Urteil
26 K 3079/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unionsrechtlicher Ausgleich für rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit kann nach nationalem Recht in Geld erfolgen, richtet sich aber in Rechtsfolgen und steuerlicher Behandlung nach dem tatsächlichen Zahlungsgrund.
• Entschädigungen für nicht gewährten Freizeitausgleich, die aufgrund des Dienstverhältnisses gezahlt werden, sind grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig; der Arbeitgeber ist zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet (§§ 2, 8, 19, 24 EStG; § 38 Abs.3 EStG).
• Für öffentlich-rechtliche Geldansprüche besteht nur dann ein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht; ein allgemeiner Anspruch nach §§ 288, 291 BGB ist im öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis nicht ohne weiteres anwendbar.
Entscheidungsgründe
Steuerpflicht und Verzinsung von Ausgleichszahlungen für rechtswidrige Zuvielarbeit • Ein unionsrechtlicher Ausgleich für rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit kann nach nationalem Recht in Geld erfolgen, richtet sich aber in Rechtsfolgen und steuerlicher Behandlung nach dem tatsächlichen Zahlungsgrund. • Entschädigungen für nicht gewährten Freizeitausgleich, die aufgrund des Dienstverhältnisses gezahlt werden, sind grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig; der Arbeitgeber ist zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet (§§ 2, 8, 19, 24 EStG; § 38 Abs.3 EStG). • Für öffentlich-rechtliche Geldansprüche besteht nur dann ein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht; ein allgemeiner Anspruch nach §§ 288, 291 BGB ist im öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis nicht ohne weiteres anwendbar. Der Kläger, ein im Ruhestand befindlicher Feuerwehrbeamter, erhielt für für das Jahr 2006 berechnete Ausgleichszahlungen für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit insgesamt 3.177,90 Euro. Er begehrte per Klage die Auszahlung des Bruttobetrags ohne Steuerabzug und Verzinsung dieses Betrags ab dem 1.1.2001 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB. Die Beklagte hatte den Betrag ausgezahlt, aber Lohnsteuer einbehalten und die Zahlung nach der Fünftelregelung steuerlich behandelt; sie verweigerte die Verzinsung. Die Parteien einigten sich auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Streitgegenstand war, ob die Entschädigung steuerfrei ist und ob Verzinsungsansprüche bestehen. • Zuständigkeit: Verwaltungsrechtsweg ist gegeben; die steuerliche Frage ist eine zu klärende Vorfrage im Streit um die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs (§§ 40 VwGO, 33 FGO). • Rechtsnatur der Zahlung: Der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch kann nach nationalem Recht in Geld umgewandelt werden; die Zahlung ist als Billigkeitsersatz für nicht gewährten Freizeitausgleich zu qualifizieren, nicht als Besoldung (§§ Mehrarbeitsrecht, unionsrechtliche Rechtsprechung). • Steuerrechtliche Bewertung: Maßgeblich ist der tatsächliche Grund der Zahlung; Entschädigungen, die aufgrund des Dienstverhältnisses und als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt werden, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und steuerpflichtig (§ 2, § 8, § 19, § 24 EStG; LStDV, LStR). Die Bezeichnung als 'Entschädigung' schließt Steuerpflicht nicht aus; daher war die Beklagte zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet (§ 38 Abs.3 EStG). • Verzinsung: Der originäre Anspruch richtete sich auf Freizeitausgleich; eine Geldschuld entstand erst durch Umwandlung. Verzugszinsen nach bürgerlichem Recht (§§ 288, 291 BGB) sind für öffentlich-rechtliche Forderungen nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage zu verlangen. Im öffentlichen Dienst/ Beamtenrecht besteht keine allgemeine Verzinsungspflicht, sodass der Kläger keine Verzinsung in der geltend gemachten Form beanspruchen kann. • Konkrete Anträge: Die Klage war als Leistungsklage zulässig, wurde aber materiell zurückgewiesen, weil weder Anspruch auf Auszahlung des Bruttobetrags ohne Steuerabzug noch auf die begehrten Verzugs- oder Rechtshängigkeitszinsen besteht. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die an Stelle von Freizeitausgleich geleistete Entschädigung steuerpflichtig ist und die Beklagte daher zur Einbehaltung der Lohnsteuer berechtigt und verpflichtet war; ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Bruttobetrags ohne Steuerabzug besteht nicht. Ebenso fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Begehrung von Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe; allgemeine zivilrechtliche Verzugszinsen sind im öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung durchsetzbar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.