Beschluss
13 L 329/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0307.13L329.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 943/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 10. Februar 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 943/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2014 anzuordnen, 4 zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Absatz 4 Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) berufen ist, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 5 Der hier gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da nach § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Absatz 1 AsylVfG hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt. 6 Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30. Januar 2014 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der auf die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG gestützte Bescheid wurde am 3. Februar 2014 gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG dem Antragsteller persönlich zugestellt. Er hat am 10. Februar 2014 und mithin fristgerecht den vorliegenden Antrag gestellt. 7 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 8 Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Absatz 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit; 9 vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR -, juris Rn 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 -, juris Rn 3 f. Siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 13 L 2168/13.A -. 10 Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich ‑ nicht ausschließlich ‑ an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 11 Das Bundesamt geht zu Unrecht von der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers aus. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG ist rechtswidrig. 12 Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). 13 Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Dublin-II-VO. Diese findet auf den Asylantrag des Antragstellers Anwendung, obwohl gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. in Eilverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und die Nachfolgevorschrift der Dublin-II-VO, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin-III-VO) bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Denn gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 Dublin-III-VO bleibt die Dublin-II-VO anwendbar für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Anderes gilt allenfalls im Falle von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO), was hier jedoch nicht der Fall ist, 14 vgl. bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A, juris Rn. 13 und www.nrwe.de. 15 Nach den Vorschriften der Dublin-II-VO ist nicht Spanien sondern Deutschland der zuständige Staat für die Prüfung des durch den Antragsteller gestellten Asylantrags. 16 Zwar war zunächst Spanien gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig. 17 Nach dieser Vorschrift ist, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien nach Artikel 18 Absatz 3 Dublin-II-VO festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Dass der Antragsteller erstmals über die Seegrenze Spaniens in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, ergibt sich schon aus dem Vorbringen des Antragstellers selbst im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 9. Oktober 2013, in der er angab, mithilfe eine Schleppers von Marokko aus in die Grenzstadt gebracht worden zu sein, die noch auf dem Festland liege, aber zu Spanien gehöre, und von dort aus weiter nach Spanien übergesetzt zu sein (Anhörungsprotokoll S. 3 oben). Dies wird widerspruchsfrei durch den Eintrag in der Eurodac-Datenbank (Eurodac-Treffer Nr. ES00000000000) bestätigt, nach dem der Antragsteller erstmals in Spanien am 22. Februar 2013 erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Der Antragsteller hat die Grenze Spaniens auch illegal überschritten, da er nach seinen eigenen Angaben in der vorbereitenden Befragung durch das Bundesamt am 19. Juli 2013 ohne Ausweispapiere und Aufenthaltsberechtigung (ein-)gereist ist. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Dublin-II-VO ausgeschlossen. Der illegale Grenzübertritt am 22. Februar 2013 lag zum Zeitpunkt der für die Anwendung der Kriterien des Kapitels III maßgeblichen Zuständigkeitsbestimmung noch keine zwölf Monate zurück. 18 Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags ist allerdings gemäß Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 Dublin-II-VO auf Deutschland übergegangen. Danach ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten dem nach Kapitel III an sich zuständigen Mitgliedstaat, hier also Spanien, unterbreitet wird. Dass es sich bei dem von Deutschland an Spanien gerichteten Ersuchen um ein Aufnahmegesuch im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 17 Absatz 1 Dublin-II-VO handelt, ergibt sich daraus, dass der Antragsteller ausweislich der Eurodac-Datenbank bislang in keinem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, mithin kein Fall der Wiederaufnahme nach Artikel 20 Absatz 1 i.V.m. Artikel 16 Absatz 1 Bst c) bis e) Dublin-II-VO vorliegt. Die Eurodac-Datenbank weist für den Antragsteller lediglich einen Treffer aus. Aus der Verwendung der Kennung „2“ nach der Länderangabe „ES“ für Spanien ergibt sich, dass der Antragsteller dort keinen Asylantrag gestellt hat, sondern nur erkennungsdienstlich behandelt worden ist, vgl. Artikel 2 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens. Soweit der Antragsteller angibt von Spanien aus zunächst in die Niederlande und erst von dort aus nach Deutschland gereist zu sein, ergibt sich daraus schon deshalb nichts anderes, weil er mangels eines weiteren Eintrags in der Eurodac-Datenbank dort ersichtlich keinen Asylantrag gestellt hat. 19 Die dreimonatige Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs an den zuständigen Mitgliedstaat beginnt nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 Dublin-II-VO mit der Einreichung des Antrags im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, vorliegend also mit der Asylantragstellung des Antragstellers am 19. Juli 2013, und endete mithin am 19. Oktober 2013. Das Aufnahmeersuchen wurde aber ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin erst am 4. November 2013 - und damit verspätet - via DubliNet an Spanien gerichtet. 20 Da mithin bereits durch den Ablauf der Dreimonatsfrist eine Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 Dublin-lI-VO begründet wurde, war das Schweigen Spaniens auf das verspätet gestellte Aufnahmeersuchen nicht mehr geeignet, die Fiktion der Zustimmung Spaniens nach Artikel 18 Absatz 7 Dublin-lI-VO auszulösen. Die nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 Dublin-II-VO begründete Zuständigkeit Deutschlands bleibt hiervon daher unberührt. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfg.