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Urteil

10 K 9026/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0219.10K9026.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00. März 1979 geborene Klägerin wurde aufgrund ihrer am 27. Februar 1998 abgegebenen Verpflichtungserklärung, 17 Jahre Wehrdienst zu leisten, am 3. Juli 1998 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Sanitätssoldaten (SOA) ernannt. Sie wurde ab dem 2. April 1999 unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium der Medizin beurlaubt, das sie an der Universität Münster absolvierte und am 17. Mai 2005 mit der Ärztlichen Prüfung – Gesamtnote „gut“ – abschloss. Die Bezirksregierung Münster erteilte ihr am 30. Mai 2005 die Approbation als Ärztin. Während ihrer Beurlaubung zum Studium, die am 30. Mai 2005 endete, hatte sie Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) erhalten. 3 Nachdem die Klägerin während ihres Studiums mehrfach – zuletzt zum Leutnant – befördert worden war, wurde sie am 31. Mai 2005 zum Stabsarzt ernannt und an das Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz versetzt, wo sie bis zum 31. Juli 2007 zur klinischen Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin tätig war. Während dieser Zeit absolvierte sie mehrere Notarzteinsätze zum Erwerb der Fachkunde Rettungsmedizin an einem Krankenhaus in Neuwied, einen Grundkurs Ultraschalldiagnostik an der Universität Leipzig und einen Sonderlehrgang Notfallmedizin an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München. 4 Mit Bescheid vom 18. August 2005 setzte das Personalamt der Bundeswehr die Dienstzeit der Klägerin auf 17 Jahre fest und teilte ihr mit, dass ihre Dienstzeit mit Ablauf des 30. Juni 2015 endet. Am 3. Dezember 2007 wurde sie zum Oberstabsarzt ernannt. 5 Mit Urkunde vom 1. Oktober 2008, ausgehändigt am 9. Oktober 2008, ernannte der Rektor der I. -I1. -Universität E. die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin. Infolge dessen war die Klägerin mit Ablauf des 8. Oktober 2008 nach § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der seinerzeit geltenden Fassung aus dem Dienstverhältnis einer Soldfatin auf Zeit entlassen. 6 Mit Schreiben vom 9. September 2009 wies das Personalamt der Bundeswehr die Klägerin darauf hin, dass als Folge dieser Entlassung, die als Entlassung auf eigenen Antrag gelte, sie nach § 56 Abs. 4 SG zur Erstattung des ihr gezahlten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten heranzuziehen sei. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 teilte das Personalamt der Bundeswehr ihr mit, dass Fachausbildungskosten in Höhe von 16.588,57 Euro sowie Ausbildungsgeld in Höhe von 128.281,10 Euro ermittelt worden seien, gab ihr insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme und bat sie um Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. 7 Nachdem die Klägerin Einwendungen gegen die Höhe der Ausbildungskosten erhoben hatte, forderte das Personalamt der Bundeswehr sie mit Leistungsbescheid vom 3. Februar 2011 auf, das ihr als Sanitätsoffiziersanwärterin gewährte Ausbildungsgeld sowie die im Rahmen ihrer ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 116.970,13 Euro zu erstatten, gewährte ihr eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen und setzte die monatliche Zahlungsrate auf 120,00 Euro sowie die Stundungszinsen auf jährlich 4 % fest. Zur Begründung führte das Personalamt aus: Der Klägerin sei während der Zeit ihrer Beurlaubung zum Studium Ausbildungsgeld in Höhe von – nach einer korrigierten Berechnung – insgesamt 124.572,32 Euro gezahlt worden. Außerdem habe sie im Verlauf ihrer militärischen Ausbildung verschiedene ärztliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen absolviert, nämlich die klinische Weiterbildung Innere Medizin im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz vom 31. Mai 2005 bis 31. Juli 2007, mehrere Notarzteinsätze zum Erwerb der Fachkunde Rettungsmedizin, den Grundkurs Ultraschalldiagnostik und den Sonderlehrgang Notfallmedizin. Dabei handele es sich um Fachausbildungen im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, für die unmittelbare Kosten von 1.679,94 Euro und mittelbare Kosten von 4.908,63 Euro entstanden seien. Danach seien insgesamt Kosten in Höhe von 131.160,89 Euro zu erstatten. Im Rahmen der Härtefallprüfung werde hinsichtlich des Ausbildungsgeldes und der unmittelbaren Fachausbildungskosten eine Abdienquote von 11,24 % berücksichtigt, so dass sich der zu erstattende Betrag auf 116.970,13 Euro reduziere. Die Gewährung einer Stundung (Ratenzahlung) diene ebenfalls der Vermeidung einer besonderen Härte, wobei die Höhe der monatlichen Teilzahlungsrate auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse der Klägerin und des pfändbaren Betrages nach Anlage 2 zu § 850 c Abs. 1 ZPO festgelegt worden sei. 8 Gegen den Leistungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend machte: Die Vorschrift über die Erstattung des Ausbildungsgeldes (§ 56 Abs. 4 Satz 2 SG) sei verfassungswidrig, weil sie gegen das Alimentationsprinzip und den Gleichheitssatz verstoße. Bei dem Ausbildungsgeld handele es sich um Alimentation, auf die der Sanitätsoffizier-Anwärter im Hinblick auf die auch während des Studiums bestehenden Dienstpflichten einen Anspruch habe. Insoweit unterscheide sich dessen Situation nicht wesentlich von derjenigen eines Zeitsoldaten, der an einer Bundeswehrhochschule studiere und während dieser Zeit besoldet werde. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. lägen nicht vor, weil sie nicht auf ihren Antrag entlassen worden sei. Das Personalamt der Bundeswehr habe die Härteklausel (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG) fehlerhaft angewandt, weil es für die Rückzahlungsverpflichtung keine zeitliche Begrenzung vorgesehen und bei der Berechnung der Abdienquote Weiterbildungszeiten zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Auch hätten die Umstände, die für ihr Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis maßgeblich gewesen seien, in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Der Dienstherr habe seine Zusage, ihr eine Qualifizierung in der Fachrichtung Innere Medizin zu ermöglichen, nicht eingehalten. Außerdem habe sie sich nicht in der Lage gesehen, unter den Bedingungen des Dienstes in der Bundeswehr eine Familie zu gründen. Seit ihrem Eintritt in die Bundeswehr habe sich deren Auftrag grundlegend verändert; diese müsse zunehmend Auslandseinsätze in kriegsähnlichen Situationen leisten. Die Soldaten, die an solchen belastenden Einsätzen teilnähmen, erhielten anschließend nicht die erforderliche Fürsorge und Unterstützung. Auch vor diesem Hintergrund habe sie inzwischen einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gestellt. Da sie das ihr gewährte Ausbildungsgeld versteuert habe, dürfe allenfalls der Nettobetrag zurückgefordert werden; der Leistungsbescheid gehe jedoch vom Bruttobetrag aus. Für die Rückforderung von Weiterbildungskosten fehle es an einer Rechtsgrundlage. 9 Das Personalamt der Bundeswehr wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2012 zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. lägen vor, da die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. als Entlassung auf eigenen Antrag gelte. Es sei auch kein Verfassungsverstoß darin zu sehen, dass § 56 Abs. 4 Satz 2 SG dem Dienstherrn die Möglichkeit gebe, Ausbildungsgeld, das er Sanitätsoffizier-Anwärtern einzig und allein deshalb zahle, weil diese sich verpflichteten, der Bundeswehr nach Abschluss des Studiums mit ihrem Fachwissen für die eingegangene Verpflichtungszeit zur Verfügung zu stehen, zurückzuverlangen, wenn der betroffene Zeitsoldat dieser Verpflichtung in einer ihm zurechenbaren Weise nicht nachkomme. Die Verfassung gebiete nicht, dem vorzeitig ausgeschiedenen Zeitsoldaten neben dem vom Dienstherrn finanzierten, außerhalb der Bundeswehr nutzbaren Medizinstudium auch noch einen Teil des erhaltenen Ausbildungsgeldes zu belassen. Die Verpflichtung zur Erstattung des Ausbildungsgeldes verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; denn im Gegensatz zu Soldaten auf Zeit, die an einer Bundeswehrhochschule studierten und während ihres Studiums nicht vom militärischen Dienst beurlaubt seien, studierten Sanitätsoffizier-Anwärter an einer zivilen Universität und seien für diese Zeit vom militärischen Dienst beurlaubt. Abgesehen davon, dass eine zeitliche Begrenzung der Ratenzahlungsverpflichtung nur in den Fällen einer Entlassung aus Gewissensgründen in Betracht komme, sei hier nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch die Erstattungspflicht eine wirtschaftliche Knebelung auf unabsehbare Zeit drohe. Die Abdienquote sei korrekt ermittelt worden. Bei den von der Klägerin nach Beendigung des Studiums absolvierten Aus- bzw. Weiterbildungen handele es sich um Fachausbildungen im Sinne des § 56 Abs. 4 SG, während deren Dauer sie das absolvierte Studium nicht habe abdienen können. Die von der Klägerin angeführten Umstände ihres Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis seien unbeachtlich, weil sie die Bundeswehr offiziell aufgrund ihrer Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorzeitig verlassen habe. Dass ihre Karriereerwartungen möglicherweise enttäuscht worden seien, führe ebenso wenig zu einer Reduzierung des Erstattungsbetrages wie ihre etwaige Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin. Bei der Berechnung dieses Betrages sei zu Recht das Bruttoausbildungsgeld in Ansatz gebracht worden. 10 Die Klägerin hat am 20. Dezember 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor: Die ärztliche Weiterbildung sei keine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, weil es an praktischen und theoretischen Unterweisungen fehle, sondern die Tätigkeit der eines normalen Krankenhausarztes entspreche, so dass die Stabsärzte während der klinischen Weiterbildung voll verwendbar seien; jedenfalls hemme die ärztliche Weiterbildung nicht das Abdienen. Die angesetzten Kosten für den Kurs Notfallmedizin seien unverhältnismäßig höher als bei einer zivilen Ausbildungsstelle. Eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 116.970,13 Euro führe zu einer langfristigen wirtschaftlichen Knebelung, da bei einer monatlichen Rate von 120,00 Euro allein die Hauptforderung über einen Zeitraum von mehr als 81 Jahren zu bedienen sei. Hinzu komme, dass sich durch die Verzinslichstellung der Hauptforderung eine Zinsforderung von ca. 185.000,00 Euro ergebe. Die Höhe der monatlichen Rate sei ermessensfehlerhaft festgesetzt worden, da die von ihr geleisteten Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden seien. Sie sei durch Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 28. Februar 2012 als Kriegsdienstverweigerin anerkannt worden, weshalb sie ohnehin zu entlassen gewesen wäre; diese Tatsache sei zudem im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte zu berücksichtigen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 und nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und Personalakten ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 19 Der angefochtene Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Er findet seine rechtliche Grundlage in § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) – SG 1995 –, der hier gemäß § 97 Abs. 1 SG n.F. Anwendung findet, da die Klägerin ihr Medizinstudium vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) begonnen hat. 21 Nach Satz 1 dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß Satz 2 Nr. 2 des § 56 Abs. 4 SG 1995 muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. 22 Die zuletzt genannte Vorschrift bildet die Grundlage für die im Leistungsbescheid vom 3. Februar 2011 enthaltene Aufforderung der Klägerin, das Ausbildungsgeld, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin während ihres Studiums nach § 30 Abs. 2 SG gewährt worden ist, zu erstatten. Denn ihre durch die Ernennung zur Akademischen Rätin am 9. Oktober 2008 kraft Gesetzes eingetretene Entlassung aus dem Soldatenverhältnis gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 125 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRRG a.F.). 23 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 verfassungsgemäß. 24 Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG, und zwar ungeachtet der Frage, inwieweit die Grundsätze aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Zeitsoldaten Anwendung finden. Der Dienstherr, der dem Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse ein mit hohen Kosten verbundenes Studium ermöglicht und diesem während der Beurlaubung zum Zwecke des Studiums ein Ausbildungsgeld gewährt, tut dies in der berechtigten Erwartung, der Soldat auf Zeit werde die im Studium erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für die vereinbarte Zeit zur Verfügung stellen. Wird das Dienstverhältnis auf Antrag oder Initiative des Soldaten auf Zeit vorzeitig beendet, hat der Soldat einen erheblichen Vorteil erlangt, ohne dem Dienstherrn die durch die Verpflichtung zugesagte Gegenleistung zu erbringen. Für die dadurch entstehende „Schieflage“ schafft § 56 Abs. 4 SG einen billigen Ausgleich. 25 Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, juris, Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3. 26 Soweit die Klägerin meint, der Dienstherr enthalte dem Soldaten mit dem auf das Ausbildungsgeld bezogenen Erstattungsbegehren rückwirkend eine ihm zustehende Alimentierung vor, blendet sie aus, dass der Sanitätsoffiziersanwärter während des Studiums unter Fortfall von Geld- und Sachbezügen vom militärischen Dienst befreit war. Dem in diesem Zeitraum gewährten und später zurückgeforderten Ausbildungsgeld kommt daher keine Alimentierungs-, sondern eine Anreizfunktion zu; es stellt sich als besondere finanzielle Förderung der Ausbildung dar, die der Dienstherr leistet, um den Soldaten im künftigen Dienst bedarfsgerecht einzusetzen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr – wie etwa bei einem Stipendium – gewisse Vorgaben aufstellt, um einen ordnungsgemäßen Studienablauf und -erfolg sicherzustellen. 27 Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, S. 10 des Abdrucks. 28 Die festgesetzte Erstattung verletzt auch nicht das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung von Sanitätsoffiziersanwärtern gegenüber Soldaten, die außerhalb der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eine (akademische) Ausbildung durchlaufen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses die Kosten der Ausbildung erstatten müssen, jedoch die als Zeitsoldat erhaltenen Dienstbezüge behalten dürfen, ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Im Gegensatz zu dieser Gruppe, die die Ausbildung während ihrer Dienstzeit absolviert hat, war der Sanitätsoffiziersanwärter während seines Studiums beurlaubt und damit von den Dienstpflichten als Soldat freigestellt. 29 Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, und VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, jeweils a.a.O. 30 Nach § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 muss die Klägerin das ihr gewährte Ausbildungsgeld erstatten, und zwar den Bruttobetrag. Die Beklagte hat den Bruttobetrag aufgewendet, indem sie die Lohnsteuer unmittelbar an das zuständige Finanzamt abgeführt hat. Dementsprechend wird auch bei dem vergleichbaren Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Bruttobetrag zugrunde gelegt. Diese rechtliche Bewertung ist auch für die Klägerin nicht unbillig. Sie hat die Möglichkeit, den zurückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sogenannte Negativeinkünfte geltend zu machen, um damit eine Verringerung der Steuerschuld zu erreichen. 31 Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.; ferner BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 – 2 BvR 407/76 –, BVerfGE 46, S. 97 (115 ff.). 32 Die im Leistungsbescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung der mittelbaren und unmittelbaren Kosten, die der Beklagten dadurch entstanden sind, dass die Klägerin die klinische Weiterbildung Innere Medizin im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz, mehrere Notarzteinsätze zum Erwerb der Fachkunde Rettungsmedizin, den Grundkurs Ultraschalldiagnostik und den Sonderlehrgang Notfallmedizin absolviert hat, ist nach Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 gerechtfertigt. 33 Vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift (neben Satz 2) auf ehemalige Sanitätsoffiziersanwärter: VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, S. 11 des Abdrucks. 34 Die klinische Weiterbildung, die Notarzteinsätze und die Lehrgänge stellen Fachausbildungen im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 dar. 35 Unter Fachausbildung ist eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes mit einem bestimmten Ausbildungsziel zu verstehen. Sie wird in einem geregelten Ausbildungsgang durch qualifiziertes Personal vermittelt und führt – sei es durch Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es demnach, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes „Fachausbildung“ keine Bedeutung. Die Fachausbildung kann aufgrund ihrer Besonderheiten in eine Berufstätigkeit eingebettet sein und einer weiteren Spezialisierung in einem Fachgebiet dienen. 36 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 6 BV 12.19 –, juris, Rn. 29, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerwG. 37 Hiervon ausgehend erweist sich insbesondere auch die Verwendung der Klägerin in der Abteilung Innere Medizin des Bundeswehrzentralkrankenhauses in Koblenz im Zeitraum vom 31. Mai 2005 bis 31. Juli 2007 als Fachausbildung. Die dabei erfolgte Weiterbildung war geeignet, zu der von der Klägerin damals angestrebten Facharztausbildung beizutragen, auch wenn ihrem Antrag, ihr statt der vorgesehenen Weiterbildung im Fachgebiet Innere und Allgemeinmedizin eine Weiterbildung im Fachgebiet Innere Medizin zu ermöglichen, nicht entsprochen worden ist. Ihr sind während ihrer Tätigkeit im Bundeswehrzentralkrankenhaus fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden, die sie befähigen sollten, die für sie vorgesehene Funktion als Truppenärztin zu übernehmen. Dass die Zeit der klinischen Weiterbildung in eine Berufstätigkeit (als Stationsärztin) eingebettet war, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, steht der Berücksichtigung als Fachausbildung nicht entgegen, da die Weiterbildungszwecke die Verwendung bestimmt haben, die Klägerin also nicht uneingeschränkt für eine militärische Verwendung zur Verfügung stand. 38 Vgl. hierzu ausführlich Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 6 BV 12.19 –, a.a.O., Rn. 35-37. 39 Ohne Bedeutung für die Qualifizierung des genannten Zeitraums als Fachausbildung ist auch die Tatsache, dass die Klägerin nur im Falle einer Verlängerung ihrer Mindestverpflichtungszeit von siebzehn Jahren eine vollständige Facharztweiterbildung erlangt hätte. Für die Einstufung als Fachausbildung i. S. d. § 56 Abs. 4 SG kommt es im Falle der Klägerin entscheidend darauf an, ob ihr in ihrer Zeit im Bundeswehrzentralkrankenhaus über den im Studium erlangten Kenntnis- und Befähigungsstand hinaus weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt worden sind. Dies steht für das Gericht unter Berücksichtigung der ihr für diesen Zeitraum erteilten Zeugnisse außer Zweifel. Der soldatenrechtliche Begriff der „Fachausbildung“ setzt hingegen nicht voraus, dass der Soldat bereits durch die Fachausbildung eine Berechtigung erlangt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist 40 Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, a.a.O., Rn. 32. 41 Darüber hinaus fallen auch die Notarzteinsätze zum Erwerb der Fachkunde Rettungsmedizin, der Grundkurs Ultraschalldiagnostik und der Sonderlehrgang Notfallmedizin unter den Begriff der Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995, da die Klägerin auch durch diese Weiterbildungen zusätzliche Befähigungen erlangt hat. 42 Den von der Klägerin danach zu erstattenden Betrag von 131.160,89 Euro (Ausbildungsgeld i.H.v. 124.572,32 Euro zuzüglich Fachausbildungskosten i.H.v. 6.588,57 Euro), gegen dessen Ermittlung die Klägerin keine Einwände erhoben hat, hat die Beklagte auf der Grundlage des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, wonach auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde, unter Berücksichtigung der sogenannten Abdienquote auf 116.970,13 Euro reduziert. Die Berechnung dieser Abdienquote durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden; insbesondere hat sie die Abdienzeit nicht ermessensfehlerhaft zu gering angesetzt. 43 Im Hinblick auf das Übermaßverbot berücksichtigt die Beklagte nach ihren Bemessungsgrundsätzen die Zeit, die der Soldat nach Abschluss der Ausbildung bzw. der Fachausbildung bis zu seinem Ausscheiden noch uneingeschränkt zur militärischen Verwendung zur Verfügung gestanden hat (sog. Abdienzeit), als Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und gewährt auf die unmittelbaren Ausbildungskosten einen Teilverzicht, der sich der Höhe nach an dem Verhältnis zwischen der Stehzeitverpflichtung, d.h. der Zeit, die der Soldat nach Beendigung der Ausbildung noch hätte ableisten müssen, und der Abdienzeit bestimmt. Weitere Ausbildungen bzw. Fachausbildungen (im Sinne der oben wiedergegebenen Definition) unterbrechen die Abdienzeit. Diese Verwaltungspraxis, die im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung einen sachgerechten Ausgleich bietet zwischen den Interessen der Bundeswehr, die dahin gehen, Soldaten, die eine teure und langwierige Ausbildung genossen haben, nicht zuletzt auch mit Blick auf eine geordnete Personalvorsorge möglichst lange zu halten, und den Interessen des Soldaten an einer vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm nur diejenigen Zeiten als Abdienzeit berücksichtigt, in denen der Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildungen der Bundeswehr uneingeschränkt, d.h. frei von irgendwelchen Ausbildungszwecken, die die Verwendungsmöglichkeiten beschränken, zur Verfügung gestanden hat. 44 Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, S. 15 f. des Abdrucks, m.w.N. zur Rechtsprechung. 45 Wenngleich die Klägerin als Assistenzärztin in den Dienstbetrieb des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz eingebettet war, hat sie in diesem Zeitraum die durch ihr Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beklagten nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Vielmehr hat sie sich im Rahmen einer geordneten Fachausbildung weitergebildet, mag sie dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben. Dies schließt eine Berücksichtigung als „Abdienzeit“ aus. 46 Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, a.a.O., Rn. 37; Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 6 BV 12.19 –, a.a.O., Rn. 37. 47 Zu einem über die Berücksichtigung einer Abdienquote von 11,24 % hinausgehenden Verzicht auf die Erstattung ist die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet. 48 Das gilt zunächst im Hinblick auf die Kosten des an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München absolvierten Sonderlehrgangs Notfallmedizin in Höhe von 1.375,94 Euro. Das Gericht folgt insoweit nicht der Argumentation der Klägerin, eine vergleichbare Ausbildung an einer zivilen Ausbildungsstätte werde deutlich günstiger angeboten (z.B. vom DRK in E. für 735,00 Euro), so dass die Erstattung der von der Beklagten aufgewendeten Ausbildungskosten eine besondere Härte bedeuten würde. Denn die Ausbildung an der Sanitätsakademie der Bundeswehr dauerte 19 Tage, während die Ausbildung im DRK-Bildungszentrum nur 8 Tage dauert, was die Annahme nahelegt, dass die Ausbildung bei der Bundeswehr umfassender ist, insbesondere einen spezifisch militärischen Teil umfasst, es also an der Vergleichbarkeit der Ausbildungen fehlt. 49 Die Beklagte war auch nicht zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Knebelung zu einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungsdauer verpflichtet. Wie die Beklagte zutreffend hervorgehoben hat, trifft den Soldaten auf Zeit, der entgegen der von ihm eingegangenen Verpflichtung den Dienst bei der Bundeswehr auf eigene Initiative vorzeitig beendet, grundsätzlich die Pflicht, den Erstattungsbetrag in einer Summe zu zahlen. Räumt ihm die Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG – wie hier – Ratenzahlungen ein, darf die Zahlungspflicht zwar grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 (juris, Rn. 24). 51 Bei der Berechnung der voraussichtlichen Dauer der Zahlungspflicht darf jedoch nicht von der im Leistungsbescheid festgesetzten Höhe der Monatsrate ausgegangen werden, wenn diese darauf beruht, dass der ehemalige Soldat im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ein vergleichsweise niedriges Einkommen erzielte, das sich im weiteren Verlauf seines Berufslebens aller Voraussicht nach deutlich erhöhen wird. So liegt der Fall hier. Bei Erlass des Leistungsbescheides vom 3. Februar 2011 war die Arbeitszeit der Klägerin im Universitätsklinikum E. mit Rücksicht auf die Betreuung ihres Kindes auf die Hälfte reduziert, so dass auch ihre Bezüge entsprechend verringert waren. Nach der Lebenserfahrung wird die Klägerin mit zunehmendem Alter und abnehmender Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder ihre Arbeitszeit wieder aufstocken, wahrscheinlich sogar früher oder später auf 100 %. Dann wird sie in der Lage sein, eine deutlich höhere Monatsrate zu zahlen als die festgesetzten 120,00 Euro. Bei einer Monatsrate von beispielsweise 700,00 Euro wäre die Rückzahlungsverpflichtung in 14 Jahren erfüllt. Da die Klägerin erst 35 Jahre alt ist und noch über 30 Berufsjahre vor sich hat, steht nicht zu erwarten, dass sie bis an das Ende ihres Berufslebens mit der Abzahlungspflicht belastet sein wird, zumal weitere Verbesserungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (beruflicher Aufstieg, evtl. Selbständigkeit) oder ein finanzieller Beitrag des Ehemannes nicht unrealistisch erscheinen. 52 Die Umstände, die die Klägerin nach ihren Angaben zum Verlassen der Bundeswehr veranlasst haben, führen ebenfalls nicht zur Annahme einer besonderen Härte, die die Beklagte dazu zwingt, von der Forderung teilweise abzurücken. Ein dazu erforderlicher atypischer Ausnahmefall ergibt sich weder aus dem Hinweis auf allgemeine Verhältnisse in der Bundeswehr und zunehmende (kriegsähnliche) Auslandseinsätze, mit denen die Klägerin rechnen musste, noch aus dem Vortrag, sie habe sich in ihrer Erwartung enttäuscht gesehen, während der Verpflichtungszeit den Facharzt abzuschließen. Verbindliche Zusagen, die eine solche Hoffnung als berechtigt erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich; im Gegenteil beschränkt die Beklagte in der Regel bei der an ein Medizinstudium anschließenden Verwendungsplanung die Weiterbildungszeit auf drei Jahre. Hierauf ist die Klägerin in einem Informationsschreiben hingewiesen worden. Auch das von ihr vorgelegte Merkblatt „Laufbahn der Sanitätsoffiziere“ enthält keine rechtsverbindliche Zusage, dass alle Sanitätsoffiziere innerhalb der 17-jährigen Verpflichtungszeit die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin abschließen können. Es begründet auch keine besondere Härte, dass dem Wunsch der Klägerin, in das Fachgebiet Innere Medizin zu wechseln, nicht Rechnung getragen worden ist; denn die Weiterbildungswünsche der Sanitätsoffiziere müssen mit der Planung und dem Bedarf der Bundeswehr in Einklang gebracht werden. Dass Zeitsoldaten häufig versetzt und gegebenenfalls auch kurzfristig abkommandiert werden, worunter das Familienleben leiden mag, war der Klägerin bei Eintritt in die Bundeswehr bekannt; wenn sie sich durch diese äußeren Bedingungen des Wehrdienstes an einer Familiengründung gehindert sah, handelt es sich dabei um eine subjektive Einschätzung, nicht jedoch um eine objektive Unvereinbarkeit. 53 Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht daraus, dass sich bei der Klägerin im Laufe ihrer Dienstzeit moralisch-ethische Bedenken gegen den Dienst als Sanitätsoffizier entwickelt haben und sie im Januar 2012 – also mehr als 3 Jahre nach ihrer Entlassung aus dem Dienst als Zeitsoldat – einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gestellt hat, dem wenig später entsprochen worden ist. Zwar stellt die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift dar, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Denn ein Zeitsoldat, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, befindet sich in einer Zwangslage. Einerseits kann er der Erstattungsverpflichtung entgehen, indem er den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht stellt und damit im Wehrdienstverhältnis verbleibt. Andererseits müsste er in diesem Fall seinem Gewissen zuwider handeln. Diese Zwangslage, der er sich nicht entziehen kann, stellt eine besondere Härte dar. 54 So BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 (juris, Rn. 16). 55 Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie sich im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Bundeswehr in einer solchen Zwangslage befunden hat. Sie hat für ihren Entschluss, ihren soldatischen Dienst vorzeitig zu beenden, ein ganzes Bündel von Gründen angeführt, unter anderem – wie oben dargelegt – angeblich nicht eingehaltene Zusagen des Dienstherrn betreffend ihre Facharztweiterbildung, den veränderten Auftrag der Bundeswehr und die Schwierigkeiten hinsichtlich der Familiengründung. Daneben hat sie auch moralisch-ethische Bedenken geltend gemacht, aber nicht dargetan, dass sie eine Fortsetzung des Dienstes als Sanitätsoffizier mit ihrem Gewissen unter keinen Umständen habe vereinbaren können. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass sie schon im Jahr 2008 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hätte, wenn diese Möglichkeit seinerzeit für Zeitsoldaten im Sanitätsdienst bestanden hätte bzw. das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis anerkannt worden wäre. 56 Die der Klägerin eingeräumte Ratenzahlung ist ebenfalls nicht zu ihren Lasten rechtsfehlerhaft. Da die Ratenzahlung ausdrücklich zur Vermeidung einer besonderen Härte „durch die grundsätzlich gebotene sofortige Erstattung des Betrages“ in der Gesamthöhe eingeräumt wurde, hat die Beklagte insoweit ihr Ermessen nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ausgeübt. Die insoweit angestellten Erwägungen halten gerichtlicher Kontrolle stand (§ 114 VwGO). Der gegen die Höhe der Rate vorgebrachte Einwand der Klägerin, sie bediene Berufsunfähigkeitsversicherungen, deren Beiträge nicht pfändbar seien, greift – abgesehen davon, dass diese Beiträge den Rahmen des Üblichen sprengen – auch deshalb nicht, weil die Beklagte bei der Festsetzung der Rate den von ihr ermittelten pfändbaren Betrag noch um 30 % gekürzt hat. Aus dem gleichen Grund führt der Umstand, dass bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012 höhere Pfändungsfreigrenzen galten als die im Leistungsbescheid vom 3. Februar 2011 zugrunde gelegten (vgl. Anlage zu § 850 c ZPO), nicht zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Ratenhöhe, zumal das Ermessen der Beklagten nicht zwingend dahin gebunden ist, die jeweils aktuelle Pfändungstabelle anzuwenden. 57 Die Geltendmachung von Stundungszinsen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, können in Fällen der vorliegenden Art Stundungszinsen unmittelbar auf der Grundlage des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 erhoben werden. 58 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, NWVBl. 1997, S. 272 (274), und vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –, juris, Rn. 64-66; ebenso VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, a.a.O., Rn. 42; VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, S. 18 des Abdrucks. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 61 Beschluss: 62 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 116.970,13 Euro festgesetzt.