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Urteil

10 K 3411/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0219.10K3411.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1979 geborene Klägerin wurde aufgrund ihrer am 8. November 1999 abgegebenen Verpflichtungserklärung, 17 Jahre Wehrdienst zu leisten, zum 1. Januar 2000 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 5. Januar 2000 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Sanitätssoldaten (SOA) ernannt. Sie wurde ab dem 5. Oktober 2000 unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium der Medizin beurlaubt, das sie bis zum Wintersemester 2003/2004 an der Universität S. absolvierte; während dieser Zeit wurden ihr drei Zusatzsemester gewährt. Anschließend setzte sie das Studium an der Universität E. -F. fort und schloss es im Frühjahr 2008 mit der Ärztlichen Prüfung ab. Während ihrer Beurlaubung zum Studium, die am 1. Juni 2008 endete, hatte sie Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) erhalten. Die Bezirksregierung E1. erteilte ihr am 4. Juni 2008 die Approbation als Ärztin. 3 Nachdem die Klägerin während ihres Studiums mehrfach – zuletzt zum Leutnant – befördert worden war, wurde sie am 19. Juni 2008 zum Stabsarzt ernannt. 4 Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 hatte das Personalamt der Bundeswehr die Dienstzeit der Klägerin – im Hinblick auf die drei Zusatzsemester und einen entsprechenden Passus in ihrer Verpflichtungserklärung – auf 18 Jahre festgesetzt und ihr mitgeteilt, dass ihre Dienstzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. 5 Mit Urkunde vom 20. August 2008, ausgehändigt am 1. September 2008, ernannte der Rektor der Universität E. -F. die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin. Infolge dessen war die Klägerin mit Ablauf des 31. August 2008 nach § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der seinerzeit geltenden Fassung aus dem Dienstverhältnis einer Soldfatin auf Zeit entlassen. 6 Mit Schreiben vom 7. August 2009 wies das Personalamt der Bundeswehr die Klägerin darauf hin, dass als Folge dieser Entlassung, die als Entlassung auf eigenen Antrag gelte, sie nach § 56 Abs. 4 SG zur Erstattung des ihr gezahlten Ausbildungsgeldes sowie der gegebenenfalls entstandenen Fachausbildungskosten heranzuziehen sei. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte das Personalamt der Bundeswehr ihr mit, dass Ausbildungsgeld in Höhe von 171.560,28 Euro ermittelt worden sei, gab ihr insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme und bat sie um Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. 7 Nachdem die Klägerin unter anderem geltend gemacht hatte, dass sie an multipler Sklerose erkrankt sei und dadurch erhöhte Lebenshaltungskosten habe, forderte das Personalamt der Bundeswehr sie mit Leistungsbescheid vom 19. Januar 2011 auf, das ihr als Sanitätsoffiziersanwärterin gewährte Ausbildungsgeld in Höhe von insgesamt 168.815,32 Euro zu erstatten, gewährte ihr eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen und setzte die monatliche Zahlungsrate auf 710,00 Euro sowie die Stundungszinsen auf jährlich 4 % fest. Zur Begründung führte das Personalamt aus: Der Klägerin sei während der Zeit ihrer Beurlaubung zum Studium Ausbildungsgeld in Höhe von insgesamt 171.560,28 Euro gezahlt worden, das sie nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG zu erstatten habe. Im Rahmen der Härtefallprüfung werde insoweit eine Abdienquote von 1,60 % berücksichtigt, so dass sich der zu erstattende Betrag auf 168.815,32 Euro reduziere. Die Gewährung einer Stundung (Ratenzahlung) diene ebenfalls der Vermeidung einer besonderen Härte, wobei die Höhe der monatlichen Teilzahlungsrate auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse der Klägerin und des pfändbaren Betrages nach Anlage 2 zu § 850 c Abs. 1 ZPO festgelegt worden sei. Ein krankheitsbedingt erhöhter Kostenaufwand sei nicht berücksichtigt worden, da die Klägerin einen solchen Mehraufwand nicht näher dargelegt und nachgewiesen habe. Sollte sich ihre wirtschaftliche Situation aufgrund ihrer Erkrankung verschlechtern, so habe sie die Möglichkeit, dies der Bundeswehrverwaltung anzuzeigen. 8 Gegen den Leistungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend machte: Die Vorschrift über die Erstattung des Ausbildungsgeldes (§ 56 Abs. 4 Satz 2 SG) sei verfassungswidrig, weil sie gegen das Alimentationsprinzip und den Gleichheitssatz verstoße. Bei dem Ausbildungsgeld handele es sich um Alimentation, auf die der Sanitätsoffizier-Anwärter im Hinblick auf die auch während des Studiums bestehenden Dienstpflichten einen Anspruch habe. Insoweit unterscheide sich dessen Situation nicht wesentlich von derjenigen eines Zeitsoldaten, der an einer Bundeswehrhochschule studiere und während dieser Zeit besoldet werde. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. lägen nicht vor, weil sie nicht auf ihren Antrag entlassen worden sei. Das Personalamt der Bundeswehr habe die Härteklausel (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG) fehlerhaft angewandt, weil es für die Rückzahlungsverpflichtung keine zeitliche Begrenzung vorgesehen und die Abdienquote fehlerhaft berücksichtigt habe. Auch hätten die Umstände, die für ihr Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis maßgeblich gewesen seien, in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Der Dienstherr habe seine Zusage hinsichtlich einer Facharztqualifikation nicht eingehalten. Während ihrer Grundausbildung habe ihr Kompaniechef eine intime Beziehung zu ihr begonnen, obwohl er verheiratet gewesen sei. Er habe ihr in Aussicht gestellt, sich scheiden zu lassen und mit ihr ein gemeinsames Leben zu führen, sei dann aber doch bei seiner Familie geblieben. Diese Situation und das Verhalten des Vorgesetzten hätten sie psychisch stark belastet; sie habe sich in psychiatrische Behandlung begeben und sei während der mündlichen Physikumsprüfung zusammengebrochen. Das sei auch der Grund für die Verlängerung ihres Studiums um drei Zusatzsemester gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass bei ihr im Mai 2010 multiple Sklerose diagnostiziert worden sei. Sie habe sich zu schonen und sei von besonderen Diensten befreit. Die Situation stelle sich für sie als extreme Belastung dar, weil sie sich zum einen nicht voll einsatzfähig fühle und zum anderen unter dem ungewissen Verlauf der Krankheit leide. Da sie das ihr gewährte Ausbildungsgeld versteuert habe, dürfe allenfalls der Nettobetrag zurückgefordert werden; der Leistungsbescheid gehe jedoch vom Bruttobetrag aus. 9 Das Personalamt der Bundeswehr wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2013 zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. lägen vor, da die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. als Entlassung auf eigenen Antrag gelte. Es sei auch kein Verfassungsverstoß darin zu sehen, dass § 56 Abs. 4 Satz 2 SG dem Dienstherrn die Möglichkeit gebe, Ausbildungsgeld, das er Sanitätsoffizier-Anwärtern einzig und allein deshalb zahle, weil diese sich verpflichteten, der Bundeswehr nach Abschluss des Studiums mit ihrem Fachwissen für die eingegangene Verpflichtungszeit zur Verfügung zu stehen, zurückzuverlangen, wenn der betroffene Zeitsoldat dieser Verpflichtung in einer ihm zurechenbaren Weise nicht nachkomme. Die Verfassung gebiete nicht, dem vorzeitig ausgeschiedenen Zeitsoldaten neben dem vom Dienstherrn finanzierten, außerhalb der Bundeswehr nutzbaren Medizinstudium auch noch einen Teil des erhaltenen Ausbildungsgeldes zu belassen. Die Verpflichtung zur Erstattung des Ausbildungsgeldes verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; denn im Gegensatz zu Soldaten auf Zeit, die an einer Bundeswehrhochschule studierten und während ihres Studiums nicht vom militärischen Dienst beurlaubt seien, studierten Sanitätsoffizier-Anwärter an einer zivilen Universität und seien für diese Zeit vom militärischen Dienst beurlaubt. Abgesehen davon, dass eine zeitliche Begrenzung der Ratenzahlungsverpflichtung nur in den Fällen einer Entlassung aus Gewissensgründen in Betracht komme, sei hier nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch die Erstattungspflicht eine wirtschaftliche Knebelung auf unabsehbare Zeit drohe. Die abgestufte Berücksichtigung von Abdienzeiten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin angeführten Umstände ihres Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis seien unbeachtlich, weil sie die Bundeswehr offiziell aufgrund ihrer Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorzeitig verlassen habe. Dass ihre Karriereerwartungen möglicherweise enttäuscht worden seien, führe ebenso wenig zu einer Reduzierung des Erstattungsbetrages wie die von ihr geschilderten Gründe für die eingetretene Studienverzögerung und die diagnostizierte Erkrankung; sie sei derzeit – wenn auch eingeschränkt – berufstätig und somit grundsätzlich in der Lage, die bestehende Schuld zu tilgen. Bei der Berechnung dieses Betrages sei zu Recht das Bruttoausbildungsgeld in Ansatz gebracht worden. 10 Die Klägerin hat am 27. März 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor: Eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 168.815,32 Euro führe zu einer langfristigen wirtschaftlichen Knebelung, da bei einer monatlichen Rate von 710,00 Euro allein die Hauptforderung über einen Zeitraum von nahezu 20 Jahren zu bedienen sei. Hinzu komme, dass sich durch die Verzinslichstellung der Hauptforderung eine Zinsforderung von ca. 65.000,00 Euro ergebe, wodurch sich die Tilgungszeit um etwa 8 Jahre verlängere. Die Höhe der monatlichen Rate sei ermessensfehlerhaft festgesetzt worden, da die von ihr geleisteten Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden seien. Das pflichtwidrige Verhalten ihres damaligen Dienstvorgesetzten, der mit ihr ein intimes Verhältnis begonnen und 2 ½ Jahre lang aufrecht erhalten habe, habe nicht nur zu einer der Beklagten zuzurechnenden Verlängerung ihres Studiums geführt, sondern auch die Entscheidung, die Bundeswehr zu verlassen, maßgeblich mit beeinflusst. Es sei ihr schwerlich zumutbar, in der Institution, die zu einer solchen Krise geführt habe, länger zu dienen. Das Vertrauensverhältnis sei zudem durch einen sexuellen Übergriff eines anderen Vorgesetzten erheblich erschüttert worden. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2013 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 und nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und Personalakten ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 19 Der angefochtene Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Er findet seine rechtliche Grundlage in § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) – SG 1995 –, der hier gemäß § 97 Abs. 1 SG n.F. Anwendung findet, da die Klägerin ihr Medizinstudium vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) begonnen hat. 21 Nach Satz 1 dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß Satz 2 Nr. 2 des § 56 Abs. 4 SG 1995 muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. 22 Die zuletzt genannte Vorschrift bildet die Grundlage für die im Leistungsbescheid vom 19. Januar 2011 enthaltene Aufforderung der Klägerin, das Ausbildungsgeld, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin während ihres Studiums nach § 30 Abs. 2 SG gewährt worden ist, zu erstatten. Denn ihre durch die Ernennung zur Akademischen Rätin am 1. September 2008 kraft Gesetzes eingetretene Entlassung aus dem Soldatenverhältnis gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 125 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRRG a.F.). 23 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 verfassungsgemäß. 24 Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG, und zwar ungeachtet der Frage, inwieweit die Grundsätze aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Zeitsoldaten Anwendung finden. Der Dienstherr, der dem Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse ein mit hohen Kosten verbundenes Studium ermöglicht und diesem während der Beurlaubung zum Zwecke des Studiums ein Ausbildungsgeld gewährt, tut dies in der berechtigten Erwartung, der Soldat auf Zeit werde die im Studium erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für die vereinbarte Zeit zur Verfügung stellen. Wird das Dienstverhältnis auf Antrag oder Initiative des Soldaten auf Zeit vorzeitig beendet, hat der Soldat einen erheblichen Vorteil erlangt, ohne dem Dienstherrn die durch die Verpflichtung zugesagte Gegenleistung zu erbringen. Für die dadurch entstehende „Schieflage“ schafft § 56 Abs. 4 SG einen billigen Ausgleich. 25 Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, juris, Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3. 26 Soweit die Klägerin meint, der Dienstherr enthalte dem Soldaten mit dem auf das Ausbildungsgeld bezogenen Erstattungsbegehren rückwirkend eine ihm zustehende Alimentierung vor, blendet sie aus, dass der Sanitätsoffiziersanwärter während des Studiums unter Fortfall von Geld- und Sachbezügen vom militärischen Dienst befreit war. Dem in diesem Zeitraum gewährten und später zurückgeforderten Ausbildungsgeld kommt daher keine Alimentierungs-, sondern eine Anreizfunktion zu; es stellt sich als besondere finanzielle Förderung der Ausbildung dar, die der Dienstherr leistet, um den Soldaten im künftigen Dienst bedarfsgerecht einzusetzen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr – wie etwa bei einem Stipendium – gewisse Vorgaben aufstellt, um einen ordnungsgemäßen Studienablauf und -erfolg sicherzustellen. 27 Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, S. 10 des Abdrucks. 28 Die festgesetzte Erstattung verletzt auch nicht das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung von Sanitätsoffiziersanwärtern gegenüber Soldaten, die außerhalb der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eine (akademische) Ausbildung durchlaufen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses die Kosten der Ausbildung erstatten müssen, jedoch die als Zeitsoldat erhaltenen Dienstbezüge behalten dürfen, ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Im Gegensatz zu dieser Gruppe, die die Ausbildung während ihrer Dienstzeit absolviert hat, war der Sanitätsoffiziersanwärter während seines Studiums beurlaubt und damit von den Dienstpflichten als Soldat freigestellt. 29 Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, und VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, jeweils a.a.O. 30 Nach § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 muss die Klägerin das ihr gewährte Ausbildungsgeld erstatten, und zwar den Bruttobetrag. Die Beklagte hat den Bruttobetrag aufgewendet, indem sie die Lohnsteuer unmittelbar an das zuständige Finanzamt abgeführt hat. Dementsprechend wird auch bei dem vergleichbaren Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Bruttobetrag zugrunde gelegt. Diese rechtliche Bewertung ist auch für die Klägerin nicht unbillig. Sie hat die Möglichkeit, den zurückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sogenannte Negativeinkünfte geltend zu machen, um damit eine Verringerung der Steuerschuld zu erreichen. 31 Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.; ferner BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 – 2 BvR 407/76 –, BVerfGE 46, S. 97 (115 ff.). 32 Den von der Klägerin danach zu erstattenden Betrag des Ausbildungsgeldes in Höhe von 171.560,28 Euro, gegen dessen Berechnung die Klägerin keine Einwände erhoben hat, hat die Beklagte auf der Grundlage des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, wonach auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde, unter Berücksichtigung der sogenannten Abdienquote auf 168.815,32 Euro reduziert. Die Berechnung dieser Abdienquote – hier 1,60 % – durch die Beklagte begegnet keinen Bedenken. 33 Im Hinblick auf das Übermaßverbot berücksichtigt die Beklagte nach ihren Bemessungsgrundsätzen die Zeit, die der Soldat nach Abschluss der Ausbildung bzw. der Fachausbildung bis zu seinem Ausscheiden noch uneingeschränkt zur militärischen Verwendung zur Verfügung gestanden hat (sog. Abdienzeit), als Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und gewährt auf die unmittelbaren Ausbildungskosten einen Teilverzicht, der sich der Höhe nach an dem Verhältnis zwischen der Stehzeitverpflichtung, d.h. der Zeit, die der Soldat nach Beendigung der Ausbildung noch hätte ableisten müssen, und der Abdienzeit bestimmt. Dabei wird der sich aus dem Verhältnis von Stehzeit zu Abdienzeit ergebende Prozentsatz je nach Dauer der Abdienzeit mit unterschiedlichen Faktoren multipliziert, nämlich mit 0,75 für das erste Drittel der Bleibeverpflichtung, mit 1,05 für das zweite Drittel und mit 1,2 für das letzte Drittel. Diese Verwaltungspraxis, die im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung einen sachgerechten Ausgleich bietet zwischen den Interessen der Bundeswehr, die dahin gehen, Soldaten, die eine teure und langwierige Ausbildung genossen haben, nicht zuletzt auch mit Blick auf eine geordnete Personalvorsorge möglichst lange zu halten, und den Interessen des Soldaten an einer vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Bewertung mit ansteigenden Multiplikatoren entsprechend der fortgeschrittenen Dienstzeit begegnet mit Rücksicht auf die von der Dauer der Dienstzeit abhängende unterschiedliche Wertigkeit der Dienstleitung sowie den Zweck, die Personalplanung der Bundeswehr verlässlich zu sichern, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –, juris, Rn. 48; VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, a.a.O., Rn. 37; VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, S. 15 f. des Abdrucks. 35 Zu einem über die Berücksichtigung einer Abdienquote von 1,60 % hinausgehenden Verzicht auf die Erstattung ist die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet. 36 Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Knebelung die Zahlungsdauer auf eine bestimmten Zeitraum, etwa – wie von der Klägerin vorgeschlagen – 6 Jahre, zu begrenzen. Wie die Beklagte zutreffend hervorgehoben hat, trifft den Soldaten auf Zeit, der entgegen der von ihm eingegangenen Verpflichtung den Dienst bei der Bundeswehr auf eigene Initiative vorzeitig beendet, grundsätzlich die Pflicht, den Erstattungsbetrag in einer Summe zu zahlen. Räumt ihm die Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG – wie hier – Ratenzahlungen ein, muss die Zahlungspflicht lediglich insoweit zeitlich begrenzt sein, als sie nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 (juris, Rn. 24). 38 Das ist hier gewährleistet. Ausgehend von der im Leistungsbescheid festgesetzten monatlichen Zahlungsrate von 710,00 Euro wird die Hauptforderung in etwa 20 Jahren getilgt sein. Nach der Berechnung der Klägerin verlängert sich der Tilgungszeitraum durch die Stundungszinsen um weitere 8 Jahre, so dass die Zahlungspflicht enden wird, wenn die Klägerin 63 Jahre alt sein wird. Eine Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse erscheint nicht unrealistisch, so dass sie möglicherweise höhere Raten wird zahlen und so den Tilgungszeitraum wird verkürzen können; eine Belastung bis zum Ende ihres Berufslebens steht auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse nicht zu erwarten. Sollte die Erkrankung der Klägerin an multipler Sklerose zukünftig zu einer Minderung oder gar Aufhebung ihrer Erwerbsfähigkeit führen, was gegenwärtig nicht verlässlich prognostiziert werden kann, so kann sie dies jederzeit gegenüber der Beklagten geltend machen und einen Antrag auf zinslose Stundung oder Erlass der Forderung stellen. Die Beklagte wird dann eine Behandlung dieses Antrags entsprechend den in Ziffer 3.2.2 der neuen Bemessungsgrundsätze niedergelegten Grundsätze für ehemalige Soldaten, die aus Gründen der Kriegsdienstverweigerung vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden sind, zu prüfen haben. 39 Die Umstände, die die Klägerin nach ihren Angaben zum Verlassen der Bundeswehr veranlasst haben, führen ebenfalls nicht zur Annahme einer besonderen Härte, die die Beklagte dazu zwingt, von der Forderung teilweise abzurücken. Ein dazu erforderlicher atypischer Ausnahmefall ergibt sich weder aus dem Hinweis auf allgemeine Verhältnisse in der Bundeswehr und zunehmende (kriegsähnliche) Auslandseinsätze, mit denen die Klägerin rechnen musste, noch aus dem Vortrag, sie habe sich in ihrer Erwartung enttäuscht gesehen, während der Verpflichtungszeit den Facharzt abzuschließen. Verbindliche Zusagen, die eine solche Hoffnung als berechtigt erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich; im Gegenteil beschränkt die Beklagte in der Regel bei der an ein Medizinstudium anschließenden Verwendungsplanung die Weiterbildungszeit auf drei Jahre. Hierauf ist die Klägerin in einem Informationsschreiben hingewiesen worden. Auch das von ihr vorgelegte Merkblatt „Laufbahn der Sanitätsoffiziere“ enthält keine rechtsverbindliche Zusage, dass alle Sanitätsoffiziere innerhalb der 17-jährigen Verpflichtungszeit die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin abschließen können. Es begründet auch keine besondere Härte, dass dem Wunsch der Klägerin nach einer Weiterbildung in der Fachrichtung Chirurgie nicht Rechnung getragen, sondern für sie eine Verwendung im Fachgebiet Dermatologie vorgesehen worden ist; denn die Weiterbildungswünsche der Sanitätsoffiziere müssen mit der Planung und dem Bedarf der Bundeswehr in Einklang gebracht werden. 40 Soweit die Klägerin sich auf die Beziehung mit ihrem früheren Vorgesetzten beruft, die auf dessen Initiative zustande gekommen sei und sie psychisch krank gemacht habe, ist ihre Behauptung, dieses Geschehen habe sie maßgeblich zum Ausscheiden aus der Bundeswehr veranlasst, nicht nachvollziehbar. Das Liebesverhältnis ist ihren Angaben zufolge etwa Ende des Jahres 2002 beendet worden. Sie hat jedoch seinerzeit keinen Versuch unternommen, vorzeitig aus dem soldatischen Dienstverhältnis auszuscheiden, etwa durch Stellung eines Entlassungsantrages nach § 55 Abs. 3 SG, so dass von einer Unzumutbarkeit des Verbleibens im Dienst nicht ausgegangen werden kann. Das Verhalten des Vorgesetzten war für ihren im Jahr 2008 erfolgten Wechsel in den Dienst der Universität E. -F. offensichtlich weder kausal noch bestimmend; maßgeblich war vielmehr, dass sie bei der Bundeswehr nicht die von ihr gewünschte Fachrichtung Chirurgie einschlagen konnte, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Was die – zeitlich nicht eingeordnete – sexuelle Belästigung durch einen Vorgesetzten auf der Damentoilette angeht, handelt es sich dabei um ein Fehlverhalten, das die Klägerin den für eine disziplinare Ahndung zuständigen Stellen und gegebenenfalls auch den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis bringen kann, damit der Täter zur Rechenschaft gezogen wird. Ein solches singuläres Ereignis begründet jedoch, auch wenn es zweifellos inakzeptabel ist, keine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs.4 Satz 3 SG 1995. 41 Die der Klägerin eingeräumte Ratenzahlung ist ebenfalls nicht zu ihren Lasten rechtsfehlerhaft. Da die Ratenzahlung ausdrücklich zur Vermeidung einer besonderen Härte „durch die grundsätzlich gebotene sofortige Erstattung des Betrages“ in der Gesamthöhe eingeräumt wurde, hat die Beklagte insoweit ihr Ermessen nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ausgeübt. Die insoweit angestellten Erwägungen halten gerichtlicher Kontrolle stand (§ 114 VwGO). Der gegen die Höhe der Rate vorgebrachte Einwand der Klägerin, sie bediene Berufsunfähigkeitsversicherungen, deren Beiträge nicht pfändbar seien, greift – abgesehen davon, dass diese Beiträge den Rahmen des Üblichen sprengen – auch deshalb nicht, weil die Beklagte bei der Festsetzung der Rate den von ihr ermittelten pfändbaren Betrag noch um 30 % gekürzt hat. Aus dem gleichen Grund führt der Umstand, dass bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen galten als die im Leistungsbescheid vom 19. Januar 2011 zugrunde gelegten (vgl. Anlage zu § 850 c ZPO), nicht zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Ratenhöhe, zumal das Ermessen der Beklagten nicht zwingend dahin gebunden ist, die jeweils aktuelle Pfändungstabelle anzuwenden. 42 Die Geltendmachung von Stundungszinsen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, können in Fällen der vorliegenden Art Stundungszinsen unmittelbar auf der Grundlage des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 erhoben werden. 43 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, NWVBl. 1997, S. 272 (274), und vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –, juris, Rn. 64-66; ebenso VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, a.a.O., Rn. 42; VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, S. 18 des Abdrucks. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46 Beschluss: 47 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 168.815,32 Euro festgesetzt.