Urteil
25 K 8830/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0210.25K8830.13A.00
15Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2013 wird aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6, die Kläger gesamtschuldnerisch zu 1/6; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Die 1987, 1988 bzw. 2010 geborenen Kläger sind Staatsangehörige von Georgien georgischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger reisten am 11. Mai 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie beantragten am 7. Juni 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Aufgrund von Eurodac-Informationen, wonach die Kläger am 9. April 2013 einen Asylantrag in Polen gestellt hatten –bei der Asylantragstellung hatten die Kläger am 9. April 2013 ausgestellte polnische Asylausweise abgegeben –, bat das Bundesamt die Republik Polen unter dem 30. Oktober 2013 um Übernahme. Die Republik Polen akzeptierte die Übernahme unter dem 5. November 2013. 3 Mit Bescheiden vom 7. November 2013, abgesandt am 8. November 2013, entschied die Beklagte, dass die Asylanträge unzulässig seien, und ordnete die Abschiebung nach Polen an. 4 Die Kläger haben am 18. November 2013 Klage erhoben. 5 Auf einen gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 – 25 L 2336/13.A – die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. 6 Zur Klagebegründung verweisen die Kläger auf die abgelaufene Frist nach der Dublin-II-VO, machen Ausführungen zur Situation in Polen und machen Abschiebungsverbote wegen Gesundheitsgefahren für die Klägerin zu 3. geltend. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen und sich für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig zu erklären und ein solches durchzuführen. 9 Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 13. Januar 2014 (Kläger) und 7. Februar 2014 (Beklagte) sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakte 25 L 2336/13.A sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 VwGO. 15 Die Klage hat Erfolg. 16 Die Klage gegen den Bescheid vom 7. November 2013 ist als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist § 27a AsylVfG, wonach ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens vorliegt. Die mit diesem Ausspruch regelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung der Bescheide bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Das Bundesamt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorrangigen - Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Diese Verfahrenssituation ist vergleichbar mit derjenigen im Falle der Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach §§ 33, 32 AsylVfG, in der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Anfechtungsklage allein gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamtes statthaft ist, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn 12, 14. 18 Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Aufhebung des den begünstigenden Verwaltungsakt ablehnenden Bescheid beschränken darf, was im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn 15. 20 Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet allerdings auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung. Denn ist - wie dargelegt - das Asylbegehren in der Sache noch gar nicht geprüft worden und wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge den Asylbewerbern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst sich mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, übergangen würde, 21 ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2013 – 17 K 1776/12.A –. 22 Die weitergehende Klage – gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen – ist unzulässig, da es insoweit am Rechtsschutzinteresse fehlt; nach Vorstehendem ist die Beklagte ohnehin gehalten, nach Bestandskraft der Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Asylbegehren der Kläger selbst zu prüfen; in diesem Rahmen ist ggf. auch über Abschiebungsverbote zu entscheiden. 23 Die Klage ist im übrigen zulässig; die Klagefrist ist gewahrt. 24 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 25 Das Gericht hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Beschluss vom 2. Dezember 2013 ‑ 25 L 2336/13.A ‑ insoweit folgendes ausgeführt: 26 „Dem Bundesamt ist es verwehrt, sich auf die Zuständigkeit der Republik Polen für die Entscheidung über den Asylantrag der Antragsteller zu berufen, weil es die Anforderungen an das Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO, ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1), nicht erfüllt hat. Dieses Verfahren hat im Fall der Antragsteller unangemessen lange gedauert und damit ihre Rechte aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verletzt. 27 Die Dublin-II-VO bezweckt nicht nur, Asylsuchende daran zu hindern, gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU zu stellen, sondern beinhaltet auch die Begründung von Vertrauensschutz für die Asylsuchenden im Hinblick auf die Dauer der Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit des für die Bearbeitung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats. Die Verordnung verfolgt den Grundgedanken, „eine klare und praktikable Methode“ einzurichten, mit der „rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist“. Die Verordnung zielt nach dem 15. Erwägungsgrund darauf ab, „die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18“ (der Charta) „verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten“. 28 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 15, 84. 29 Daher hat der Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Entscheidung über einen Asylantrag geltend machen will, „jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird.“ 30 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 98, 108. 31 So ist nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-II-VO ein an einen anderen Staat zu richtender Antrag auf Aufnahme eines Asylbewerbers so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten zu stellen, und der angegangene Mitgliedstaat hat gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung innerhalb von zwei Monaten hierüber zu befinden. Die Nichteinhaltung dieser Fristen begründet sodann die Zuständigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 bzw. 18 Abs. 7 der Verordnung. 32 Danach obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats berufen will, das darauf gerichtete Verfahren zügig durchzuführen. Eine Außerachtlassung dieser Obliegenheit stellt eine Verletzung der Rechte der Antragsteller aus Art. 18 der Charta dar, die die Verpflichtung des Mitgliedstaats begründet, den Asylantrag selbst zu prüfen. 33 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 98, 108; ferner VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 – 22 L 1158/12.A –, juris; Beschluss vom 10. Mai 2013 – 25 L 454/13.A –, juris; Beschluss vom 11. Juni 2013 – 25 L 981/13.A –, n.v; Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 25 L 1872/13.A –. 34 Zwar mag die Dublin-II-VO bezüglich eines Wiederaufnahmegesuchs keine ausdrückliche Fristenregelung enthalten. Es wäre aber systemwidrig, wenn der abgebende Mitgliedstaat anders als bei einem Aufnahmegesuch (Art. 16 Abs. 1 lit. a), b) Dublin-II-VO) im Fall eines Wiederaufnahmegesuchs (Art. 16 Abs. 1 lit. d), e) Dublin-II-VO) unbegrenzt Zeit für die Antragstellung hätte. 35 Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 A 652/12 –, juris, Rn. 27 ff. 36 Dies lässt den Schluss zu, dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO für alle Arten von (Wieder-) Aufnahmeanträgen gilt. 37 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 – 22 L 1158/12.A –, juris; Beschluss vom 10. Mai 2013 – 25 L 454/13.A –, juris; Beschluss vom 11. Juni 2013 – 25 L 981/13.A –, n.v.; Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 25 L 1872/13.A –. 38 Bestätigt wird diese Auffassung durch die Neuregelung in Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31), welche die Dublin-II-VO mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 ersetzen wird. Hiernach ist ein Aufnahmegesuch spätestens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung (Unterabsatz 1), im Fall eines Eurodac-Treffers binnen zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung (Unterabsatz 2) zu stellen. Nach Unterabsatz 3 ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 niedergelegten Frist unterbreitet wird. 39 Im vorliegenden Fall ist das Gesuch an Polen erst etwa fünf Monate nach Asylantragstellung gestellt worden, ohne dass sich aus den Verwaltungsvorgängen irgendein Grund für diese Verzögerung erkennen lässt. Bereits bei Antragstellung haben die polnischen Asylausweise der Antragsteller zu 1. und 2. vorgelegen. Damit hat das Bundesamt seine Obliegenheit zur zügigen Durchführung des Verfahrens verletzt. 40 Die 17. Kammer des beschließenden Gerichts ist zwar im Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A – (juris) der vorstehend wiedergegebenen Auffassung entgegengetreten, da die Drei-Monats-Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO kein subjektives Recht des antragstellenden Asylbewerbers begründe. Auch die 17. Kammer hat allerdings ausgeführt, dass nicht in jedem Fall der Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO konsequenzlos bleiben könne; bei einer beträchtlichen Fristüberschreitung könne es dem ersuchenden Mitgliedstaat verwehrt sein, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu berufen (sodann verneint bei einer Fristüberschreitung um sechs Wochen). Eine derartige beträchtliche Fristüberschreitung ist hier bei Stellung des Übernahmeersuchens etwa fünf Monate nach Asylantragstellung gegeben. 41 Angesichts dessen bedarf es keines Eingehens mehr auf die Einwände der Antragsteller hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Gefahren in Polen und die allgemeine Situation in den polnischen Asylunterkünften. 42 Ebenso bedarf es keines weiteren Eingehens mehr auf die Einwände der Antragsteller hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin zu 3. . Insoweit sei nur auf die Rechtsprechung des OVG NRW hingewiesen. Im Beschluss des Gerichts vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris, heißt es: 43 „Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist (nur) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG 1992 zur Prüfung und ggf. Berücksichtigung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen verpflichtet. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage. Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf dem Einzelfall entsprechend – sei es durch eine Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen – zu reagieren.““ 44 Der erkennende Einzelrichter verbleibt im Hauptsacheverfahren bei dieser Rechtsauffassung, die die Kammer auch in anderen gleichgelagerten Verfahren vertreten hat, 45 z.B. Urteile vom 31. Oktober 2013 – 25 K 2341/13.A –, vom 8. November 2013 ‑ 25 K 4831/13.A ‑, vom 6. Dezember 2013 – 25 K 8967/13.A –, vom 8. Dezember 2013 ‑ 25 K 8668/13.A -, vom 17. Dezember 2013 – 25 K 8082/13.A -. 46 Neue Aspekte sind nicht vorgetragen worden. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.