Urteil
11 K 5156/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0307.11K5156.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit dem 1. März 2013 als freiberuflicher Unternehmensberater tätig. Im Zeitraum vom 11. bis zum 15. März 2013 nahm er im Dienstgrad Hauptmann der Reserve an einer Wehrübung teil. 3 Am 6. Mai 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten Leistungen für Selbständige nach § 13 a USG. Im zugehörigen Fragebogen gab er an, die selbständige Tätigkeit habe während des Wehrdienstes geruht, weil eine Fortführung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei. Termine seien verlegt worden; außer ihm selbst sei im Unternehmen kein Personal vorhanden. Dem Fragebogen beigefügt war der Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes L. vom 21. Mai 2012 für das Jahr 2011, der für den Kläger neben Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausweist. 4 Mit Bescheid vom 17. Mai 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Mindestleistungen in Höhe von insgesamt 180,-- Euro auf der Grundlage des § 13 c Abs. 1 USG. Bei der durchgeführten Vergleichsberechnung wurden ausschließlich die im Einkommenssteuerbescheid 2011 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit berücksichtigt. 5 Der Kläger hat am 15. Juni 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Aus § 13 a Abs. 3 USG i.V.m. § 10 Abs. 3 USG ergebe sich, dass der Berechnung der Leistungen das durchschnittliche Nettoeinkommen des Jahres 2011 unter Einbeziehung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde zu legen sei. Er sei bis zum 31. Juli 2012 als Angestellter sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen; vom 1. August 2012 bis 28. Februar 2013 habe er ALG I bezogen mit einer privilegierten Nebentätigkeit. Da er erst seit dem 1. März 2013 selbständig als freiberuflicher Unternehmensberater tätig sei, könne er erstmalig im Jahr 2014 einen Einkommenssteuerbescheid mit Einkünften ausschließlich aus selbständiger Arbeit vorlegen. Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung stelle eine Benachteiligung von Wehrübenden dar, die von einer nichtselbständigen in eine selbständige Arbeit wechselten. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Mai 2013 zu verpflichten, den Antrag vom 6. Mai 2013 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 8 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt im Wesentlichen vor, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben seien für die Berechnung ausschließlich der letzte Einkommenssteuerbescheid und die in § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG aufgeführten Einkunftsarten maßgeblich. 11 Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Ungeachtet der Frage der Statthaftigkeit des ausschließlich auf Neubescheidung gerichteten Antrags bzw. der Auslegungsmöglichkeit als Verpflichtungsantrag ist die Klage unbegründet. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat über die gewährten Mindestleistungen hinaus keinen Anspruch auf Leistungen für Selbständige nach § 13 a USG und demzufolge auch keinen Anspruch auf Neubescheidung, § 113 Abs. 5 VwGO. 17 Nach § 13 a Abs. 1 USG werden Wehrpflichtigen, die Inhaber von Gewerbebetrieben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind oder andere selbständige Tätigkeiten ausüben, Leistungen nach Abs. 2 oder 3 gewährt. Ist eine Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich mit der Folge, dass die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht, erhält der Wehrpflichtige für die ihm entfallenen Einkünfte eine Entschädigung. Sie beträgt für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 307 Euro. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Daneben werden dem Wehrpflichtigen die Miete für die Berufsstätte sowie die sonstigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes erstattet, sofern entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen für die Dauer des Wehrdienstes bestehen (Abs. 3). 18 Ausgehend hiervon hat der Beklagte zu Recht die Tabellenleistung gewährt, weil die auf der Grundlage der vorstehenden Vorschriften ermittelten Leistungen den Betrag der Mindestleistung unterschreiten (§ 13 c Abs. 1 USG). 19 Nach den ausdrücklichen und abschließenden gesetzlichen Vorgaben des § 13 a Abs. 3 USG ist der Berechnung ausschließlich der letzte Einkommenssteuerbescheid zugrunde zu legen; das ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen nach dem USG bzw. bis zum Ablauf der Antragsfrist des § 4 a Abs. 4 USG vorliegt, hier also der des Jahres 2011. Des Weiteren nimmt das Gesetz nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht etwa allgemein oder insgesamt auf den Inhalt des Einkommenssteuerbescheides Bezug, sondern knüpft lediglich an die Summe der Einkünfte bestimmter, dem Anwendungsbereich des § 13 a USG entsprechender Einkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Tätigkeit) an. Dass infolge dessen den Leistungen zur Unterhaltssicherung Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt werden, die denjenigen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht entsprechen, und dass es hierdurch - gemessen am Gesichtspunkt einer möglichst optimalen Gewährleistung materieller Gerechtigkeit - in Einzelfällen zu Härten, Friktionen und Benachteiligungen kommen kann, hat der Gesetzgeber hierbei rechtlich bedenkenfrei in Kauf genommen. Es liegt in der bei leistungsgewährenden Regelungen grundsätzlich weit reichenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sich zur näheren Feststellung des für die unterhaltssicherungsrechtliche Verdienstausfallentschädigung entscheidungserheblichen Sachverhalts für ein Modell zu entscheiden, welches auch Elemente der Verwaltungspraktikabilität angemessen berücksichtigt, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2011 – 1 E 1369/11 –, Urteil vom 26. November 2007 ‑ 1 A 730/06 ‑, juris. 21 Ein anderes Gesetzesverständnis ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf § 10 Abs. 3 USG. § 13 a Abs. 3 Satz 3 USG nimmt nicht auf § 10 USG insgesamt, sondern ausdrücklich nur auf dessen Absatz 3 Bezug. Ein entsprechender Verweis findet sich auch in der die Verdienstausfallentschädigung für nichtselbständige Arbeit betreffenden Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 USG. Aus der Inbezugnahme folgt damit lediglich, dass bei der konkreten Berechnung die in § 10 Abs. 3 USG genannten Zeiten unberücksichtigt bleiben, nicht aber, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 13 a Abs. 3 Satz 2 USG ein Durchschnittseinkommen unterschiedlicher Einkunftsarten zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen wäre. 22 Die Mindestleistung ist auf der Grundlage des Dienstgrades des Klägers und seinen Angaben zu seinen Familienverhältnissen korrekt auf der Grundlage der Anlage zu § 13 c USG ermittelt worden. 23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.