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Beschluss

40 L 2645/13.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0204.40L2645.13PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe 2 I. 3 Der Beteiligte ist Präsident (vgl. §§ 2, 3 Grundordnung) der Hochschule S. X. , einer nach dem Fachhochschulerrichtungsgesetz 2009 (GV. NRW. S. 255) errichteten Fachhochschule, die sich seit dem Jahr 2009 im Aufbau befindet. Der Antragsteller vertritt die wissenschaftlich Beschäftigten (§§ 104, 105 LPVG NRW) und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem von ihm beantragten, aber noch nicht eingerichteten Wirtschaftsausschuss bestimmte Unterlagen vorzulegen, die er für von § 65a Abs. 3 LPVG NRW erfasst hält. Die Verfahrensbeteiligten streiten im Kern darum, wie das Tatbestandsmerkmal „mit in der Regel mehr als einhundert ständig Beschäftigten“ in § 65a Abs. 1 LPVG NRW auszulegen ist, also ob ein Wirtschaftsausschuss überhaupt einzurichten ist. 4 II. 5 Der Antrag hat keinen Erfolg. 6 Der Antragsteller hat zumindest keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. 7 Vgl. zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Landespersonalvertretungsrecht, insbesondere denen für eine Vorwegnahme der Hauptsache: OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2013 – 20 B 585/13.PVL, PersR 2013, 467. 8 Der Wirtschaftsausschuss ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Verfahrensbeteiligten noch nicht eingerichtet worden. Er existiert demnach als landespersonalvertretungsrechtliches Subjekt, das Träger des geltend gemachten Unterrichtungsrechts aus § 65a Abs. 2 LPVG NRW sein könnte, noch gar nicht. Insofern ist es ausgeschlossen, dass der Beteiligte verpflichtet werden kann, ihm die angeführten Unterlagen vorzulegen. 9 Der Antragsteller muss vielmehr zunächst die Einrichtung des Wirtschaftsausschusses betreiben, notfalls mit verwaltungsgerichtlicher Hilfe. Dieser dem Informationsanspruch bzw. -begehren vorgelagerte erste Schritt kann nicht unterbleiben, weil der Beteiligte sich offensichtlich gänzlich unberechtigt weigert, diesen zu etablieren. Denn nach § 65a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ist der Wirtschaftsausschuss nicht zwingend einzurichten. Es ist vielmehr umstritten, ob die gesetzliche Beschäftigtenschwelle erreicht wird. Selbst wenn die Schwelle erreicht wäre, „soll“ der Wirtschaftsausschuss lediglich von der Dienststellenleitung – das Antragserfordernis wäre nicht erklärlich, wenn der Personalrat ihn in eigener Zuständigkeit bilden könnte – eingerichtet werden. Das bedeutet, dass die Dienststellenleitung den Wirtschaftsausschuss auf Antrag zwar grundsätzlich einrichten muss, es aber ausnahmsweise unterlassen darf, wenn und solange atypischen Umstände gegeben sind. Solche kann die Fachkammer bei einer Hochschule, die sich noch in der Gründungsphase befindet, nicht rundweg auszuschließen. 10 Hinzu tritt, dass sich aus § 65a LPVG NRW nicht ohne Weiteres ergibt, wer an einer Hochschule, die über zwei Personalräte verfügt, nämlich einen für das wissenschaftliche und einen für das nichtwissenschaftliche Personal, den Antrag nach § 65a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW stellen darf. Weiterhin ist unklar, ob zwei Wirtschaftsausschüsse einzurichten sind oder nur einer, und wer über dessen personelle Zusammensetzung entscheidet, vgl. § 65a Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW. 11 Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Antragsteller als einer der beiden Personalräte antragsbefugt ist, – etwa in Prozessstandschaft – die dem Wirtschaftsausschuss zustehenden Kompetenzen (Auskunfts- und Informationsrechte), dessen Einrichtung einmal unterstellt, im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. 12 Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.