OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 5785/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0221.20K5785.13.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger war Beteiligter in mehreren familiengerichtlichen Verfahren am Amtsgericht O. . Aufgrund der baulichen Verbindung der beiden Gerichtsgebäude finden die familiengerichtlichen Sitzungen des Amtsgerichts in der Regel im Gebäude des Landgerichts statt. Im Juli 2012 versuchte der Kläger wiederholt, die für die familiengerichtlichen Verfahren zuständige Richterin am Amtsgericht F. auf ihrem Dienstzimmer aufzusuchen. Nachdem er sie nicht angetroffen hatte, begab er sich zum Direktor des Amtsgerichts O. und verlangte von diesem, die Richterin unverzüglich sprechen zu können. Dieser Forderung kam der Direktor des Amtsgerichts O. nicht nach. Unter dem 26. Juli 2012 übersandte der Kläger zwei Schreiben, in denen er der Richterin am Amtsgericht F. eine Frist für eine persönliche Rückmeldung setzte. Daraufhin ordnete der Präsident des Landgerichts O. an, dass der Kläger das Gerichtsgebäude nur noch in Begleitung eines Wachtmeisters betreten dürfe. Darüber hinaus wurde die Richterin am Amtsgericht F. in ein Dienstzimmer ohne Namensschild umgesetzt, welches mit einem Türknauf und einem Spion ausgestattet war. Nachdem der Kläger sich in der Zeit von Oktober 2012 bis Februar 2013 nach Angaben der Richterin am Amtsgericht F. ihr gegenüber unauffällig verhalten habe, wurde die Begleitung des Klägers durch einen Wachtmeister eingestellt. Am 20. Juni 2013 erschien der Kläger auf der Geschäftsstelle des Familiengerichts zwecks Akteneinsicht. Als ihm die Justizhauptsekretärin N. das Einscannen von Aktenbestandteilen mittels des mitgeführten tragbaren Scanners nicht gestattete, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung. Die Justizhauptsekretärin N. fühlte sich hierbei durch das Auftreten des Klägers bedroht. Der, auf Anforderung der Justizhauptsekretärin N. , anwesende Wachtmeister F1. konnte den Kläger erst durch wiederholte Aufforderung zum Verlassen der Geschäftsstelle bewegen. Anschließend beschwerte der Kläger sich bei der stellvertretenden Direktorin des Amtsgerichts. Daraufhin regte der Direktor des Amtsgerichts O. gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts O. eine Wiederaufnahme der Begleitung des Klägers durch zwei Wachtmeister an. Die entsprechende Anordnung traf der Präsident des Landgerichts O. mündlich unmittelbar nach Erhalt des Berichts des Direktors des Amtsgerichts O. . Am 2. Juli 2013 suchte der Kläger erneut die Geschäftsstelle des Familiengerichts auf und erbat Sachstandmitteilung zu einem beim Familiengericht anhängigen Verfahren. Hierbei wurde er von zwei Wachtmeistern begleitet. Nachdem seine Fragen eingehend beantwortet worden waren, weigerte der Kläger sich trotz wiederholter Aufforderung, die Geschäftsstelle zu verlassen. Daraufhin zog der Wachtmeister O1. den Kläger am Handgelenk aus dem Dienstzimmer. Der Kläger hat am 11. Juli 2013 Klage gegen die Anordnung der Begleitung durch zwei Wachtmeister erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei durch die Begleitungsanordnung in seiner Bewegungsfreiheit und seinen Grundrechten verletzt. Er habe das Justizpersonal des Amtsgerichts O. weder beleidigt noch auffälliges Verhalten mit Aggressionspotential gezeigt. Vielmehr habe er gegenüber der Richterin am Amtsgericht F. und der Justizhauptsekretärin N. die zu Unrecht verweigerte Möglichkeit, im Rahmen der Akteneinsicht einen selbstmitgebrachten Scanner zu verwenden, gerügt. Insoweit habe die Begleitungsanordnung nicht lediglich aufgrund der Angaben der Richterin am Amtsgericht F. und der Justizhauptsekretärin N. erlassen werden dürfen. Vielmehr habe es einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung bedurft. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Verfügung des Beklagten vom 20. Juni 2013, den Kläger im Amts- und Landgericht O. durch Justizwachtmeister begleiten zu lassen, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Anordnung der Begleitung des Klägers im Gebäude des Land- und Amtsgerichts finde ihre Ermächtigungsgrundlage in der Ausübung des Hausrechts. Dem Präsidenten des Landgerichts O. habe als Inhaber des Hausrechts das Recht zugestanden, zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Dienstbetriebs Regelungen über den Aufenthalt des Klägers im Gerichtsgebäude zu treffen. Anlass für die Anordnung sei das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für das Bestehen einer konkreten Gefährdung der Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Amts- und Landgerichts O. aufgrund des Vorfalls am 20. Juni 2013 gewesen. Diese Anhaltspunkte bestünden auch zum jetzigen Zeitpunkt fort. Der Kläger habe durch sein Verhalten in der Vergangenheit bereits wiederholt gezeigt, dass er es vorziehe, Konflikte auf der persönlichen anstatt auf der sachlichen Ebene auszufechten. Soweit er vortrage, er habe lediglich das vermeintlich rechtswidrige Verhalten von Justizangehörigen gerügt, stelle dies eine Verharmlosung seines Verhaltens dar und rechtfertige dieses ebenfalls nicht. Die Begleitungsanordnung sei verhältnismäßig, sie sei geeignet und erforderlich. Mildere, gleich wirksame Mittel stünden dem Präsidenten des Landgerichts O. nicht zur Verfügung. Die Begleitung durch zwei Wachtmeister stelle einen äußerst geringfügigen Eingriff in die durch den Widmungszweck des Gerichtsgebäudes ohnehin beschränkten Grundrechte des Klägers dar. In ihren Auswirkungen für den Kläger stehe sie weit hinter einem (beschränkten) Hausverbot zurück. Die Anordnung verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot, denn der Kläger dürfe das Gerichtsgebäude jederzeit betreten. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung werde durch die streitgegenständliche Anordnung nicht verletzt. Das Gericht hat über das Verhalten des Klägers gegenüber den Justizangehörigen des Amtsgerichts O. im Zeitraum von Mitte 2012 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch schriftliche Befragung des Direktors des Amtsgerichts O. U. , der Richterin am Amtsgericht F. und der Justizhauptsekretärin N. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Ausweislich eines Schreibens des Polizeipräsidiums O. vom 25. Februar 2014 ist der Kläger am 00. oder 00. Februar 2014 verstorben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer war trotz des vor der mündlichen Verhandlung bereits eingetretenen Todes des Klägers nicht gehindert, das Urteil zu verkünden. Grundsätzlich tritt durch den Tod einer anwaltlich nicht vertretenen Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch den Rechtsnachfolger ein (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 239 Abs. 1, 246 ZPO), und zwar auch dann, wenn das Gericht – wie hier - von dem Tod keine Kenntnis hatte. Vorgenommene Prozesshandlungen sind jedoch nicht unwirksam, sondern allenfalls anfechtbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1977 - III C 82.76 -; Beschluss vom 23. Oktober 1998 - 7 B 248/98 -, juris. Die noch vorzunehmende Zustellung des Urteils ist analog § 249 Abs. 3 ZPO zulässig, weil sie die nach Urteilsverkündung grundsätzlich nicht mehr anzuhörenden Rechtsnachfolger nicht belasten kann. Dies gilt umso mehr, weil Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ein höchstpersönliches Rechtsverhältnis (Rechtmäßigkeit einer gegenüber dem Kläger ergangenen Begleitungsanordnung) war. In einem solchen Fall beschränkt sich die Befugnis der Erben, einen noch laufenden Rechtsstreit aufzunehmen, auf die Kostenfrage; im Übrigen tritt Erledigung der Hauptsache ein. Vgl. VG München, Beschluss vom 9. November 2001 - M 16 K 00.4038 -, juris; Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 61 Rn. 16; ferner: Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 249 Rn. 9. Wäre eine Anhörung der Rechtsnachfolger des Klägers zur Sache somit ohnehin nicht erforderlich, kann die Zustellung wirksam durchgeführt werden. Erst danach treten für den Lauf der Rechtsmittelfrist die Rechtsfolgen des § 249 Abs. 1 ZPO ein. D.h., diese Frist beginnt erst nach Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger zu laufen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist mit dem schriftsätzlichen, auf Aufhebung der Begleitungsanordnung gerichteten Antrag unzulässig. Denn die Anfechtungsklage, die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Verwaltungsakt voraussetzt, wäre nicht die statthafte Klageart. Bei der Begleitungsanordnung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Anordnung der Begleitung innerhalb des Gerichtsgebäudes durch zwei Wachtmeister hat lediglich verwaltungsinterne Bedeutung und ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2003, - 4 B 1448/03 -. Zulässig ist deshalb die allgemeine Leistungsklage. Da dies aber für den anwaltlich nicht vertretenen Kläger schwierig zu erkennen und einzuordnen sein mag und auch eine Klarstellung in der mündlichen Verhandlung wegen der Abwesenheit des Klägers nicht möglich war, ist es sachgerecht, den Antrag des Klägers nach seinem wahren Begehren als Leistungsklage auszulegen. Diese ist darauf gerichtet, den Beklagten zu verurteilen, die Anordnung der Begleitung durch zwei Wachtmeister in den Gebäuden des Amts- und Landgerichts O. aufzuheben und dem Kläger einen Aufenthalt ohne Begleitung durch zwei Wachtmeister in diesen zu gestatten. Die mit dieser Auslegung des Begehrens des Klägers zulässige Klage ist indessen unbegründet. Die Anordnung der Begleitung des Klägers durch zwei Wachtmeister innerhalb des Gerichtsgebäudes findet ihre Rechtsgrundlage in dem durch den Präsidenten des Gerichts nach seinem Ermessen auszuübenden Hausrecht. Das gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht des Behördenleiters umfasst die Befugnis, zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu ergreifen. Das Hausrecht stellt insoweit die Grundlage für Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen dar. Grenzen für die Ausübung des Hausrechts ergeben sich dabei aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach § 176 GVG sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Werden diese Grenzen eingehalten, stellen hausrechtliche Ordnungsmaßnahmen eines Behördenleiters keinen Eingriff in die durch den Widmungszweck des Gerichtsgebäudes von vornherein beschränkte allgemeine Handlungsfreiheit eines Betroffenen dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 7 B 17/11 -, NJW 2011, 2530; juris. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stand dem Präsidenten des Landgerichts als Inhaber des Hausrechts das Recht zu, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung die Anordnung über die Begleitung des Klägers durch zwei Wachtmeister zu treffen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb innerhalb des Amtsgerichts O. wiederholt gestört hat. Dies ergibt sich aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerken und den glaubhaften schriftlichen Zeugenaussagen des Direktors des Amtsgerichts O. U. , der Richterin am Amtsgericht F. und der Justizhauptsekretärin N. . Danach hat der Kläger durch sein aggressives Verhalten am 20. Juni 2013 auf der Geschäftsstelle des Familiengerichts den Dienstbetrieb erheblich gestört. Mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle musste der Präsident des Landgerichts O. rechnen, nachdem der Kläger bereits im Sommer 2012 gegenüber der Richterin am Amtsgericht O. F. und dem Direktor des Amtsgerichts U. durch aggressives Verhalten aufgefallen war. Obgleich der Kläger keine direkten Drohungen oder Beleidigungen gegenüber diesen Justizangehörigen geäußert hatte, empfanden diese sein Verhalten zu Recht als unangemessen und aufgrund des Gesamteindruckes als bedrohlich. Dieser Eindruck wird durch die wiederholt vorgebrachten Herabsetzungen der Richterin am Amtsgericht F. und der Justizhauptsekretärin N. auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestätigt. Eine weitere Störung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs hat der Kläger zudem am 2. Juli 2013 hervorgerufen, als er die Geschäftsstelle des Familiengerichts trotz wiederholter Aufforderung nicht verlassen wollte und nur durch das Eingreifen eines Wachtmeisters zum Gehen bewegt werden konnte. Nicht zuletzt hat der Kläger durch sein Verhalten im Nachgang zu diesen Vorfällen gegenüber der Justizhauptsekretärin N. gezeigt, dass er auch unabhängig von den beim Familiengericht anhängigen Verfahren die Konfrontation sucht und kein Interesse an einem sachlichen Umgang hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem unter dem 9. September 2013 gestellten Antrag auf Schlichtungsverhandlung, in dem der Kläger angab, die Justizhauptsekretärin N. auffordern zu wollen, die wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung, sie hätte Angst vor ihm, zu widerrufen und eine Gegendarstellung zu veröffentlichen. Nach alledem bestand für den Präsidenten des Landgerichts O. Anlass zur Anordnung einer Begleitung des Klägers durch zwei Wachtmeister innerhalb des Gerichtsgebäudes. Rechtsfehler (vgl. § 114 VwGO) lässt die dem Kläger gegenüber ergangene Ermessensentscheidung nicht erkennen. Die Anordnung der Begleitung durch zwei Wachtmeister innerhalb des Gerichtsgebäudes ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb sicherzustellen. Durch die Begleitung durch zwei Wachtmeister wird gewährleistet, dass der Kläger im Falle unangebrachten, aggressiven Verhaltens gegenüber Justizangehörigen aus dem jeweiligen Dienstzimmer bzw. aus dem Dienstgebäude geleitet wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Abläufe auf der Geschäftsstelle des Familiengerichts nicht über das übliche Maß hinaus, wie es etwa bei der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle zwangsläufig geschieht, gestört werden. Ebenso wird verhindert, dass einzelne Justizangehörige ohne sachlichen Grund aufgesucht werden. Die Begleitungsanordnung ist auch erforderlich, denn es steht kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung. Im Hinblick auf das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter der Justizangehörigen und der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs steht die mit der Anordnung der Begleitung in den Gerichtsgebäuden für den Kläger allein verbundenen Folge seiner Beobachtung auch dann nicht außer Verhältnis, wenn er diese Maßnahme als ihn nachteilig einschränkend empfindet. Es steht ihm trotz der Begleitung durch zwei Wachtmeister die Möglichkeit offen, seine Rechtsschutzbegehren innerhalb der Gerichtsgebäude des Amts- und Landgerichts O. zu verfolgen. Bei vernünftiger Betrachtungsweise spricht nichts dafür, dass ihn hierbei die angeordnete Begleitung unzumutbar einschränkt. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Kläger in der Vergangenheit auch trotz der Begleitung durch zwei Wachtmeister die Geschäftsstelle aufgesucht hat und an öffentlichen Sitzungen innerhalb der Gebäude des Amts- und Landgerichts O. teilgenommen hat. Folglich stellt die angefochtene Anordnung bereits keinen Eingriff in die durch den Widmungszweck des Gerichtsgebäudes von vornherein beschränkte allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.