Urteil
18 K 5188/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach §81b Abs.2 StPO ist zulässig, wenn konkrete kriminalistische Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person künftig als Verdächtiger in Betracht kommt und die erhobenen Unterlagen die Aufklärung fördern können.
• Auch die Einstellung eines Strafverfahrens nach §153a StPO steht der Rechtmäßigkeit einer zuvor angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegen, wenn Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.
• Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind unter Abwägung der betroffenen Grundrechte verhältnismäßig, insbesondere wenn frühere schwere Straftaten, Art und Begehungsweise der Anlasstat sowie die zeitliche Entfernung zur letzten Behandlung für eine Aktualisierung der Unterlagen sprechen.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Behandlung zulässig bei begründeter Wiederholungsprognose (VG Düsseldorf) • Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach §81b Abs.2 StPO ist zulässig, wenn konkrete kriminalistische Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person künftig als Verdächtiger in Betracht kommt und die erhobenen Unterlagen die Aufklärung fördern können. • Auch die Einstellung eines Strafverfahrens nach §153a StPO steht der Rechtmäßigkeit einer zuvor angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegen, wenn Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind unter Abwägung der betroffenen Grundrechte verhältnismäßig, insbesondere wenn frühere schwere Straftaten, Art und Begehungsweise der Anlasstat sowie die zeitliche Entfernung zur letzten Behandlung für eine Aktualisierung der Unterlagen sprechen. Der Kläger, mehrfach vorbestraft wegen u. a. Raub, Körperverletzung und Betrug, war Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung vom 19.03.2013, bei der einem Geschädigten das Nasenbein gebrochen worden sein soll. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach §153a StPO gegen Geldauflage ein, hielt den Verdacht aber für nicht ausgeräumt. Die Polizei beabsichtigte daraufhin, den Kläger erkennungsdienstlich behandeln zu lassen (Lichtbilder, Zehnfingerabdrücke, Handflächenabdrücke, Ganzaufnahme, Feststellung äußerlicher Merkmale). Zuletzt war der Kläger 2005 erkennungsdienstlich behandelt worden; die Polizei begründete die Maßnahme mit der Vorbelastung und der Notwendigkeit aktueller Unterlagen zur künftigen Ermittlung. Der Kläger focht die Anordnung an und berief sich auf Nachreifung, positive Sozialprognose und Unverhältnismäßigkeit. • Rechtsgrundlage ist §81b Abs.2 StPO; die Vorschrift dient der vorsorgenden Bereitstellung erkennungsdienstlicher Hilfsmittel für künftige Ermittlungen. • Erforderlich ist eine kriminalistische Notwendigkeitsprognose, die Art, Schwere und Begehungsweise der in Betracht stehenden Taten, die Persönlichkeit des Betroffenen und den Zeitraum seit letzten strafrechtlichen Erscheinens berücksichtigt. • Die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an wirksamer Kriminalitätsbekämpfung und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist vorzunehmen; je schwerer und planvoller die Taten, desto stärker das Gewicht des Gemeinwohls. • Die Anordnung durfte sich auf das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren stützen; die spätere Einstellung nach §153a StPO berührt die Rechtmäßigkeit der zuvor getroffenen Maßnahme nicht, wenn Verdachtsmomente fortbestehen. • Konkrete Umstände rechtfertigen hier die Prognose einer Wiederholungsgefahr: frühere schwere Verurteilungen, die Art der Anlasstat (gezielte Selbstjustiz mit erheblicher Körperverletzung), fehlendes Unrechtsbewusstsein des Klägers und kriminalistische Erfahrung sprechen dafür, dass er künftig erneut als Verdächtiger in Betracht kommen könnte. • Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wird weiter dadurch gestützt, dass die letzte erkennungsdienstliche Behandlung mehr als fünf Jahre zurückliegt und die Aktualisierung von Lichtbildern und Abdrucken nach kriminalistischer Praxis geboten ist. • Die Androhung eines Zwangsgeldes war nach Landesrecht zulässig und in Höhe von 250 Euro verhältnismäßig. • Schutzinstrumente bestehen: die Unterlagen sind primär für den innerdienstlichen Gebrauch bestimmt und der Betroffene kann später die Vernichtung beantragen, falls keine weiteren Taten auftreten. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Beklagten vom 14.05.2013 zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist rechtmäßig. Das Gericht bestätigt, dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach §81b Abs.2 StPO unter den dargelegten konkreten kriminalistischen Anhaltspunkten notwendig und verhältnismäßig sind. Die Einstellung des Strafverfahrens nach §153a StPO steht der Maßnahme nicht entgegen, da Verdachtsmomente nicht ausgeräumt wurden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.