzen BDG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 2 B 146/11; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 C 25/06; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06, zum insoweit gleichl. § 13 BDG; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2011 - 3d A 128/11.O; OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 (21)d A 578/08.O; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2005 - 2247/03.O - m.w.N. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen ist. Der Beklagte hat sich im Zeitraum von März bis Juni 2009 und ab dem 10. März 2010 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 1. März 2011, beharrlich geweigert, sich den angeordneten polizeiärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Auch der Weisung, sich am 27. Januar 2011 beim Polizeiarzt vorzustellen, ist er nicht nachgekommen. Die Anordnungen waren vor dem Hintergrund seiner Alkoholerkrankung auch notwendig, um sicherzustellen, dass er weiterhin dienstfähig ist. Ein ärztliches Gutachten, das ihm seine volle Dienstfähigkeit bescheinigte, hat der Beklagte im gesamten Verfahrens auch nicht vorgelegt. Die Einlassungen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung haben deutlich gemacht, dass er die Weisungen bewusst nicht befolgt hat und er davon ausgeht, sich über Weisungen, die er für sinnlos hält, hinwegsetzen zu dürfen. Er erläuterte, dass er nicht mehr zu den Untersuchungen gegangen sei, weil er sie für schikanös erachtet habe und keinen Sinn darin gesehen habe. Er habe die „Schnauze voll gehabt“ und deshalb nicht mehr reagiert. Der Dienstherr habe die Untersuchungen auch nur angeordnet, weil er sich zuvor dagegen gewendet habe, dass im Rahmen der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung auch Blutabnahmen erfolgen. Damit sei sein Name bekannt geworden und man habe ihn mit den angeordneten Untersuchungen unter Druck setzen wollen. Zudem sei er nicht alkoholkrank und müsse sich schon deshalb keiner Untersuchung unterziehen. Diese Ausführungen zeigen deutlich, dass der Beklagte sein Fehlverhalten nicht einzusehen vermag, im Gegenteil sein Verhalten für angemessen und gerechtfertigt hält und ersichtlich davon ausgeht, dienstliche Weisungen nicht befolgen zu müssen. Dabei war er mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen worden, die Auflage, sich dem polizeiärztlichen Dienst vorzustellen, Blutproben abzugeben und Atemalkoholkontrollen durchzuführen, sei eine dienstliche Weisung, der er nachzukommen habe. Andernfalls werde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Die über einen langen Zeitraum erfolgte, beharrliche Weigerung des Beklagten, den für seine dienstliche Verwendung essentiellen Dienstanweisungen nachzukommen, hat das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn, der gerade im Bereich der Polizei, darauf angewiesen ist, dass dienstliche Weisungen befolgt werden, in einem solchen Maße geschädigt, dass nur eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. Ein weiterer Verbleib des Beklagten im Dienst ist vor dem Hintergrund, dass er sich völlig uneinsichtig gezeigt hat, nicht mehr zu vertreten. Der Dienstherr hat dem Beklagten über Jahre hinweg einen Weg aufgezeigt, wie er weiterhin im Dienst verbleiben kann. Diesen Weg hat der Beklagte aber nicht einschlagen wollen und sich beharrlich über einen längeren Zeitraum hinweg dienstlichen Anweisungen widersetzt. Das kann auch im Interesse der Allgemeinheit nicht hingenommen werden. Es liegt auf der Hand, dass bei dem Verdacht einer Alkoholerkrankung Maßnahmen ergriffen werden müssen, die es verhindern, dass der Polizeibeamte unter dem Einfluss von Alkohol seinen Dienst versieht, eine Waffe trägt oder ein Kraftfahrzeug führt. Die Folgen seines Fehlverhaltens wurden dem Beklagten auch tagtäglich vor Augen geführt, da er nur noch in eingeschränktem Umfang seinen Dienst verrichten konnte. Dabei liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er während des Dienstes unter Alkoholeinfluss stand. Dennoch hat er es jahrelang in Kauf genommen, dass seine Kollegen Einsätze mit Kraftfahrzeug und Dienstwaffe übernehmen mussten und er im Vergleich dazu eine einfachere und angenehmere Tätigkeit bei gleichem Gehalt ausüben konnte. Das ist auch den Kollegen nicht weiter zuzumuten, zumal er sich der angebotenen Hilfe bewusst verschlossen hat. Insgesamt kann ihm eine günstige Zukunftsprognose in die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht mehr gestellt werden, so dass dem Dienstherrn eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist. Der Beamte hat das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren. Eine Entfernung aus dem Dienst ist unausweichlich. Dazu kommt, dass der Beklagte sich auch im Hinblick auf die unterlassene Anzeigenaufnahme uneinsichtig gezeigt hat. Er verkennt, dass es nicht in seiner Macht steht, zu entscheiden, ob eine Anzeige aufgenommen wird oder nicht. Zur Anzeigenaufnahme ist er gesetzlich und dienstlich verpflichtet. Da es sich dabei nur um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, wiegt dieser Pflichtverstoß nicht so schwerwiegend, dass er allein eine Entfernung aus dem Dienst hätte rechtfertigen könnte. Im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist aber auch dieser Dienstpflichtenverstoß mit einzubeziehen. In der Zusammenschau weist das Verhalten des Beklagten auf ein Persönlichkeitsdefizit hin. Denn er ist ersichtlich nicht bereit, sich in die Struktur des öffentlichen Dienstes einzufügen und meint, selbst bestimmen zu können, wie er seinen Dienst versieht. Die Beachtung von Dienstanweisungen gehört jedoch nach den beamtenrechtlich Vorgaben zu den Kernpflichten eines jeden Beamten und ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auch zwingend geboten. Dabei hat die Kammer auch in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme eingestellt, dass der Beklagte hartnäckig leugnet, nach der Entlassung aus der D – Klinik noch ein Alkoholproblem zu haben und ganz ersichtlich die Problematik verdrängt. Der polizeiärztliche Dienst hat über Jahre hinweg eine engmaschige Kontrolle für erforderlich gehalten. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, weiterhin Alkohol zu konsumieren. Obwohl ihm die Problematik anlässlich seines Klinik- Aufenthaltes und der Gespräche mit dem Polizeiarzt bekannt sein müsste, hat er angegeben, keinen Grund für eine etwaige Behandlung oder einer Abstinenz zu sehen. Im Hinblick auf die vorläufige Entfernung vom Dienst und die drohende endgültige Entfernung aus dem Dienst hätte es nahegelegen, dass er sich weiterer ärztlicher Behandlung unterzieht und sich mit seiner Alkoholproblematik beschäftigt, um seine volle Dienstfähigkeit und Einsatzfähigkeit wieder herzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass er seine Alkoholkrankheit überwunden hat, liegen nicht vor. Der Beklagte hat insbesondere auch im Rahmen seiner Pflicht, entlastende Umstände vorzutragen, keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der zu entnehmen wäre, dass die Alkoholproblematik nicht mehr vorliegt und eine Überwachung seines Trinkverhaltens nicht notwendig wäre. Gerade die Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung hätte angesichts der drohenden Entfernung aus dem Dienst nahe gelegen. Das Verhalten des Beklagten zeigt vielmehr eine bei Alkoholerkrankungen typische Verdrängungstendenz auf. Somit konnte die Kammer auch nicht davon ausgehen, dass er nunmehr andere Verhaltensweisen an den Tag legen wird und die Einsicht gewonnen hat, dass ärztliche Kontrollen keine Schikane sind, sondern dazu dienen sollten, ihn in die Lage zu versetzen, einen uneingeschränkten Dienst bei der Polizei wahrzunehmen. Gegenüber diesen belastenden Umständen vermag sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf anerkannte Milderungsgründe zu berufen. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, vgl. st. Rspr. BVerwG, zuletzt Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 m.w.N. Solche Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Gesichtspunkte für eine einmalige, unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat oder ein Handeln in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation -auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit- vor. Weitere Entlastungsgründe, deren Schwere in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar wären, drängen sich nicht auf. Auch nach Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung, bei der Bemessungsentscheidung seien sämtliche entlastenden Umstände zu berücksichtigen und es sei auch Sache des Beamten, entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 6 PB 3.12, juris Rn. 80, hat er solche Gründe weder ergänzend benannt noch sich sonst auf sie berufen. Solche sind nach Aktenlage aber auch nicht ersichtlich. Zudem hat die Kammer eingestellt, dass der Beklagte bisher nicht straf- oder disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Ein straffreies Verhalten ist aber ein Umstand, der von jedem Polizeibeamten zu fordern ist und kann daher nicht besonders zu seinen Gunsten gewertet werden. In Abwägung dieser Gesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig zerstört ist. Sein Verbleib im Dienst kann dem Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht mehr zugemutet werden. Ein Vertrauensrest, der sich bei tadelfreier Führung und künftigem Wohlverhalten wieder zu einer Vertrauensgrundlage ausbauen ließe, besteht angesichts der Schwere des Dienstvergehens, des gezeigten Persönlichkeitsbildes des Beklagten und mangelnder Gesichtspunkte, die das Dienstvergehen in einem entscheidend milderen Licht erscheinen lassen könnten, nicht mehr. Demgemäß ist auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Die Verhängung dieser Maßnahme verstößt dabei nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die Auswirkungen der verhängten Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Unter diesem Blickwinkel begegnet die gegen den Beklagten verhängte Maßnahme keinen Bedenken. Ist ein Beamter – wie der Beklagte – durch ihm vorwerfbares Verhalten achtungs- und vertrauensunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist – auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit, dient, BVerwG, Urteil vom 23. September 1997 - 1 D 76/96 -; juris. vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 .- m.w.N. Die Maßnahme war auch nicht überraschend, nachdem der Dienstherr ihn mehrfach belehrt und auf die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen hatte. Für eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Entscheidung des Gerichts zum Unterhaltsbeitrag (vgl. § 10 Abs. 3 LDG NRW) besteht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.