Urteil
14 K 5646/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Betroffene ein rechtmäßig angefordertes Begutachtungsattest nicht (rechtzeitig) vorlegt (§ 11 Abs. 8 FeV).
• Tatsachen außerhalb des Straßenverkehrs können ausreichend Anhaltspunkte für den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit und damit für die Anordnung einer Begutachtung nach § 13 FeV bilden.
• Weist der Betroffene formale oder inhaltliche Mängel eines Gutachtens geltend, begründet dies allein keinen ausreichenden Grund, die Vorlage zu verweigern; stattdessen ist fristgerechte Vorlage mit ggf. Antrag auf Obergutachten geboten.
Entscheidungsgründe
Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage angeforderter Suchtbegutachtung • Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Betroffene ein rechtmäßig angefordertes Begutachtungsattest nicht (rechtzeitig) vorlegt (§ 11 Abs. 8 FeV). • Tatsachen außerhalb des Straßenverkehrs können ausreichend Anhaltspunkte für den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit und damit für die Anordnung einer Begutachtung nach § 13 FeV bilden. • Weist der Betroffene formale oder inhaltliche Mängel eines Gutachtens geltend, begründet dies allein keinen ausreichenden Grund, die Vorlage zu verweigern; stattdessen ist fristgerechte Vorlage mit ggf. Antrag auf Obergutachten geboten. Die Klägerin, Jahrgang 1939, wurde nach einem Polizeieinsatz wegen zeitlicher und räumlicher Desorientierung und erhöhtem Atemalkoholwert derart beobachtet, dass der Verdacht auf Alkoholabhängigkeit entstand. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte sie zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Nr. 1 FeV auf; die Klägerin unterschrieb eine Einverständniserklärung. Sie ließ das Gutachten erstellen, legte es aber trotz Fristverlängerungen nicht bei der Behörde vor und teilte mit, die Begutachtungsstelle habe ihr geraten, vorerst keine Begutachtung durchführen zu lassen. Die Behörde entzog daraufhin mit Ordnungsverfügung die Fahrerlaubnis und setzte Gebühren fest. Die Klägerin focht dies an und rügte Mängel des Gutachtens sowie das Fehlen einer Alkoholabhängigkeit. • Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV sowie die Vorschriften zur Begutachtung in §§ 11, 13 FeV und Anlage 4 FeV (Nr. 8.1 und 8.3). • Die Beurteilung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung; die polizeilichen Angaben (Desorientierung, 0,89 mg/l Atemalkohol) begründen hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit (§ 13 FeV). • Nach § 11 Abs. 6 FeV durfte die Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangen; wird ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht (rechtzeitig) vorgelegt, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von fehlender Eignung ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen. • Die von der Klägerin geltend gemachten formalen oder inhaltlichen Mängel des Gutachtens rechtfertigen die Nichtvorlage nicht; sie hätte das Gutachten fristgerecht vorlegen und gegebenenfalls die Erstellung eines Obergutachtens beantragen müssen, damit die Behörde die Qualität prüfen kann. • Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins stützt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG; die Gebührenfestsetzung beruht auf den einschlägigen Gebührenvorschriften (GebOSt, StVG). • Mangels Vorlage des Gutachtens und ohne nachvollziehbaren, beachtlichen Vorbringungsgrund war die Annahme der Behörde zur Ungeeignetheit vertretbar und rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung vom 4. Juni 2013 und des Gebührenbescheids; die Behörde durfte wegen der begründeten Verdachtsmomente die Erstellung eines Gutachtens verlangen und bei Nichtvorlage nach § 11 Abs. 8 FeV die fehlende Eignung annehmen. Die Klägerin hat keinen ausreichenden Grund dargelegt, weshalb sie das vorliegendenfalls mangelhaft erscheinende Gutachten nicht fristgerecht vor gelegt und gegebenenfalls ein Obergutachten beantragt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.