Urteil
13 K 3877/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
8mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Erstattungsanspruch nach § 63 SGB X besteht nur, wenn der Widerspruch im Widerspruchsverfahren durch die Behörde (ganz oder teilweise) stattgegeben wird.
• Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis durch eine nachträgliche rechtskräftige Entscheidung (z. B. erfolgreiche Kündigungsschutzklage), ist der Widerspruch nicht im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X "erfolgreich" und damit nicht erstattungsfähig.
• Eine analoge Anwendung der kostensozialen Regelungen der VwGO (§ 161 VwGO) kommt nicht in Betracht; § 63 SGB X regelt abschließend die Kostenerstattung im isolierten Widerspruchsverfahren.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung nach § 63 SGB X bei Erledigung des Widerspruchs durch rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Erfolg • Ein Erstattungsanspruch nach § 63 SGB X besteht nur, wenn der Widerspruch im Widerspruchsverfahren durch die Behörde (ganz oder teilweise) stattgegeben wird. • Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis durch eine nachträgliche rechtskräftige Entscheidung (z. B. erfolgreiche Kündigungsschutzklage), ist der Widerspruch nicht im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X "erfolgreich" und damit nicht erstattungsfähig. • Eine analoge Anwendung der kostensozialen Regelungen der VwGO (§ 161 VwGO) kommt nicht in Betracht; § 63 SGB X regelt abschließend die Kostenerstattung im isolierten Widerspruchsverfahren. Die Klägerin, schwerbehinderte langjährige Beschäftigte der Deutschen Post AG, erhielt Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie klagte beim Arbeitsgericht erfolgreich gegen die Kündigung; die Berufung des Arbeitgebers wurde zurückgenommen, sodass das Arbeitsverhältnis fortbestand. Vor und während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hatte die Klägerin Widerspruch gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes eingelegt und hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Nach dem arbeitsgerichtlichen Erfolg informierte die Klägerin das Integrationsamt und begehrte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Anwaltskosten. Das Integrationsamt wies den Widerspruch als unzulässig zurück mit der Begründung, das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen und lehnte Kostenerstattung ab. Die Klägerin klagte beim Verwaltungsgericht auf Aufhebung des Bescheids und Erstattung der Vorverfahrenkosten. • Rechtsgrundlagen und Auslegung: Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 63 Abs.1 und Abs.2 SGB X; Anwaltskosten sind nur erstattungsfähig, wenn der Widerspruch "erfolgreich" ist und die Bevollmächtigung notwendig war. • Begriff des Erfolgs: "Erfolgreich" ist ein Widerspruch nur, wenn die Behörde durch verwaltungsinterne Entscheidung dem Widerspruch (ganz oder teilweise) abhilft; eine bloße Erledigung des Widerspruchs durch andere Umstände gilt nicht als Erfolg. • Anwendbarkeit vergleichender Regeln: § 63 SGB X übernimmt die Struktur des § 80 VwVfG und regelt abschließend die Kostenerstattung im isolierten Widerspruchsverfahren; eine entsprechende oder analoge Anwendung von § 161 VwGO kommt nicht in Betracht. • Anwendung auf den Fall: Durch den rechtskräftigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach der erfolgreichen Kündigungsschutzklage entfiel das Rechtsschutzbedürfnis; die angestrebte Aufhebung der Zustimmung hatte keine praktische Wirkung mehr, daher war der Widerspruch nicht "erfolgreich" im Sinne des § 63 Abs.1 SGB X. • Folge für Kostenerstattung: Mangels Erfolg des Widerspruchs besteht kein Erstattungsanspruch nach § 63 Abs.1 SGB X und damit auch kein Erstattungsanspruch für die Kosten eines Rechtsanwalts nach § 63 Abs.2 SGB X. • Keine Analogie zu § 161 VwGO: Es liegt keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke; eine analoge Anwendung zur Bejahung einer Kostenerstattung bei Erledigung des Verfahrens ist nicht zulässig. • Prozessrechtliche Folgen: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten, insbesondere nicht auf Erstattung der Anwaltskosten, weil ihr Widerspruch nicht im Sinne des § 63 Abs.1 SGB X erfolgreich war. Der Widerspruch war erledigt, nachdem das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt wurde und die Berufung zurückgenommen wurde, sodass das Widerspruchsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hatte und die Verwaltungsentscheidung ins Leere lief. Eine analoge Anwendung der Vorschriften der VwGO kommt nicht in Betracht, da § 63 SGB X die Kostenerstattung abschließend regelt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.