Leitsatz: Einzelfall, in dem ein Beamter die Heilbehandlung, deren Kosten als Unfallfürsorge im Streit stehen, vertretbar für notwendig i.S.v. § 33 Abs 1 BeamtVG halten durfte (Anwendung der Grundsätze wie Parallelentscheidung vom 27.01.2014 - 23 K 7149/09 -). I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 verpflichtet, die Rechnung der Praxis für Physiotherapie W. vom 6. Juli 2009 in Höhe von 250,00 Euro aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen. II. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 9. November 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 verpflichtet, die Rechnung des Dr. T. vom 10. September 2009 in Höhe von 285,09 Euro aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen. III. Die Beklage wird verurteilt, dem Kläger auf die zugesprochenen Beträge gemäß Ziff. I. und II. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 17. April 2010 zu zahlen. IV. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. V. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der im Jahr 1969 geborene, in Leverkusen wohnhafte Kläger befand sich seit September 1996 zunächst im Vorbereitungsdienst und sodann im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Beklagten (zuletzt als Stadtinspektor z.A., Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung – BBesO). Er streitet mit der Beklagten in diesem Verfahren über Unfallfürsorge für Kosten der Heilbehandlung nach anerkannten Wegeunfällen im Februar und März 2005. Auf dem Weg zum Dienst erlitt der Kläger zunächst am 4. Februar 2005 einen Fahrradunfall (im C. in Leverkusen), durch den er nach seinen Angaben und ärztlichen Bescheinigungen eine Schädelprellung, eine Gehirnerschütterung, Prellungen und Verletzungen beider Knie sowie des rechten Unterarms und Handgelenks davongetragen hatte. Am 10. März 2005 stürzte der Kläger erneut auf dem Arbeitsweg vom Wohnort zum Hauptbahnhof in Leverkusen mit seinem Fahrrad, wobei er schwere Schädelverletzungen davontrug. Er erlitt neben einer schweren Gehirnerschütterung und einer Stauchung von linker Hand und Handgelenk eine Trümmerfraktur des Gesichtsschädels (Frakturen von Mittelgesicht, Kiefer, Nase, Augenhöhlen). Nach Erstversorgung im St. S. -Krankenhaus in Opladen wurden die Schädelverletzungen mund-kiefer-gesichtschirurgisch in der St. M. -Klinik in Solingen (MKG-Chirurgie/Plastische Operationen, Chefarzt Dr. med. N. ) in einer am 15. März 2005 durchgeführten aufwendigen Operation versorgt (Repositions-OP von Mittelgesichtsfraktur, Nasenfraktur und Orbitabodenfraktur, Osteosynthese-Versorgung durch Platten, Versorgung der Kieferfrakturen mit Draht und sog. Schuchard-Schiene, usw.). Dabei wurden alle betroffenen Schädelpartien reponiert und u.a. Titanplatten eingesetzt. Der Kläger wurde nach der Operation bis zum 29. März 2005 in der St. M. -Klinik stationär versorgt, danach in die ambulante Nachsorge entlassen. Die Titan-Osteosynthese-Platten wurden – bis auf eine – in derselben Klinik bei späterem stationärem Aufenthalt vom 9. bis 11. Juli 2007 operativ entfernt. Beide Unfälle zeigte er mit Unfallberichten bei der Beklagten an. Das daraufhin beim Gesundheitsamt der Beklagten auf Veranlassung der im Personalamt der Beklagten für die Dienstunfallfürsorge zuständigen Stelle durchgeführte Verfahren zur Ermittlung, ob und welche Körperschäden durch die Unfälle verursacht wurden, ob eine Heilbehandlung erforderlich war bzw. weiterhin ist, und ob eine Erwerbsminderung als unmittelbare Unfallfolge zu erwarten ist, gelangte nicht zu einem festgestellten Ergebnis. Das Gesundheitsamt beauftragte zwar mangels eigener spezieller Fachkunde den Chefarzt Dr. med. N. im April 2006 mit einem fachchirurgischen Gutachten für MKG, in dem diese Fragen und der Zusammenhang der vom Kläger angegebenen Beschwerdesymptomatik bestehend aus Gesichts- und Kieferschmerzen, Rückenschmerzen, vermehrtem Schlafbedürfnis mit rascher psychischer und physischer Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen und morgendlichem länger andauernden Verschwommensehen mit dem Unfall geklärt werden sollten. Der Kläger, der vom Gesundheitsamt über dieses Vorgehen informiert worden war, nahm den Termin zur Untersuchung beim MKG-Gutachter Dr. med. N. zwar Ende Mai 2006 wahr, untersagte dem Gutachter jedoch Mitte Juni 2006 schriftlich die Übermittlung des zu diesem Zeitpunkt bereits erstellten Fachgutachtens. Von dieser Weigerung nahm der Kläger bis heute nicht Abstand. Weitere Ermittlungen zum Dienstunfall und den Folgen nahm das Gesundheitsamt danach nicht mehr vor. Die beiden Fahrradunfälle erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2006 als Dienstunfälle an. Da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen sei, ging die Beklagte nach Aktenlage davon aus, dass durch die Unfälle keine dauerhaften Gesundheitsschäden entstanden, die notwendigen Heilbehandlungen abgeschlossen seien und eine Erwerbsminderung als unmittelbare Folge der Unfälle nicht feststellbar sei. Weitere Behandlungskosten, die nach Zugang des Bescheides entstünden, würden deshalb nicht mehr als Dienstunfallkosten anerkannt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wurde dieser Bescheid bestandskräftig (Widerspruch vom 25. Oktober 2006, Widerspruchsbescheid vom 22. März 2007). Alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Behandlungskosten in Bezug auf die Fahrradunfälle (mehr als 17.000 Euro) hatte die Beklagte schon zuvor aus Dienstunfallfürsorgemitteln übernommen. Auch nach dem Bescheid vom 25. September 2006 übernahm sie vom Kläger eingereichte weitere Behandlungskosten aus Mitteln der Unfallfürsorge. Seit dem Zeitpunkt des Unfalles am 10. März 2005 war der Kläger nach ärztlichen Bescheinigungen arbeitsunfähig erkrankt und nahm seinen Dienst bei der Beklagten nicht mehr auf. Die deshalb von der Beklagten eingeleitete Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers führte erneut zu Schwierigkeiten zwischen dem Gesundheitsamt und dem Kläger: Nach körperlichen Untersuchungen des Klägers durch entsprechende Amtsärzte und einer psychiatrischen amtsärztlichen Zusatzuntersuchung scheiterte die Übermittlung des Gutachtens des Gesundheitsamtes zur Dienstfähigkeit des Klägers an der vom Gesundheitsamt vorausgesetzten, vom Kläger jedoch nicht erteilten Freigabe dieses Gutachtens. Nachdem der Kläger jedoch nach den Fahrradunfällen vom 4. Februar 2005 und 10. März 2005 über mehr als zwei Jahre durch seine behandelnden Ärzte arbeitsunfähig geschrieben war und keinen Dienst geleistet hatte, versetzte die Beklagte ihn mit Ablauf des Monats Juli 2007 nach Aktenlage mangels Aussicht auf Besserung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Diese Zurruhesetzung wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren bestandskräftig (Widerspruchsbescheid vom 11. September 2007). Gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ab Beginn des Ruhestandes als (normales) Ruhegehalt in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts führte der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren seit Frühjahr 2008 das Klageverfahren 23 K 2501/08, mit dem er im Wesentlichen die Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich im Hinblick auf die anerkannten Wegeunfälle und deren Folgen geltend machte. In der Zeit von Anfang April 2009 bis Ende Oktober 2009 suchte der Kläger verschiedene Ärzte verschiedener medizinischer Fachgebiete auf. Die daraus entstehenden Kosten sind Streitgegenstand der Verfahren 23 K 7149/09, 23 K 2599/10 und 23 K 6114/10: Am 7. April 2009 stellte der Kläger sich bei dem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO) sowie Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie Dr. med. U. T. in Leverkusen mit Beschwerden im Hals-, Rachen-, Nasen- und Ohrbereich vor, der ihn auf die geschilderten Beschwerden untersuchte und ihm die Medikamente „Nasic Nasenspray LOE Klosterfra N1“, „Gelomyrtol forte Kaps. N2“ und „Avamys Nasenspray“ verordnete. Bei einer Wiedervorstellung des Klägers beim selben Arzt am 14. Mai 2009 untersuchte Dr. med. T. ihn erneut eingehend im gesamten HNO-Bereich und verordnete wiederum „Nasic Nasenspray LOE Klosterfra N1“ und „Gelomyrtol forte Kaps. N3“. Am 22. April 2009 begab der Kläger sich wegen Rückenschmerzen zum Facharzt für Orthopädie Dr. med. K. T1. , der ihn untersuchte, Fußabdrücke nahm, ihm Krankengymnastik und für Schuhe „1 Paar Weichschaumeinlagen“ verordnete. Zugleich veranlasste der Orthopäde eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Wirbelsäule des Klägers, welche im Orthopädischen und Radiologischen Zentrum im St. N1. -Hospital in Köln (Partnerschaftsgesellschaft für Diagnostik und Therapie Dr. N2. und Partner) am 12. Mai 2009 durchgeführt wurde. Sowohl am 7., als auch am 15. Mai 2009 verordnete der Orthopäde Dr. T1. dem Kläger das Medikament „Tolperison Hexal 50mg 48St FTA N2“. Parallel zur Behandlung durch den HNO-Facharzt Dr. T. und den Orthopäden Dr. T1. begab der Kläger sich auch in die Behandlung des Facharztes für Allgemeinmedizin – Naturheilverfahren – Akupunktur Dr. med. T2. U1. in Leverkusen. Dieser verordnete ihm am 21. April 2009 „Kytta Balsam F Merck 100g N2“ sowie „Gelomyrtol 20ST Kap N1“ und am 14. Mai 2009 „Tolperison Hexal 50mg 48St FTA N2“. Der Kläger erwarb sämtliche genannten, ihm verordneten Medikamente in Apotheken sowie die Schuheinlagen im Sanitätshaus N3. in Bergisch Gladbach. Die verordnete Krankengymnastik (10 x) führte er im Zeitraum vom 27. April bis 5. Juni 2009 in der Praxis für Krankengymnastik und Physiotherapie J.A. W. in Leverkusen durch. Im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden behandelte Dr. med. U1. den Kläger zudem an vier Terminen im Juli 2009 mit Akupunktur. Am 29. Juli 2009 ließ der Kläger sich von Dr. med. F. N. in der St. M. -Klinik in Solingen wegen seiner Beschwerden im HNO-Bereich untersuchen und beraten. Am 15. Juli und 4. August 2009 wurde der Kläger von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. G. H. in Leverkusen psychiatrisch untersucht und behandelt. Am 1. Oktober 2009 wurden beim Kläger (wohl auf Veranlassung des ihn schmerztherapeutisch behandelnden Neurologen Dr. med. K1. S1. ) in der Radiologie-Praxis Radiologisches Netzwerk Rheinland (RNR, Dres. med. M1. u.a.) MRT-Aufnahmen von Schädel und Halswirbelsäule erstellt. Mit diesen stellte der Kläger sich am 8. Oktober 2009 erneut bei seinem Orthopäden Dr. T1. vor, ließ die MRT-Aufnahmen von diesem befunden und erhielt Beratung. Am selben Tage suchte der Kläger den Arzt für MKG – Plastische Operationen – Zahnarzt – Oralchirurgie – Dr. N4. T3. in Leverkusen auf, der ihn untersuchte und beriet. Am 30. Oktober 2009 ließ sich der Kläger in der Gemeinschaftspraxis A. in Leichlingen bei Dr. med. Dr. med. dent. I. I1. (Facharzt für MKG – Zahnarzt – Oralchirurgie) eingehend beraten. In derselben MKG-Praxis erfolgten danach mit gewissem Abstand noch zwei Termine am 30. November 2010 und am 20. Januar 2011, die Gegenstand des Klageverfahrens 23 K 6742/11 sind. Am 10. Juli 2009 ging bei der Beklagten der an die „Beamtenfürsorgestelle – Herrn M2. “ gerichtete Antrag des Klägers auf Kostenerstattung „der fachärztlich verordneten Krankengymnastik bezüglich des unfallbedingten und amtsärztlich festgestellten HWS/LWS-Syndroms“ zum Betreff „Unfallereignis vom 10.03.2005“ ein. Hiermit legte der Kläger die Rechnung der Praxis für Krankengymnastik und Physiotherapie J.A. W. in Leverkusen vom 14. Juni 2009 in Höhe von 250,00 Euro für 10 x Krankengymnastik zwischen dem 27. April und dem 5. Juni 2009 gemäß Verordnung der Dres. T1. & Gerbracht vom 22. April 2009 vor. Mit in einem anderen Zusammenhang stehendem Schreiben des Klägers vom 12. September 2009 an die „Beamtenversorgungsstelle – Herrn M2. “ der Beklagten machte der Kläger die Erstattung der Rechnung des Dr. T. vom 10. September 2009 in Höhe von 285,09 Euro für die Termine des Klägers am 7. April und 14. Mai 2009 geltend. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 lehnte die für die Unfallfürsorge zuständige Stelle der Beklagten (Sachbearbeiter M2. ) den Antrag vom 10. Juli 2009 ab, weil aufgrund nunmehr vorliegender Stellungnahme des Gesundheitsamtes ein Zusammenhang der fachorthopädischen Rechnungen und Verordnungen April/Mai 2009 mit den Dienstunfällen nicht nachvollziehbar sei. Hinsichtlich der mit dem Schreiben vom 12. September 2009 eingereichten Rechnung des Dr. T. werde das Gesundheitsamt um Stellungnahme gebeten. Das Gesundheitsamt der Beklagten teilte dem Sachbearbeiter M2. hierzu mit, nach der amtsärztlichen Untersuchung vom Dezember 2005 im Zusammenhang mit dem Fahrradunfall sei ein Zusammenhang der Rechnung mit dem Dienstunfall aus 2005 medizinisch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen bezog sich das Gesundheitsamt auf bisherige Stellungnahmen zum Fehlen des MKG-Gutachtens des Dr. N. . Der Kläger erhob gegen den Ablehnungsbescheid vom 1. Oktober 2009 unter dem 1. November 2009 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 13. November 2009 im Wesentlichen damit begründete, dass fälschlich die Beihilfestelle statt der Stelle für Unfallfürsorge entschieden habe, das Trennungsgebot gemäß § 102 a LBG nicht eingehalten worden sei, und zudem die Kosten der Physiotherapie mit dem anerkannten Dienstunfall im Zusammenhang stünden. Zudem machte er Verzugszinsen geltend. Mit Bescheid vom 9. November 2009 lehnte die Beklagte auch die Kostenübernahme hinsichtlich der Rechnung des Dr. T. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ab. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 6. Dezember 2009 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 16. Januar 2010 im Wesentlichen wie den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 1. Oktober 2009 begründete. Zum Zusammenhang der Behandlung durch Dr. T. mit den Dienstunfällen machte er geltend, durch den Unfall seien bei ihm eine Tubenbelüftungsstörung mit Druck auf beiden Ohren, Tinnitus, Hörminderung, Entzündung der Ohren, der Nase, des Rachens, des Kehlkopfs sowie der Nasennebenhöhlen, trockenen Augen und trockener Nase, verstärkten Gesichtsschmerzen und verstärkten Schmerzen im Bereich der Augenhöhlen und Augäpfel verursacht worden. Die Beklagte habe dies durch Anerkennung der Rechnung der Frau Dr. med. L. vom 15. September 2008 anerkannt. Die Beklagte wies den Widerspruch vom 1. November 2009 (Physiotherapie, Antrag 6. Juli 2009, Ablehnungsbescheid 1. Oktober 2009) mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2009 zurück. Den Widerspruch vom 6. Dezember 2009 (Termine Dr. T. , Antrag 12. September 2009, Ablehnungsbescheid 9. November 2009) wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2009 zurück. Beide Widerspruchsbescheide begründete sie im Wesentlichen damit, das Gesundheitsamt könne einen Zusammenhang der Kosten mit den Dienstunfällen nicht nachvollziehen. Es sei weiterhin das MKG-Fachgutachten des Dr. N. vom Frühjahr 2006 erforderlich. Der Kläger hat gegen beide ihm am 17. März 2010 zugestellten Widerspruchsbescheide am 17. April 2010 Klage erhoben, mit der er das Erstattungsbegehren hinsichtlich der Physiotherapie und der Rechnung des Dr. T. weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Im vorangegangenen, teils zeitgleich anhängigen Klageverfahren 23 K 2501/08 hat der Einzelrichter zu den Folgen des Dienstunfalles zwischen Frühjahr 2010 und Herbst 2012 Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben. Der Hauptgutachter Univ.-Prof. Dr. med. Dr. med. dent. S2. S3. begutachtete zunächst die Folgen auf seinem Fachgebiet (MKG) und holte dann ein augenärztliches Zusatzgutachten nach Aktenlage des Prof. Dr. med. F. G. I2. sowie ein psychiatrisches Zusatzgutachten durch Univ.-Prof. Dr. med. X. N5. und ein neuropsychologisches Zusatzgutachten durch Prof. Dr. N4. X1. ein. Die Begutachtung ist insgesamt im Wesentlichen zu den folgenden Ergebnissen gelangt: Beim Kläger lägen als Folge des Dienstunfalles auf dem MKG- sowie dem augenärztlichen Fachgebiet Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus infraorbitalis beidseits, eine persistierende Diplopie (Doppelbilder), unauffällige Narben infraorbital und im Bereich der Oberlippe und des Nasenflügels rechts sowie persistierende Okklusionsstörungen mit Vorkontakten im rechten Seitenzahnbereich vor. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet liege unfallbedingt eine komorbide Erkrankung vor, bestehend aus 1. einer organischen affektiven, hier depressiven, Störung (ICD 10: F06.32), 2. einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD 10: F43.1) und 3. einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F45.4). Durch diese Gesundheitsstörungen sei der Kläger dienstunfähig als Sachbearbeiter im kommunalen Verwaltungsdienst. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liege insgesamt bei 70 %. Der Einzelrichter sprach dem Kläger mit Urteil vom 21. Januar 2013 Unfallruhegehalt ab Beginn des Ruhestandes und Unfallausgleich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 %, abgesehen von Zeiten stationärer Krankenhausaufenthalte nebst ambulanter Nachsorge im Zusammenhang mit der Operation nach dem Unfall 2005 und der Operation zur Materialentfernung im Juli 2007 (dort 100 %) zu. Das Urteil ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) anhängig (3 A 1129/13). Der Kläger beantragt, I. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 zu verpflichten, die Rechnung der Praxis für Physiotherapie W. vom 6. Juli 2009 in Höhe von 250,00 Euro aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen, II. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 9. November 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 zu verpflichten, die Rechnung des Dr. T. vom 10. September 2009 in Höhe von 285,09 Euro aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen III. und die Beklage zu verurteilen, ihm für die Beträge gemäß Ziff. I. und II. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen ihres Gesundheitsamtes hält sie den Zusammenhang der im Streit stehenden Rechnungen mit dem anerkannten Dienstunfall nicht für gegeben. Der Einzelrichter hat nach Durchführung eines Erörterungstermins am 21. Januar 2013 im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren 23 K 2501/08 Befundberichte eingeholt, soweit der Kläger Schweigepflichtentbindungen vorgelegt hat. Es liegen vor: Von Dr. T. (HNO) ein Befundbericht vom 21. Juni 2013 (Bl. 113 ff. der Gerichtsakte), ergänzt mit Stellungnahme vom 30. Juli 2013 (Bl. 130 der Gerichtsakte); von Dr. T1. (Orthopäde) ein Befundbericht vom 14. August 2013 (Bl. 132 ff. der Gerichtsakte); von Dr. U1. (Innere und Allgemeinmedizin) ein Befundbericht vom 30. August 2013 (Bl. 141 ff. der Gerichtsakte), ergänzt um Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 (Bl. 163 f. der Gerichtsakte). Wegen der Einzelheiten wird auf die Befundberichte Bezug genommen. Weitere Befundberichte der Behandler zu im Streit stehenden Rechnungen konnte der Einzelrichter nicht einholen, weil der Kläger sich weigerte, entsprechende Schweigepflichtentbindungen zu erteilen. An Akten sind beigezogen: 4 Bände Gerichtsakten zu 23 K 2501/08, OVG 3 A 1129/13, 4 Bände Beiakten zu 23 K 2501/08, vollständiger Verwaltungsvorgang der Beklagten zur Unfallfürsorge betreffend den Kläger, Bl. 1 – 868, verteilt auf Beiakten 1 – 6 zu 23 K 7149/09, Beiakte 1 und 2 zu diesem Verfahren, Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6114/10 und Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6742/11. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Klageverfahren gleichen Rubrums 23 K 2501/08, 23 K 7149/09, 23 K 6114/10 sowie 23 K 6742/11 und den in den Beiakten vorhandenen unfallbezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2011 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Die statthafte Verpflichtungsklage ist insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 VwGO) erhoben worden. Die Widerspruchsbescheide sind dem Kläger am 17. März 2010 zugestellt worden und die Klage ist am 17. April 2010 bei Gericht eingegangen. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind nicht erkennbar. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten; er hat Anspruch auf Übernahme der Rechnung der Praxis für Physiotherapie W. vom 6. Juli 2009 in Höhe von 250,00 Euro aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; hierzu unten I.). Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat Anspruch auf Übernahme der Rechnung des Dr. T. vom 10. September 2009 in Höhe von 285,09 Euro aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; hierzu unten II.). Die Ansprüche des Klägers auf Erstattung von Kosten der Heilbehandlung ergeben sich aus § 33 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung – HeilVfV). Es kann offenbleiben, ob § 33 BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006 (gemäß § 108 BeamtVG für das Land Nordrhein-Westfalen als fortgeltendes Bundesrecht, Art. 125 a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG) zur Anwendung kommt oder § 33 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG), welcher am 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, da beide Vorschriften identischen Inhalts sind. Gleiches gilt für die HeilVfV, welche durch Art. 5 Nr. 1 lit. c des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (DAnpG, GV.NRW. 2013, S. 233), in Landesrecht überführt worden ist. (Nachfolgend wird bei den Gesetzesbezeichnungen nur „BeamtVG“ bzw. „HeilVfV“ genannt, soweit beide Gesetze bzw. Verordnungen gleichlautend sind.) Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, wenn dieser durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Dies umfasst nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG das Heilverfahren. Das Heilverfahren wiederum erstreckt sich gemäß § 33 Abs. 1 BeamtVG auf die notwendige ärztliche Behandlung (Nr. 1), die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen (Nr. 2) sowie die notwendige Pflege (Nr. 3). Unter die ärztliche Behandlung fallen sämtliche vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommenen oder schriftlich angeordneten Heilbehandlungen, Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, Stand Oktober 2013, § 33 Rn. 22. wie z. B. auch verordnete Physiotherapie oder ähnliches. Notwendig und im Wege der Unfallfürsorge bei Vorleistung des Beamten zu erstatten ist damit auf jeden Fall die Heilbehandlung, die sich auf Krankheitszustände bezieht, von denen objektiv feststeht, dass sie durch einen anerkannten Dienstunfall wesentlich verursacht sind (sog. Unfallfolgen), und die zudem auch nach ihrem Aufwand und den entsprechenden Kosten nicht übermäßig, also angemessen (§ 1 Abs. 1 HeilVfV), ist. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit handelt es sich um eine Rechts- und Tatsachenfrage, die uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung ohne behördlichen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum unterliegt, Brockhaus, a. a. O., Rn. 17 m. w. N. Die Notwendigkeit ist in verschiedenen Dimensionen zu prüfen: Erstens die Frage, ob die Heilbehandlung sich auf einen pathologischen Zustand („Krankheit“, „Verletzung“, „Gesundheitsstörung“) bezog, der wesentlich durch den Dienstunfall verursacht worden ist; zweitens die Frage, ob die Maßnahme der Heilbehandlung geeignet war, den pathologischen Zustand „zu behandeln“, also zu heilen, zu bessern oder zumindest zu lindern; drittens die Frage, ob die Heilbehandlung nach Aufwand und Kosten in angemessenem Verhältnis zum Erfolg steht. Stehen diese Fragen im Streit, sind die Tatsachen vom Verwaltungsgericht zu ermitteln. Die Beweislast für die Notwendigkeit der Heilbehandlung in diesen drei Dimensionen trägt im Grundsatz der Beamte. Jedoch tritt zu dieser – objektiv festzustellenden – Notwendigkeit auch eine subjektiv durch die Sicht des durch einen Dienstunfall verletzten Beamten geprägte „Notwendigkeit“ hinzu: Die Erstattung von Aufwendungen für eine objektiv nicht notwendige Behandlung kommt in Betracht, wenn sie der Beamte nach seinem Erkenntnisstand, insbesondere nach ärztlichem Rat und unter Berücksichtigung des Verhaltens der Dienstbehörde, vertretbar für notwendig halten durfte, Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1991 – 4 S 885/90 –, Juris, Leitsatz; Brockhaus, a. a. O., Rn. 23; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, § 33 BeamtVG, Rn. 43; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band III (Versorgungsrecht), § 33 BeamtVG, Rn. 14 (Erstattungsanspruch hinsichtlich ärztlich angeordneter Behandlung bis zum Zeitpunkt der Zustellung einer ablehnenden Entscheidung des Dienstherrn). Schon die spezielle Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 HeilVfV zeigt, dass in bestimmten Fällen auch eine objektiv nicht notwendige Heilbehandlung (hier: die vom Beamten angezeigte Behandlung im Krankenhaus, zu der die Dienstbehörde aufgrund ärztlichen Gutachtens entschieden hat, dass diese nicht notwendig ist) als Unfallfürsorge zu übernehmen ist („bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages“). Dies verdeutlicht, dass die Frage der Notwendigkeit einer Heilbehandlung in der Unfallfürsorge gemäß § 33 BeamtVG Aspekte wie eine angemessene Risiko- (bzw. Kosten-)verteilung zwischen dem unfallverletzten Beamten und dem Dienstherrn sowie zugunsten des Beamten Vertrauensschutz und Zumutbarkeit berücksichtigt. Das folgt auch aus der Struktur des Heilverfahrens in der Unfallfürsorge: Im Grundsatz hat der unfallverletzte Beamte gegen den Dienstherrn den Anspruch auf „das Heilverfahren“ als dessen Unfallfürsorge. Das Heilverfahren führt der Dienstherr entweder unmittelbar selbst durch – wie in NRW z. B. bei Polizeibeamten, für die im Grundsatz die „Polizeiärzte“ des Polizeiärztlichen Dienstes für das Heilverfahren auch nach Dienstunfällen zuständig sind – oder es läuft im Wege der vorwiegend anzutreffenden Kostenerstattung, die auch die HeilVfV als Regelfall voraussetzt: Der Beamte sucht wegen der Gesundheitsstörungen, die er für unfallbedingt hält, die aus seiner Sicht fachkundigen Ärzte auf und lässt sich dort untersuchen und behandeln. Die dabei entstehenden Kosten („Aufwendungen“) macht er bei seinem Dienstherrn als Unfallfürsorge geltend und erhält Erstattung. Wird das Heilverfahren in diesem (Regel-)Fall nicht unmittelbar durch den Dienstherrn gewährt, überlässt dieser zwangsläufig dem Beamten die Entscheidung, welche Heilbehandlung er aus Anlass seiner Verletzung oder Erkrankung in Anspruch nehmen will. Dabei muss der Beamte sich in der Regel auf den Rat des behandelnden Arztes verlassen. Es wäre mit dem Zweck der Unfallfürsorge unvereinbar, wenn der Dienstherr, statt hierüber bei unmittelbarer Durchführung des Heilverfahrens selbst zu entscheiden, dem Beamten das Risiko einer vertretbaren Fehleinschätzung über die Notwendigkeit einer Maßnahme aufbürden würde. Deshalb ist die subjektive, aber vertretbare Einschätzung des Beamten über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung auch durch den Dienstherrn zu beachten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 19; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 3 VO zu § 33, Erl. 6. Den insofern maßgeblichen Kenntnisstand des Beamten zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, eine bestimmte Maßnahme der Heilbehandlung in Anspruch zu nehmen, hat dieser substantiiert darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen. VGH Baden-Württemberg, ebenda. Insofern nur die Heilbehandlung von der Unfallfürsorge zu übernehmen ist, die der Beamte vertretbar für notwendig halten durfte, ist in Bezug auf das vom Beamten zu erwartende Wissen auf einen sorgfältigen Beamten mit seiner Dienststellung entsprechendem durchschnittlichen Bildungsniveau abzustellen. Zugleich ist der – gegebenenfalls auch aus dem Unfall und dessen Behandlung folgende – spezielle Wissenshorizont des Verletzten zu berücksichtigen. Dies ermöglicht es, Missbrauch zu verhindern, in der Weise, dass unfallverletzte Beamte Behandlungskosten von offensichtlich mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stehenden Erkrankungen der Unfallfürsorge „unterzuschieben“ versuchen, in dem sie eine entsprechende subjektive Sichtweise vortragen. In dieser geforderten Vertretbarkeit der Einschätzung des Beamten liegt das wertungsmäßige Korrektiv gegenüber ausufernden Ansprüchen gegen die Unfallfürsorge. Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass Beamte regelmäßig medizinische Laien sind, die insofern über kein Wissen oder nur über „Halbwissen“ verfügen, und zudem in den meisten Fällen erstmals in ihrer Laufbahn mit einem schwerwiegenden Dienstunfall und dessen Folgen konfrontiert sind. Dementsprechend sind ihnen die Regeln, Abläufe und Üblichkeiten der Unfallfürsorge und speziell der Heilbehandlung nach § 33 BeamtVG in Verbindung mit der HeilVfV meist nicht geläufig. Manches ist für den Sachbearbeiter in der für die Unfallfürsorge zuständigen Stelle des Dienstherrn selbstverständlich, für den Unfallverletzten jedoch unbekannt, unvorstellbar oder zumindest überraschend. Bei allem handelt es sich verwaltungsseitig letztlich um Massenverwaltung, wobei – wie in der Beihilfe oder dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung – ihrerseits typischerweise nicht ärztlich qualifizierte Sachbearbeiter in kurzer Zeit eine Vielzahl von Einzelfällen in praktikabler Weise bearbeiten und entscheiden müssen. Diesem „Massencharakter“ steht die Sichtweise des unfallverletzten Beamten gegenüber, für den es sich meist um ein singuläres, nicht selten traumatisch erlebtes Ereignis hoher Bedeutung handelt und der diesem entsprechend hohe Wichtigkeit beimisst. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger Anspruch auf Übernahme der in diesem Verfahren im Streit stehenden Kosten des Heilverfahrens. Sämtlichen geltend gemachten und zugesprochenen Erstattungen für Kosten der Heilbehandlung gemäß § 33 BeamtVG steht nicht die Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 25. September 2006 über die Anerkennung der Dienstunfälle vom 4. Februar 2005 und 10. März 2005 entgegen.Zwar hat die Beklagte dort ausgeführt, dass sie nach Aktenlage davon ausgehe, dass durch die Unfälle keine dauerhaften Gesundheitsschäden entstanden und die notwendigen Heilbehandlungen abgeschlossen seien sowie eine Erwerbsminderung als unmittelbare Folge der Unfälle nicht feststellbar sei; weitere Behandlungskosten, die nach Zugang des Bescheides entstünden, würden deshalb nicht mehr als Dienstunfallkosten anerkannt. Dies steht der Erstattung von Kosten der Heilbehandlung nicht entgegen. Zunächst ist schon nach der Formulierung des Bescheides der Beklagten vom 25. September 2006 eine Regelungswirkung in dieser Richtung, die nachgehende Unfallfürsorgeleistungen ausschließen könnte, nicht hinreichend klar erkennbar. Es handelt sich um Begründungselemente.Auch die Beklagte scheint von einer entgegenstehenden Bestandskraft des Bescheides vom 25. September 2006 nicht auszugehen, da sie sich weder im Klageverfahren 23 K 2501/08, noch in diesem Verfahren hierauf berufen hat. Zudem hat sie auch nach dem Bescheid auf Antrag des Klägers nach dem 25. September 2006 entstandene Behandlungskosten aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge übernommen (siehe Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 247 ff., Bl. 301 ff., Bl. 309 f., Bl. 315 f. und Bl. 317 f., u.a. die Materialentfernungs-OP im Juli 2007, Nachsorge und Nachbehandlung durch Dr. N. u.a.). Weiter wird auch generell davon ausgegangen, dass einem Bescheid über die Anerkennung eines Dienstunfalles im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG keine Bindungswirkung dergestalt innewohnt, dass andere als die im Bescheid anerkannten Körperschäden (oder Unfallfolgen) bzw. eine daraus folgende Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Unfalles nicht vorliegen („keine negativ abschließende Bestandskraft“). Vgl. hierzu Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16. März 2011 – 1 A 2808/09 –, LKRZ 2011, 311 ff. (auch Juris, dort Rn. 45 ff.); zum konkreten Fall des Klägers Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2013 – 23 K 2501/08 –, www.nrwe.de , Rn. 51 f. (nicht rechtskräftig). Zu den Ansprüchen des Klägers im Einzelnen (entsprechend der Gliederung des dem Tatbestand zu entnehmenden Antrages des Klägers): I. In Bezug auf den Kostenerstattungsantrag des Klägers vom 6. Juli 2009 (Bescheid vom 1. Oktober 2009, Widerspruchsbescheid vom 15. März 2010) hat der Kläger Anspruch auf Kostenübernahme der Rechnung der Praxis für Physiotherapie W. vom 6. Juli 2009 in Höhe von 250,00 Euro aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a HeilVfV werden Kosten der Heilbehandlung erstattet für Untersuchung, Beratung, Verrichtung, Behandlung, Beobachtung, Begutachtung und andere Maßnahmen der Heilbehandlung, die vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommen oder schriftlich angeordnet sind, weiter (lit. b) die bei den Maßnahmen nach lit. a verbrauchten und die auf schriftliche ärztliche oder zahnärztliche Verordnung beschafften Arznei- oder anderen Heilmittel, Stärkungsmittel, Verbandmittel, Artikel zur Krankenpflege und ähnliche Mittel der Heilbehandlung; lit. c (...).Nach Abs. 3 der Vorschrift werden die Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an den Dienstunfall auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind. Es handelt sich um grundsätzlich erstattungsfähige Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlung im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a HeilVfV. Der Kläger durfte diese nach seinem damaligen Kenntnisstand für erforderlich halten. Die Notwendigkeit dieser Heilbehandlung mit Physiotherapie steht im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Termins bei Dr. T1. am 22. April 2009. Die Beschaffung bzw. Durchführung dieser Heilbehandlung ist ordnungsgemäß im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a HeilVfV erfolgt: Der Arzt Dr. T1. hat die Physiotherapie mit dem Rezept vom 22. April 2009 schriftlich verordnet und auf dieser Grundlage ist die Physiotherapie durch die Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik W. durchgeführt worden. Das Gericht geht davon aus, dass die in dem als notwendig zu beurteilenden Termin bei Dr. T1. am 22. April 2009 erfolgten Verordnungen (also „Rezepte“; nach der Terminologie des § 3 Abs. 1 lit. a HeilVfV „die schriftlich angeordneten“ Maßnahmen) ebenso als notwendig zu beurteilen sind, wie die vom Arzt unmittelbar vorgenommenen Maßnahmen. Nur wenn sich bei objektivierter Betrachtung aufdrängt, dass kein Zusammenhang mit dem Dienstunfall besteht bzw. die Maßnahme als solche nicht geboten oder angemessen ist, darf der Beamte dies nicht für notwendig halten. Nach den ausführlichen Darlegungen im Urteil vom heutigen Tage im Klageverfahren gleichen Rubrums 23 K 7149/09 (dort zu I.1.) durfte der Kläger den Termin bei Dr. T1. am 22. April 2009 für erforderlich halten, auch wenn objektiv unklar ist, ob seine Rückenbeschwerden ihre wesentliche Ursache in den anerkannten Dienstunfällen haben. Die in der Magnetresonanztomographie (MRT) vom 12. Mai 2009 festgestellten morphologischen Veränderungen der Wirbelsäule des Klägers (im Bereich der Lendenwirbelsäule – LWS – und der Halswirbelsäule – HWS) sind typischerweise degenerativer Natur, wohingegen die Steilstellung seiner HWS nach Auffassung des Orthopäden Dr. T1. in seinem Befundbericht vom 14. August 2013 „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ Unfallfolge ist. Die Beschwerden im Bereich des Gesichtsschädels und der HWS hält der Facharzt für Orthopädie „sicher“ für Unfallfolgen. Die Beschwerden bzw. Schmerzen im Rückenbereich des Klägers sind vorrangig durch muskuläre Verspannungen (medizinisch: „Myogelosen“, „Hartspann“) bedingt. Hierzu passt die auf der Verordnung des Dr. T1. aufgeführte Diagnose „Muskuläre Dysbalance gesamte WS – Lumboischialgie“. Die Verspannungen des Klägers sind mit gewisser Wahrscheinlichkeit ihrerseits durch die Dauerschmerzen im Bereich des Gesichtsschädels (und dadurch mittelbar durch den Dienstunfall) verursacht; sie können auch von der jahrelangen ungewöhnlichen Liege- bzw. Schlafposition des Klägers herrühren. Jedenfalls drängt sich einem gewissenhaften Stadtinspektor nicht auf bzw. musste sich dem Kläger nicht aufdrängen, dass diese Behandlung nicht der Behandlung von Unfallfolgen diente. Er hatte auch keine Hinweise hierauf von Seiten der Beklagten. Vielmehr waren bisher alle von ihm beim Sachbearbeiter M2. als Heilbehandlung nach Dienstunfall eingereichten Rechnungen erstattet worden. Auch in Bezug auf seine Rückenbeschwerden hatte er keine Hinweise auf eine negative Sichtweise der Beklagten. Die der Verordnung von Physiotherapie zugrunde liegende Diagnose des Dr. T1. bezieht sich auch auf die gesamte Wirbelsäule des Klägers und nicht nur auf die LWS, die vom Ursprung der Schmerzen (im Kopf/Schädel) weiter entfernt ist. Die „Lumboischialgie“ ist zwar LWS-bezogen, jedoch nur Zweitdiagnose. Bei allem ist zu berücksichtigen, dass die Diagnose auf dem Physiotherapie-Rezept diejenige des Dr. T1. vom 22. April 2009 ist, als dieser seine Diagnostik noch nicht abgeschlossen hatte (ausstehendes MRT vom 12. Mai 2009). Sie ist insofern eine vorläufige und nicht als endgültig bzw. gesichert anzusehen. Die diagnostizierte „muskuläre Dysbalance“ bezeichnet typischerweise den Zustand, der zum Entstehen von muskulären „Verspannungen“ führt, wie sie fast jeder schon erlebt hat. Dies kann tatsächlich von einem Ungleichgewicht der Muskelausstattung (links/rechts, oben/unten, vorne/hinten) kommen, jedoch auch als Symptom anderer Wirbelsäulenbeschwerden auftreten. Die Diagnose ist mithin nicht unfallspezifisch. Gleiches gilt für die Lumboischialgie, ein Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule, welches aufgrund verschiedenster Ursachen auftreten kann und eine typische unspezifische Diagnose darstellt, die Orthopäden häufig benennen, wenn Rückenschmerzen im unteren (Lendenwirbel-) Rückenbereich geklagt werden. Beide Diagnosen können jedoch auch (zumindest mittelbar) durch den Fahrradunfall des Klägers ausgelöst worden sein. Allein die Spreizfüße des Klägers sind als Diagnose sicher nicht durch den Fahrradunfall verursacht.Hier wird deutlich, dass die Diagnosen auf Rechnungen oder Verordnungen von Ärzten „mit Vorsicht zu genießen“ sind: Ärzte sollen nach den geltenden Vorschriften Diagnosen auf den Rechnungen aufführen. Sie sind dadurch gezwungen, auch bei einer Erstvorstellung bei noch nicht abgeschlossener Diagnostik Diagnosen zu stellen, ohne dass sie hierzu zu diesem Zeitpunkt nach den medizinischen Standards stets sicher in der Lage wären. Es sind deshalb bei Erstkonsultationen meist eher Verdachts-Diagnosen oder medizinische „Allgemeinplätze“, die aus ärztlicher Sicht nicht richtig und nicht falsch sind. Dabei sind sich Ärzte der Bedeutung, die ihren auf Rechnungen ausgewiesenen Diagnosen z. B. von den Sachbearbeitern in der Unfallfürsorge oder gar in einem nachgehenden Gerichtsverfahren beigemessen wird, zumindest teilweise nicht hinreichend bewusst. Hätte Dr. T1. hier z. B. „Muskuläre Dysbalance gesamte WS nach Fahrradunfall 2005“ aufgeführt, hätte der Sachbearbeiter die Rechnung für Physiotherapie eventuell im positiven Sinne „abgehakt“. Da letztlich keine entgegenstehenden Kenntnisse beim Kläger vorlagen und auch bis zum Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009 zu seinem Kostenerstattungsantrag vom 20. Mai 2009, einschließlich der Rechnung der Dres. T1. & Gerbracht für den Termin am 22. April 2009, keine Hinweise auf eine negative Haltung der Beklagten zu Rückenbeschwerden des Klägers als Unfallfolge erkennbar waren, durfte der Kläger die Physiotherapie für notwendig halten und tat dies auch. II. Der Kläger kann von der Beklagten zudem die Erstattung seiner Aufwendungen für die Rechnung des Dr. T. vom 10. September 2009 in Höhe von 285,09 Euro aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a HeilVfV für die beiden Termine, die der Kläger bei Dr. T. am 7. April 2009 und am 14. Mai 2009 wahrgenommen hat. Die dort stattgefundene ärztliche Heilbehandlung war notwendig im Sinne von § 33 Abs. 1 BeamtVG. Dies gilt zunächst für den Termin am 7. April 2009. Dort hat der HNO-Facharzt Dr. med. T. den Kläger beraten, untersucht, auf beiden Seiten eine Binokularmikroskopie von Trommelfell/Paukenhöhle durchgeführt, bei Lokalanästhesie der tiefen Nasenabschnitte gegebenenfalls einschließlich Rachen eine Endoskopie der Nasenhaupthöhlen/Nasenrachenraum, eine Laryngoskopie sowie eine Impedanzmessung Trommelfell/Binnenohrmuskel vorgenommen. Die der Rechnung (erstellt von der Privatärztlichen Verrechnungsstelle – PVS – Rhein-Ruhr GmbH) vom 10. September 2009 (zugleich für den Termin des Klägers bei Dr. T. am 14. Mai 2009) zu entnehmenden Diagnosen sind zum Zusammenhang der Termine mit den anerkannten Dienstunfällen unklar. Sie lauten: „Grippaler Infekt, Pharyngitis, Tubenbelüftungsstörung rechts, Otitis media acuta rechts, Cephalgie, Otalgie, Gliederschmerzen, Laryngitis, Tonsillitis, Otalgie links, Z.n. Fraktur der Gesichtsknochen“. Sie könnten überwiegend ganz typischen, nicht unfallbedingten Allgemeininfekten bzw. Jedermanns-Erkrankungen zugeordnet werden: Rachenentzündung (Pharyngitis), Kehlkopfentzündung (Laryngitis), Mandelentzündung (Tonsillitis), akute Mittelohrentzündung (Otitis media acuta), Ohrenschmerzen (Otalgie), Kopfschmerzen (Cephalgie) sowie Gliederschmerzen und grippaler Infekt sind Diagnosen oder Symptome, die die meisten Menschen schon einmal selbst durchlitten haben und die als solche keinen spezifischen Unfallbezug aufweisen. Zugleich ist mit dem aufgeführten „Zustand nach Fraktur der Gesichtsknochen“ ein Hinweis auf den Dienstunfall vorhanden, den man wohlmeinend auf alle vorstehenden Diagnosen beziehen könnte. Dies ist jedoch offen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung der Unfallfolgen beim Kläger im Klageverfahren 23 K 2501/08 stehen keine Unfallfolgen auf dem medizinischen Fachgebiet HNO fest. Dieses Fachgebiet ist dort nicht begutachtet worden. Bei allem wird die oben I. bereits angesprochene Problematik ärztlicher Diagnosen auf Rechnungen erkennbar. Der Facharzt muss – auch im ersten Termin bei eventuell noch nicht abgeschlossener Diagnostik – Diagnosen vergeben, die in seiner Dokumentation aufgenommen werden und in der Rechnung erscheinen. Solche Diagnosen werden dann – wie hier erkennbar – im Wege der elektronischen Datenübertragung an Inkasso-Dienstleister wie die PVS übertragen und erscheinen dort automatisiert auf den Rechnungen (oder auf den vom Arzt oder dessen Hilfspersonal mittels Praxis-Software elektronisch unterstützt erstellten Rechnungen). Wird eine Rechnung – wie hier – für mehrere Termine gemeinsam erstellt, kann es sein, dass alle Diagnosen, die an den jeweiligen Terminen aufgenommen bzw. vergeben wurden, erscheinen. Dies führt zu gegebenenfalls widersprüchlichen, teils redundanten, jedenfalls aber fragwürdigen Auflistungen von Diagnosen, wie der Sachverhalt zeigt: Die Beschwerden des Ohres sind mehrfach erfasst, als allgemeine Ohrenschmerzen (Otalgie), als Ohrenschmerzen links und als akute Mittelohrentzündung rechts (Otitis media acuta rechts). Dies zeigt, dass alle Diagnosen aus beiden Terminen aneinandergereiht wurden. Eindeutige Schlüsse lassen sich daraus deshalb nicht ziehen, weil die Diagnosen ohne weitere Informationen dem jeweiligen Termin nicht eindeutig zugeordnet werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Aufnahme von „Z.n. Fraktur der Gesichtsknochen“ deutlich wird, dass entweder Dr. T. dies feststellen konnte oder – was näher liegt und sich aus den Angaben des Klägers ergibt – der Kläger den HNO-Arzt darauf hinwies. Die auf grippale oder Allgemeininfekte hindeutenden „Allerwelts-Diagnosen“ können durch Infekte verursacht sein. Sie können aber auch vom Dienstunfall herrühren, wobei der HNO-Facharzt dies im ersten Termin kaum einschätzen kann. Dann liegt es nahe zunächst allgemeine Diagnosen zu vergeben, die aus Sicht des Arztes nachvollziehbar, jedenfalls aus Arztsicht nicht „falsch“ sind. Erst nach erfolgloser Behandlung oder sonstiger Diagnostik kann sich dann ergeben, dass der Kläger eventuell keinen ubiquitären „Schnupfen“ hat, sondern eine möglicherweise unfallbedingte Tubenbelüftungsstörung oder operationsbedingte Entzündungen des Hals- oder Rachenraumes bzw. des Kehlkopfs (durch Intubation in den Operationen) vorliegen. Es ist plausibel, dass der HNO-Arzt Dr. T. den Kläger beim ersten Termin am 7. April 2009 zunächst (auch) mit allgemeinen Diagnosen versah, selbst wenn der Kläger eventuell den Unfall und seine Krankheitshypothesen ansprach. Der Umfang der Untersuchung scheint über eine Kurz-Untersuchung bei grippalem Infekt nach dem Inhalt der Rechnung hinauszugehen. In objektiver Hinsicht lässt sich auch anhand der vom Gericht veranlassten Stellungnahmen des Dr. T. keine Klarheit gewinnen:Der Befundbericht vom 21. Juni 2013 weist nicht auf einen Zusammenhang der Beschwerden des Klägers im HNO-Bereich und des Termins am 7. April 2009 mit den Dienstunfällen hin. Als Diagnosen der Behandlung im Zeitraum vom 7. April 2009 bis 16. Juli 2009 werden – insofern wohl zusammenfassend, bzw. auf das Wesentliche reduziert – genannt: Otitis media (Mittelohrentzündung), Tubenventilationsstörung, Allgemeininfekt, Laryngitis (Ziff. 2 des Befundberichts, Bl. 113 der Gerichtsakte). Insbesondere zum Termin am 7. April 2009 nennt der Facharzt als Anlass der Vorstellung des Klägers einen grippalen Infekt, Kehlkopf- und Mittelohrentzündung (Ziff. 8). Auffällig ist dabei, dass Dr. T. unter Ziff. 5. und 6. angibt, der Kläger habe von keinem auslösenden Ereignis gesprochen, insbesondere keinen Unfallbezug angesprochen, zudem sei ein Dienstunfall bei ihm nicht aktenkundig (Ziff. 9).Jedoch hat Dr. T. den Befundbericht durch seine Stellungnahme vom 30. Juli 2013 ergänzt und darin mitgeteilt, der Kläger sei bei seiner Praxis-Vorgängerin, Frau Dr. L. , seit September 2005 in Behandlung gewesen und habe dort von seinem Fahrradunfall im März 2005 auf dem Weg zur Arbeit berichtet (Ziff. 1). Nach Ziff. 2 können die im Befundbericht geschilderten Ohrentzündungen und Störungen der Tubenbelüftung grundsätzlich Folge der komplexen Mittelgesichtsfrakturen sein, zumal die Beschwerden länger andauernd beim Kläger auftraten. Nach Ziff. 3 könne das Globussyndrom (globus pharyngis) Folge der operativen Eingriffe wegen Intubation und transnasaler Magensonde sein. Diese ergänzende Stellungnahme ist vermutlich durch den Kläger initiiert worden, nachdem diesem der Befundbericht am 23. Juli 2013 übersandt worden ist. Anscheinend hat Dr. T. hier ergänzende Informationen berücksichtigt, die er entweder unmittelbar von Frau Dr. L. oder vom Kläger erhalten haben muss. Die Möglichkeit des Unfallzusammenhangs wird hier immerhin gesehen, jedoch bleibt es sinngemäß dabei, dass der Kläger nach den Angaben des Dr. T. diesem gegenüber den Unfall bzw. die Operationen nicht als Hintergrund seiner Beschwerden angeführt hat. Letztlich sind die Aussagen des Dr. T. vom 30. Juli 2013 nachvollziehbar und lassen sich auch mit dem ursprünglichen Befundbericht vom 21. Juni 2013 in Einklang bringen: Der Arzt stellt fest, dass die beim Kläger am 7. April 2009 festgestellten bzw. von diesem geschilderten Beschwerden teilweise auf den Unfall zurückgehen können. Dass er im Befundbericht vom 21. Juni 2013 allein von Allgemeininfekten ohne Unfallzusammenhang gesprochen hatte, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass ihm ein Unfall bzw. die komplexen Gesichtsfrakturen und die Operationen überhaupt nicht gegenwärtig waren. Zugleich verwundert es, dass Dr. T. den Fahrradunfall des Klägers – zumindest als Hintergrundinformation – seiner Dokumentation nicht entnehmen konnte, da seine hier im Streit stehende Rechnung vom 10. September 2009 in den Diagnosen immerhin den „Z.n. Fraktur der Gesichtsknochen“ enthält. Dies gelangt dort nach der Bewertung des Gerichts nur hinein, wenn dies bei den Terminen vom Behandler aufgrund eigener Feststellungen oder der Angaben des Patienten – des Klägers – dokumentiert wird. Es spricht auch nichts dafür, dass es sich um eine schlichte Datenübernahme oder Fortschreibung von zuvor durch Dr. L. dokumentierten Diagnosen handelt, da in der – soweit ersichtlich – vorhergehenden Rechnung der Dr. L. vom 15. September 2008 (Beiakte 4 zu 23 K 7149/09, Bl. 322) weder diese Diagnose noch ein anderer Hinweis auf den dort aber wohl bekannten Dienst- und Fahrradunfall vorhanden ist. Dies spräche dafür, dass der Kläger Dr. T. doch vom Unfall erzählt hat und dies dem Arzt (nach mehr als vier Jahren nachvollziehbar) bei einem für ihn alltäglichen Behandlungsfall nicht mehr geläufig war. Nach objektiven Kriterien lässt sich derzeit nicht sicher feststellen, ob die Beschwerden des Klägers ganz oder teilweise mit dem Unfall in wesentlichem Ursachenzusammenhang stehen. Ausgeschlossen scheint dies nicht. Eine Störung der Belüftung der sog. Eustachi-Röhre zwischen Nasen-Rachenraum und Innenohr, über die u.a. der Druckausgleich zwischen Außendruck und Innenohr stattfindet, kann zu vermehrten Problemen des Ohres führen. Dass die komplexen Mittelgesichtsfrakturen und nachfolgenden Operationen beim Kläger die Eustachi-Röhre sowie die Nase mit Haupt- und Nebenhöhlen in irgendeiner Weise betroffen haben könnten, ist denkbar. Führt man sich den Grad der Verletzungen des Gesichtsschädels des Klägers vor Augen, so erscheint es möglich, dass die Eustachi-Röhre zwischen Nasen-Rachenraum und Innenohr durch die Kräfte, die seinen Gesichtsschädel beim Fahrradsturz am 10. März 2005 zertrümmert haben, (oder durch die Operationen im März 2005 oder Juli 2007) ebenfalls in irgendeiner Weise betroffen worden ist und dies dauerhaft zu häufigeren oder längerdauernden Erkrankungen im HNO-Bereich führt. Hinweise darauf, dass der Kläger sich in Wahrheit z. B. mit einem unfallunabhängigen Problem wie allergischem Heuschnupfen zu Dr. T. begeben hat, liegen nicht vor. Die bei ihm erkennbare Diagnose „Pollinose“ (Befundbericht Dr. U1. vom 30. August 2013, Ziff. 2.), also „Heuschnupfen“, ist nach seinen Angaben seit einigen Jahren durch Desensibilisierung oder anderswie zurückgegangen bzw. verschwunden. Hinweise auf allergische Ursachen für die in den Terminen am 7. April und 14. Mai 2009 untersuchten und mit den verordneten Medikamenten behandelten Beschwerden im HNO-Bereich finden sich im Befundbericht des Dr. T. vom 21. Juni 2013 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 30. Juli 2013 auch nicht. Eine endgültige Aufklärung des Ursachenzusammenhanges ist hier entbehrlich, weil sich aus der vom Gericht festgestellten Sichtweise des Klägers am 7. April 2009 und allen anderen vorliegenden Informationen ergibt, dass der Kläger die Untersuchung bei Dr. T. an diesem Tage als Heilbehandlung der Unfallfürsorge für erforderlich halten durfte. Die nach den dargestellten Maßstäben entscheidende Sicht des Klägers, mit dem Korrektiv des „vertretbar für erforderlich halten Dürfen“, stellt sich nach den Feststellungen des Gerichts wie folgt dar: Zunächst ist von Bedeutung, dass seit dem schweren Dienstunfall vom 10. März 2005 bis zu dem ersten Termin bei Dr. T. soweit ersichtlich alle Kosten, die der Kläger bei dem für die Unfallfürsorge zuständigen Sachbearbeiter M2. geltend gemacht hat, ohne Ausnahme oder Kürzungen vollständig aus Mitteln der Unfallfürsorge übernommen worden sind: Neben den Kosten der Notfall- und Krankenhaus-Behandlung unmittelbar nach dem Unfall mit der entsprechenden Operation und damit im Zusammenhang stehenden ärztlichen Leistungen teils auch von Behandlern, die man bei der schweren Schädelverletzung nicht unmittelbar erwarten würde: Gemeinschaftspraxis Dres. med. L1. (Internist – Sportmedizin, Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 9), deren Rezepte (ebenda Bl. 30), Rezepte der Hausarztpraxis des Klägers, Dr. Kolk/Jagieniak-Mager (ebenda Bl. 31 ff.), und auch Behandlung durch die HNO-Fachärztin Dr. L. im September 2005 sowie Juni/Juli 2008 (Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 222, Beiakte 4 zu 23 K 7149/09, Bl. 323). Hinzu kam die häufige und sich über Jahre erstreckende Nachsorge bzw. Behandlung durch Dr. N. (oder seine Mitarbeiter) in der St. M. -Klinik Solingen, wo der Kläger im März 2005 operiert worden war, die regelmäßig stattfand und erstattet wurde. Im Juli 2007 unterzog sich der Kläger der Operation zur Materialentfernung in der St. M. -Klinik, bei der 4 der 5 Titan-Osteosyntheseplatten entfernt wurden, deren Kosten die Unfallfürsorge entsprechend trug. Wiederum wurden Rezepte – auch der Hausärzte – für Chlorhexamed forte erstattet. Auch Kosten von Akupunktur im Hinblick auf seine Schmerzen im Gesicht bei Dr. U1. Ende 2008 übernahm die Beklagte aus Unfallfürsorgemitteln. Bei allem ist ersichtlich, dass der Kläger nicht ohne Augenmaß alles, was medizinisch anfällt, bei dem Sachbearbeiter M2. einreichte. Er hat selbst angegeben, dass er sehr wohl zwischen zur Unfallfürsorge gehörender Heilbehandlung und in den Bereich der allgemeinen Beihilfe (sowie seiner Privaten Krankenversicherung für die „Restkosten“ von 50 %) fallender Behandlung von Krankheiten unterscheidet. Dies zeigt z. B. der Befundbericht des Dr. U1. vom 30. August 2013, der unter Ziff. 2 auch „Dauerdiagnosen“ aufweist, deren Behandlung der Kläger nicht beim Sachbearbeiter M2. als Kosten der Unfallfürsorge eingereicht hat (Pollinose, Reizmagen, Onychomykose); ebenso sind bei der Darstellung der Medikation der letzten drei Jahre unter Ziff. 3. über 30 Termine des Klägers bei Dr. U1. ersichtlich, für die keine Rechnungen bei der Unfallfürsorge vorliegen. Wie gesagt hatte der Kläger bis zum 7. April 2009, als er zum HNO-Facharzt Dr. T. ging, noch jede vorgelegte Rechnung von der Unfallfürsorge erstattet erhalten. Die erste Ablehnung überhaupt geschah seitens des Sachbearbeiters M2. mit dem Bescheid vom 19. Juni 2009 auf seinen Kostenerstattungsantrag vom 20. Mai 2009, welcher Gegenstand des Klageverfahrens gleichen Rubrums 23 K 7149/09 ist. Der Kläger kann dabei keine Rechte aus den erfolgten Übernahmen von Kosten für frühere Behandlung durch Frau Dr. L. ableiten. Die Übernahme von Kosten einer Heilbehandlung aus Unfallfürsorgemitteln enthält nicht die unausgesprochene Anerkennung der damit behandelten Gesundheitsstörung als Unfallfolge, soweit nicht zusätzliche Regelungen eine solche grundsätzliche Anerkennung durch Auslegung ergeben. Es ist eine punktuelle Entscheidung, die im Regelfall – und so auch hier – nicht weiter geht. Es kann lediglich als „Verhalten der Behörde“ zugunsten des Betroffenen wirken. Insofern ist die zuvor erfolgte Übernahme von Kosten der Behandlung durch die HNO-Ärztin Dr. med. G1. L. , auf die der Kläger sich zur Begründung seines Erstattungsverlangens auch beruft, durch den Sachbearbeiter M2. aus Mitteln der Unfallfürsorge ein wesentlicher Gesichtspunkt, der dazu führt, dass der Kläger den Termin zur Untersuchung bei Dr. T. am 7. April 2009 für erforderlich halten durfte. Der Kläger war am 16. Juni 2008 und am 17. Juli 2008 bei Dr. L. , welche die dort erfolgte Heilbehandlung mit Rechnung vom 15. September 2008 abgerechnet hat (Beiakte 4 zu 23 K 7149/09, Bl. 323). Die dort erfolgten Beratungen und Untersuchungen (des Ohrs, des Hörvermögens, der Nase und des Kehlkopfes) erfolgten zu den Diagnosen Tinnitus, Hörminderung, Tubenbelüftungsstörung, Septumdeviation Nase, Rhinitis sicca, Rhinitis allergica und Laryngitis. Die in der Rechnung der Dr. L. vom 15. September 2008 aufgeführten Diagnosen sind zwar mit den von Dr. T. in der Rechnung vom 10. September 2009 genannten nicht identisch, beschreiben aber überwiegend ähnliche Beschwerden und sind jedenfalls nicht erkennbar unfallspezifisch. Obwohl in Dr. L2. Rechnung vom 15. September 2008 (anders als in der hier im Streit stehenden) kein diagnostischer Hinweis auf den Dienstunfall erkennbar war, hat der Sachbearbeiter M2. auf den Antrag des Klägers vom 15. Oktober 2008 die Kosten von 229,76 Euro aus Unfallfürsorgemitteln erstattet (Bescheid vom 26. November 2008, alles in Beiakte 4 zu 23 K 7149/09, Bl. 322 ff.). Dabei hat er sich mit der Rechnung eingehend beschäftigt, da ihm auffiel, dass eine Kehlkopfuntersuchung (Laryngoskopie) am 16. Juni 2008 doppelt abgerechnet worden war. Nachdem dies geklärt war und der Kläger auch diesen Teilbetrag mit seinen Versorgungsbezügen für März 2009 erstattet erhalten hatte (ebenda, Bl. 331), durfte er davon ausgehen, dass die Beklagte keine Einwände gegen ein Aufsuchen eines HNO-Facharztes zur Klärung seiner Beschwerden in diesem Fachbereich hatte. Auf dieser Grundlage hatte der Kläger am 7. April 2009, als er sich erstmals bei Dr. T. nach dessen Übernahme der früheren HNO-Praxis Dr. L. zur Untersuchung vorstellte, die folgenden Vorstellungen: Der Kläger bringt seine Beschwerden im HNO-Bereich, die Anlass des Besuchs bei Dr. T. am 7. April 2009 waren, mit dem erlittenen Dienstunfall in Verbindung. Er hatte nach der „großen“ Operation im März 2005 Beschwerden und insbesondere Entzündungen des Halses, die er auf die Intubation zurückführt. Zugleich waren wohl Wundheilungsprozesse der Mundhöhle und eventuell auch des Hals- und Rachenraumes im Gange, wie die Rezepte über Chlorhexamed forte im Zeitraum nach den Operationen nahe legen. Die (Dauer-)Beschwerden im Bereich von Rachen/Nase/Ohr, die der Kläger mit „die Nase geht zu“ vereinfacht beschreibt und denen er als Ursache eine „Tubenbelüftungsstörung“ zuordnet, haben sich nach seinen Angaben nach der Nach-Operation zur Materialentfernung im Juli 2007 im St. M. -Krankenhaus in Solingen entwickelt. Die Entzündungen von Hals und Rachen bzw. Kehlkopf, die sogar einmal die Speiseröhre entzündlich erfasst haben sollen, hat der Kläger schon seit 2005 wahrgenommen und erklärt diese mit der langen Intubation während der mehrstündigen Operation im März 2005. Ebenfalls durch die Operationen verursacht sieht er das Gefühl eines Fremdkörpers im Hals, welches beim Schlucken oder Sprechen unangenehm ist („Kloß im Hals“). Wegen allen diesen Beschwerden, wegen denen der Kläger bereits im Jahr 2008 bei Dr. L. war (zuvor bereits mit Folgen der Operation im März 2005 bei Dr. L. am 1. September 2005, wo Tantum verde-Lösung verordnet, vom Kläger erworben und von der Unfallfürsorge erstattet wurde, Beiakte 6 zu 23 K 7149/09, Bl. 222) und der Sachbearbeiter die Kosten erstattet hatte, begab er sich am 7. April 2009 zu Dr. T. in der Absicht, die Beschwerden untersuchen und – wenn möglich – behandeln zu lassen. Dies – und nicht allein ein „Allerwelts-Infekt“ – war aus seiner Sicht Heilbehandlung der Unfallfürsorge. Der Einzelrichter geht davon aus, dass der Kläger am 7. April 2009 beim Termin bei Dr. T. tatsächlich die von ihm geschilderten Vorstellungen und Absichten hatte. Es ist – entgegen dem ersten Eindruck – nicht so, dass der Kläger den einfachen „Schnupfen“ o.Ä. missbräuchlich als Unfallfürsorge zu deklarieren sucht. Mit Allgemein- oder grippalen Infekten gehen die meisten eher zum Allgemeinmediziner bzw. Hausarzt als zum HNO-Facharzt. Auch der Umfang der durchgeführten Untersuchungen geht über bei Infekten übliche Diagnostik deutlich hinaus. Schon das macht es wahrscheinlich, dass der Kläger hier ein bedeutenderes Problem dem Facharzt unterbreiten wollte, um Ursachen und Lösungen zu finden. Seine Einlassungen sind insofern nachvollziehbar, plausibel und glaubhaft. Es mag sein, dass andere Menschen den Schluss von den Beschwerden auf einen möglichen Ursachenzusammenhang mit den Operationen nach dem Dienstunfall nicht gezogen und bzw. oder keinen HNO-Facharzt aufgesucht oder letztlich die Kosten nicht bei der Unfallfürsorge geltend gemacht hätten. Dass der Kläger dies so sah bzw. so vorging, ist hingegen nicht unvertretbar. Denn ein Zusammenhang der Beschwerden im Hals-Rachenraum einerseits, der Tubenbelüftungsstörung (und damit auch eine Neigung zu Problemen im Ohrbereich) sowie des Globussyndroms (Fremdkörpergefühl im Hals, globus pharyngis) ist nach der Stellungnahme des Dr. T. vom 30. Juli 2013 grundsätzlich möglich. Deshalb musste sich dem Kläger nicht aufdrängen, dass seine Vorstellungen über den möglichen Zusammenhang seiner Beschwerden mit dem Dienstunfall offensichtlich abwegig wären (was derzeit auch überhaupt nicht feststeht). Gleiches gilt im Ergebnis für den Termin bei Dr. T. am 14. Mai 2009: Die Vorstellungen des Klägers, als er sich zu Dr. T. begab, waren im Wesentlichen unverändert. Er hatte weiterhin noch keine Ablehnung der Beklagten zur Übernahme von als Unfallfolgekosten eingereichten Rechnungen erhalten. Auch zur Frage des Zusammenhanges seiner HNO-Beschwerden mit dem Dienstunfall hatte er von dort keine negativen Signale erhalten. Denn Dr. T. rechnete beide Termine gemeinsam erst im September 2009 ab, was Gegenstand dieses Verfahrens ist. Er begab sich am 14. Mai 2009 deshalb zu Dr. T. , weil die Beschwerden nach dem Termin am 7. April 2009 und der Anwendung der dort verordneten Medikamente Nasic Nasenspray, Avamys und Gelomyrtol forte (zur Inhalation) noch keine Besserung eingetreten war. Er wollte damit weiterhin die aus seiner Sicht seit dem Unfall bzw. den unfallbedingten Operationen aufgetretenen Beschwerden im HNO-Bereich untersuchen und wenn möglich behandeln lassen. Dr. T. führte wieder die Untersuchungen von Ohr, Nase und Kehlkopf durch und unterzog zudem verschiedene Organe des Halses einer Ultraschalluntersuchung (Lymphknoten beidseits, Parotis, Glandula submandibularis). Dieser Untersuchungsumfang ist keine Standard-Untersuchung bei Allgemeininfekten; dies weist darauf hin, dass der Kläger sich mit einer nicht alltäglichen Symptomatik mit Notwendigkeit zu weitergehender Diagnostik vorstellte bzw. der HNO-Facharzt diesen Bedarf sah. Bei allem spricht für die Aufrichtigkeit der Angaben des Klägers zu seinen Vorstellungen bei der Wahrnehmung der beiden Termine bei Dr. T. am 7. April und 14. Mai 2009 auch der Umstand, dass der Kläger nach dem hier im Streit stehenden Zeitraum bis heute keine weiteren Kosten der HNO-Heilbehandlung bei der Beklagten eingereicht hat und nach seinen Angaben auch keine weiteren HNO-bezogenen Konsultationen oder Maßnahmen stattgefunden haben. Der Kläger hatte nach der Einschätzung des Gerichts die Sichtweise, er habe hier eine unfallbedingte Symptomatik, hat diese fachärztlich klären lassen, hat entsprechende Medikamente angewendet, ohne dass dies grundlegende Veränderungen herbeigeführt hätte, und hat sich nunmehr auf diesen Zustand und teilweise länger anhaltende Beschwerden eingestellt. Wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, vermeidet bzw. lindert er die Beschwerden durch regelmäßigen Gebrauch einer sog. Nasendusche sowie durch Inhalationen. Wenn er, wie es letztlich die Beklagte unterstellt, mit unfallunabhängigen Allgemeininfekten den HNO-Facharzt konsultieren und dies ständig bei der Unfallfürsorge geltend machen würde, so wäre dies aktenkundig. Klar ist nach alledem, dass der Kläger nach den ablehnenden Bescheiden und insbesondere den Gerichtsverfahren Heilbehandlung zu den hier im Streit stehenden Fachgebieten, Beschwerden und medizinischen Behandlern als Unfallfürsorge nicht mehr ohne Weiteres für notwendig halten darf. Künftige bzw. weitere Kosten bedürften der fachlichen Abklärung, gegebenenfalls auch durch Amtsärzte oder sonstige Gutachter. Ansonsten sind sie über die beamtenrechtliche Beihilfe und die Private Krankenversicherung des Klägers abzuwickeln. III. Der Kläger kann auf die Nachzahlungsbeträge, die sich aus den Verpflichtungen gemäß Ziff. I. und II. ergeben, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung verlangen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (Prozesszinsen). Im Beamtenversorgungsrecht können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Prozesszinsen zustehen, wenn die Verwaltung – insbesondere bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten – zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. § 49 Abs. 5 BeamtVG steht dem nicht entgegen. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht – die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Zwar braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Fall der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, ohne dass eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob hierbei eine gebundene Entscheidung auf der Grundlage zwingenden Rechts zu erfolgen hat oder ob eine Ermessensentscheidung aussteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28/97 –, NJW 1998, 3368 f. (auch Juris, Rn. 10 ff.) m. w. N.; Urteil vom 9. Februar 2005 – 6 B 80/04 –, Juris. Der Einzelrichter verpflichtet die Beklagte unmittelbar und dem Betrag nach eindeutig bestimmt zur Erstattung bestimmter Aufwendungen des Klägers. Was der Kläger zu bekommen hat, steht damit (ohne weitere Rechtsanwendung) fest. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 535,09 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG erfolgt und ergibt sich aus der Summe der vom Kläger begehrten Erstattungen.