Urteil
2 K 7705/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0317.2K7705.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. Januar 1949 geborene Kläger steht als Schulleiter des Städt. Ganztagsgymnasiums K. S. , T.-----straße , in X. (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze steht mit Ablauf des 31. Juli 2014 bevor. Unter dem 22. März 2013 beantragte der Kläger, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 31. Juli 2015 hinauszuschieben. Die schulfachliche Dezernentin befürwortet das Begehren zunächst, zog ihr Einverständnis im Hinblick auf die Gesetzesänderung des § 32 LBG NRW im Juni 2013 aber zurück. Im Rahmen der Anhörung zur nunmehr beabsichtigten Antragsablehnung machte der Kläger geltend, seine weitere Tätigkeit sei erforderlich, um die eingeleitete Anerkennung als UNESCO-Projektschule bis Sommer 2015 abschließen zu können. Die Entscheidung für dieses Projekt sei im Herbst 2012 gefallen. Für die Schule sei damit ein epochaler Umbruch verbunden, der Hintergrunderfahrung, Entschlossenheit, Identifikation und Motivationskraft der Schulleitung erfordere. Bezogen auf die Schulleitung stelle sich die Situation folgendermaßen dar: Der Stellvertreter werde im Herbst 2013 die Stelle wechseln. Auch in der „Erweiterten Schulleitung“ werde es sowohl zum neuen Schuljahr als auch im Februar 2014 zu wesentlichen Veränderungen kommen. Im Rahmen des Anerkennungsprozesses seien erste Erfolge zu verzeichnen. Die Anmeldezahlen für die im September 2013 beginnenden 5. Klassen habe man steigern können. In einem Vermerk vom 3. Juli 2013 verneinte die für Personalentscheidungen bei der Bezirksregierung E. zuständige Stelle ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben der Altersgrenze. In der modernen Berufs- und Schulwelt sei grundsätzlich niemand unersetzlich. Ein in Kenntnis der personalrechtlichen Rahmenbedingungen gestartetes Projekt eigne sich dafür nicht. Die erforderlich werdenden Nachbesetzungen würden aller Voraussicht nach zügig vorgenommen werden können. Bei der Personalauswahl müsse darauf geachtet werden, dass Bewerber in der Lage seien, sich in laufende Vorhaben schnell und nutzbringend einzuarbeiten. Angesichts der Personalsituation an Gymnasien bestehe zudem ein dienstliches Interesse daran, höherwertige Dienstposten, die durch Eintritt der Stelleninhaber in den Ruhestand frei würden, auch zu besetzen, um so Beförderungsmöglichkeiten zu eröffnen. In Kenntnis dieses Vermerks zeichnete die schulfachliche Dezernentin unter dem 3. Juli 2013 mit und erklärte die Gleichstellungsbeauftragte unter dem 9. Juli 2013 ihr Einverständnis. Der wegen der ursprünglich beabsichtigten Antragsstattgabe eingeschaltete Personalrat für Lehrkräfte an Gymnasien wurde nicht erneut formlich beteiligt. Seinerzeit hatte der Personalrat seine Nichtzustimmung signalisiert. Durch Bescheid vom 3. September 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach Zugang dieses Bescheides kam es im Hause der Bezirksregierung E. zu verschiedenen Gesprächen sowohl mit dem Kläger als auch mit weiteren schulfachlichen Dezernenten. Letztere hoben zwar die Unterstützungsleistungen des Klägers bei der Bildung von Klassen für Seiteneinsteiger sowie die Stabilisierung nach Anmeldeeinbrüchen hervor. Es bestand aber Einigkeit, dass andere Schulleiter dies auch könnten. Der informell befragte Vorsitzende des Personalrats sah keine Gründe, von seiner ursprünglich geäußerten Meinung abzuweichen. Der Kläger hat am 2. Oktober 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung nimmt er auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren Bezug und trägt zusätzlich vor, dass sein Wissensschatz für eine umfangreiche Baumaßnahme benötigt werde, die seit Jahrzehnten geplant und während des begehrten Verlängerungszeitraums durchgeführt werden solle. Dazu legt er ein Schreiben des Gebäudemanagements der Stadt X. vom 25. September 2013 vor. Daraus geht hervor, dass die Schule T.-----straße 2014 in einigen Teilen aufwendig saniert werde. In einem weiteren Schreiben dieses Amtes vom 9. Januar 2014 wird klargestellt, dass sich die Baumaßnahme in 2014 auf Dach und Fassade beziehe. Mit den Vorplanungen im Sinne einer Bedarfsplanung für weitere Sanierungsarbeiten im Innenbereich des Schulgebäudes werde im nächsten Jahr begonnen. Ferner beruft sich der Kläger auf eine durch den angefochtenen Bescheid manifestierte Altersdiskriminierung. Dazu verweist er auf das Urteil des VG Frankfurt am Main vom 15. Juli 2013 – 9 L 2184/13.F -. Schließlich überreicht der Kläger ein Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt X. vom 18. Februar 2014. Darin wird auf eine aktuell schwierige Phase hingewiesen, ausgelöst durch die Ankündigung eines Schülers, einen Amoklauf zu verüben. Dem Schulleiter komme in einer außergewöhnlichen Zeit wie dieser die besondere Funktion der Stabilisierung und Normalisierung der Verhältnisse zu, verbunden mit einer angemessenen Aufarbeitung der Situation. Es sei daher vertretbar und sehr sinnvoll, den Kläger in seiner Position zu belassen. Keiner kenne die Schule so gut wie er. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. September 2013 zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 hinauszuschieben, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. September 2013 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen folgendes vor: Aufgrund der Bewerberlage um Stellen in der Schulleitung sei es sehr wahrscheinlich, dass die konkrete vakant werdende Stelle bis zum 1. August 2014 nachbesetzt werden könne. Ein potentieller Nachfolger in dieser Position dürfte in der Lage sein, das Vorhaben, UNESCO-Projektschule zu werden, fortzuführen. Die vom Kläger angesprochene Baumaßnahme beginne je nach Wetterlage im März/April 2014 und werde im August desselben Jahres bzw. nach den Sommerferien 2014 fertiggestellt sein. Dazu legt der Beklagte ein Schreiben des Gebäudemanagements der Stadt X. vom 10. Dezember 2013 vor, aus denen sich die vorstehenden Daten ergeben. Einem Gesetz wie § 32 LBG NRW, das die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung eines bestimmten Lebensalters vorsehe, stehe die Richtlinie 2000/78 nicht entgegen, sofern Gesetzesziel die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur sei. In diesem Lichte komme ein vorzeitiges Ausscheiden von Oberstudiendirektoren seltener vor als bei Lehrkräften, die nicht der Schulleitung angehörten. Die Festlegung einer verbindlichen Altersgrenze für den Übertritt in den Ruhestand sei hier das einzige Mittel, um die Beschäftigung zwischen den Generationen gerecht zu verteilen. Das unterscheide den vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des VG Frankfurt am Main (dort: Studienrat) zugrunde gelegen habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte). Entscheidungsgründe Nachdem der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 29. Januar 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist, haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 hinausschiebt, noch darauf, dass er über seinen Antrag auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Der Bescheid der Bezirksregierung vom 3. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßgebliche gesetzliche Grundlage ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung. Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 10-17, und Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2013 - 2 L 522/13 –. Ebenso VG E. , Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 -, juris. Die Versagung des klägerischen Begehrens ist formell nicht zu beanstanden. Der Personalrat war insoweit nicht zu beteiligen, weil § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG die Mitbestimmung nur im Falle der beabsichtigten Weiterbeschäftigung von Beamten über die Altersgrenze hinaus vorsieht, vgl. VG E. , Urteil vom 14. März 2013 – 2 K 5432/12 – m.w.N., wobei Satz 1 dieser Vorschrift ohnehin nur dann für Bedienstete, die Leiter einer Dienststelle im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG sind, gilt, wenn sie es beantragen. Letzteres folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG. Ein solcher Antrag des Klägers, der als Schulleiter die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG erfüllt, ist nicht aktenkundig gemacht worden. Die Gleichstellungsbeauftragte, die auch bei beabsichtigter Ablehnung des Antrags gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW einzubeziehen sein dürfte, wurde vor der ablehnenden Entscheidung ordnungsgemäß beteiligt. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Es kann dahinstehen, ob die Beurteilung des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt oder ob sie angesichts dessen, dass dem Dienstherrn bezüglich verwaltungspolitischer und -organisatorischer Vorfragen eine Einschätzungsprärogative einzuräumen ist, von vornherein lediglich auf Beurteilungsfehler zu überprüfen ist. Denn abgesehen davon, dass keine Beurteilungsfehler erkennbar sind, hat der Kläger auch nicht dargetan, dass ein dienstliches Interesse an seinem Verbleib im Schuldienst des beklagten Landes nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze besteht. Das dienstliche Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Der Begriff ist maßgebend durch verwaltungspolitische und ‑organisatorische Entscheidungen vorgeprägt, die nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn ein entsprechender Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, Rn. 20, 22, und vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1181/13 –, Rn. 4 (jeweils zitiert nach juris) ferner VG E. , Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 -, a.a.O. In Anwendung dieser Grundsätze ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint hat. Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Kläger besetzte Stelle als Schulleiter eines Gymnasiums mit seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2014 vakant bleibt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten rechnet dieser mit einer Neubesetzung zu Beginn des kommenden Schuljahres 2014/2015. Der Einzelrichter hat keine greifbaren Anhaltspunkte, die dieser Einschätzung entgegengehalten werden könnten. Darüber hinaus wäre aller Voraussicht nach auch eine kurze Vakanz unschädlich. In einer solchen Situation wäre der stellvertretende Schulleiter berufen, die Amtsgeschäfte fortzuführen. Gründe, warum dies an der konkreten Schule nicht möglich wäre, sind weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich. Diese Ausgangslage unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des OVG NRW vom 29. Januar 2014 – 6 B 1324/13 –, juris, zugrunde gelegen hat. Der Erfolg der eingeleiteten Anerkennung als UNESCO-Projektschule bis Sommer 2015 ist nicht unabdingbar an die Person des Klägers gebunden. Seinem Nachfolger bleibt ein ganzes Schuljahr Zeit, den Prozess um die Anerkennung erfolgreich zu Ende zu führen. Dabei ist dieser nicht auf sich allein gestellt. Er kann auf die Erfahrungen und das Wissen seines Stellvertreters und der Mitglieder der Erweiterten Schulleitung bzw. sonstiger Lehrkräfte zurückgreifen. Ausgehend von den Angaben des Klägers, ist der stellvertretende Schuleiter des Städt. Ganztagsgymnasiums K. S. seit Herbst 2013 im Amt, während erwartete personelle Veränderung in der Erweiterten Schulleitung im Februar 2014 Platz gegriffen haben. Der Kläger ist den Nachweis schuldig geblieben, dass nur er über Kenntnisse bzw. Kontakte verfügt, die mit dem Erfolg der Anerkennung seiner Schule als UNESCO-Projektschule untrennbar verbunden sind. Dafür sprechen auch nicht sonstige Umstände. Vielmehr ist die Durchführung eines solchen Projekts von Teamarbeit geprägt. Sowohl der Stellvertreter als auch weitere Mitglieder des Lehrkörpers dürften Einblicke in die wesentlichen Entscheidungsprozesse gewonnen haben. Anhaltspunkte dafür, dass ein mit Beginn des kommenden Schuljahres 2014/2015 neuer Schulleiter nicht in der Lage sein werde, das begonnene Projekt aufzunehmen und einem erfolgreichen Ende zuzuführen, sind nicht ersichtlich. Die begonnenen und geplanten Arbeiten am Schulgebäude bedürfen noch weniger der weiteren Tätigkeit des Klägers in seinem Amt. Die laufenden Bauarbeiten an Dach und Fassade sind aller Voraussicht nach im Sommer 2014 abgeschlossen. Maßnahmen im Innenbereich des Schulgebäudes werden nach Auskunft des zuständigen Gebäudemanagements erst 2015 vorgeplant. Hier bleibt dem Nachfolger des Klägers erst recht genügend Handlungsspielraum, um das Vorhaben sachgerecht zu begleiten. Die durch Ankündigung eines Amoklaufs hervorgerufene „schwierige Phase“, in der sich das vom Kläger geleitete Gymnasium befinden mag, steht der Ablehnung eines dienstlichen Interesses ebenfalls nicht entgegen. Zum einen hat der Kläger als Amtsinhaber bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2013/2014 Zeit, die als notwendig erachteten Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen. Zum anderen dürfte es seinem potentiellen Nachfolger ohne Weiteres möglich sein, die eingeleitete Stabilisierung und Normalisierung der Situation fortzuführen. Gründe, warum es einem Nachfolger, der sich im selben Amt wie der Kläger befindet, an den notwendigen Fähigkeiten dafür fehlen sollte, sind weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich. Etwaige Unterschriftenaktionen von Eltern und Schülern, mit denen für einen Verbleib des Klägers als Schulleiter über den 31. Juli 2014 hinaus geworben wird, sind angesichts ihrer Unschärfe nicht geeignet, ein dienstliches Interesse zu begründen. Sonstige personalwirtschaftliche Belange, die über den konkreten Aufgabenbereich des betroffenen Beamten hinaus die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Dienststelle notwendig oder sinnvoll erscheinen lassen, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 6 B 1370/13 -, juris, sind nicht erkennbar. Die Annahme einer Altersdiskriminierung wegen einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis hat das BVerwG im Lichte des Urteils des EuGH vom 21. Juli 2011 – C-159/10, C-160/10 – verneint und dabei die Vereinbarkeit einer solchen Altersgrenze mit der EG-Richtlinie 2000/78 sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bejaht. Vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 2 B 85/11 – (Kläger war ein Fachhochschulprofessor) und Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94/11 – (Kläger war ein Leitender Regierungsschuldirektor), jeweils juris. Die vom Kläger in das Verfahren eingeführte Entscheidung des VG Frankfurt vom 15. Juli 2013 – 9 L 2184/13.F - setzt sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vertieft auseinander. Nur an einer Stelle heißt es lapidar: „… Auch das BVerwG hat insoweit lediglich festgestellt, dass mit dem Urteil des EuGH vom 21.7.2011 geklärt sei, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG „vereinbar sein kann“ ( BVerwG, B. v. 6.12.2011 - 2 B 85/11 – juris Rn. 7), was bedeutet, dass unter anderen Voraussetzungen gegebenenfalls auch andere Folgerungen gezogen werden müssen. …“ Angesichts der vergleichbaren Berufsgruppen, die einerseits den Entscheidungen des BVerwG zugrunde gelegen haben und andererseits im vorliegenden Klageverfahren eine Rolle spielen, folgt der Einzelrichter den Ausführungen des VG Frankfurt ausdrücklich nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.