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Urteil

24 K 5977/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0318.24K5977.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die wohnsitzbeschränkende Nebenbestimmung zu der der Klägerin am 25. Juni 2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.0.1985 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Mai 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag (Az.: 0000000 - 475). Mit Bescheid vom 11. Mai 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Es stellte aber fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegt. 3 Daraufhin erteilte der Beklagte der Klägerin am 25. Juni 2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, und zwar mit der Nebenbestimmung „Zur Wohnsitznahme in F. verpflichtet“. Am 2. August 2012 beantragte die Klägerin, nach I. „umverteilt“ zu werden, weil sich dort ihre restliche Familie aufhalte. Nach entsprechender Anfrage des Beklagten teilte die Stadt I. mit Schreiben vom 27. August 2012 mit, dass sie einem Zuzug nicht zustimme. Grund sei die fehlende Lebensunterhaltssicherung. Dieses Ergebnis teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2012 mit. 4 Bereits mit Schreiben vom 24. August 2012 hatte die Klägerin vom Beklagten gefordert, die Wohnsitzauflage ersatzlos zu streichen. Sie sei rechtswidrig, u.a. wegen Verstoßes gegen die Qualifikationsrichtlinie. Mit Schreiben vom 30. August 2012 erwiderte der Beklagte und äußerte, die Wohnsitzauflage sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Ferner verwies der Beklagte auf einen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2010. 5 Da die Klägerin einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschte, hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2012 gemäß § 28 VwVfG NRW an. Mit Schreiben vom 5. September 2012 wies die Klägerin nochmals auf die Qualifikationsrichtlinie hin. Aus dieser folge eine Freizügigkeit im Bundesgebiet für subsidiär Schutzberechtigte. 6 Am 24. August 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, die Wohnsitzauflage sei rechtswidrig, da sie gegen europäisches Recht verstoße. 7 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), 8 die wohnsitzbeschränkende Nebenbestimmung zu der ihr am 25. Juni 2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung beruft er sich auf Nr. 12.2.5.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. Danach stelle die wohnsitzbeschränkende Auflage ein geeignetes Mittel dar, um mittels einer regionalen Bindung die überproportionale fiskalische Belastung einzelner Länder und Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen zu verhindern. Ferner trägt er vor, gegenüber der Konstellation des Art. 26 GFK müssten die Mitgliedstaaten nach Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie die Bewegungsfreiheit von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, nur unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen gestatten wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten. Gegenüber solchen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen sei aber der Ausspruch einer Wohnsitzauflage zulässig (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). 12 Während des laufenden Klageverfahrens hat die Klägerin ihren Wohnsitz in F. am 29. September 2012 abgemeldet und sich in I. angemeldet. Zum 30. August 2013 hat sie sich wieder im Zuständigkeitsbereich des Beklagten angemeldet. Derzeit hält sie sich offenbar in I1. auf. 13 Auf einen entsprechenden Antrag hat das Gericht der Klägerin mit Beschluss vom 22. Januar 2013 für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 17 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zunächst als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist gewahrt. Diese beträgt gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr, weil die Klägerin über den Rechtsbehelf gegen die am 25. Juni 2012 verfügte Wohnsitzauflage nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist vielmehr überhaupt nicht erfolgt. Darüber hinaus besteht trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen die Wohnsitzauflage. Denn nach § 51 Abs. 6 AufenthG bleiben räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Im Fall der Klägerin ist die Wohnsitzauflage weder aufgehoben noch ist die Klägerin ausgereist. 18 Die Klage ist auch begründet. Die wohnsitzbeschränkende Nebenbestimmung zu der der Klägerin am 25. Juni 2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Wohnsitzauflage ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Indem die Wohnsitzauflage eine Residenzpflicht begründet, stellt sie zwar eine Auflage im Sinne dieser Vorschrift dar. Jedoch ist die Ermessensentscheidung des Beklagten mit dem Ergebnis, eine Wohnsitzauflage zu verfügen, rechtlich zu beanstanden. 19 Der Beklagte hat seine Entscheidung auf die Ziffern 12.2.5.2.1 und 12.2.5.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG gestützt. Danach sollen Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG - eine solche hatte die Klägerin inne -, die Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen, zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialleistungen wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt werden. Die auf diese fiskalische Überlegung gestützte Ermessenserwägung ist indes rechtswidrig, weil sie mit den Vorgaben aus Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der sogenannten Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG) nicht vereinbar ist. Diese Richtlinie ist (bereits) rechtlicher Maßstab für die hier angefochtene Wohnsitzauflage. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist aufgrund der Dauerwirkung der Wohnsitzauflage der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. 20 Vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt: OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 2 LC 222/13 -, juris, Rn. 34. 21 Zu diesem entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist die Richtlinie 2004/83/EG gemäß Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU seit dem 21. Dezember 2013 aufgehoben und entfaltet die Richtlinie 2011/95/EU aufgrund Ablaufs der in Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Umsetzungsfrist (ebenfalls: 21. Dezember 2013) bereits unmittelbare Wirkung. 22 Eine aufgrund Sozialleistungsbezugs ausgesprochene Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte ist mit den Vorgaben der Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU unvereinbar, weil die Vorgängerregelungen der Art. 28 Abs. 1 bzw. Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG einer derart fiskalisch bedingten Wohnsitzauflage entgegenstehen (I.) und die Regelungen der Art. 28 Abs. 1 bzw. Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG mit den neugefassten Vorgaben in Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU inhaltlich übereinstimmen (II.). 23 I. Nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten. Gemäß Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG gestatten die Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Diese Richtlinienbestimmungen sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 24 Urteil vom 21. November 2013 - 18 A 1291/13 -, juris, Rn. 18. 25 inhaltsgleich mit Art. 23 und Art. 26 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), die es ihrerseits verbieten, Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen, zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialleistungen eine Wohnsitzauflage zu erteilen. Da darüber hinaus die Richtlinie 2004/83/EG - jedenfalls im hier interessierenden Bereich - nicht zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten differenziere, verbiete auch Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG die Verfügung einer Wohnsitzauflage an subsidiär Schutzberechtigte aus den o.g. fiskalischen Gründen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt hierzu im Einzelnen unter anderem Folgendes aus: 26 „1. Nach Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG gestatten die Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Wohnsitzauflage beeinträchtigt die Bewegungsfreiheit im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Der in Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG unionsrechtlich vorgegebene Begriff der Bewegungsfreiheit ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in einem einengenden Sinne lediglich als Recht der uneingeschränkten Reisefreiheit im gesamten Bundesgebiet zu verstehen. 27 (…) 28 Der Bedeutungsgehalt von "Freizügigkeit" in der jeweiligen unionsrechtlichen Bestimmung ist deshalb unter Berücksichtigung des Normzwecks und der Regelungssystematik zu ermitteln. Sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung führen zu dem Ergebnis, dass die durch Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG geschützte Freizügigkeit für Flüchtlinge auch die freie Wahl des Wohnsitzes umfasst. 29 Die Richtlinie 2004/83/EG beruht auf der Vorgabe in Art. 63 Nr. 1 c) EGV. Danach hatte der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam (1.5.1999) in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge festzulegen. Art. 63 Nr. 1 c) EGV hatte hinsichtlich der Bindung an die Genfer Konvention konstitutive innergemeinschaftliche Wirkung, weil zwar alle Mitgliedstaaten, nicht aber die Europäische Union selbst Vertragsparteien der Genfer Konvention waren. 30 Weiß, in: Streinz, EUV/EGV, Kommentar, 1. Auflage 2003, Art. 63 Rn. 6. 31 Der Begriff der "Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge" als Bezugsobjekt der innergemeinschaftlichen Wirkung der Genfer Konvention war weit zu verstehen. Er bezog sich nicht nur auf die Anerkennungsvoraussetzungen, sondern auch auf alle Regelungen, die den Status als Flüchtling in einem Mitgliedstaat betreffen. Denn der Flüchtlingsbegriff konkretisiert sich erst in einem bestimmten Rechtsstatus. 32 Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 3. Auflage 2007, Art. 63 Rn. 17; Graßhoff, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 63 EGV Rn. 14. 33 Festzuhalten bleibt also, dass das Primärrecht eine Übereinstimmung der vom Rat festzulegenden Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Flüchtlingen mit der Genfer Konvention verlangte. Demzufolge forderte das Primärrecht auch die Beachtung der Vorgaben der Art. 23 und 26 GK, die - wie oben ausgeführt - Wohnsitzauflagen gegenüber Flüchtlingen entgegenstehen, durch die eine gleichmäßige Verteilung von Sozialhilfelasten erreicht werden soll. 34 Von den vorstehend beschriebenen Vorgaben des primären Unionsrechts - Einbeziehung statusbildender Mindestnormen in die zu erlassende Richtlinie und deren Übereinstimmung mit der Genfer Konvention - sind in der Folgezeit sowohl der Rat der Europäischen Gemeinschaft als auch die Kommission ausgegangen. 35 Vgl. den Richtlinienvorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, KOM (2001) 510 endgültig, S. 2, 9. 36 In diesem Sinne ist der Auftrag des EGV vom Rat auch beim Erlass der Richtlinie 2004/83/EG verstanden worden. Dies belegen zum einen die den Inhalt des internationalen Schutzes und damit den Status der Flüchtlinge betreffenden Bestimmungen der Art. 20 ff. der Richtlinie. Zum anderen ergibt sich dies aus den Erwägungsgründen 2 und 3 der Richtlinie. Nach dem Erwägungsgrund 2 kam der Europäische Rat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 überein, auf ein gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf eine uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Konvention (Hervorhebung Senat) stützt. Der Erwägungsgrund 3 durch den verdeutlicht, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt. Es bestehen deshalb keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Rat habe den Maßgaben der Genfer Konvention beim Erlass der Richtlinie 2004/83/EG hinsichtlich der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Art. 23 und 26 GK nicht in vollem Umfang Rechnung tragen wollen. 37 A.A. - jeweils unter Berufung auf abweichende Formulierungen - VG Hannover, Urteil vom 9. April 2013, a.a.O., juris Rn. 17, und VG I1. , Urteil vom 17. Juni 2013, a.a.O., juris Rn. 26 38 Hiervon ausgehend ist die durch Art. 32 der Richtlinie gewährleistete Freizügigkeit ebenso zu verstehen wie in Art. 26 GK. Der Freizügigkeitsbegriff des Art. 32 erfasst damit auch die Aufenthaltsfreiheit und folglich die freie Wahl des Wohnsitzes. Bei einem abweichenden, engen Verständnis des Freizügigkeitsbegriffs würde die Richtlinie entgegen ihrer erklärten Zielsetzung den Vorgaben der Genfer Konvention nicht gerecht. (…) 39 (…) 40 Für die Auslegung des Schutzumfangs des Art. 32 der RL 2004/83/EG unerheblich ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese Richtlinie keine Art. 31 Abs. 2 GK entsprechende Regelung enthält. Die Art. 31 Abs. 2 GK korrespondierende Norm findet sich vielmehr in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/9/EG. 41 2. Nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass u.a. Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Der Umfang der in Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG vorgegebenen Gleichbehandlung mit Inländern durch den Terminus "die notwendige Sozialhilfe wie..." unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem, der in Art. 23 GK angeordnet wird durch die Formulierung "auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfsleistungen die gleiche Behandlung wie...". Die geringen Abweichungen in den jeweiligen Formulierungen der Bestimmungen rechtfertigen nicht die Annahme eines unterschiedlichen Schutzniveaus. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur vorgegebenen und gewollten Umsetzung der Genfer Konvention Bezug genommen. 42 Dass Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG wie Art. 23 GK eine umfassende Gleichbehandlung mit Inländern vorschreibt, erhellt auch ein Vergleich der in Art. 28 Abs. 2 und Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen näheren Kautelen für diese Gleichbehandlung. Abs. 2 eröffnet - abweichend von Abs. 1 - den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Sozialhilfe für subsidiär Schutzberechtigte auf Kernleistungen zu beschränken. 43 Zum Begriff der Kernleistungen vgl. Erwägungsgrund 34 Satz 2. 44 Auch insoweit schreibt Abs. 2 allerdings die Gleichbehandlung mit Inländern in der Weise vor, dass die Kernleistungen "im gleichen Umfang" und "unter denselben Voraussetzungen" wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren sind. Mit der Formel "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" wird auch der Umfang der nach Abs. 1 gebotenen Gleichbehandlung näher bestimmt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Richtliniengeber hinsichtlich des Maßes der Gleichbehandlung bei der ermöglichten Beschränkung auf Kernleistungen weitergehende Anforderungen stellen wollte als für die nach Abs. 1 im Regelfall vorgegebene unbeschränkte Bewilligung von Sozialhilfe. Die Formulierung "Unter denselben Voraussetzungen" schließt auch die auf den Wohnsitz bezogenen Voraussetzungen ein und ist deshalb deckungsgleich mit dem Wortlaut des Art. 23 GK. Inhaltlich weicht die Richtlinie hinsichtlich der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Inländergleichbehandlung danach auch nicht vom Kommissionsentwurf ab, nach dem die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, "dass Personen, die internationalen Schutz genießen zu denselben Bedingungen wie Staatsbürger des Schutz gewährenden Mitgliedstaates die erforderlichen Hilfen in Form von Sozialleistungen und Existenzmittel erhalten." 45 (…) 46 III. Nach dem Vorstehenden ergibt sich die Unzulässigkeit von Wohnsitzauflagen zur gleichmäßigen Verteilung von Sozialhilfelasten gegenüber Flüchtlingen sowohl aus der Genfer Konvention als auch aus der Richtlinie 2004/83/EG. Gegenüber subsidiär Schutzberechtigten folgt die Unzulässigkeit entsprechender Wohnsitzauflagen zwar nicht aus der Genfer Konvention, denn diese betrifft nur Flüchtlinge. Die Richtlinie 2004/83/EG schließt derartige Wohnsitzauflagen aber auch gegenüber subsidiär Schutzberechtigten aus. Die Richtlinie ist auch auf diesen Personenkreis anwendbar und differenziert hinsichtlich der in Rede stehenden Frage nicht zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. 47 (…)“ 48 Diesen Überlegungen folgt die Einzelrichterin. 49 Ebenfalls für die Rechtswidrigkeit einer fiskalisch bedingten Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 K 3538/12 -, juris; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 - RO 9 K 12.1670 -, juris; VG Meiningen, Urteil vom 20. November 2012 - 2 K 349/12 Me -, juris. 50 Die entgegenstehende Rechtsprechung, insbesondere des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, 51 Urteil vom 11. Dezember 2013 - 2 LC 222/13 -, juris; mit gleichem Ergebnis: VG I1. , Urteil vom 17. Juni 2013 - 8 K 2952/12 -, juris; VG Münster, Urteil vom 18. April 2013 - 8 K 295/13 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 9. April 2013 - 2 A 4072/12 -, juris, 52 überzeugt nicht. Sie liefert insbesondere kein nachvollziehbares Argument dafür, warum die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG im hier interessierenden Bereich hinter den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention zurückbleiben sollen. 53 II. Stehen Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG einer fiskalisch bedingten Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte entgegen, ist eine solche Auflage auch mit den Vorgaben aus Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU unvereinbar. Denn die genannten Regelungen sind inhaltsgleich. 54 Nach Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten. Gemäß Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU gestatten die Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Die Vorgängerregelungen sind wie folgt gefasst: Nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten. Gemäß Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG gestatten die Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Insoweit besteht die wesentliche Änderung in der Neufassung der Richtlinie darin, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unter dem Begriff der „Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist“, zusammengefasst worden sind. Diese Änderung hat lediglich redaktionellen Charakter. Das ergibt sich schon aus Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist im Sinne der Richtlinie eine „Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. 55 Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich der Regelungsgehalt der Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU gegenüber dem der Vorgängernormen der Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG verändert hat. Insbesondere finden sich in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2011/95/EU keine Aussagen, die dem zu Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG gefundenen Auslegungsergebnis betreffend die Übernahme des Schutzstandards der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechen. Der Erwägungsgrund (10) der Richtlinie 2011/95/EU spricht insoweit sogar ausdrücklich davon, es empfehle sich, die der Richtlinie 2004/83/EG zugrunde liegenden Prinzipien zu bestätigen sowie eine stärkere Angleichung der Vorschriften zur Zuerkennung und zum Inhalt des internationalen Schutzes auf der Grundlage höherer Standards anzustreben. 56 War dem Klagebegehren danach schon deshalb stattzugeben, weil die verfügte Wohnsitzauflage gegen Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU verstößt, bedarf keiner Entscheidung, ob der Wohnsitzauflage vor dem Hintergrund der Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK auch die persönlichen Bindungen der Klägerin zu einem in I1. aufhältigen Mann entgegenstehen. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.